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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.08.2012 730 12 95 / 241 (730 2012 95 / 241)

24 agosto 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,945 parole·~10 min·7

Riassunto

Forderung betr. C.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. August 2012 730 12 95 / 241

____________________________________________________________________

Krankenversicherung

Forderung betreffend Kostenbeteiligung ohne den vom Krankenversicherer geltend gemachten Verzugszins zugesprochen; Rechtsöffnung in diesem Rahmen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Abt. Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Forderung betr. C.____

A. C.____ war bei der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert. Die CSS stellte der Versicherten mit Leistungsabrechnung vom 18. März 2011 Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 385.80 (Franchise von Fr. 267.10 sowie Selbstbehalt von Fr. 118.70 für die Behandlung im Januar 2011) und mit Leistungsabrechnung vom 6. Mai 2011 für die Behandlung im März 2011 einen Selbstbehalt von Fr. 145.40 in Rechnung (Beschwerdeantwortbeilagen 4 und 5). Mit Zahlungserinnerungen vom 21. Mai

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 resp. vom 23. Juli 2011 und vom 18. Juni 2011 resp. 20. August 2011 wurden die offenen Kostenbeteiligungen gemahnt (Beschwerdeantwortbeilagen 11-14). Mitte August 2011 verstarb C.____. Nachdem die Kostenbeteiligungen weiterhin nicht beglichen wurden, stellte das Betreibungsamt G.____ auf Betreibungsbegehren der CSS vom 27. September 2011 hin am 11. Oktober 2011 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ____ über Fr. 531.20 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2011 für die Leistungen KVG vom 18. März 2011 und vom 6. Mai 2011 sowie über Fr. 70.-- für administrative Spesen aus (Beschwerdeantwortbeilagen 9 und 10). Den gegen diesen Zahlungsbefehl mündlich erhobenen Rechtsvorschlag hob die CSS mit Verfügung vom 17. November 2011 auf (Beschwerdeantwortbeilage 3). Gegen diese Verfügung erhob A.____, Tochter und einzige Erbin von C.____, am 5. Dezember 2011 Einsprache. Darin trug sie vor, dass es ihr bewusst sei, dass es noch offene Rechnungen gebe, sie diese aber zur Zeit aufgrund des beschränkten Einkommens nicht bezahlen könne. Die CSS wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Februar 2012 ab, hob gleichzeitig den Rechtsvorschlag auf und erteilte über den Betrag von Fr. 531.20 (zzgl. Spesen von Fr. 70.-- und 5 % Verzugszins seit 20. Mai 2011) Rechtsöffnung. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 14. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin hielt sie fest, dass es ihr klar sei, dass sie als alleinige Erbin von C.____ die ausstehenden Rechnungen zu bezahlen habe. Es sei ihr aber lediglich möglich, die Rechnungen in Raten zu bezahlen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. C. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2011 begehrte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert bei einer Forderung von insgesamt Fr. 601.20 (Kostenbeteiligungen von Fr. 531.20 und Mahnspesen von Fr. 70.--) unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Kostenbeteiligungen das Vollstreckungsver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG; Art. 105a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995). Dabei muss er, nachdem er mindestens einmal an die Ausstände erinnert hat, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Kostenbeteiligungen trotz Mahnung innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Art. 105b Abs. 2 KVV). Diese Fristen wurden seitens der Beschwerdegegnerin eingehalten. 3.2 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 119 V 331 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bestand und die Höhe der Forderung grundsätzlich nicht. Sie ersucht jedoch um die Möglichkeit, Ratenzahlungen zu leisten, da es ihr aufgrund ihres monatlichen Einkommens nicht möglich sei, die Forderung auf einmal zu begleichen. Diese Vorgehensweise wird von der Beschwerdegegnerin abgelehnt. 4.2 C.____ war bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 obligatorisch krankenpflegeversichert und wählte für das Jahr 2011 gemäss Police (Police Nr. ____, vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6) eine Jahresfranchise von Fr. 300.--. Aus der Leistungsabrechnung vom 18. März 2011 geht hervor, dass im Januar 2011 Behandlungskosten im Umfang von Fr. 267.10 zu Lasten der Franchise der Versicherten und Fr. 118.70 zu Lasten des Selbstbehalts entstanden sind. Der Leistungsabrechnung vom 6. Mai 2011 kann entnommen werden, dass für Behandlungskosten im Monat März 2011 zu Lasten des Selbstbehalts ein Betrag von Fr. 145.40 resultiert (Beschwerdeantwortbeilagen 4 und 5). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin mittels Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderung aus Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 531.20 ist somit nachgewiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Bezüglich der Mahnkosten und Bearbeitungsgebühr ist auf das Folgende zu verweisen: Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer gemäss Art. 105b Abs. 3 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. In Ziffer 14.3 der für das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Reglements für die Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2010 (Beschwerdeantwortbeilage 15), ist vorgesehen, dass die Auslagen der Beschwerdegegnerin für den Verwaltungsaufwand, die ihr aufgrund der Mahnungen und Betreibungen entstanden ist, zu Lasten der versicherten Person fallen. Die Höhe der Verwaltungskosten wird im Reglement nicht festgelegt. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip anzuwenden (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 1045, Fn. 1635). Die Beschwerdegegnerin macht Mahnkosten von insgesamt Fr. 70.-- geltend, was sich in Anbetracht des Umstands, dass vorliegend für zwei Rechnungen je eine Zahlungserinnerung sowie eine Mahnung zugestellt worden sind, als angemessen erweist. Die Mahnspesen in der Höhe von Fr. 70.-- sind zu Recht auferlegt worden. 4.4 Insoweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass ein Verzugszins von 5 % seit 20. Mai 2011 zu leisten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 105a KVV sind auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % im Jahr zu leisten. Nicht unter den Beitragsbegriff von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV fallen Kostenbeteiligungen, da diese nicht der Begründung und höchstens mittelbar dem Erhalt der Versicherungsdeckung dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 12. Januar 2006, K 40/05, E. 4.2.1 und E. 4.2.2; GEBHARD EUGSTER, a.a.O., Rz. 666). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid auf den Kostenbeteiligungen einen Verzugszins von 5 % ab 20. Mai 2011 geltend gemacht. Dieser Anspruch ist aber aufgrund Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht zu gewähren. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie einzige Erbin ihrer Mutter C.____ ist (vgl. dazu Beschwerdeantwortbeilage 8). Dies hat zur Folge, dass die Forderungsschuld von C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin im Betrag von insgesamt Fr. 601.20 (vgl. Erwägungen 4.2 ff. hiervor) mit dem Tod der Versicherten zu einer persönlichen Schuld der Beschwerdeführerin geworden ist (Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Folglich hat die Beschwerdeführerin die noch ausstehenden Kostenbeteiligungen sowie die dadurch entstandenen Spesen zu bezahlen. 5.2 Zu klären bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung zu Unrecht verweigert hat. Der Krankenversicherer ist nicht verpflichtet, Stundung oder die Möglichkeit zur Ratenzahlung zu gewähren. Eine diesbezügliche gesetzliche Pflicht gibt es nicht (GEBHARD EUGSTER, a.a.O., Rz. 1014a und 1033). Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, mit der Beschwerdeführerin eine Abzahlungsvereinbarung zu schliessen, verstösst daher nicht gegen die Gesetzesordnung.

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6.1 Wie in Erwägung 3.2 hiervor dargelegt, ist sodann der Krankenversicherer befugt, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden. Die Verfügung vom 17. November 2011 wie auch der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 nehmen klar Bezug auf die Betreibung Nr. ____ und erklären den Rechtsvorschlag als aufgehoben. Die formellen Voraussetzungen sind daher als erfüllt zu betrachten. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags über den festgestellten Forderungsbetrag ist zu Recht erfolgt. 6.2 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] i.S. S. vom 9. April 2003 [735 02 504] E. 6). Für die Kosten des Zahlungsbefehls hat der Schuldner gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG aufzukommen. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin somit zusätzlich Fr. 53.--. 7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 601.20 (Kostenbeteiligungen von Fr. 531.20 und Mahngebühr von Fr. 70.--) zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes G.____ vom 11. Oktober 2011 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.-- zu bezahlen. 8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Anspruch auf Auferlegung eines Verzugszins abgelehnt ansonsten die geltend gemachte Forderung aber zugesprochen wird.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes G.____ vom 11. Oktober 2011 wird im Umfang von Fr. 601.20 beseitigt und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung bewilligt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.-- zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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