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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.06.2022 725 22 37/148

30 giugno 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,892 parole·~19 min·3

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Juni 2022 (725 22 37 / 148) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallbegriff: Ungewöhnlichkeit bejaht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich

Betreff Leistungen

A. Die 1974 geborene A.____ war vom 1. November 2016 bis 30. November 2020 bei der B.____ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. In der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2019 erlitt die Versicherte bei der Sexualpraktik «Fisting» mit C.____ erhebliche Verletzungen im Genitalbereich. Im Operationsbericht von Dr. med. D.____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25. Juni 2019 wurde eine traumatisch bedingte prolabierende Entero- und Rektozele sowie Zystozele Grad II durch sexuellen Übergriff mit Faustgriff

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Scheide diagnostiziert. Am 21. Juni 2019 sei eine vordere und hintere Kolporrhaphie durchgeführt worden. Gemäss Austrittsbericht des Spitals E.____, Klinik für Frauenmedizin, vom 2. Juli 2019 habe am 28. Juni 2019 nach Auftreten eines Hämatoms an der hinteren Scheidenwand eine vaginale Revision durchgeführt werden müssen. A.____ war anschliessend zum Alkoholentzug und zur Alkoholentwöhnung sowie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung stationär in Behandlung. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021 wurde C.____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt. Von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Schändung und der sexuellen Belästigung wurde er freigesprochen. Mit Verfügung vom 29. September 2021 lehnte die Allianz ihre Leistungspflicht mangels Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne ab. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung, die F.____ AG, Einsprache. Die Allianz verneinte mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 das Vorliegen eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie einer unfallähnlichen Körperverletzung. Dabei führte sie aus, dass der Praktik des «Fistings» ein Verletzungsrisiko inhärent sei. Selbst wenn sich vorliegend aufgrund des nicht idealen Ablaufs seltene oder aussergewöhnliche Verletzungen realisiert hätten, handle es sich dennoch nicht um Verletzungen, die für die Praktik ungewöhnlich seien. Ein Schreckereignis sei aufgrund der im Vordergrund stehenden körperlichen Verletzungen und der bloss konsekutiv aufgetretenen psychischen Störungen ebenfalls nicht gegeben. Mit der Verletzung der Vaginalwand und den Zysto- , Entero- und Rektozele liege überdies keine Listenverletzung vor. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, am 31. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2021 zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 3. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die an ihr verübte Straftat mit Körperschädigung den im Rahmen des in diesem Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen klar überschritten habe. Der Umstand, dass gewisse Lebensbereiche mit einem erhöhten Verletzungsrisiko einhergehen, führe nicht dazu, dass sämtliche in diesem Lebensbereich eingetretenen Verletzungen a priori den Unfallbegriff nicht erfüllen würden. So sei auch bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen, wenn die Übung anders verlaufe als geplant. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 20122 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der relevanten Strafakten beantragt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da die Körperverletzung nicht absichtlich herbeigeführt worden sei, könne nicht automatisch ein Unfall im Rechtssinne angenommen werden. Da überdies keine Bindung an das Strafrechtsurteil bestehe, könne insbesondere die strafrechtliche Beurteilung einer fahrlässigen Vorgehensweise nicht für den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff herangezogen werden. Vielmehr sei der vorliegende Ablauf gesamthaft betrachtet für die vorgenommene Sexualpraktik nicht derart ungewöhnlich, obwohl sie sicherlich nicht ideal verlaufen sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele aus dem Bereich der Sportunfälle seien auf den vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall nicht anwendbar, da es in diesen Fällen jeweils um eine programmwidrige Störung des Bewegungsablaufs gehe. Der Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin sei nicht unterbrochen worden. Vielmehr sei die Hand planmässig eingeführt und nach Aufforderung der Beschwerdeführerin wieder herausgezogen worden. Eine Ungewöhnlichkeit des Ablaufs sei zu verneinen. D. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht die relevanten Strafakten des Verfahrens Nr. 300 20 245 bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2022 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 2./3. Mai 2019 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die im Rahmen der Sexualpraktik «Fisting» eingetretene Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin ungewöhnlich war.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 3.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.3 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist damit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). 3.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 72 einlässlich zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit geäussert. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er − nach einem objektiven Massstab − nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur − den Krankheitsbegriff konstituierenden − inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1, mit Hinweisen). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei, ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt ist (BGE 125 V 237 E. 6a; SVR 2018 UV Nr. 30 S. 105, 8C_600/2017 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts vom 12. Mai 2020, 8C_180/2020, E. 3.4, vom 13. Februar 2018, 8C_832/2017 E. 3.3, vom 27. Oktober 2016, 8C_420/2016, E. 2.4, und vom 3. Juli 2008, 8C_19/2008, E. 2). Es ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (z.B. «in dubio pro reo»; BGE 143 V 393 E. 7.2, 125 V 237 E. 6a, 111 V 172 E. 5a; je mit Hinweisen). Liegt kein Strafurteil vor, haben die Sozialversicherungsbehörden selber vorfrageweise zu beurteilen, ob der Straftatbestand erfüllt ist (zum Ganzen: BGE 148 V 195 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 5. Aus den Akten ergeben sich folgende Angaben zum Geschehensablauf: 5.1 Gemäss Unfallmeldung vom 29. August 2019 erlitt die Versicherte in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2019 bei einem unerwünschten Sexualkontakt, als C.____ seine gesamte Hand bis zum Handgelenk vaginal eingeführt und plötzlich und ruckartig wieder herausgerissen habe, Verletzungen im Genitalbereich. 5.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, bestätigte mit Schreiben vom 14. Mai 2021, dass die Scheidensenkung nur durch ein starkes Ziehen an der Scheidenwand habe zustande kommen können. Insbesondere habe die Patientin vor dem Übergriff eine gynäkologische Kontrolle gehabt, bei der ein unauffälliger Befund festgestellt worden sei. Die Verletzung habe nur durch einen willkürlichen Kraftakt verursacht werden können. Es sei nicht bloss die Scheidenwand mit dem Darm und der Blase heruntergezogen, sondern auch die gesamte Beckenbodenmuskulatur zerstört worden. Der Täter habe einen erheblichen Kraftakt vollziehen müssen. Aufgrund des Ausmasses der Verletzung könne nicht von einem einvernehmlichen Sexualakt ausgegangen werden. 5.3 Der Mitschrift der mündlichen Urteilsberatung der Dreierkammer 3 des Strafgerichts Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass dem Strafurteil vom 29. Juni 2021 folgender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde: Nach vorherigem Geschlechtsverkehr sei der Beschuldigte mit der Hand immer tiefer vaginal in die Versicherte eingedrungen, weil er das Gefühl gehabt habe, sie so zu erregen. Als sie plötzlich aufschrie bzw. ihn aufforderte, die Hand zu entfernen, habe er die Hand sofort entfernt. Dieses

