Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Mai 2024 (725 24 9 / 114) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Würdigung der medizinischen Unterlagen betreffend natürliche Kausalität von Schulterbeschwerden zum Unfallereignis
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach, 4010 Basel
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. A.____, geboren 1983, arbeitete ab 1. März 2018 bei der B.____ AG in einem 100 % Pensum als Logistiker und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. August 2020 stolperte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 26. August 2020 von der Ladefläche seines Lieferwagens und stürzte auf den Boden, wobei er auf beide Arme fiel. Gemäss den ersten medizinischen Berichten zog er sich dabei eine Handgelenksdistorsion rechts
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie an beiden Ellbogen undislozierte Radiusköpfchenfrakturen zu. In der Folge trat eine Zervikalgie hinzu. Die Suva übernahm die Versicherungsleistungen. Ab 19. Oktober 2020 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig und nahm seine angestammte Tätigkeit als Logistiker wieder auf. Aufgrund persistierender Beschwerden im linken Ellbogen wurden am 5. März 2021 in der Klinik C.____ eine Arthrotomie und Anfrischung der Pseudoarthrose, eine offene Reposition und osteosynthetische Versorgung der Radiusköpfchenfraktur, eine transossäre Refixation des lateralen Kollateralapparates sowie eine Plica humeroradialis Resektion durchgeführt. Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 15. März 2021 den Rückfall. Ab 1. Juni 2021 war der Versicherte wieder voll arbeits- und leistungsfähig. In der Folge zeigten sich aber Beschwerden in beiden Schultern und ab 19. Mai 2022 bestand wieder eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin meldete am 23. Mai 2022 den Rückfall. Am 3. August 2022 wurden an der linken Schulter des Versicherten eine Schulterarthroskopie, eine subacromiale Dekompression, AC-Gelenksresektion und eine Bizepstenotomie und Tenodese durchgeführt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 18. August 2022 per 31. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 lehnte die Suva einen Leistungsanspruch des Versicherten bezüglich der Beschwerden in beiden Schultern und im Nacken unter Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs ab, wobei sie auf die medizinische Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes verwies. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache, worin er die Kausalität der Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 18. August 2020 geltend machte, wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. November 2023 ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, mit Eingabe vom 11. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. November 2023 und der Verfügung vom 3. Mai 2023 sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung, eventualiter die weitere medizinische Abklärung; alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2024 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 11. Januar 2024 ist einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000), ist der Unfallversicherer gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG verpflichtet, ihr ein Taggeld auszurichten. Besteht infolge des Unfalles eine mindestens 10 %-ige Invalidität (Art. 8 ATSG), so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu. 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche ist die rechtsanwendende Behörde auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten versicherungsinterner Fachpersonen kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht sind. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. 3. Zwischen den Parteien ist einzig umstritten, ob die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 18. August 2020 stehen. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. D.____, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin. Da es sich hierbei um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt, genügen bereits leichte Zweifel an den Feststellungen von Dr. D.____, um weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. 4.2.1 Dr. D.