Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Mai 2024 (725 23 356 / 126) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Expertenstreit bei der Beurteilung der Unfallkausalität eines Knorpelschadens am Knie; unterschiedliche Interpretation der MRI-Bildgebung; Rückweisung zur Einholung einer Expertise von einem unabhängigen Kniespezialisten
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst Personenschaden, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Barbara Künzi, Fürsprecherin, Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern
Betreff Leistungen
A.a Die 1968 geborene A.____ arbeitete bei der B.____GmbH und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung verunfallte A.____ am 15. Februar 2016, als sie mit dem Fahrrad über die Tramgeleise fuhr, ins Gleis rutschte und stürzte. Dabei
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlitt sie eine Verletzung am rechten Knie. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Durchführung einer konservativen Behandlung bis zum 23. November 2016 erfolgte deren Beendigung nach Abschluss der Physiotherapie. A.b Am 12. Mai 2017 erlitt A.____ ein Distorsionstrauma mit seither bestehenden belastungsabhängigen medialen Knieschmerzen rechts ohne Instabilitätsgefühl. Es folgte erneut eine konservative Behandlung des rechten Kniegelenkes mittels selbstständigen Kraftaufbautrainings und Physiotherapie. A.c Gemäss Rückfallmeldung der Arbeitgeberin vom 26. April 2022 verspürte A.____ am 6. April 2022 beim Bowlingspielen einen plötzlichen Schmerz im rechten Knie, woraufhin sie über persistierende Schmerzen und eine Beweglichkeitseinschränkung klagte. A.d Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 verneinte die Mobiliar einen Rückfall und stellte die Leistungen rückwirkend per 1. November 2016 ein. Daran hielt sie auch auf Einsprache von A.____ vom 7. November 2022 sowie der Krankenversicherungsagentur C.____ vom 22. Dezember 2022 hin mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 fest. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auch für die Behandlungen nach dem 30. Oktober 2016 zu erbringen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zur Übernahme sämtlicher Kosten für die Erstellung der umfassenden medizinischen Beurteilungen sowie die Beratungen durch Dr. med. D.____, Facharzt für orthopädische Chirurgie (FMH), gemäss den vorgelegten Rechnungen zu verpflichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung, auf welche sich der leistungseinstellende Entscheid der Beschwerdegegnerin stütze, keine Beweiskraft zukomme. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 schloss die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums vom 25. Januar 2024 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Ein-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 24. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte über den 31. Oktober 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt – unter anderem – voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, zu deren Beantwortung die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – auf ärztliche Erkenntnisse angewiesen ist. Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen). 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). 6.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sind im Wesentlichen folgende Berichte von Relevanz: 6.2 Die Beschwerdeführerin suchte aufgrund ihres Sturzes mit dem Fahrrad vom 15. Februar 2016 nach ihrer Erstvorstellung bei Dr. med. E.____, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, die Klinik F.____ auf. Dr. med. G.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik F.____, diagnostizierte am 22. Februar 2016 den Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion rechts. Es erfolgte am 22. Februar 2016 eine Röntgenuntersuchung des rechten Knies durch PD Dr. med. H.____, Facharzt für Radiologie. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich ein moderater Erguss im Bereich des rechten Kniegelenkes, eine eingeschränkte Beweglichkeit, eine stabile Seitenbandführung, eine positive vordere Schublade und ein positiver Lachman-Test mit festem Anschlag sowie deutlich positive Meniskuszeichen für den
