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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.02.2023 725 22 61 / 26 (725 2022 61 / 26)

2 febbraio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,949 parole·~40 min·5

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Februar 2023 (725 22 61 / 26) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Rückforderung ausgerichteter Taggeldleistungen infolge Verneinung der Versicherteneigenschaft. Ausnahmsweise Sanktionierung der Prozessverursachung durch eine Auferlegung von Gerichtskosten.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach

gegen

Basler Versicherung AG, Rechtsdienst, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin, Dufourstrasse 49, 4010 Basel

Betreff Leistungen

A. Der 1996 geborene A.____ gründete gemäss Businessplan auf Vorschlag seiner beiden Cousins B.____ und C.____ die D.____ GmbH, welche am 13. November 2019 ins Handelsregister eingetragen wurde und bei welcher er von Beginn an als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer fungiert. In dieser Eigenschaft war A.____ zunächst bei den E.____ und ab Juli

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 bei der Basler Versicherung AG (Basler) als unselbständig Erwerbstätiger obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seit 17. Dezember 2020 fungiert er ausserdem als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der im April 2016 gegründeten D.____ GmbH, aus welcher seine Cousins B.____ und C.____ per 11. April 2019 bzw. per 17. Dezember 2020 ausgeschieden sind. B. Mit Unfallmeldung vom 23. Dezember 2019 meldete A.____ seiner damaligen Unfallversicherung E.____, dass er am 10. Dezember 2019 beim Fussballspielen den rechten Fuss verstaucht habe und seither arbeitsunfähig sei. Seine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründete er im Rahmen einer Nachfrage der E.____ damit, dass er sich, um Geräte ein- und auszubauen, körperlich viel anstrengen müsse. Mit einer weiteren Schadenmeldung vom 14. Februar 2020 meldete A.____ der E.____, dass er am 6. Februar 2020 auf einer Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei.

C. Nachdem sich A.____ per 1. Juli 2020 über die D.____ GmbH neu bei der Basler im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung angemeldet hatte, liess er der Basler mit Schadenmeldung vom 17. Juli 2020 ein Unfallereignis melden, wonach er am 12. Juli 2020 beim Fussballspielen als Torwart mit dem rechten Fuss umgeknickt sei und eine Distorsion erlitten habe. Als massgebender Lohn wurden monatlich Fr. 14'000.— deklariert. Nachdem er der Basler am 24. August 2020 auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass eine Rückkehr zur Arbeit noch nicht geplant sei, liess er ihr am 5. Oktober 2020 über die D.____ GmbH mit einer weiteren Schadenmeldung mitteilen, dass er am 7. August 2020 beim Treppenabgang gestolpert sei und dabei sein linkes Fussgelenk überlastet und gequetscht habe. Als Lohn wurde wiederum ein monatliches Salär von Fr. 14'000.— angegeben. Gestützt auf die beiden bei ihr gemeldeten Schadenereignisse vom 12. Juli 2020 und vom 7. August 2020 sowie die bei ihr eingegangenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche A.____ für die Zeit vom 12. Juli 2020 bis Ende Dezember 2020 durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, erbrachte die Basler auf der Basis eines maximal versicherten Verdienstes und gestützt auf einen Taggeldansatz von Fr. 324.80 für die Zeit vom 15. Juli 2020 bis Ende September 2020 in der Folge Taggeldleistungen im Umfang von Total Fr. 25'334.40. D. Nachdem die Basler am 23. Juli 2020 die Lohnabrechnungen für die Dauer der letzten zwölf Monate verlangt hatte, reichte ihr A.____ am 29. Juli 2020 stattdessen sechs Belastungsbestätigungen seiner Bank vom 27. Juli 2020 zu Lasten der D.____ GmbH ein. Aufgrund von Zweifeln an einer effektiven Geschäftstätigkeit von A.____ und der D.____ GmbH verlangte die Basler diverse weitere Unterlagen ein und leitete in der Folge deren summarische Prüfung durch eine externe Treuhandgesellschaft in die Wege. Nachdem diese Prüfung ergeben hatte, dass bei den eingereichten Unterlagen diverse Unstimmigkeiten bestünden, welche erhebliche Zweifel an den Angaben von A.____ rechtfertigen würden, forderte die Basler von A.____ weitere Unterlagen namentlich in Form von Offerten, Lieferantenbestellungen, Lieferscheinen und Lieferantenrechnungen ein. Nachdem in der Folge keine Unterlagen eingegangen waren, forderte die Basler am 3. Februar 201 A.____ im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens noch einmal auf, die zuvor einverlangten Unterlagen einzureichen, andernfalls sie auf der Basis der vorhandenen Akten entscheiden werde. Am 22. März 2021 liess A.____ über seinen Rechtsvertreter der Basler

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mitteilen, dass er erfolglos versucht habe, weitere Unterlagen bei der F.____ GmbH erhältlich zu machen. Dabei gab er an, dass die D.____ GmbH gemäss Businessplan mit den Firmen seiner Cousins zusammenarbeite und von diesen die Aufträge zur Ausführung erhalte. Sämtliche Kontakte zu Endkunden, das Einholen sowie das Erstellen von Offerten und die entsprechende Rechnungsstellung erfolge über die Firmen seiner Cousins. Die D.____ GmbH führe lediglich die handwerklichen Tätigkeiten in Form der Installation von Maschinen und Einrichtungen aus. Die Endkunden hätten eine Vereinbarung mit den Firmen seiner Cousins. Arbeitsrapporte seien keine vorhanden, da mit den Firmen seiner Cousins jeweils pauschal abgerechnet werde. Auch Terminkalender bestünden keine, weil die entsprechenden Aufträge stets sofort ausgeführt worden seien. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 verneinte die Basler ihre Leistungspflicht für die beiden Schadenereignisse vom 12. Juli 2020 und vom 7. August 2020 mit der Begründung, dass A.____ bzw. die D.____ GmbH keine effektive Geschäftstätigkeit ausgeübt hätten. Die bisher ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 25'334.40 würden daher zurückgefordert. Eine von A.____ hiergegen erhobene Einsprache vom 4. Juni 2021 wies die Basler mit Einspracheentscheid 14. Januar 2022 ab.

F. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 16. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess er zunächst vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie im Einspracheverfahren den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet habe und ihm keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich nebst seiner vermeintlich fehlenden Geschäftstätigkeit und der strittigen Rückforderung auch zur Angemessenheit seines mutmasslichen Lohnes sowie dem Fallabschluss in medizinischer Hinsicht zu äussern. In materieller Hinsicht liess er zusammengefasst geltend machen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen erhebliche Zweifel an seiner Geschäftstätigkeit untermauern würden. Ausserdem fehle es an der offensichtlichen Unrichtigkeit der bisher erfolgten Leistungsausrichtung.

G. Die Basler, vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

H. Mit Replik vom 12. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte er einen in der Zwischenzeit eingegangenen Bericht seines behandelnden Arztes ein. Die Basler hielt mit Duplik vom 22. September 2022 ihrerseits an ihren Rechtsbegehren gemäss ihrer Beschwerdeantwort fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht sodann als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 16. Februar 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil sich die Basler im Rahmen ihrer ursprünglichen Verfügung vom 7. Mai 2021 lediglich mit dem fehlenden Nachweis seiner Geschäftstätigkeit und der daraus resultierenden Rückforderung ihrer bisher erbrachten Taggeldleistungen, nicht aber mit der Angemessenheit seines im angefochtenen Einspracheentscheid nunmehr auch thematisierten Salärs und dem Fallabschluss auseinandergesetzt habe. Damit habe sie den Streitgegenstand erweitert, ohne dass sich der Beschwerdeführer dazu habe äussern können. Die Basler vertritt in ihrer Beschwerdeantwort demgegenüber den Standpunkt, dass ihr im angefochtenen Einspracheentscheid vertretener Eventualstandpunkt keine Ausweitung des Streitgegenstands darstelle. 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 schriftlich Verfügungen zu erlassen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Urteil des EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3). Die Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG steht im Zusammenhang mit dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Danach muss der von einem Entscheid Betroffene in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149). Die verfügende Behörde muss daher kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b, 124 V 181 E. 1a; LORENZ KNEUBÜHLER, Kom-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2019, 2. Aufl., Art. 35, Rz. 9). Die Behörde darf sich aber nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den für den Entscheid wesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. August 2004, U 101/04, E. 2.4). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; die Rechtsprechung hat als genügende Begründung auch den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten anerkannt (BGE 123 V 31 E. 2c und d). Die Verletzung der Begründungspflicht führt unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist, und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (BGE 127 V 437 E. 3d/aa sowie 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). Darüber hinaus ist im Sinne der Heilung eines allfälligen Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches – von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). 2.3 In der dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 7. Mai 2021 wird die strittige Rückforderung der bisher erbrachten Taggeldleistungen durch die Basler damit begründet, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Geschäftstätigkeit für die D.____ GmbH ausgeübt habe und er deshalb nicht nach UVG als versichert gelte. In medizinischer Hinsicht ist der Verfügung zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus den bei ihr gemeldeten Unfallereignissen bis maximal zum 7. Oktober 2020 nachvollziehbar sei. Aus diesen Erwägungen erhellt zweifelsohne, weshalb die Basler keine Leistungen mehr ausgerichtet hat. Dem Versicherten bzw. seinem Rechtsvertreter war es somit ohne weiteres möglich zu erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Beschwerdegegnerin sowohl zur Einstellung als auch zur Rückforderung ihrer bisher erbrachten Leistungen geführt haben. Dies gilt namentlich auch für den Umstand, dass eine Arbeitsunfähigkeit nach Ansicht der Basler lediglich bis maximal zum 7. Oktober 2020 als nachvollziehbar bezeichnet worden war. Dass die Basler ihre Leistungseinstellung in erster Linie damit begründet hat, dass der Versicherte mangels Ausübung einer Geschäftstätigkeit nicht versichert sei, ändert daran nichts. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass sich in der leistungseinstellenden Verfügung keine detaillierte Auseinandersetzung medizinischer Natur finden lässt. Zumal sich die Verwaltung bei der Begründung ihrer Verfügung aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, kann alleine deshalb noch nicht vom Fehlen eines we-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sentlichen Aspekts in der Begründung und mit Blick auf den nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht von einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes gesprochen werden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen der Basler im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid zur Angemessenheit des mutmasslich erzielten Salärs des Beschwerdeführers bei der D.____ GmbH. Die Höhe des von ihm erzielten Salärs ist letztlich untrennbar mit der im Hauptpunkt aufgeworfenen Frage verknüpft, ob und in welchem Umfang der Versicherte tatsächlich einer nach UVG versicherten Geschäftstätigkeit bei der D.____ GmbH nachgegangen ist (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022, Erwägung 7.1.4). Es tritt hinzu, dass die Erwägungen der Basler im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022 im Zusammenhang sowohl mit der Frage des Status quo sine als auch mit der Frage des mutmasslich angemessenen Lohns nur ergänzend («als Exkurs») aufgeworfen worden sind. Damit war der Betroffene mit anderen Worten in der Lage, bereits die dem Einspracheentscheid vorausgegangene Verfügung vom 7. Mai 2021 sachgerecht anzufechten (KGE SV vom 22. Juni 2008 i.S. N., in BLKGE 2008 III Nr. 51 S. 306 ff., E. 4.3 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt unter diesen Umständen nicht vor. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte seine Einwände und Argumente im Rahmen der vorliegenden Beschwerde und seiner Replik umfassend dargestellt hat. Soweit in der Vorgehensweise der Basler eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen wäre, würde sie im vorliegenden Verfahren entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ohnehin geheilt. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist daher abzusehen, zumal eine Rückweisung der Angelegenheit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die letztlich auch mit dem Interesse des Versicherten an einer förderlichen Streiterledigung nicht zu vereinbaren wären. 3.1 Steht die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht (mehr) in Übereinstimmung, stellt sich die Frage ihrer nachträglichen Korrektur. Eine bereits erhaltene Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der früheren Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Was insbesondere die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten dabei unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 An den Entscheid betreffend die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, ob bei einer einmal festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat. Grundlage dafür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt allerdings mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434). 4. Art. 1a Abs. 1 UVG sieht vor, dass die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in der Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert sind. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und in irgendeiner Form die Vereinbarung eines Lohnanspruchs vorliegen. Für die Versicherungsunterstellung ist mithin grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_538/2019, E. 2.3, und vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). In diesen Entscheiden stellte das Bundesgericht klar, dass die arbeitslosenversicherungsrechtliche Rechtsprechung betreffend den Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht im Sinne einer Analogie auf das UVG übertragen werden könne. Hintergrund bildet der Umstand, dass zwischen den beiden Sozialversicherungen mit Blick auf die von ihnen abgedeckten Risiken und deren Folgen bedeutsame Unterschiede bestehen. Ein fehlender Lohnfluss alleine vermag das Fehlen einer nach UVG versicherten Arbeitnehmereigenschaft mit anderen Worten daher noch nicht zu begründen (Urteil des Kantonsgerichts vom 24. November 2022, KG SV 725 22 69 / 274, E. 4.2). Hervorzuheben ist allerdings ebenso, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft – in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (BGE 123 V 161 E. 1) – regelmässig nach der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt. Stets massgebend ist bleibt daher auch im Bereich des UVG, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. 5.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt selbst abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz deshalb verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert (vgl. sogleich nachfolgend). Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder, aber auch die Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Hierfür muss er die versicherte Person vorab schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, und es ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2014, 8C_58/2014, E. 5). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wann die Verwaltung bei schuldhafter Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung der gesuchstellenden Person bei der Sachverhaltsabklärung einen Nichteintretensentscheid oder einen materiellen Entscheid aufgrund der Akten fällen darf. Ein materieller Entscheid drängt sich etwa dort auf, wo der Sachverhalt sich auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch begründen und wo schützenswerte Interessen Dritter ein solches Vorgehen erfordern. Ergeben sich hingegen ohne Mitwirkung der Partei Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsabklärung und erweist es sich als unmöglich, einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten zu treffen, ist das Gesuch mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die für die gesuchstellende Person günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 E. 2 in fine; SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2014, 8C_58/2014, E. 6.4 a. E.). 