____ hielt mit Aktennotiz vom 4. Oktober 2022 fest, dass sich in den dem Unfallereignis zeitlich nahen medizinischen Berichten keine Angaben finden lassen würden, wonach neben den Ellbogen- auch Schulterbeschwerden bestanden hätten. Unfallbedingte Schulterbeschwerden würden unmittelbar und in hoher Intensität auftreten, würden zu einem Funktionsverlust im Schultergelenk (Pseudoparese) führen und würden im Verlauf wieder abklingen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem hätten sich in der Bildgebung der linken Schulter einschliesslich des MRT vom 20. Mai 2022 keine eindeutig auf ein Unfallereignis hinweisende Befunde gezeigt. Hingegen seien klare Zeichen einer aktivierten Arthrose im AC-Gelenk sowie einer Bursitis subacromialis abgebildet worden. Die Beschwerden und die Veränderungen an der linken Schulter seien somit nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom 18. August 2020 zurückzuführen. Auch die Beschwerden an der rechten Schulter seien mit einer deutlichen Latenz aufgetreten. In der Bildgebung der rechten Schulter würden sich konventionell-radiologisch ein hoher CSA-Wert von über 36° als Risikofaktor für eine subakromiale Impingementsymptomatik und keine Hinweise für unfallbedingte strukturelle Läsionen finden lassen, jedoch eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne. Die Veränderungen und die Beschwerden seien somit auch an der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom 18. August 2020 zurückzuführen. Die Tatsache, dass sich Beschwerden an beiden Schultergelenken mit ähnlicher Symptomatik und nahezu identischen Befunden in der Bildgebung gezeigt hätten, sei suggestiv für eine degenerative Pathogenese und spreche klar gegen eine traumatische Genese.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
4.2.2 In seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 hielt Dr. D.____ in Bezug auf die Schulterbeschwerden erneut fest, dass die MRT-Untersuchung der Schultergelenke keine unfallbedingten strukturellen Läsionen zeige, jedoch deutliche hypertrophe AC-Gelenksarthrosen und Tendinopathien der langen Bizepssehnen beidseits. Links sei deshalb am 3. August 2022 eine Schulterarthroskopie mit transarthroskopischer, subacromialer Dekompression, anterolateraler Acromioplastik, arthroskopischer AC-Gelenksresektion, partieller Labrum- und Synovia-Resektion inklusive LB-Tenotomie und Tenodese durchgeführt worden. Die Abklärung der Beschwerden in den Schultergelenken beidseits habe als Ursache degenerative Veränderungen im Sinne von AC-Gelenksarthrosen gezeigt. Das Unfallereignis habe somit, falls überhaupt, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremd vorbestehenden degenerativen Schultergelenksveränderungen geführt. Eine solche traumatische Verschlimmerung gelte aber nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als abgeschlossen und der Status quo sine als erreicht. Die beim Versicherten erst im Verlauf deutlich zugenommenen Beschwerden seien nicht mehr mit Unfallfolgen erklärbar, sondern seien eindeutig durch die degenerativen Veränderungen an den AC-Gelenken und der langen Bizepssehne bedingt. In Bezug auf den Bericht der Notfallstation des Spitals E.____ vom 18. August 2020 führte Dr. D.____ aus, dass dort anamnestisch von Verspannungen in der Schulter und im Nacken berichtet worden sei. Es sei jedoch bei der klinischen Untersuchung eine freie Schultergelenksbeweglichkeit ohne Druckdolenz festgestellt worden. In der Bildgebung einschliesslich dem MRT vom 20. Mai 2022 hätten keine auf das Ereignis zurückzuführenden strukturellen Läsionen nachgewiesen werden können. Es hätten sich jedoch degenerative Veränderungen wie eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie gezeigt. 4.2.3 Dr. D.____ hielt in seiner letzten, von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 17. November 2023 nach Auflistung der medizinischen Akten des UVG-Dossiers sowie nach Studium der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Bezug auf die Schulterproblematik zudem fest, dass die behandelnde Ärztin die AC- Gelenksarthralgie und auch die Tendinopathie der langen Bizepssehne als Unfallfolge vom 18. August 2020 sehe und begründe dies mit einem erlittenen axialen Stauchungstrauma beim Sturz auf den linken Ellbogen. Sie argumentiere, dass die bei der Operation festgestellten Arrosionen am dorsalen Pulley-System am ehesten für eine traumatische Genese sprächen. Im MRT vom 20. Mai 2022 hätten sich jedoch ausschliesslich degenerative Veränderungen im Sinne einer hypertrophen AC-Gelenksarthrose gefunden. Diese sei eine typische Verschleisserkrankung. Symptome würden meist im mittleren Alter vor allem bei körperlich aktiven Personen auftreten, wie das auch beim Versicherten der Fall gewesen sei. Die AC-Gelenksarthrose gehöre zudem zu einer der häufigsten Arthrosen des menschlichen Körpers. Dabei handle es sich um eine typische degenerative Erkrankung. Posttraumatische Arthrosen würden meist Jahre nach traumatischer Verletzung der Bandstrukturen des AC-Gelenks auftreten. Solche Verletzungen hätten hier aber keine nachgewiesen werden können. Intraoperativ hätten sich deutliche entzündliche Veränderungen der Gelenkinnenhaut (Synovitis) gezeigt mit auch Spornbildung am Acromion am Ansatz des coraco-acromialen Ligaments. Dabei handle es sich um typische degenerative Veränderungen. Die bei der Operation beschriebenen "Arrosionen" am Pulley-System seien bereits aufgrund der Semantik nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Die Arrosion (lateinisch