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Innenmeniskus. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) war intakt. Zudem lagen Zeichen einer medialen Gonarthrose mit verschmälertem Gelenkspalt, medialseitig, vor. 6.3 Am 24. Februar 2016 erfolgte eine Magnetresonanztomographie(MRT)-Untersuchung des rechten Knies in der Klinik F.____. Dabei wurden von PD Dr. H.____ eine vollständige hintere Kreuzbandläsion, ein Verdacht auf eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes (femoraler Ansatz), eine Ruptur des medialen Kollateralbandes, ein markantes subchondrales Kontusionsödem an der posterioren Zirkumferenz des lateralen Femurkondylus sowie ein intraartikulärer Erguss festgestellt. Der hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen Gelenk sowie der hyaline Gelenkknorpel lateralseitig waren intakt. 6.4 In der Folge fanden Nachkontrollen bei Dr. G.____ statt. Eine Operation wurde nicht als indiziert erachtet und es wurde eine konservative Behandlung mit reduzierter Belastung und Physiotherapie verordnet. Die Versicherte beklagte sich jedoch vermehrt über Schmerzen und über eine eingeschränkte Beweglichkeit des Knies (vgl. Konsultationsberichte der Klinik F.____ vom 4. März 2016, 24. März 2016, 27. April 2016, 25. Mai 2016 und 28. Juli 2016). Auch im Konsultationsbericht vom 29. September 2016 hielt Dr. G.____ fest, dass die Versicherte nach wie vor nicht knien und in die Hocke gehen könne und teilweise einen stechenden Schmerz ventralseits und posterolateralseits verspüre, jedoch kein Instabilitätsgefühl vorliege. 6.5 Im Konsultationsbericht vom 23. November 2016 hielt Dr. G.____ fest, dass sich in kleinen Schritten eine Besserung einstelle. Im Anschluss an die Therapie sei die Streckung vollständig möglich. Auch bestehe kein Instabilitätsgefühl. Nach der Neuraltherapie sei keinerlei Besserung der Beschwerden verspürt worden. Weiter stellte Dr. G.____ keinen Erguss mehr fest, ein leichtes Streckdefizit, medial und lateral stabil eine minimale hintere Schublade, eine schlecht verschiebliche Patella sowie eine Druckdolenz posterolateral sowie anteromedial. Nach Beendigung der Physiotherapie erfolgte der Abschluss der Behandlung. 6.6 Nachdem die Versicherte am 12. Mai 2017 ein Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks erlitten hatte, beklagte sie bestehende belastungsabhängige mediale Knieschmerzen rechts, teilweise von stechendem Charakter und einklemmendem Gefühl, aber ohne Instabilitätsgefühl. Dr. G.____ hielt am 8. Juni 2017 als Befund einen Erguss im rechten Knie, eine Druckdolenz im medialen Gelenkspalt und eine minimale hintere Schublade fest. Es lägen positive, mediale Meniskuszeichen, medial in 30° Flexion leicht aufklappbar, schmerzfrei und in der Extension stabil, vor. 6.7 Da Dr. G.____ eine mediale Meniskusläsion nicht ganz ausschliessen konnte, führte Dr. med. I.____, Facharzt für Radiologie, Klinik F.____, am 21. Juni 2017 ein MRT durch. Er stellte einen mässig voluminösen Kniegelenkserguss, eine degenerative Chondropathie Grad II bis Grad IV retropatellär und Grad III am Sulcus trochlae, eine initiale degenerative Chondropathie medial femorotibial (Grad II), jedoch keine Meniskusschädigung und intakte Kreuzbänder fest. 6.8 Nachdem die Versicherte am 6. April 2022 beim Bowlingspielen einen plötzlichen Schmerz im rechten Knie und eine Beweglichkeitseinschränkung verspürt hatte, stellte sie sich
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 28. April 2022 erneut bei Dr. G.____ vor. Dieser hielt einen leichten Erguss und eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit fest. Die Seitenbänder und Kreuzbänder seien stabil, der Lachman-Test negativ und die Meniskuszeichen in Bauchlage positiv. Es bestehe eine Druckdolenz im medialen Gelenkspalt und retropatellär. 6.9 Aufgrund von Hinweisen auf eine Meniskusläsion wurde am 5. Mai 2022 von Dr. med. J.____, Fachärztin für Radiologie, Klinik F.____, eine MRT durchgeführt. Sie stellte fest, dass keine frischen Frakturen und keine Läsion des vorderen Kreuzbandes (VKB) bestehen würden, jedoch ein mässiger Gelenkserguss und ein neues, fraglich postkontusionelles Knochenmarksödem am medialen Tibiaplateau. Zudem stellte sie eine progrediente Chondropathie in allen Gelenkkompartimenten, aktuell entsprechend Grad III medial und lateral, Grad IV femoropatellär sowie eine progrediente Degeneration/Partialruptur an der dorsalen inferioren Wurzel des lateralen Meniskus fest. 6.10 In ihrer Beurteilung vom 26. Mai 2022 stellte die Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K.____, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Orthopädische Rheumatologie/Rheumachirurgie, die Diagnose einer Kontusion des rechten Kniegelenkes mit hinterer Kreuzbandläsion sowie den Verdacht auf Zerrung des vorderen Kreuzbandes und Ruptur des medialen Seitenbandes. Weiter hielt sie fest, dass eine mittelgradige mediale Gonarthrose rechts mit zweit- bis drittgradiger retropatellarer Chondromalazie vorbestehend sei. Die gesundheitlichen Störungen würden überwiegend wahrscheinlich auf das eingangs erwähnte Ereignis (Velosturz vom 15. Februar 2016) zurückgehen. Der Status quo sine sei sodann per 30. Oktober 2016 erreicht worden. In der MRT des rechten Kniegelenkes vom 5. Mai 2022 hätten sich das vordere und hintere Kreuzband regelrecht dargestellt, ebenso das mediale und laterale Seitenband. Es zeige sich lediglich ein Fortschreiten der bereits vor dem Ereignis vom 15. Februar 2016 bestehenden degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes mit medial und retropatellar betonter Gonarthrose rechts. Ein Rückfall liege somit nicht vor. 6.11 Am 15. August 2022 erstellte Dr. D.