Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.05.2024 731 2024 55 (731 24 55)

2 maggio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,371 parole·~7 min·6

Riassunto

Durch die Übergabe der Schadenersatzverfügung an die Schweizerische Post ist die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung gewahrt, obwohl die Verfügung an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers adressiert war; die weiteren Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung sind erfüllt, allerdings ist der Forderungsbetrag zu reduzieren, da ein Teil davon zu einem Zeitpunkt zur Zahlung fällig wurde, als der Beschwerdeführer keine Organstellung mehr innehatte

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Mai 2024 (731 24 55) ____________________________________________________________________

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Einsprache gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege, Unzuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung gemäss ZPO

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Melina Tzikas, Rechtsanwältin, schadenanwaelte AG, Postfach 1007, 4001 Basel

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beklagte

Betreff Taggeld / Unentgeltliche Rechtspflege

A. Im vorliegenden Verfahren hat A.____ in ihrer Klage an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 26. Februar 2024 unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Rechtsanwältin Melina Tzikas als Rechtsvertreterin ersucht. Zur Begründung liess sie ausführen, dass sie über kein Erwerbseinkommen verfüge und nach der Einstellung der Krankentaggelder von ihrem Er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sparten sowie Darlehen ihrer Mutter lebte. Seit Januar 2024 erhalte sie Arbeitslosenentschädigung. Indessen beliefen sich die Ausgaben inklusive der Darlehensrückzahlung an die Mutter auf eine Höhe, welche die Einnahmen übersteigen würden. Ihre Rechtsschutzversicherung habe eine Deckung der Kosten abgelehnt. Die Klage sei überdies nicht aussichtslos, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen sei. B. Mit Verfügung vom 7. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, da die Klägerin ein monatliches Einkommen erziele, welches um Fr. 421.-- über dem ermittelten Grundbedarf liege. Mit diesem praxisgemäss auf zwölf Monate aufzurechnenden Überschuss, insgesamt mithin Fr. 5'052.--, könnten die approximativ anfallenden ausserordentlichen Kosten gedeckt werden. Eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erübrige sich ohnehin, da das Verfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung von Gesetzes wegen kostenlos sei. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 11. März 2024 Einsprache. Sie beantragte, es sei die Verfügung vom 7. März 2024 aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Begründungsweise wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bisher angefallenen Anwaltskosten bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung über dem in der Verfügung vom 7. März 2024 errechneten Überschuss liegen würden. Das bereits angefallene Honorar sei nicht übermässig hoch. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin bloss bis längstens 15. Mai 2025 Anspruch auf Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung habe. Der auf zwölf Monate aufgerechnete Überschuss reiche nicht aus, um die approximativ anfallenden ausserordentlichen Kosten zu decken.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Wie in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2024 zutreffend dargelegt, sind Streitigkeiten betreffend Krankentaggelder im Bereich der Zusatzversicherungen privatrechtlicher Natur. Entsprechend sind strittige Krankentaggeldansprüche in einem zivilprozessualen Verfahren nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2007 geltend zu machen. Art 7 ZPO sieht vor, dass die Kantone ein Gericht bezeichnen können, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die Zuständigkeit gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht als Versicherungsgericht. 2. Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung hat der Instruktionsrichter auf die Einsprache gemäss § 7 Abs. 2 lit. g VPO verwiesen. Da auf das von der Versicherten angestrebte Klageverfahren aber die ZPO zur Anwendung kommt, ist nicht das Rechtsmittel gemäss VPO, sondern das gemäss ZPO vorgesehene massgebend. Die ZPO sieht in Art. 121 vor, dass die ganze oder teilweise Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Beschwerde anfechtbar ist. In § 6 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. September 2010 hat das kantonale Recht ursprünglich auch im Zivilprozess eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einsprache analog der Einsprache gemäss § 7 Abs. 2 lit. g VPO vorgesehen, dies namentlich gegen ablehnende Entscheide der Instruktionsrichterin beziehungsweise des Instruktionsrichters im zivilrechtlichen Berufungs- oder Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 26. April 2011 (publiziert in KGEBL 2011) wurde erkannt, dass im Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Zivilprozessordnung nur noch bundesrechtliche Rechtsmittel vorgesehen sind und die kantonsinternen Rechtsmittel ausnahmslos und abschliessend durch das Bundesrecht geregelt werden. Entsprechend wurde die Einsprache gemäss § 6 Abs. 1 lit. f EG ZPO als nicht anwendbar erklärt. In der Folge hat der kantonale Gesetzgeber die Bestimmung im EG ZPO auch formal aufgehoben. Im erwähnten Entscheid hat das Kantonsgericht weiter festgehalten, dass Entscheide des instruierenden Kantonsgerichtspräsidiums über die unentgeltliche Rechtspflege nur noch mittels Beschwerde in Zivilsachen beziehungsweise mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden können. Diese Durchbrechung des Prinzips der "double instance" findet nicht nur Anwendung, wenn die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der oberen Instanz im Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnt, sondern auch, wenn die instruierende Person der einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 5-8 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt hat. In diesen Fällen ist nur eine Beschwerde ans Bundesgericht möglich (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 16 zu Art. 121; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, S. 365 Rz 868). 3. Nachdem die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts im vorliegenden Fall einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO ist, ist das angerufene Gericht nicht zuständig, die angefochtene Verfügung vom 7. März 2024 zu überprüfen. Auf die Einsprache vom 11. März 2024 kann deshalb nicht eingetreten werden. Als Rechtsmittelinstanz zuständig ist vielmehr das Bundesgericht. 4. Grund dafür, dass die Versicherte das unzutreffende Rechtsmittel ergriffen hat, ist die inhaltlich falsche Rechtsmittelbelehrung. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich nur derjenige nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Jedoch vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Der Vertrauensschutz versagt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung bereits aus der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2011, 5A_536/2011, E. 4.1; vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2, 134 I 199 E. 1.3.1 und 127 II 198 E. 2c, je mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts aus Art. 121 ZPO, wonach die ganze oder teilweise Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Beschwerde anfechtbar ist. Indessen findet sich in der Bestimmung kein expliziter Hinweis auf das Bundesgericht. Dass für entsprechende Einsprachen im kantonalen Recht kein Raum besteht, ergibt sich demgegenüber lediglich aus der Rechtsprechung und der Literatur (vgl. E. 2 hiervor). Eine grobe prozessuale Unsorgfalt kann der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin nach dem Ausgeführten letztlich nicht vorgeworfen werden. 5. Art. 48 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 statuiert, dass eine Rechtsmittelfrist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Einsprache gegen die angefochtene Verfügung vom 7. März 2024 ist innerhalb der dreissigtägigen Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht worden. Es liegt demnach eine rechtzeitig an unzuständiger Instanz eingereichte Rechtsmitteleingabe vor. Die Voraussetzung für eine Weiterleitung an das Bundesgericht ist somit erfüllt. 6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die vorliegende Einsprache mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 11. März 2024 ist inklusive Beilagen von Amtes wegen an das zuständige Bundesgericht zu übermitteln.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird entschieden :

://: 1. Auf die Einsprache vom 11. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 11. März 2024 (inklusive Beilagen) wird zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

731 2024 55 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.05.2024 731 2024 55 (731 24 55) — Swissrulings