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht für "Annagen", "Anfressen") bezeichne definitionsgemäss die allmähliche Zerstörung von Gewebe durch einen degenerativen respektive entzündlichen oder tumorösen Prozess und sei klar nicht unfallbedingt. Intraoperativ habe sich denn auch eine gewisse Synovitis gezeigt. Auch die Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne mit Tendinopathie im intraartikulären Verlauf sei mit leichten degenerativen Veränderungen erklärbar und nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Auch sei die nachgewiesene SLAP 1 Läsion definitionsgemäss degenerativ bedingt. Unfallkausale Beschwerden würden zudem unmittelbar und in hoher Intensität auftreten und im Verlauf wieder abklingen. Das sei hier klar nicht der Fall gewesen. Der Versicherte habe bei der Erstvorstellung auf der Notfallstation frei bewegliche Schultergelenke und keine Druckdolenzen im Bereich der Schultern präsentiert. Die im Verlauf über die nächsten zwei Jahre erfolgte Beschwerdezunahme sei typisch für eine krankheitsbedingte respektive degenerative Genese. Die von der behandelnden Ärztin vorgebrachte Argumentation vermöge somit in keiner Weise zu überzeugen. Der behandelnde Schmerztherapeut begründe seine Beurteilung nicht, sondern spreche lediglich von einer möglichen sekundären Arthrose nach Trauma und mutmasse, dass es sich auch um Sekundärfolgen der Ruhigstellung des Ellbogengelenks handeln könnte. Er bleibe aber eine Begründung schuldig. Auch bei Annahme einer traumatischen Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes wäre diese bei Fehlen von eindeutig unfallbedingten strukturellen Läsionen im Schulterbereich klar vorübergehend. Eine solche vorübergehende Verschlimmerung an der Schulter respektive am AC-Gelenk gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als abgeschlossen und der Status quo sine als erreicht. Die am 3. August 2022, also fast zwei Jahre nach Unfall durchgeführte Operation habe somit keine Unfallfolgen adressiert, sondern ausschliesslich degenerativ bedingte Veränderungen an der linken Schulter. 4.3 Die Berichte von Dr. D.____ sind umfassend und basieren auf einer vollständigen Aktenkenntnis. Sie sind zudem in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Aus den Akten geht hervor und ist erstellt, dass die Schultern anlässlich der notfallmässigen Vorstellung im Spital E.____ am 18. August 2020 frei beweglich waren, keine Einschränkungen aufwiesen und keine Druckdolenzen vorhanden waren. Der Beschwerdeführer berichtete lediglich über eine Verspanntheit in den Schultern. Auch in den Sprechstundenberichten des Spitals E.____ vom 28. August 2020, vom 31. August 2020 und vom 19. Oktober 2020 sowie in den nachfolgenden medizinischen Akten sind keinerlei Schulterbeschwerden dokumentiert. Erstmals im Bericht von Dr. med. F.____, Klinik C.____, vom 8. März 2022 wurden Schulterbeschwerden erwähnt. Dr. F.____ stellte die Diagnose einer AC-Arthralgie in beiden Schultern. Weiter ist erstellt und wird auch nicht bestritten, dass die MRT-Untersuchungen der beiden Schultern vom 22. Mai 2022 (links) und vom 25. August 2022 (rechts) keine strukturellen Läsionen, die auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, zeigten. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit am 19. Oktober 2020 wieder zu 100 % aufnahm und er bei seiner Tätigkeit im Lager fast nur Überkopfarbeiten verrichten musste (vgl. Telefonnotiz vom 24. Juni 2022). Die erneute 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022 war auf die Schulterbeschwerden zurückzuführen. Bei dieser Ausgangslage mit fehlenden strukturellen Läsionen ohne initiale Beschwerden ist es nachvollziehbar, dass die später festgestellten AC-Gelenksarthrosen von Dr. D.____ als unfallfremd bezeichnet werden. Die Akten geben keine Hinweise auf unfallbedingte Schulterbeschwerden oder unfallbedingte Probleme der langen Bizepssehne. Damit erfüllt die Beurteilung
