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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2020 731 2020 90/264

29 ottobre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,837 parole·~14 min·4

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Oktober 2020 (731 2020 90 / 264) ____________________________________________________________________

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Klägerin

gegen

A.____, Beklagter, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch

Betreff Rückforderung

A. Der 1973 geborene A.____ arbeitete vom 28. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 als Leiter Lead Engine bei der B.____ AG. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er als Mitarbeiter im Kollektiv-Versicherungsvertrag seiner Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana) kollektivkrankentaggeldversichert. Mit Krankmeldung vom 25. Oktober 2012 meldete die B.____ AG der Visana, dass A.____ seit dem 7. September 2012 krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig sei. In der Folge richtete die Visana für den Zeitraum vom 7. September

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 bis zum 6. September 2014, nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen, Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 147'287.80 aus.

B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Rente im Umfang von monatlich Fr. 2’883.-- zu.

C. Das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgericht) erklärte A.____ mit Urteil vom 6. Dezember 2019 des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Visana schuldig und verurteilte ihn unter anderem zur Zahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2012 an die Visana. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil erwuchs am 6. Dezember 2019 in Rechtskraft.

D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 reichte die Visana Klage gegen A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Darin beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 117'287.80 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens für die unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen für die Zeit vom 7. September 2012 bis zum 6. September 2014 zu bezahlen. Zudem sei der Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 4'229.55 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens für das Case Management zu bezahlen. Zur Begründung führte sie an, dass sie mit der vorliegenden Klage die vom Strafgericht auf den Zivilweg verwiesene Mehrforderung geltend mache, die aus dem ungerechtfertigten Vermögensvorteil des Beklagten resultiere.

E. In der Klageantwort vom 13. Mai 2020 beantragte der Beklagte, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, die Abweisung der Klage; unter o/e-Kostenfolge. Er machte im Wesentlichen geltend, es stehe nicht fest, ob der Beklagte unrechtmässig eine IV-Rente bezogen habe; es sei jedenfalls kein Rückforderungsanspruch der Visana entstanden. Die Klägerin habe es unterlassen, die Forderung genau zu substantiieren; überdies werde die Verjährung der Forderung geltend gemacht.

F. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 informierte das Kantonsgericht die Parteien, dass es die Akten der Strafverfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und betreffend mehrfaches Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote etc. beigezogen hat, und gewährte den Parteien Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten.

G. Mit Eingabe vom 28. August 2020 verzichtete der Beklagte auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Strafakten.

H. Mit Eingabe vom 31. August 2020 nahm die Visana Stellung zu den beigezogenen Strafakten. Sie führte aus, ihr Rückforderungsanspruch stütze sich auf Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908, welcher sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Aus den beigezogenen Strafakten gehe hervor, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beklagte die Ärzte und Therapeuten mit direktem Vorsatz arglistig über seine bisherige Arbeitstätigkeit, das Autofahren und seine Teilarbeitsfähigkeit getäuscht habe.

I. Anlässlich der durchgeführten Hauptverhandlung hielten beide Parteien an ihren Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 dem VVG. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008.

1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ergibt sich aus Art. 7 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen, womit sie direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen sind (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262; vgl. auch BGE 138 III 558).

1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage der Anbieterin (vorliegend die Visana) am Wohnsitz der beklagten Partei eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. KAISER JOB NOËLLE, Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 32 N 7 und N 18). Da der Beklagte Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig. Auf die erhobene Klage ist damit einzutreten.

2.1 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend sicheren Beweisergebnis zu gelangen; es ist dabei aber nicht an Beweisanträge gebunden und kann auch von sich aus Beweis erheben. Die Parteien werden dadurch jedoch nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstellung des Sachverhaltes entbunden. Sie sind es, die primär die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhaltes tragen. Das Bundesgericht hat die in den kantonalen Vorgängernormen zu Abs. 2 enthaltene Untersuchungsmaxime daher bisweilen auch als gemilderte Verhandlungsmaxime bezeichnet. Nur wenn an der Vollständigkeit der Behauptungen oder Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, muss das Gericht nachforschen. Diese Nachforschung besteht aber allein darin, die Parteien http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Pflicht zum Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Die Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen oder alle möglichen Beweise abzunehmen. Ebenso wenig verleiht die Untersuchungsmaxime den Parteien Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel. Das Gericht muss die betroffene Partei nur einmal auf etwaige Unzulänglichkeiten in ihren Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln hinweisen. Bei anwaltlicher Vertretung ist das Mass der gerichtlichen Mitwirkung auf "krasse Fälle" beschränkt. Indessen verpflichtet die Untersuchungsmaxime das Gericht, ordnungsgemäss eingebrachte und taugliche Beweismittel zu berücksichtigen, wenn es von der Nichterweislichkeit einer bestimmten Tatsache ausgehen will. Die Untersuchungsmaxime ändert nichts an der formellen Beweislast. Kann etwa das Bestehen einer entscheidungserheblichen Tatsache durch das Gericht weder bejaht noch verneint werden, so entscheidet das Gericht trotz Untersuchungsmaxime gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 nach Beweislastgesichtspunkten (vgl. BERND HAUCK, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 247 ZPO N 33 ff.).

2.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 141 III 241 E. 3.1 m.V.a. 130 III 327 E. 3). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. November 1990]).

2.3 Gelangt das Gericht in Würdigung der Beweise zur Überzeugung, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 109 II 251 E. 3.5). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist (BGE 112 II 179); sie schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 109 II 31 E. 3b und 344/45). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn das Gericht schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 114 II 290 E. 2). Ebensowenig schliesst der im Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung herrschende Untersuchungsgrundsatz die antizipierte Beweiswürdigung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2006, 5C.206/2006, E. 2.1).

3.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebunden. Bereits erbrachte Leistungen können vom Versicherer gemäss Art. 62 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zurückgefordert werden.

3.2 In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG vor, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten. Unter Art. 40 VVG fällt unter anderem das Ausnützen eines Versicherungsfalls durch Vortäuschen eines grösseren Schadens. Dazu gehört namentlich die Aggravation von gesundheitlichen Störungen. Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2016, 4A_286/2016, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beklagte über die von seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit der Klägerin abgeschlossene Kollektivversicherung gemäss Vertrag vom 7. Juni 2011 gegen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit versichert war.

5. Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin berechtigt ist, die ausgerichteten Taggelder für die Zeit vom 7. September 2012 bis zum 6. September 2014 zurückzufordern.

5.1 Die Klägerin begründet ihren Rückforderungsanspruch in der Höhe von insgesamt Fr. 121’517.35 (Fr. 117'287.80 Taggeldleistungen und Fr. 4'229.55 Case-Management- Leistungen) damit, dass gestützt auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen gewerbsmässigen Betrugs vom 6. Dezember 2019 erstellt sei, dass der Beklagte unrechtmässig Leistungen von ihr erhalten habe. Deshalb sei sie berechtigt, die in der Zeit vom 7. September 2012 bis zum 6. September 2014 unrechtmässig ausgerichteten Leistungen zurückzufordern. Demgegenüber stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Höhe der Forderung nicht genügend substantiiert worden und diese ohnehin verjährt sei.

5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte mit rechtskräftigem Strafurteil vom 6. Dezember 2019 des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Klägerin schuldig gesprochen und zur Zahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins an die Klägerin verurteilt wurde. Entgegen der Klageantwort erging somit hinsichtlich des hier fraglichen Anklagepunkts gerade kein Teilfreispruch. Des Weiteren geht aus dem Strafurteil vom 6. Dezember 2019 und aus den vom Gericht beigezogenen Strafakten hervor, dass der Beklagte trotz der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit beruflichen Tätigkeiten als Inhaber seiner Einzelfirma nachgegangen ist, wobei diese Tätigkeiten den Kontakt mit Kunden, das Versenden und Verpacken von Paketen, Post- und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Botengänge sowie Autofahren beinhalteten. Diese Tätigkeiten lassen sich nicht mit seinen Angaben gegenüber der Klägerin und den Ärzten, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, könne nicht Autofahren und aufgrund seiner Ängste keiner Tätigkeit mehr nachgehen, vereinbaren. Bei korrekter Mitteilung seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit und dem damit generierten Einkommen hätte ihm die Klägerin eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausgerichtet. Hinzu kommt ein Weiteres: Aus dem Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 4. - 6. Dezember 2019 (Protokoll) geht hervor, dass der Beklagte wissentlich und willentlich unwahre Angaben über seine berufliche Tätigkeit und das Einkommen, das er damit erzielte, verschwieg, um so einen Vermögensvorteil zu erlangen (Protokoll S. 11 f.). Somit ist der Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt, weshalb die Klägerin die bereits erbrachten Leistungen gestützt auf Art. 62 OR zurückfordern kann.

5.2.2 Der Umfang der ausgerichteten Leistungen ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten und den eingereichten Beilagen zur Klage der Klägerin. Im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 7. September 2012 bis zum 6. September 2014 richtete die Klägerin aufgrund der ihr gemeldeten Arbeitsunfähigkeit des Beklagten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 147'287.80 aus (Beilage 4 zur Klage). Zudem wurde ihm von der Klägerin ein Case Management mit dem Ziel der beruflichen Reintegration in der Höhe von Fr. 4'229.55 bezahlt (Beilagen 7, 8, 9, 10 und 46 zur Klage). Die Höhe der ausgerichteten Leistungen beträgt demnach Fr. 151'517.35. Nach Abzug des vom Strafgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2019 zugesprochenen Betrags in der Höhe von Fr. 30'000.-- ergibt sich ein Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 121’517.35.

5.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die Verjährung bei einer Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen nicht nach Art. 46 VVG, sondern nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (BGE 42 II 674 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010, 4A_53/2010, E. 2.6; vgl. zum Ganzen CHRISTOPH K. GRABER, Basler Kommentar zum VVG, Nachführungsband, ad. Rz. 3 zu Art. 40 VVG). Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911 in der hier massgebenden, vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat (relative Frist), in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (absolute Frist). Die fristauslösende Kenntnisnahme für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 67 OR liegt vor, wenn der Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat, dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits genügend Unterlagen zur Klageerhebung, so dass ihm eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfe (BGE 129 III 503 E. 3.4, 127 III 421 E. 4b, je mit Hinweisen).

5.3.2 Der Beklagte macht einredeweise geltend, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt, hierfür die Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2014, 9C_473/2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte erbringt weder einen Beweis für die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht behauptete Verjährung des Rückforderungsanspruchs noch legt er dar, inwiefern die Verjährung eingetreten sein soll. Vielmehr belässt er es bei einer pauschalen Behauptung. Selbst wenn der Beklagte seiner Beweispflicht nachgekommen wäre, ist ihm aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen: Die Klägerin wurde über die Verfügung der IV-Stelle betreffend die Rentenaufhebung (Verfügung vom 10. November 2016) am 30. November 2016 in Kenntnis gesetzt (Beilage 12 zur Klage). Die Verjährungsfrist hat demnach am 30. November 2016 zu laufen begonnen. Indem die Klägerin sodann mit Eingabe vom 13. April 2017 an das Strafgericht eine adhäsionsweise Zivilklage einreichte (Beilage 14 zur Klage), hat sie die einjährige Verjährungsfrist unterbrochen (Art. 138 Abs. 1 OR). Die Verjährungsfrist begann schliesslich mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Dezember 2019 von Neuem zu laufen und wurde mit Einreichung der vorliegenden Klage vom 26. Februar 2020 an das Kantonsgericht wiederum gewahrt.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten im Umfang von Fr. 121’517.35 besteht und dieser nicht verjährt ist.

7. Die Klägerin beantragt eine Verzinsung ihrer Rückforderung zu 5 % "seit wann rechtens". Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist, einen Verzugszins in der Höhe von 5 % zu bezahlen. Der Eintritt des Verzugs setzt Fälligkeit der Forderung sowie eine Mahnung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Den vorliegenden Akten ist keine rechtsgenügliche Mahnung zu entnehmen. Zudem hat es die Klägerin unterlassen, den Beginn des Verzugszinslaufes konkret zu benennen und mit Beweismitteln zu belegen. Der Verweis auf das Urteil des Strafgerichts vom 6. Dezember 2019, das den Beginn der Verzugszinszahlungspflicht auf den 7. September 2012 festgesetzt hatte, genügt der im Zivilprozess geltenden Substantiierungspflicht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018, 4A_443/2017, E. 2). Der Verzugszins ist daher ab Klageeinreichung vom 26. Februar 2020 geschuldet. Der Beklagte hat der Klägerin demnach einen Betrag von Fr. 121’517.35 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 26. Februar 2020 zu bezahlen. Bei diesem Ergebnis ist die Klage gutzuheissen.

8. Es verbleibt über die Kosten zu befinden.

8.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO für die Parteien kostenlos. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb abzusehen.

8.2 Der obsiegenden Partei ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzusprechen. Die Klägerin wird durch den internen Rechtsdienst vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 121’517.35 zuzüglich 5 % Zins seit 26. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

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