____ auf Anfrage der Versicherten ein orthopädisches Aktengutachten. Darin bestätigte er die Befunde von PD Dr. H.____ vom 24. Februar 2016. Ergänzend hielt er fest, dass sich ausschliesslich retropatellar gewisse Knorpelalterationen feststellen liessen, nicht aber femorotibial. Die Befunde von Dr. I.____ vom 21. Juni 2017 nach dem erfolgten Distorsionstrauma seien gemäss Dr. D.____ grundsätzlich nachvollziehbar, wobei seines Erachtens eine leichte Hyperintensität im ventralen Anteil des medialen Kollateralbandes (MCL) als Zeichen einer stattgehabten Zerrung zu erkennen sei. Das zuvor distal rupturierte hintere Kreuzband (HKB) habe sich wiederum weitgehend regeneriert und die bone bruises des Traumas vom Februar 2016 seien ebenfalls verschwunden. Hingegen falle eine Progredienz der Knorpelalterationen retropatellar und vor allem im medialen Kompartiment auf, die ein Jahr zuvor noch in deutlich geringerem Ausmass (femoropatellar) beziehungsweise gar nicht (femorotibial medial) sichtbar gewesen seien. Ausser der erwähnten leichten Affektion des medialen Kollateralbandes seien wesentliche strukturelle Läsionen des neuen Traumas nicht abzugrenzen. Auch die Beurteilung von Dr. J.____ vom 5. Mai 2022 sei grundsätzlich nachvollziehbar, wobei die ödematösen Veränderungen am medialen Tibiaplateau überwiegend wahrscheinlich im Kontext mit den daselbst bestehenden Knorpelalterationen und nicht postkontusionell zu sehen seien, da
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht anamnestisch kein relevantes frisches Trauma stattgefunden habe. Im Vergleich zu den Voraufnahmen falle auf, dass die femoropatellare Chondropathie insgesamt wenig verändert sei – sie erreiche höchstens an einzelnen Stellen einen Grad IV –, die femorotibialen Veränderungen hingegen deutlich zugenommen hätten. Hier sei zu beachten, dass der Knorpelbelag im Jahre 2016 medial und lateral noch vollständig intakt, im Jahre 2017 nur medial leichtgradig geschädigt gewesen sei, womit sich sämtliche femorotibialen Schäden erst nach dem Ereignis vom 15. Februar 2016 entwickelt hätten. Des Weiteren hielt Dr. D.____ fest, dass es sich bei den femoropatellaren Knorpelschäden um eine gewisse schicksalhafte Degeneration im Rahmen des natürlichen Alterungsprozesses handle und dass diesbezüglich lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer schmerzhaften Aktivierung auszugehen sei. Betreffend einen Rückfall/Spätfolgen führte Dr. D.____ aus, dass die ligamentären Verletzungen, welche sich die Versicherte beim Ereignis vom 15. Februar 2016 zugezogen habe, als weitgehend abgeheilt eingestuft werden dürften. Auffallend sei jedoch der Umstand, dass die Versicherte nach dem Ereignis vom 15. Februar 2016 an ihrem rechten Kniegelenk nie wieder eine ganz vollständige Extension erreicht habe und auch im Jahre 2022 immer noch ein Defizit von 5° bestehe, wie es für die nicht betroffene Gegenseite nicht dokumentiert werde. Dabei handle es sich somit überwiegend wahrscheinlich um ein Residuum des damaligen Ereignisses, was sich auch daran erkennen lasse, dass im Rahmen der verschiedenen Untersuchungen von Dr. G.____ im Jahre 2016 immer wieder explizit auf dieses posttraumatische Streckdefizit verwiesen worden sei. Es seien auch mehrere spezifische Behandlungen zur Verbesserung dieser Problematik erfolgt, ohne dass sie sich bis zum Abschluss der damaligen Behandlung jedoch vollständig hätte beheben lassen. Allein deshalb könne somit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Februar 2016 das Erreichen eines Status quo sine ausgeschlossen werden. Betreffend das mediale Kompartiment führte Dr. D.____ aus, dass sich bereits in der MRT vom 21. Juni 2017 erste Anzeichen von oberflächlichen Knorpelveränderungen zeigten. Dazu könne allerdings kaum in begründeter Weise gesagt werden, sie seien einfach schicksalhaft innerhalb von 16 Monaten nach dem Ereignis vom 15. Februar 2016 entstanden, nachdem am rechten Knie der zum Unfallzeitpunkt 48-jährigen Versicherten bis dahin noch keine fermorotibialen Knorpelschäden entstanden gewesen seien. Auch die weitere Entwicklung der Knorpelschäden, von denen in der MRT vom 5. Mai 2022 zusätzlich das laterale femorotibiale Kompartiment betroffen gewesen sei, könne man kaum in schlüssiger Weise ausschliesslich dem natürlichen Alterungsprozess zuschreiben. Vielmehr sei es als überweigend wahrscheinlich anzusehen, dass die seit dem Ereignis vom 15. Februar 2016 dauerhaft veränderte Biomechanik am rechten Kniegelenk der Versicherten einen zumindest teilkausalen Einfluss auf diese doch verhältnismässig rasch progrediente femorotibiale Gonarthrose gehabt habe. Zusammenfassend hielt Dr. D.