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Dr. D.____ die bundesgerichtlichen Voraussetzungen an eine beweistaugliche medizinische Einschätzung. Zu prüfen bleibt, ob die Einwände des Beschwerdeführers geringe Zweifel an der Verlässlichkeit der Einschätzung zu wecken vermögen. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die Stellungnahmen von Dr. med. G.____, Oberärztin in der Klinik C.____, und von Dr. med. H.____, Facharzt Orthopädie, Klinik I.____. 5.2.1 Dr. G.____ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 nach Akteneinsicht zum Schluss, dass die Schulterproblematik mit der führenden AC-Gelenksarthralgie und der LB- Tendinopathie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 18. August 2020 anzusehen sei. Hierbei sei es zu einem Sturz auf den linken Ellbogen mit einem axialen Stauchungstrauma der linken Schulter gekommen. Aufgrund des posttraumatischen subakromialen Impingements mit AC-Arthralgie inkl. LB-Tendinopathie als auch SLAP-Läsion Typ II sei am 3. August 2022 eine operative Versorgung erfolgt. Die hierbei festgestellten Arrosionen im Bereich des dorsalen Pulley-Systems würden am ehesten für eine traumatische Genese sprechen. Man empfehle insgesamt aufgrund auch der multilokulären Schmerzen zur Beurteilung der Schulter-/Nacken-Problematik eine Mitbeurteilung eines externen Gutachters. 5.2.2 Dr. H.____ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 fest, dass im rechten Schultergelenk gestützt auf das MRT vom 25. August 2022 eine aktivierte ACG-Arthrose, Tendinopathie der langen Bicepssehne vorliege. Im linken Schultergelenk liege gestützt auf das MRT vom 20. Mai 2022 ein entzündlich verändertes AC-Gelenk mit Gelenkserguss, Kapselverdickung und ossärem Ödem, wenig vermehrte Flüssigkeit Bursa subakromial DD Bursitis, Tendinopathie der Supraspinatussehne vor. In seiner Beurteilung gelangte er zum Schluss, dass bezüglich der schulterbezogenen Diagnosen die beschriebenen Veränderungen der AC-Gelenke beidseits als mögliche sekundäre Arthrose nach Trauma im Rahmen des Sturzes sowie die Tendinopathien der langen Bizepssehne rechts und der Supraspinatussehne im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu sehen wären. Denkbar wäre auch, dass die Veränderungen an den Schultergelenken als Sekundärfolgen nach der Ruhigstellung der Ellbogen oder haltungsbedingt bei Zustand nach Radiusköpfchenfrakturen beidseits nach dem Unfallgeschehen entstanden seien. 5.2.3 Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 führte Dr. G.____ sodann aus, dass sie sich der Meinung von Dr. H.____ anschliesse. Man erachte die Beschwerden im Bereich der Schultern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehend. 5.3 Das von Dr. G.____ erwähnte Stauchungstrauma belegt noch keine unfallbedingten Läsionen. Die Argumentation von Dr. D.____, wonach die Arthrosen bei fehlenden strukturellen Läsionen degenerativ seien, ist nachvollziehbar, vor allem auch unter Hinweis auf den physiologischen Prozess im AC-Gelenk mit zunehmendem Alter sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass AC-Arthrosen häufig vorkommen. Nachvollziehbar ist auch sein Hinweis auf intraoperativ festgestellte entzündliche Veränderungen. Zu all diesen Punkten nahmen Dr. G.____ und Dr. H.____ keine Stellung. Irgendeine Bandverletzung oder Schulterluxation, die die Entstehung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Arthrose begünstigen würde, ist nicht ausgewiesen. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine schulterbelastende Tätigkeit ausübte. Dr. D.____ äusserte sich auch zu den von Dr. G.____ erwähnten intraoperativ festgestellten Arrosionen. Auch hier ist nachvollziehbar, wenn er diese unter Hinweis auf die Synovitis auf einen entzündlichen Prozess zurückführt. Die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte vermögen somit keine, auch nicht leichten Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.____ zu wecken. 5.4.1 In der Beschwerde wird zudem vorgetragen, der Unfallhergang lasse darauf schliessen, dass beim Sturz des schwergewichtigen Beschwerdeführers aus 1.5 m Höhe direkt auf die Hände/Arme ganz erhebliche Kräfte gewirkt hätten, die sich logischerweise auch auf die Schultern übertragen mussten. Dass die Kräfte gross gewesen seien, werde durch die Frakturen an beiden Ellenbogen bewiesen. Es sei also festzustellen, dass der Unfallhergang durchaus geeignet sei, schwere und auch längerfristig anhaltende Schäden an den Schultern zu verursachen. Der Beschwerdeführer habe vorher nicht an Schulterbeschwerden gelitten, was ein Indiz dafür sein könnte, dass es zu einer richtungsweisenden Verschlechterung eines Vorzustandes gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich vor allem auf das Argument, dass lange Zeit nicht von Schulterbeschwerden die Rede gewesen sei. Diese Behauptung sei falsch. Hierfür spreche eine E-Mail vom 21. November 2020, in welcher das Spital E.