5.2 Zu beachten ist weiter, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 5.3 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 6. Zu prüfen ist in erster Linie, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf die D.____ GmbH die Eigenschaft als Arbeitnehmer zugekommen ist, und ob er damit gegen die Folgen der von ihm gemeldeten Unfallereignisse vom 12. Juli 2020 und vom 7. August 2020 versichert war. 6.1 Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer seiner per 13. November 2019 im Handelsregister eingetragenen Firma D.____ GmbH firmiert A.____ zugleich als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F.____ GmbH, bei welcher zuletzt sein Cousin C.____ zeitgleich ausgeschieden ist (Beilage 48 zur Beschwerdeantwort). Die D.____ GmbH bezweckt in erster Linie den Handel mit Haushalts- und Küchengeräten (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). Die F.____ GmbH ihrerseits bezweckt gemäss Handelsregisterauszug einerseits Beratungen im Finanzbereich, die Vermittlung von Krediten, Hypotheken, Versicherungen und Leasinggeschäften, andererseits aber auch den Handel mit Gastronomieartikeln und Waren aller Art (Beilage 48 zur Beschwerdeantwort). Gemäss Homepage ist die F.____ GmbH jedoch ausschliesslich im Bereich der Vermittlung von Versicherungen tätig, ein Hinweis in Bezug auf den Handel mit Gastronomiegeräten ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen (Beilage 62 zur Beschwerdeantwort). Der einzige Arbeitnehmer der D.____ GmbH ist A.____ (Beilage 38 zur Beschwerdeantwort, S. 6, ad Personalplanung, ebenso Beilage 55 zur Beschwerdeantwort, S. 2 a. E.). Zwischen der D.____ GmbH bzw. deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer sowie dem Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Arbeitnehmer seiner eigenen GmbH besteht mithin eine Personalunion. Arbeitsverträge, Versicherungsverträge, Businessplan, die Buchhaltung der D.____ GmbH, aber letztlich auch deren Zahlungsüberweisungen verantwortete demnach einzig der Beschwerdeführer alleine. Soweit die D.____ GmbH gemäss den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers Arbeiten für die F.____ GmbH ausführt bzw. er seine Aufträge für die D.____ GmbH ausschliesslich von der F.____ GmbH erhält (Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2020, Beilage 44 zur Beschwerdeantwort, S. 2), besteht seit dem 17. Dezember 2020 zudem auch eine Personalunion zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. 6.2 Im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der D.____ GmbH ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu speziellen Konditionen Kücheneinrichtungen für Endkunden über die D.____ GmbH selbst bestellt (Beilage 45 zur Beschwerdeantwort). Diesen Aussagen vom 21. Dezember 2020 widerspricht jedoch die kurz zuvor ergangene Beschreibung sei-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner geschäftlichen Tätigkeiten, wonach er keine direkten Lieferanten habe, sondern seine Aufträge ausschliesslich von der F.____ GmbH erhalte (Beilage 44 zur Beschwerdeantwort). Seine ursprünglichen Aussagen widersprechen weiter auch der nachfolgenden Darstellung, dass die D.____ GmbH lediglich handwerkliche Tätigkeiten wie das Installieren von Maschinen und Einrichtungen ausführe, die Maschinen und Einrichtungen indessen von den Firmen der Cousins des Beschwerdeführers bestellt und bezahlt würden, und dass die Endkunden einzig eine Vereinbarung mit den Firmen des Cousins des Beschwerdeführers hätten (Beilage 55 zur Beschwerdeantwort). Bereits an dieser Stelle ist mithin wenig nachvollziehbar, wenn mit Blick auf die grundsätzlichen Geschäftsaktivitäten der D.____ GmbH und mit ihr auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführerführers derart widersprüchliche Aussagen in den Akten liegen. Daran ändert nichts, dass dessen nachträgliche Aussagen vom 22. März 2021 mit dem undatierten Businessplan der D.____ GmbH soweit in Einklang gebracht werden können, dass die F.____ GmbH und die G.____ GmbH die einzigen Kunden darstellen würden, für welche die D.____ GmbH Aufträge ausführe (Beilage 38 zur Beschwerdeantwort, S. 5.). Zum einen erscheint fraglich, dass die F.____ GmbH sämtliche Vorarbeiten wie Kontakte zu Endkunden, das Einholen und Erstellen von Offerten und sonstige Kontakte mit den Endkunden im Gastronomie-Einrichtungsbereich abwickelt (Beilage 55 zur Beschwerdeantwort), ist deren Auftritt gegen aussen doch ausschliesslich auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt (Beilage 62 zur Beschwerdeantwort). Andererseits widerspricht der Businessplan der D.____ GmbH dem erst in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Einwand insoweit, als der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die D.____ GmbH nicht nur Arbeiten für die F.____ GmbH ausgeführt, sondern im Jahre 2020 mit der Erledigung von Arbeiten für die H.____ GmbH alleine einen Umsatz von Fr. 50'000.— erzielt habe (Beschwerdebegründung, S. 7). Soweit der Businessplan der D.____ GmbH darauf hinweist, dass mit der G.____ GmbH die Cousins des Beschwerdeführers Maschinen und komplette Einrichtungen im Bereich der Gastronomie an die D.____ GmbH liefern würden, lässt sich diese Aussage ausserdem nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass die G.____ GmbH bereits seit dem 23. September 2019 nicht mehr im Familienbesitz von Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers ist (Beilage 63 zur Beschwerdeantwort) und somit für die D.____ GmbH seit deren Bestehen schlicht kein Familienlieferant von Aufträgen im Gastrobereich sein konnte. Der Businessplan des Beschwerdeführers und mit ihm auch dessen Geschäftstätigkeit basieren damit seit Beginn weg auf unzutreffenden Angaben. In diesem Zusammenhang fällt ausserdem auf, dass der Beschwerdeführer von diesem Businessplan selbst offenbar keine Kenntnis hatte, hat er doch anlässlich der Besprechung vom 25. Februar 2020 noch ausgesagt, keinen schriftlichen Businessplan zu besitzen (Beilage 18 zur Beschwerdeantwort, S. 9, ad Ziffer 58). Angesichts des Umstands, dass er replicando damit argumentiert, sehr wohl im Sinne seines Businessplans Aufträge erhalten zu haben, sind seine Aussagen damit nicht glaubhaft. Entgegen den Zielsetzungen in seinem undatierten Businessplan, der bereits im ersten Jahr einen Umsatz von Fr. 250'000.— vorgesehen hat, fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer für die D.____ GmbH keine Mehrwertsteuer-Nummer beantragt hat (Beilage 52 zur Beschwerdeantwort). Dieser Umstand wiederum legt nahe, dass keine entsprechenden Umsätze erzielt worden sind und damit auch keine Arbeiten für Dritte ausgeführt worden sind, welche eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die D.____ GmbH nahelegen würden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Folgt man indes der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumentation, wonach der Beschwerdeführer einzig Ausführungsarbeiten für die F.____ GmbH und die H.____ GmbH erbracht habe, fällt auf, dass er seit der Gründung seiner D.____ GmbH bis zum Ende des Jahres 2020 wegen vier Unfallereignissen während insgesamt mehr als neun Monaten zu 100% arbeitsunfähig war. Nachdem er sich am 10. Dezember 2019 beim Fussballspielen den rechten Fuss verstaucht hatte und am 6. Februar 2020 auf einer Treppe ausgerutscht war, war er gemäss eigenen Aussagen bis mindestens 10. März 2020 nicht mehr arbeitstätig. Seinen weiteren Aussagen zufolge wisse er nicht mehr genau, wann er das letzte Mal gearbeitet habe, Angestellte habe er keine, auch habe er nie einen Arbeitsversuch unternommen. Die D.____ GmbH sei vielmehr stillgelegt worden und habe weder Verkäufe getätigt noch allfällige Offerten erstellt (Beilage 18 zur Beschwerdeantwort, S. 3 ff., ad Ziffern 17, 24, 29, 31, 47, 48, 64). Dieser Aussage steht entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäss Rechnung der D.____ GmbH Nr. 2003 vom 3. Februar 2020 mit Arbeiten für die F.____ GmbH zwischen November 2019 und Februar 2020 einen Umsatz von Fr. 90'000.— erzielt haben soll (Beilage 4 zur Beschwerdeantwort). Indes ist nicht nachvollziehbar, wie ein stillgelegter Einmannbetrieb in diesem ohnehin nur kurzen Zeitraum mit dem Ein- und Ausbau von Gastronomie-Geräten einen entsprechenden Umsatz hätte erzielen können. Dies gilt umso mehr, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge in der fraglichen Periode auch nie irgendwelche Waren transportiert hat (Beilage 18 zur Beschwerdeantwort, ad Ziffer 62). Die entsprechende Periode der Arbeitsunfähigkeit und die Stilllegung der geschäftlichen Aktivitäten der D.____ GmbH schliessen somit eine in dieser Periode zeitgleich behauptete Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers klarerweise aus. Nichts anderes gilt hinsichtlich der zweiten Rechnung Nr. 2004 der D.____ GmbH an die F.____ GmbH vom 12. März 2020 über Fr. 14'000.— (Beilage 42 zur Beschwerdeantwort). Auch hier lässt sich nur schwer in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer über die D.____ GmbH bis zu diesem Datum Aufträge abgewickelt haben soll, wenn er doch gemäss eigener Aussage bis mindestens 10. März 2020 arbeitsunfähig war (Beilage 18 zur Beschwerdeantwort, ad Ziffer 64). Daran vermag nichts zu ändern, dass die beiden Rechnungsbeträge dem Geschäftskonto der D.____ GmbH am 18. März 2020 bzw. am 26. Mai 2020 schliesslich gutgeschrieben worden sind (Beilagen 41 und 37 zur Beschwerdeantwort). Mit Blick auf die erwähnten Widersprüchlichkeiten vermag dieser Zahlungsfluss alleine eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die D.____ GmbH nicht zu belegen. 6.4 Während sich in Bezug auf die soweit unbelegt gebliebenen Auftragserledigungen für die F.____ GmbH immerhin ein Zahlungsfluss in den Akten befindet, lassen sich die behaupteten Arbeiten für die H.____ GmbH überhaupt nicht nachweisen. Nachdem er sich in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 noch auf den Standpunkt gestellt hat, sämtliche Arbeiten nur für die Firmen seiner Cousins auszuführen (Beilage 55 zur Beschwerdeantwort), bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung erstmals vor, mit Arbeiten auch für die H.____ GmbH im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 50'000.— erzielt zu haben (a.a.O., S. 7). Den Kontodetails ist unter der Rubrik «H.____ GmbH» in der Erfolgsrechnung der D.____ GmbH zwar zu entnehmen, dass entsprechende Gutschriften am 15. Juni 2020 über Fr. 23'000.—, am 6. Juli 2020 über Fr. 10'000.—, am 19. Oktober 2020 über Fr. 9'000.—, am 2. November 2020 über Fr. 5'000.— und schliesslich am 7. Dezember 2020 über Fr. 3'000.—, mithin über total Fr. 50'000.—, zu Gunsten der D.____ GmbH verbucht worden sind (Beilage 3 zur Beschwerdebegründung). Entsprechende

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zahlungsflüsse von der H.____ GmbH an die D.____ GmbH lassen sich dem Bankkonto der D.____ GmbH jedoch nicht entnehmen (Beilage 37 zur Beschwerdeantwort). Damit ist auch die behauptete Tätigkeit für die H.____ GmbH zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer replicando einwendet, die entsprechenden Zahlungen jeweils in bar erhalten zu haben. Erstens widerspricht es den gängigen Gepflogenheiten, derart hohe Beträge in bar entgegen zu nehmen und sie in der Folge nicht zumindest teilweise auf das eigene Geschäftskonto einzubezahlen. Zweitens vermag der Beschwerdeführer keinerlei Quittungen oder sonstige Belege für die behaupteten Barbezüge bzw. deren Verwendung vorzulegen. Schliesslich spricht gegen dessen Behauptung auch die Tatsache, dass in der provisorischen Bilanz- und Erfolgsrechnung der D.____ GmbH vom 31. Oktober 2020 noch keine dieser masslich doch umfangreichen Barzahlungen enthalten ist (Beilage 34 zur Beschwerdeantwort). Eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 tatsächlich eine effektive Arbeitstätigkeit auch für die H.____ GmbH erbracht hat, muss bei dieser Aktenlage demnach ebenfalls verneint werden. 6.5 Dies gilt umso mehr, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen objektiven Beweis vorzulegen, dass er die von ihm behaupteten Aufträge an die D.____ GmbH tatsächlich durchgeführt hat. Es liegen keine Offerten, keine Auftragsbestätigungen, keine Arbeitsrapporte und keine Terminkalendereinträge in den Akten, welche eine entsprechende Tätigkeit des Beschwerdeführers für die H.____ GmbH oder die F.____ GmbH bzw. generell für sonstige Auftragnehmer belegen würden. Daran vermag die seitens des Beschwerdeführers beantragte Zeugenaussage des Geschäftsführers der H.____ GmbH nichts zu ändern. Zum einen vermag dessen Aussage alleine insbesondere den fraglichen Zahlungsfluss an die D.____ GmbH in bar nicht zu belegen. Vielmehr liegt es am Beschwerdeführer selbst, entsprechende echtzeitliche Beweise namentlich in Form von Quittungen oder Bankbelegen beizubringen, ohne welche ein entsprechender Zahlungsbeweis letztlich schlicht nicht erbracht werden kann. Auf die beantragte Einvernahme des Geschäftsführers der H.____ GmbH ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Es tritt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer erstmals im Gerichtsverfahren beantragten Beweisanträge für das Gericht ohnehin unbeachtlich sind. Soweit er dadurch nach dem korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (oben, Erwägung 5.1) überhaupt seine nachträgliche Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG kundgetan hat, handelt sich um eine neue, erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ergangene Tatsache. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht indessen gerade in Fällen bezüglich verletzter Mitwirkungspflicht grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids zu beurteilen (SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69). Entgegen der von ihm replicando vertretenen Auffassung (a.a.O., Ziffer 29) besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz im hier vorliegenden Fall abzuweichen, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am 3. Februar 2021 letztmals aufgefordert worden war, der Beschwerdegegnerin entsprechende Detailunterlagen zuzustellen (Beilage 44, 47 und 53 zur Beschwerdeantwort). Dass er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht einmal Terminkalenderauszüge, Telefonnotizen oder sonstige Korrespondenzen genereller Natur wie namentlich Emails eingereicht hat, welche seine Arbeitstätigkeit im Sinne der von ihm behaupteten Verantwortung für die Lieferung und Montage von Geräten

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der dafür notwendigen Arbeiten (Replik, Ziffer 28 und 40) nahelegen würden, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie dessen Einwand, die Abrechnungen mit der F.____ GmbH seien aufgrund mündlicher Abmachungen stets pauschal erfolgt. Diese von ihm behauptete Art der Auftragsabwicklung ohne jeglichen Beleg in Papierform (sog. Paper-Trail) widerspricht klarerweise den üblichen Geschäftsgepflogenheiten. Unabhängig davon ist es unglaubwürdig, dass für die behaupteten Arbeiten, deren in Rechnung gestellter Umfang zumindest eine gewisse Komplexität impliziert, keinerlei Notizen beispielsweise darüber bestehen, welche Geräte wie und wo genau zu installieren und welche bauseitigen Umstände dabei zu berücksichtigen waren. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur angegeben hat, die Verhandlungen mit seinen Kunden zu führen und auch die administrativen Arbeiten selbst zu erledigen (Beilage 18 zur Beschwerdeantwort), sondern dass er auch daran festgehalten hat, dass die in Auftrag gegebenen Geräte von den Endkunden über die D.____ GmbH bestellt würden (Beilage 45 zur Beschwerdeantwort). Entgegen der von ihm wiederum an anderer Stelle vertretenen Auffassung, keinerlei Offerten oder Rechnungen von Lieferanten vorlegen zu können (Beilage 44 zur Beschwerdeantwort), müsste es ihm seinen eigenen Aussagen zufolge mithin aber zumindest möglich gewesen sein, die von der Beschwerdegegnerin mithin zu Recht einverlangten Unterlangen einzureichen. Gänzlich nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang seine Aussage vom 22. Dezember 2020, die im Besitz der F.____ GmbH befindlichen Unterlagen seien nicht erhältlich zu machen gewesen (Beilage 46 zur Beschwerdeantwort), nachdem der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug seit dem 17. Dezember 2020 als Alleingesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung eben dieser F.____ GmbH fungiert und damit eine Personalunion zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bestanden hat (Beilagen 48 und 49 zur Beschwerdeantwort; oben, Erwägung 6.1 a. E.). Objektive Hinderungsgründe für die Einreichung entsprechender Unterlagen sind bei dieser Aktenlage jedenfalls keine ersichtlich und eine Tätigkeit für die F.____ GmbH oder die H.____ GmbH unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. 6.6 Dem eingangs Gesagten zufolge vermag ein fehlender Lohnfluss alleine das Fehlen einer nach UVG versicherten Arbeitnehmereigenschaft noch nicht zu begründen (oben, Erwägung 4). Zumal der Beschwerdeführer nicht nur die D.____ GmbH, sondern ab 17. Dezember 2020 in Personalunion auch die F.____ GmbH beherrscht hat (oben, Erwägung 6.1), kommt dem Lohnfluss als greifbarem Ausdruck der wirtschaftlichen Realität im vorliegenden Fall aber ein zusätzliches und gewichtiges Indiz zu, um beurteilen zu können, ob er als Arbeitnehmer der D.____ GmbH mit einem entsprechenden Lohnanspruch zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, weil der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken Dokumente für die D.____ GmbH ausstellen konnte, über deren Wahrheitsgehalt, soweit die Dokumente seinen Lohn betreffen, niemand ausser ihm selbst konkrete Angaben machen und entsprechende Unterlagen vorlegen kann. In dieser Hinsicht ist zunächst ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der D.____ GmbH für einen Jahreslohn von Fr. 168'000.— versichern liess, nachdem er zuvor im Transportbereich tätig war und zwischen August bis Dezember 2018 sowie Mai bis August 2019 durchschnittlich noch ein deutlich tieferes Monatssalär zwischen Fr. 2'780.— und Fr. 3'080.— erzielt hatte (Beilage 26 zur Beschwerdeantwort). Seine Aussage, der bei der D.____ GmbH versicherte Jahreslohn im Umfang von Fr. 168'000.— sei für einen Geschäftsführer angemessen, und er kenne viele Geschäftsführer, die einen solchen Lohn erhalten würden (Beilage 18 zur

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeantwort), scheint sich letztlich mehr an seinen Wünschen als an den wirtschaftlichen Realitäten seiner noch jungen Firma und an seiner bisherigen Ausbildung orientiert zu haben. Vor allem aber weisen seine von ihm behaupteten Lohnzahlungen mit Blick auf die von ihm eingereichten Unterlagen unerklärliche Differenzen auf. So wurde das Bankkonto der D.____ GmbH nur teilweise an den in den Lohnabrechnungen angegebenen Daten und nur teilweise in der Höhe des behaupteten Monatssalärs von Fr. 14'000.— belastet (Beilagen 33 und 37 zur Beschwerdeantwort). Die am 10. November 2020 eingereichten Lohnabrechnungen (Beilage 32 zur Beschwerdeantwort) lassen sich somit nur schwerlich mit den tatsächlichen Bank-Belastungen in Einklang bringen. Auch fällt auf, dass die durch den Beschwerdeführer mittels Handy-Aufnahmen ursprünglich eingereichten Einzelbelastungsanzeigen des Geschäftskontos der D.____ GmbH (Beilage 24 zur Beschwerdeantwort) nicht mit dem nachträglich eingereichten Bank-Kontoauszug übereinstimmen (Beilage 37 zur Beschwerdeantwort). So zeigt die eingereichte Handy-Aufnahme eine Belastungsbestätigung des Kontos der D.____ GmbH per Valuta vom 25. Dezember 2019 über Fr. 14'000.—, ohne dass gemäss dem am 4. November 2020 erstellten Kontoauszug im Dezember 2019 eine entsprechende Zahlung in dieser Höhe ausgewiesen wäre. Die einzige Belastung im Monat Dezember 2019 stellt lediglich eine Gebührenbelastung im Umfang von Fr. 2.55 dar, nachdem zuvor per 25. November 2019 letztmals zu Gunsten des Beschwerdeführers persönlich ein Betrag von Fr. 250.— dem Geschäftskonto der D.____ GmbH belastet worden ist. Die Referenznummer «XXXXXXXXX» der mittels Handy eingereichten Belastungsbestätigung vom 20. Dezember 2019 findet sich gemäss Kontoauszug vom 4. November 2020 sodann bei der Belastung vom 22. November 2019 über den Betrag von Fr. 19'300.—. Entgegen der per Handy- Aufnahme eingereichten Belastungsanzeige per 25. Februar 2020 über Fr. 14'000.—, welche gemäss Begünstigten-Mitteilung explizit mit «Lohn Februar» bezeichnet worden ist, lässt sich ausserdem auch im Februar 2020 keinerlei Belastung auf dem Kontoauszug vom 4. November 2020 ausmachen. Mangels Übereinstimmung mit dem von ihm am 19. November 2020 eingereichten Kontoauszug vom 4. November 2020 muss es sein Bewenden damit haben, dass auch der behauptete Lohnfluss des Beschwerdeführers und mit ihm eine verbindliche Lohnvereinbarung im Sinne des Entgelts für geleistete Arbeit letztlich unbewiesen bleibt. Daran ändern die übrigen Gutschriften im Umfang von Fr. 14'000.— nichts. In diesem Zusammenhang ist nämlich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weitere namhafte Beträge vom Geschäftskonto der D.____ GmbH überwiesen worden sind, so insbesondere Fr. 72'344.45 am 19. März 2020, Fr. 5'000.— am 24. April 2020 und Fr. 10'000.— am 3. Juni 2020 (Beilage 37 zur Beschwerdeantwort). Alle diese Belastungen auf dem Geschäftskonto der D.____ GmbH sind in deren Buchhaltung jedoch nicht im Detail erfasst worden (Beilage 3 zur Beschwerdebegründung), woran insbesondere auch nichts zu ändern vermag, dass in der Bilanz der D.____ GmbH ein Aktivum über Fr. 135'663.58 enthalten ist, welches diese Belastungen bereits umfangmässig nicht zu erklären vermag (Beilage 3 zur Beschwerdebegründung). In Abweichung zu den eingereichten Lohnbelegen (Beilage 35 zur Beschwerdeantwort) fehlt es demnach so oder anders an einer nachvollziehbaren Grundlage für diese persönlichen Gutschriften an den Beschwerdeführer und ihre Verwendung. Wie es sich damit im Detail verhält, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden. Weil sich der massgebliche Sachverhalt ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht abklären liess, lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht beantworten, ob und in welchem Umfang er von der D.____ GmbH tatsächlich einen Lohn erhalten hat. Damit kann auch das Bestehen seines Angestelltenverhältnisses zur D.____ GmbH nicht bejaht werden, womit

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich wiederum die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers einer abschliessenden Beurteilung entzieht. Daran ändern auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts. Insbesondere kann er nichts daraus ableiten, dass er sich berufsvorsorgerechtlich hat versichern lassen und die entsprechenden Beiträge gegenüber seiner Pensionskasse bezahlt hat (Beilage 31 zur Beschwerdeantwort). Seine Geschäftstätigkeit kann jedenfalls nicht alleine durch die an andere Sozialversicherer geleistete Prämien als erstellt gelten. 6.7 Dem Gesagten zufolge ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der von ihm gemeldeten Unfallereignisse vom 12. Juli 2020 und vom 7. August 2020 Arbeitnehmer der D.____ war und er über diese Firma obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Dessen Aussagen und seine eingereichten Unterlagen genügen angesichts der aufgezeigten Widersprüche nicht, um die erheblichen Zweifel an einer effektiven Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer der D.____ GmbH zu beseitigen. Ist seine Arbeitnehmereigenschaft demnach zu verneinen, hat der Beschwerdeführer mangels Versicherungsdeckung auch keinen Anspruch auf allfällige Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin besessen. 7.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leistungen zu Recht zurückgefordert hat. Dies ist zu bejahen. Nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2019 und 2020 zwei Schadenfälle bei seiner vormaligen Unfallversicherung angemeldet hatte, und sie zwecks Verifizierung ihrer anfänglichen Zweifel an einer bei ihr versicherten Geschäftstätigkeit weitere Dokumente von A.____ betreffend die F.____ verlangt hatte, ergab eine auf dieser Basis von ihr in die Wege geleitete summarische Prüfung, dass diverse Unstimmigkeiten bestehen, welche erhebliche Zweifel an den Angaben und Darstellungen von A.____ rechtfertigen würden (Beilage 52 zur Beschwerdeantwort). Diese Zweifel konkretisierten sich letztlich durch das von ihr am 3. Februar 2021 in die Wege geleitete Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Nicht nur das Ausbleiben weiterer Unterlagen, sondern namentlich die nach Fristablauf eingegangene und widersprüchliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. März 2021 brachte sie zum Schluss, dass auf eine fehlende Arbeitnehmereigenschaft und damit auf dessen fehlende Versicherungsdeckung zu schliessen war. Dabei handelte es sich um Tatsachen, welche in einem offensichtlichen Widerspruch zu den bisher erbrachten Taggeldleistungen der Basler standen, setzt deren Leistungspflicht doch in erster Linie eine Versicherungsunterstellung voraus. Die bisherige Ausrichtung der Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 25'334.40 (total 78 Tage à Fr. 324.80 für den Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis 30. September 2020; vgl. Taggeldabrechnungen vom 4. und vom 24. August 2020, vom 3. September 2020 sowie vom 5. Oktober 2020, Beilagen zum Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2022) war mithin zweifellos unrichtig, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses bei der Beschwerdegegnerin in der Eigenschaft als Arbeitnehmer versichert war. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es liege kein Wiedererwägungsgrund bzw. Revisionsgrund vor, die bisher von der Basler erhaltenen Taggeldleistungen zurückerstatten zu müssen. Er begründet dies aber letztlich nur damit, dass er die Leistungen zu Recht bezogen habe, was nach dem soeben Gesagten zufolge (oben, Erwägung 6.1 ff.) gerade nicht zutrifft. Zumal der Beschwerdeführer in

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht masslicher Hinsicht keine Einwände gegen die Rückforderung der Beschwerdegegnerin erhoben hat, erübrigen sich deshalb allfällige Weiterungen. 7.2 Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in seinem Ausmass ergibt (BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es daher nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt wurden, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 111 V 16 E. 3). Vorliegend erlangte die Basler zumutbare Kenntnis über die fehlende Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers letztlich mit dem Ausbleiben der von ihr im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens einverlangten Unterlagen. Seither hatte sie jedenfalls klare Hinweise auf ihren Rückforderungsanspruch, zumal erst dannzumal klargeworden war, dass offenbar keine weiteren Unterlagen zum Nachweis des umstrittenen Arbeitsverhältnisses vorhanden sind, die grundsätzlich geeignet gewesen wären, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Einschreiben vom 3. Februar 2021 angesetzten Frist bis spätestens 26. Februar 2021 keine der bereits zuvor schon mehrfach einverlangten Unterlagen eingereicht hat, hat die Basler mit Verfügung vom 7. Mai 2021 mithin sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (oben, Erwägung 3.2). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers in zutreffender Weise verneint. Im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung forderte sie alle im Zusammenhang mit den ihr gemeldeten Unfallereignissen vom 12. Juli 2020 und vom 7. August 2020 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Taggeldleistungen deshalb auch wiederwägungsweise zu Recht wieder zurück. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022 ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9.1.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien grundsätzlich kostenlos zu sein hat. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz liegt allerdings bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vor, wonach einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, dennoch eine Spruchgebühr sowie die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VPO; vgl. auch BGE 126 V 150 E. 4b; 128 V 323). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Standpunkte auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Auch kann mutwillige Prozessführung unter anderem darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b, 122 V 335). 9.1.2 Vorliegend zeichnete sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Wesentlichen dadurch aus, dass er trotz Aufforderung durch die Vorinstanz im Verwaltungsverfahren auf die

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einreichung der wiederholt angeforderten Unterlagen verzichtet hat, welche die zunehmend aufkommenden Widersprüche hätte erklären können. Trotz klarer Hinweise, dass eine effektive Tätigkeit des Beschwerdeführers für die D.____ GmbH nicht zu belegen war, hat er sich anschliessend im Wesentlichen auf den offensichtlich unzutreffenden Standpunkt beschränkt zu behaupten, es obliege ihm nicht, einen Gegenbeweis für seine Arbeitnehmertätigkeit zu erbringen, obschon die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem der Beschwerde vorangehenden Einspracheentscheid eine überaus detaillierte Aufstellung der in dieser Hinsicht erheblichen Zweifeln vorgenommen hat. Aufgrund dieses Verhaltens ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer letztlich einzig darauf abgezielt hat, seine Rückzahlungspflicht der offensichtlich ohne Rechtsgrund erhaltenen Taggeldleistungen möglichst lange hinauszuschieben. Die Erhebung seiner Beschwerde muss bei der vorliegend zu seinen Ungunsten erdrückenden Aktenlage als mutwillig bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich daher, die Prozessverursachung durch eine Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu sanktionieren. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.— bis Fr. 3'000.— erhoben werden. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten inklusive Auslagen mit Fr. 1’000.— zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

725 22 61 / 26 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.02.2023 725 22 61 / 26 (725 2022 61 / 26) — Swissrulings