____ fest, dass sich die Versicherte von den beim Ereignis vom 15. Februar 2016 an ihrem rechten Knie erlittenen ligamentären Verletzungen insgesamt gut erholt habe und keine Zeichen einer klinisch relevanten Instabilität mehr vorlägen. Als dauerhaftes Residuum des erlittenen Velosturzes sei jedoch ein bis zu diesem Tag persistierendes Extensionsdefizit anzusehen, das sich trotz intensiver Behandlung nie vollständig habe korrigieren lassen. Aus dieser Problematik sei eine permanent veränderte Biomechanik am rechten Kniegelenk der Versicherten entstanden, die überwiegend wahrscheinlich zumindest teilkausal am Ursprung der innerhalb von sechs Jahren aufgetretenen deutlichen femorotibialen Gonarthrose stehe, weshalb diese als Spätfolge des damaligen Ereignisses anzusehen sei. Die Einschätzung von Dr. K.____ vom 26. Mai 2022 sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar. Eindeutig nicht bestätigen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lasse sich sodann die Einschätzung von Dr. K.____, wonach am 30. Oktober 2016 ein Status quo sine eingetreten sei. Dies lasse sich – unabhängig von den fast zweifelsfrei vorliegenden Vernarbungen der verletzten Ligamente – allein durch das posttraumatisch entstandene und bis heute anhaltende Extensionsdefizit am rechten Knie zweifelsfrei widerlegen. 6.12 Am 10. September 2022 verfasste Dr. K.____ eine weitere Beurteilung. Dabei hielt sie an ihrer Einschätzung vom 26. Mai 2022 fest und legte die Befunde der Erstvorstellung vom 15. Februar 2016, der Röntgenaufnahmen vom 22. Februar 2016 sowie der MRT vom 24. Februar 2016 dar. Nach ihrer Einschätzung sei der Status quo sine am 30. Oktober 2016 erreicht worden. Sowohl die noch angegebenen Druckdolenzen am Pes anserinus (posterolateral und anteromedial) als auch die schlecht verschiebliche Patella seien eine Folge der vorbestehenden degenerativen Veränderungen. In den MRT vom 21. Juni 2017 und vom 5. Mai 2022 sei die vollständige Ausheilung der Verletzungen im Bereich des vorderen und hinteren Kreuzbandes sowie des medialen und lateralen Seitenbandes zu erkennen. Auch die am 8. Juni 2017 angegebenen belastungsabhängigen medialen Kniegelenksschmerzen rechts könnten als Folgen der vorbestehenden degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks beurteilt werden und stellten keinen Rückfall zum angegebenen Ereignis vom 15. Februar 2016 dar. In der MRT vom 21. Juni 2017 hätten sich lediglich die bekannten vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit zweit- bis viertgradiger retropatellarer Chondromalazie, drittgradiger femoropatellarer Chondromalazie am Sulcus trochlae sowie einer zweitgradigen Chondromalazie im medialen Gelenkkompartiment gezeigt. Bei den im April 2022 gemeldeten Beschwerden des rechten Kniegelenkes handle es sich erneut um keinen Rückfall zum angegebenen Ereignis vom 15. Februar 2016. In der MRT vom 5. Mai 2022 zeige sich lediglich ein Fortschreiten der bereits vor dem Ereignis vom 15. Februar 2016 bestehenden degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes mit medial und retropatellar betonter Gonarthrose mit entsprechenden radiologischen arthrotischen Veränderungen (im medialen Gelenkkompartiment drittgradige Chondromalazie und im femoropatellaren Gelenkanteil viertgradige Chondromalazie, vermehrter subchondraler Sklerosierung und Zystenbildung, Degeneration im Aussenmeniskus-Hinterhorn). Die Deutung des klinisch unrelevanten minimalen 5°igen Streckdefizites des rechten Kniegelenkes von Dr. D.____ als «Spätfolge» des Ereignisses vom 15. Februar 2016 (unter vollständiger Ausblendung der vorhandenen fortgeschrittenen vorbestehenden degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes), welches auch noch das Erreichen des Status quo sine verhindern solle, sei gemäss Dr. K.____ von orthopädisch-traumatologischer Seite angesichts des komplett verheilten Kapsel-Band-Apparates des stabilen rechten Kniegelenkes nicht nachvollziehbar. Insbesondere belege auch das nur moderate Fortschreiten der vorbestehenden degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes die am 20. Oktober 2016 erreichten stabilen Kniegelenksverhältnisse. Zudem seien bereits in den Röntgenaufnahmen vom 22. Februar 2016 vorbestehende degenerative Veränderungen mit einer mittelgradigen medialen Gonarthrose mit Verschmälerung des Gelenkspaltes beschrieben worden und diese hätten sich nicht erstmals in der MRT vom 21. Juni 2017 gezeigt. 6.13 Im Auftrag der Versicherten verfasste Dr. D.____ am 14. November 2022 ein weiteres orthopädisches Aktengutachten. Dabei hielt er an den Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 fest. Der Bericht über die radiologische Untersuchung vom 22. Februar 2016 sei korrekt von Dr. K.____ zitiert worden, es scheine jedoch, dass sie nicht die Möglichkeit
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehabt habe, sich die Aufnahmen anzuschauen und sich selbst ein Bild von der Situation zu machen. Andernfalls hätte ihr auffallen müssen, dass sich in dieser Röntgendokumentation kaum eine mittelgradige mediale Gonarthrose erkennen lasse. In Bezug auf einen vorbestehenden pathologischen Befund, welcher gemäss Dr. K.____ auch im medialen femorotibalen Kompartiment vorhanden sein solle, scheine sie offenbar ebenfalls keine persönliche Einsichtnahme in die gesamten Bilddokumente gehabt zu haben. Entsprechend verwies Dr. D.____ auf eine Abbildung, wo sich ohne weiteres erkennen lasse, dass im medialen femorotibialen Gelenk ein intakter Knorpel vorliege und keine relevanten degenerativen Veränderungen zu sehen seien. Des Weiteren führte Dr. D.____ aus, dass es in Anbetracht des von Dr. G.____ am 23. November 2016 dokumentierten Streckdefizits von 3° äusserst befremdend erscheine, wenn Dr. K.____ von einem frei beweglichen Kniegelenk schreibe. Vielmehr entspreche eine vollständige Streckung oder sogar leichte Überstreckbarkeit als medizinisch allgemein anerkannter Normalbefund bei einem gesunden Kniegelenk. Die von Dr. K.____ festgehaltene «freie Beweglichkeit» entspreche schlicht nicht dem tatsächlichen Zustand. Auch bestehe gemäss Dr. G.____ nach wie vor eine «minimale hintere Schublade», was der Aussage von Dr. K.____ widerspreche, dass ein frei bewegliches Kniegelenk ohne Instabilitätsgefühl vorliege. Selbst wenn diese minimale hintere Schublade für die Versicherte im Alltag gemäss ihren Angaben nicht spürbar gewesen sei, ändere dies nichts an deren Vorliegen und es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine solche schon vor dem Ereignis vom 15. Februar 2016 bestanden habe. Da sich anlässlich der Konsultation vom 23. November 2016 noch eindeutig objektivierbare klinische Residuen des Ereignisses vom 15. Februar 2016 gezeigt hätten, die sich durch die dabei erlittene Ruptur des hinteren Kreuzbandes schlüssig erklären liessen, scheine es äusserst befremdend, wenn Dr. K.____ vom Erreichen eines Status quo sine per 30. Oktober 2016 ausgehe. Es gebe zudem kaum einen plausiblen Grund zur Annahme, am zuvor vollkommen frei funktionierenden rechten Knie der Versicherten hätte sich ab dem 15. Februar 2016 ein Extensionsdefizit entwickelt, auch wenn sie an diesem Tag nicht mit dem Fahrrad gestürzt wäre und sich eine erhebliche Verletzung zugezogen hätte. Vielmehr sei dieses Ereignis für einen derartigen Verlauf nicht wegzudenken und stehe damit überwiegend wahrscheinlich mit der letztlich dauerhaft vorhandenen Funktionseinbusse im Zusammenhang. Auch wenn Dr. D.____ den Ausführungen von Dr. K.____ zustimmte, dass sich beide Kreuz- und Kollateralbänder in der MRT vom 21. Juni 2017 abgrenzbar zeigten, verwies er nochmals darauf, dass sich nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2016 Knorpelschäden im medialen Kompartiment entwickelt hätten, die zuvor eindeutig nicht bestanden hätten. Ein zumindest teilkausaler Zusammenhang dieser Veränderungen mit dem erlittenen Velosturz müsse somit als überwiegend wahrscheinlich eingestuft werden. Es wirke jedenfalls wenig plausibel, dass es innerhalb von nur gut einem Jahr rein krankheitsbedingt zu einer derartigen Entwicklung gekommen sein solle, nachdem in den zuvor 48 Lebensjahren der Versicherten keinerlei Anzeichen einer medialen femorotibialen Chondropathie bestanden hätten. Des Weiteren scheine es Dr. K.____ nicht bekannt gewesen zu sein, dass die Versicherte am 12. Mai 2017 ein weiteres distorsionelles Trauma des rechten Kniegelenks erlitten hatte, das den unmittelbaren Auslöser für die erneuten Abklärungen im Frühjahr 2017 dargestellt habe. Dr. D.____ führte weiter aus, dass das noch bestehende Extensionsdefizit von 5° – selbst wenn dies von der betroffenen Person als irrelevant empfunden würde – versicherungsmedizinisch nicht zum Erreichen eines Status quo sine führe, wenn sich ein derartiger Zustand bei einem zuvor diesbezüglich vollkommen unauffälligen Kniegelenk als Folge eines erlittenen Traumas entwickle.
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6.14 In ihrer Beurteilung vom 3. September 2023 hielt Dr. K.____ fest, dass sich auch nach nochmaliger Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes aufgrund der erneuten Stellungnahme von Dr. D.____ vom 14. November 2022 von orthopädisch-traumatologischer Seite keine Änderung der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. September 2022 ergeben würde. Die Kontusion des rechten Kniegelenkes mit hinterer Kreuzbandläsion und Ruptur des medialen Seitenbandes sowie die möglicherweise vorliegende Zerrung des vorderen Kreuzbandes gingen überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 15. Februar 2016 im Sinne einer Allein- oder Teilursache zurück. Die in den Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes vom 22. Februar 2016 sichtbare mittelgradige mediale Gonarthrose mit Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes und zweit- bis drittgradiger retropatellarer Chondromalazie in der MRT des rechten Kniegelenkes vom 24. Februar 2016 würde jedoch ein degenerativer Vorzustand darstellen. Sowohl die am 23. November 2016 noch angegebenen Druckdolenzen am Pes anserinus (posterolateral und anteromedial) als auch die schlecht verschiebliche Patella seien Folgen der vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Die nach der erneuten Distorsion des rechten Kniegelenkes am 12. Mai 2017 aufgetretenen belastungsabhängigen, teilweise mit Stechen und Einklemmungen verbundenen Schmerzen medial im rechten Kniegelenk würden keine Folgen des Ereignisses vom 15. Februar 2016 darstellen, sondern würden im Zusammenhang mit den bekannten degenerativen Vorzuständen stehen. Dies ergebe sich daraus, dass kein Instabilitätsgefühl bestanden habe und die MRT des rechten Kniegelenkes vom 21. Juni 2017 eine vollständige Ausheilung der Verletzungen der Kreuz- und Seitenbänder dargestellt habe. Zudem hätte sich ein Fortschreiten der bereits seit Februar 2016 bekannten radiologischen degenerativen Knorpelschäden gezeigt. Bei den im April 2022 gemeldeten Beschwerden des rechten Kniegelenkes handle es sich ebenfalls um keinen Rückfall, sondern um Beschwerden aufgrund der degenerativen, weiter fortgeschrittenen Vorzustände des rechten Kniegelenkes. Der Argumentation von Dr. D.____, dass sich in der MRT des rechten Kniegelenkes vom 21. Juni 2017 erstmals Anzeichen von oberflächlichen Knorpelveränderungen im medialen Gelenkkompartiment gezeigt hätten, könne anhand der vorliegenden Unterlagen von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht gefolgt werden. Bereits in den durchgeführten Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes vom 22. Februar 2016 seien vorbestehende degenerative Veränderungen mit einer mittelgradigen medialen Gonarthrose beschrieben worden. Es sei nicht nur eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes sichtbar gewesen, sondern auch eine vermehrte subchondrale Sklerosierung des medialen Tibiaplateaus und ein bereits vorhandener kleiner Osteophyt am medialen Femurkondylus als lehrbuchtypische radiologische Hinweise auf bereits länger vorbestehende degenerative Veränderungen. Dies sei auch bereits in der MRT vom 24. Februar 2016 sichtbar gewesen. Das von Dr. G.____ am 23. November 2016 beschriebene Streckdefizit sei klinisch unrelevant und ginge wahrscheinlich auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurück. Zudem sei im erwähnten Befund festgehalten worden, dass nach der physiotherapeutischen Behandlung die Streckung des rechten Kniegelenkes vollständig möglich sei. Die ebenfalls zitierte «minimale hintere Schublade» sei sodann untersucherabhängig. Objektivierbar sei hingegen die in den MRT des rechten Kniegelenkes vom 21. Juni 2017 und vom 5. Mai 2022 dokumentierte vollständige Ausheilung der Verletzungen der Kreuz- und Seitenbänder. Des Weiteren führte Dr. K.____ aus, dass fast die gesamte Argumentation von Dr. D.____ auf der Annahme basiere, dass im medialen Gelenkkompartiment des rechten Kniegelenkes zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 15. Februar
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016 keine degenerativen Veränderungen vorhanden gewesen seien, was von ihrer Seite jedoch anders beurteilt werde. Bei den am 27. April 2022 angegebenen Schmerzen des rechten Kniegelenkes beim Aufstehen nach längerem Sitzen und beim Abwärtslaufen handle es sich um typische Beschwerden bei (inzwischen fortgeschrittenen) retropatellaren Knorpelschäden, die bei der Versicherten bereits vor dem Ereignis vom 15. Februar 2016 – wenn auch damals noch in einem geringeren Ausmass – vorhanden gewesen seien. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. K.____ vom 26. Mai 2022, 10. September 2022 und 3. September 2023. Demzufolge ging sie davon aus, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Februar 2016 stünden und somit keinen Rückfall darstellen würden. Vielmehr handle es sich um Folgen des bereits vor dem Unfall vom 15. Februar 2016 bestehenden degenerativen Vorzustandes in den Bereichen des femorotibialen und des femoropatellaren Kompartiments. Die Versicherte stellt sich mit Verweis auf die Beurteilungen von Dr. D.____ vom 15. August 2022 und vom 14. November 2022 demgegenüber auf den Standpunkt, dass die dauerhaft veränderte Biomechanik am rechten Kniegelenk einen zumindest teilkausalen Einfluss auf die progrediente femorotibiale Gonarthrose gehabt habe. 7.2 In Würdigung der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht fest, dass ein veritabler Expertenstreit vorliegt, bei welchem die Meinungen der Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin und des von der Beschwerdeführerin hinzugezogenen Dr. D.____ weit auseinandergehen. So hielt Dr. D.____ am 15. August 2022 – zwar in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. K.____ – fest, dass im femoropatellaren Kompartiment bereits Knorpelschäden vorbestanden hätten und zum Zeitpunkt der Beurteilung lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer schmerzhaften Aktivierung auszugehen sei. Er ist jedoch der Ansicht, dass im Bereich des femorotibialen Gelenkanteils in der MRT vom 22. Februar 2016 ein intakter Knorpel vorgelegen habe und keine relevanten degenerativen Veränderungen zu sehen gewesen seien. Im Vergleich zu den Voraufnahmen falle in der MRT vom 5. Mai 2022 zudem auf, dass die femoropatellare Chondropathie insgesamt wenig verändert sei, die femorotibialen Veränderungen hingegen deutlich zugenommen hätten. Diese Verletzungen, welche schliesslich zu Beschwerden geführt hätten, seien auf den Unfall vom 15. Februar 2016 zurückzuführen. Dr. K.____ führte im Gegensatz dazu aus, dass auch schon im Röntgen vom 22. Februar 2016 sichtbare kleine Osteophyten am medialen Femurkondylos sowie eine bereits vorhandene geringe Extrusion aus dem medialen Gelenkspalt und eine Verkürzung der mukoid degenerierten Pars intermedia des Innenmeniskus bei leichter Knorpelverschmälerung zu sehen gewesen seien. Das rechte Kniegelenk sei gemäss Dr. K.____ frei beweglich, das noch immer bestehende Streckdefizit von 5° klinisch unrelevant und die minimale hintere Schublade untersuchungsabhängig. Objektivierbar sei hingegen die in den MRT des rechten Kniegelenkes vom 21. Juni 2017 und vom 5. Mai 2022 dokumentierte vollständige Ausheilung der Verletzungen des Kreuz- und Seitenbänder. Dr. D.____ vertritt hingegen die Ansicht, dass bei einem gesunden Kniegelenk eine vollständige Streckung oder sogar leichte Überstreckbarkeit als medizinischer Normalbefund allgemein anerkannt werde. Die von Dr. K.____ festgehaltene «freie Beweglichkeit» entspreche somit schlicht nicht dem tatsächlichen Zustand und es gebe kaum einen plausiblen Grund zur Annahme, dass sich
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht am zuvor vollkommen frei funktionierenden rechten Knie der Versicherten ab dem 15. Februar 2016 auch ohne Fahrradsturz und Zuziehen der erheblichen Verletzungen ein Extensionsdefizit entwickelt hätte. Zudem könne für die nicht betroffene Gegenseite keine Entwicklung eines Streckdefizits verzeichnet werden. Dabei handle es sich somit überwiegend wahrscheinlich um ein Residuum des damaligen Ereignisses, was sich auch daran erkennen lasse, dass im Rahmen der verschiedenen Untersuchungen von Dr. G.____ im Jahre 2016 immer wieder explizit auf dieses posttraumatische Streckdefizit verwiesen worden sei. Es seien auch mehrere spezifische Behandlungen zur Verbesserung dieser Problematik erfolgt, ohne dass sie sich bis zum Abschluss der damaligen Behandlung jedoch vollständig beheben liess. Auch widerspreche die von Dr. G.____ festgestellte minimale hintere Schublade der Aussage von Dr. K.____, dass ein frei bewegliches Kniegelenk ohne Instabilitätsgefühl vorliege. Selbst wenn diese nicht spürbar gewesen sei, ändere dies nichts an deren Vorliegen und es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine minimale hintere Schublade schon vor dem Ereignis vom 15. Februar 2016 bestanden hätte. Des Weiteren ging Dr. K.____ – gestützt auf ihre Einschätzung, dass bereits Schäden im femorotibialen Gelenkanteil bestanden hätten – davon aus, dass der Status quo sine am 30. Oktober 2016 eingetreten sei und das Distorsionstrauma vom 12. Mai 2017 sowie die Schmerzen und die Beweglichkeitseinschränkung beim Bowlingspielen im April 2022 als Folgen der degenerativen Vorzustände zu werten seien. Dr. D.____ hingegen verneint das Eintreten eines Status quo sine, zumal noch immer ein Streckdefizit und eine minimale hintere Schublade vorliegen würden. Das Distorsionstrauma vom 12. Mai 2017 sowie die Schmerzen und die Beweglichkeitseinschränkung beim Bowlingspielen im April 2022 seien sodann nicht Folgen der degenerativen Vorzustände, sondern des Unfalles vom 15. Februar 2016. Darüber hinaus äusserte sich Dr. D.____ bereits im Gutachten vom 15. August 2022 sowie im Gutachten vom 14. November 2022 in dem Sinne, als aufgrund der beim Unfall vom 15. Februar 2016 erlittenen ligamentären Verletzungen eine permanent veränderte Biomechanik am rechten Kniegelenk der Beschwerdeführerin entstanden sei, welche überwiegend wahrscheinlich zumindest teilkausal am Ursprung der innerhalb von sechs Jahren aufgetretenen deutlichen femorotibialen Gonarthrose stehe, die somit als Spätfolge zum damaligen Ereignis anzusehen sei. Während Dr. K.____ in ihren Berichten vom 10. September 2022 und vom 3. September 2023 auf diverse Argumentationen von Dr. D.____ einging, fällt auf, dass sie sich in keiner Weise mit der Thematik einer allfälligen Teilkausalität des Gesundheitsschadens zum Ereignis vom 15. Februar 2016 auseinandersetzt. 7.3 Damit liegen unterschiedliche Meinungen von zwei Fachärzten vor, welche in sich stringent sind und zu überzeugen vermögen, sich in der Interpretation der medizinischen Aktenlage jedoch unterscheiden. Welcher Auffassung zu folgen ist, vermag das Gericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend zu beantworten. Beide Fachärzte bringen einleuchtende und gleichwertige Argumente vor, weshalb keiner fachärztlichen Beurteilung ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden kann. Selbst wenn in Bezug auf die Gutachten von Dr. D.____ die Erfahrungstatsache berücksichtigt wird, dass davon auszugehen ist, dass die Partei dem Privatgutachter primär die nach eigenem subjektiven Empfinden relevanten Elemente des strittigen Sachverhalts bereitstellt und das private Gutachten im Gegensatz zu jenem der Behörde nicht unter Strafandrohung steht (vgl. BGVE 2013/9 E. 3.8.1), ist dennoch festzustellen, dass seine Beurteilung insgesamt zumindest leichte Zweifel an jener von Dr. K.____ hervorruft, sodass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.
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7.4 Nach dem Gesagten ist fraglich, ob der Status quo sine bereits im Oktober 2016 eingetreten ist oder ob die im Mai 2017 und im April 2022 aufgetretenen Beschwerden zumindest teilkausal auf den Unfall vom 15. Februar 2016 zurückzuführen sind. Zudem ist fraglich, ob resp. welche Vorzustände im Zeitpunkt des Unfalles vom 15. Februar 2016 vorlagen. Die vorhandene medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung dieser Fragestellungen zu. Es besteht somit diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf. Dafür sind offensichtlich spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig. Folglich ist die Angelegenheit wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsunabhängiges externes Gutachten veranlasst. Mit der Abklärung ist sodann eine orthopädisch-traumatologische Expertin resp. ein orthopädisch-traumatologischer Experte zu betrauen. Dabei sind die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 44 ATSG einzuhalten. Vor Anordnung des Gutachtens kommt der Beschwerdeführerin der Anspruch zu, sich zur Gutachterperson und zu den Gutachterfragen zu äussern (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, der Expertin bzw. dem Experten allfällige Fragen zu unterbreiten. 8. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen wird, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Die Beschwerdeführerin hat die Kosten für die Erstellung der Gutachten von Dr. D.____ vom 15. August 2022, vom 14. November 2022 und vom 10. November 2023 geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung können der obsiegenden Beschwerde führenden Partei unter dem Titel der Parteientschädigung auch die Kosten eines privat eingeholten Gutachtens vergütet werden, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2007, I 1008/06, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 45 Rz. 29 ff.). Vorliegend ist der Parteiexepertise vom 15. August 2022 im Hinblick auf den Prozessausgang massgebende Bedeutung zugekommen, da sie geeignet ist, Zweifel an der Einschätzung der versicherungsinternen Ärztin hervorzurufen. Somit sind die Voraussetzungen für eine Vergütung der Kosten dieser Expertise gegeben. Die weitere dem Gericht vorliegende Expertise vom 14. November 2022 enthält keine neuen und für die Beurteilung unerlässlichen Erkenntnisse, weshalb diese Kosten nicht zu überbinden sind. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Rechnung von Dr. D.____ für die von ihm geleistete Unterstützung beim Verfassen der Beschwerdeschrift vom 10. November 2023 einreichte, kann diese nicht vergütet werden. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat gemäss § 21 Abs. 1 VPO nur, wem Kosten für den Beizug einer Anwältin oder
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Anwalts entstanden sind. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der versicherungsmedizinischen Expertise von Dr. D.____ vom 15. August 2022 in Höhe von 2'400.-- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu übernehmen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 12. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die medizinische Expertise von Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (FMH), vom 15. August 2022 in Höhe von 2'400.-- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
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