____ die Beschwerdegegnerin darüber informiert habe, dass am 25. August 2020 eine Vorstellung in der Wirbelsäulen-Sprechstunde und am 15. September 2020 in der Schulter-Sprechstunde stattgefunden habe. Eine Vorstellung in der Schulter-Sprechstunde lasse sich nur damit erklären, dass Beschwerden in den Schultern bestanden hätten und der zeitliche Zusammenhang lasse keine Zweifel darüber offen, dass es sich um Unfallfolgen handle. Soweit Dr. D.____ ausführe, die Tatsache, dass Beschwerden an beiden Schultergelenken mit ähnlicher Symptomatik aufgetreten seien mit nahezu identischen Befunden in der Bildgebung, sei suggestiv für eine degenerative Pathogenese und spreche klar gegen eine traumatische Genese, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 18. August 2020 nachweislich auf beide Arme gefallen sei und sich somit die Wucht des Aufpralls auch auf beide Schultern ausgewirkt habe. Es sei daher naheliegend, dass bei einer unfallkausalen Ursache beide Schultern betroffen seien. Die Argumentation von Dr. D.____ hätte nur dann eine Berechtigung, wenn nur eine Seite respektive eine Schulter vom Unfall betroffen gewesen wäre und sich die unverletzte Schulter trotzdem gleich wie die verletzte Schulter entwickelt hätte. Dies sei aber nicht der Fall. 5.4.2 Es kann durchaus sein, dass sich die Intensität des Sturzes auf die Schultern übertrug. Vorliegend fehlen aber der Nachweis einer strukturellen Verletzung sowie des Eintritts eines unmittelbaren Schmerzes. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Notfallbehandlung eine freie Beweglichkeit der Schultern festgestellt wurde. Es ist richtig, dass in der E-Mail des Spitals E.____ vom 21. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer am 25. August 2020 in der Wirbelsäulen-Sprechstunde und am 15. September 2020 in der Schulter-Sprechstunde vorgestellt habe. Dr. med. J.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und zu jenem Zeitpunkt Leiter des Teams Schulter und Ellbogen des Spitals E.____, hielt im Bericht vom 28. September 2020 betreffend die Sprechstunde vom 15. September 2020 fest, dass es sich um eine planmässig klinisch-radi-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ologische Verlaufskontrolle vier Wochen posttraumatisch handle. Bezüglich des rechten Ellbogens berichte der Patient über wenig Beschwerden und gute Funktion. Mehr Schmerzen bereite ihm der linke Ellbogen, wo auch eine Bewegungseinschränkung vorhanden sei. Zudem berichte er über persistierende Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Schulterschmerzen erwähnte der Beschwerdeführer somit knapp einen Monat nach dem Unfallereignis nicht. Auch in der Diagnoseliste wurden von Dr. J.____ keine Schulterbeschwerden aufgeführt. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass es in dieser Sprechstunde auch um die Schultern ging. Es ist zwar grundsätzlich richtig, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass in aller Regel die offensichtlichen Verletzungen beurteilt und gewürdigt werden. Vorliegend waren dies die Verletzungen an den Ellbogen. Es ist aber auch erstellt, dass die Schultern initial und noch ohne Medikamenteneinfluss frei beweglich waren und keinerlei Anzeichen für eine relevante Verletzung zeigten. Dr. D.____ durfte somit den Zeitablauf bei seiner Einschätzung berücksichtigen. Auch durfte Dr. D.____ berücksichtigen, dass ein fast identisches Bild an beiden Schultergelenken anzutreffen ist, was nachvollziehbar für eine krankheitsbedingte Genese spricht, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass keine traumatischen Läsionen festgestellt wurden. Letztlich ist dem Beweiswert der Stellungnahmen von Dr. D.____ auch nicht abträglich, dass er eine Aktenbeurteilung vornahm. Es liegt ein lückenloser Befund vor und es geht einzig um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts. 5.3 Es bestehen somit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. D.____. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Entscheid zu Recht auf dessen ärztliche Beurteilung und verneinte die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden beidseits. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2023 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht zugesprochen.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht