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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.08.2025 730 25 146 (730 2025 146)

6 agosto 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,885 parole·~9 min·11

Riassunto

Der Beschwerdeführer hat die 30-tägige Beschwerdefrist verpasst, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. August 2025 (730 25 146)

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Krankenversicherung

Beschwerdeführer hat die 30-tägige Beschwerdefrist verpasst, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Assura-Basis SA, Rechtsdienst Deutschschweiz, Case postale 532, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin

Betreff Nichteintreten

A.1 A.___ ist seit dem 1. Januar 2016 bei der Assura Basis SA (Assura) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert. Am 11. November 2023 erliess die Assura eine Rechtsöffnungsverfügung, mit welcher sie den in der Betreibung des Betreibungsamts Basel-Landschaft erhobenen Rechtsvorschlag des Versicherten betreffend die Betreibung Nr. XX beseitigte. Die dagegen durch A.____ am 27. November 2023 eingereichte Einsprache lehnte die Assura mit Entscheid vom 14. November 2024 ab. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Mit Urteil vom 24. März 2025 trat das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde ein. Auf die dagegen von A.____ am 3. Mai 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 13. Juni 2025, 9C_248/2025, ebenfalls nicht ein.

A.2 Betreffend die vorliegende Beschwerde mahnte die Assura den Versicherten am 22. April 2024, am 13. Juni 2024 und am 20. Juni 2024 für ausstehende Prämien. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 stellte sie ihm eine Zahlungsaufforderung zu und forderte ihn auf, den geschuldeten Betrag von Fr. 923.70 zu bezahlen. Nachdem A.____ dieser Zahlungsaufforderung innert Frist keine Folge leistete, leitete die Assura am 30. August 2024 Betreibung beim Betreibungsamt Basel-Landschaft für die offenen Prämien sowie die ausstehenden Spesen und Zinsen ein (Betreibung Nr. XX). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 beseitigte sie den vom Versicherten am 4. November 2024 erhobenen Rechtsvorschlag. Auf die dagegen durch A.____ am 26. November 2024 eingereichte Einsprache trat die Assura mit Entscheid vom 13. Februar 2025 mit der Begründung nicht ein, dass diese kein Rechtsbegehren enthalte und die Forderung nicht bestritten sei. Die Verfügung wurde gleichentags versandt und am 14. Februar 2025 zur Abholung gemeldet. A.____ nahm den eingeschrieben verschickten Entscheid jedoch nicht entgegen, weshalb die Post ihn am 24. Februar 2025 an die Assura zurücksandte. Am 6. März 2025 wurde der Nichteintretensentscheid ein zweites Mal dem Versicherten zugestellt (Eingang 7. März 2025), mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist durch den ersten Zustellversuch bereits ausgelöst worden sei.

B. Am 4. April 2025 reichte A.____ beim Kantonsgericht "Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. März 2025" ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen sinngemäss vor, der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 sei ihm erst am 7. März 2025 zugestellt worden. Aus diesem Grund sei die Frist für die Einreichung der Beschwerde ab diesem Datum zu berechnen. Weiter liess er verlauten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Eintretensentscheid auf wichtige Argumente und Fakten nicht eingegangen sei.

C. Die Assura reichte am 5. Juni 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Kantonsgericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbesondere eine fristgerecht eingereichte Beschwerde. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 4. April 2025 rechtzeitig erhoben wurde.

2.1 Das Kantonsgericht hat bereits im Urteil vom 24. März 2025, KG SV 730 25 29, E. 2 ff. die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Rechtzeitigkeit einer Beschwerdeerhebung ausführlich dargelegt. Der Vollständigkeit halber werden diese vorliegend noch einmal zitiert. 2.2 Gemäss Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 19. März 1994 im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden.

2.3 Nach § 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids beim Kantonsgericht einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 – 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde. Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion), sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person deshalb regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Schweizerischen Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Schweizerischen Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 134 V 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, I 1029/06).

2.4 Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Kantonsgericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

3.1 Vorliegend datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025. Er wurde gleichentags als eingeschriebene Sendung ("Einschreiben Inland") an den Beschwerdeführer verschickt. Am 14. Februar 2025 teilte die Schweizerische Post ihm mit, die Sendung sei zur Abholung bereit. Nachdem der Beschwerdeführer den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte, wurde er am 24. Februar 2025 an die Assura retourniert. 3.2 In Anwendung der in Erwägung 2.3 hiervor dargelegten Grundsätze begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Februar 2025 zu laufen und dauerte bis zum 24. März 2025. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die Frist sei ab dem 7. März 2025 (Zustellung der Kopie des Einspracheentscheids durch die Beschwerdegegnerin) zu berechnen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Die Beschwerde wurde am 4. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde entgegen seiner Auffassung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhob.

4.1 Art. 41 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (BGE 112 V 255 E. 2a; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2024, Art. 41 Rz. 9 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer legte im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dar, weshalb die Frist wiederhergestellt werden sollte. Er verwies auf die Zustellproblematik, ohne diese zu konkretisieren. Daran ändert auch sein Hinweis auf das von ihm im Verfahren 730 25 29 beim Kantonsgericht eingereichte Schreiben vom 22. Februar 2025 nichts. Darin hielt er fest, dass es ihm – da er nur sporadisch an seinem Wohnort anwesend sei –, aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Sendung fristgerecht abzuholen. Er hätte zudem auch nicht mit der Zustellung der eingeschriebenen Sendung rechnen müssen. Dieser Auffassung kann – wie bereits im Urteil vom 24. März 2025, KGSV 730 25 29, E. 4.2 eingehend dargelegt – auch vorliegend nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die Ausführungen in Erwägung 2.3 ergeben sich aus dieser Argumentation keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Er musste als Einsprecher auch im vorliegenden Verfahren mit der Zustellung des Einspracheentscheids rechnen und war unter diesen Umständen verpflichtet, sich so zu verhalten, dass ihm der Einspracheentscheid auch zugestellt werden kann. Es lag in seinem Risikobereich, dass ihm während seiner Abwesenheit eine eingeschriebene Sendung der Beschwerdegegnerin zugestellt wird. Immerhin ist festzustellen, dass ihm die Beschwerdegegnerin während der laufenden Rechtsmittelfrist am 6. März 2025 eine Kopie des Einspracheentscheids zustellte, welche er unbestritten am 7. März 2025 erhielt. Es wäre ihm (auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 6. März 2025) daher zumutbar gewesen, seine Beschwerde fristgerecht bis zum 24. März 2025 beim Kantonsgericht einzureichen. Die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 ATSG sind folglich nicht erfüllt und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit nicht zu gewähren.

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da diese nicht binnen der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin war daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 4. April 2025 bereits rechtskräftig. Eine materielle Beurteilung der materiellen Vorbringen kann unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgenommen werden.

6. § 1 Abs. 3 lit. e VPO sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid entscheidet, falls eine der Eintretensvoraussetzungen offensichtlich fehlt. Im vorliegenden Fall wurde die 30-tägige Beschwerdefrist klarerweise nicht eingehalten, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen ist.

7. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das KVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. September 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_526/2025) erhoben.

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