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wegziehen müsse schon nur aufgrund der Verletzungen mit erheblicher Kraft erfolgt sein. Der Beschuldigte habe zunächst in den Einvernahmen selbst ausgeführt, dass es ein Unfall gewesen sei bzw., dass er in Panik geraten und unvorsichtig gewesen sei. Es müsse von einer die Verletzungen verursachenden Reflexhandlung ausgegangen werden, die voraussehbar und vermeidbar gewesen sei. Dass so schwere und bleibende Verletzungsfolgen eingetreten seien, erscheine gestützt auf das gerichtliche Erfahrungswissen und angesichts der beispielsweise möglichen Verletzungen während einer Geburt als aussergewöhnlich und damit nicht als wahrscheinliche Folge eines solchen Verhaltens, weshalb sie der Beschuldigte nicht habe voraussehen müssen. 6. Vorliegend besteht kein Anlass, von den tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts Basel-Landschaft abzuweichen. Selbst ohne Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erscheint der dem Strafurteil vom 29. Juni 2021 zugrunde gelegte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass C.____ beim vaginalen Faustverkehr mit der Versicherten in Panik geriet, als diese aufschrie und ihn aufforderte, aufzuhören, und anschliessend reflex- und ruckartig die Hand herauszog. Mit dem Strafgericht ist ferner festzustellen, dass die Versicherte bei diesem Verhalten Verletzungen erlitt, wie dies auch einhellig von den behandelnden Ärzten postuliert wird. Der hier zugrunde zu legende Geschehensablauf wird letztlich denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht substantiiert in Frage gestellt. 7. Zu prüfen ist damit, ob der beschriebene Geschehensablauf die Voraussetzungen für die Qualifikation als Unfall erfüllt. 7.1 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass es sich beim Herausziehen der Hand um die plötzliche schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper der Beschwerdeführerin handelte. Als erstellt kann auch erachtet werden, dass diese Einwirkung unbeabsichtigt war, bezieht sich die Absicht bzw. Unfreiwilligkeit doch auf die Herbeiführung eines Gesundheitsschadens selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führende Handlung (BGE 143 V 285 E. 4.2.1 mit Hinweisen, BGE 115 V 151 E. 4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 4 N 23 und 24 mit Hinweisen). Zu beurteilen ist im Folgenden jedoch, ob das kumulativ vorausgesetzte Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors vorliegend gegeben ist. 7.2 Die Beschwerdegegnerin verneint die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Wesentlichen damit, dass dem vaginalen Faustverkehr ein Verletzungsrisiko inhärent sei und sich dieses nicht ungewöhnliche Risiko aufgrund des nicht ideal verlaufenen Aktes bloss mit aussergewöhnlichen Verletzungen realisiert habe. Da die erlittene Körperverletzung nicht absichtlich verbeigeführt worden sei, führe auch die Verurteilung von C.____ wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zur Bejahung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit. 7.3.1 Wie in Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, besteht der Sinn und Zweck des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit letztlich darin, eine Abgrenzung zu krankheitsbedingten Gesundheitsschädigungen zu ermöglichen. Aufgrund des ungewöhnlichen exogenen Elements soll eine endogene, d.h. körpereigene Verursachung ausser Betracht fallen. Vorliegend sprechen bereits die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen klar gegen eine rein im Körperinneren entstandene,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung. Der behandelnde Gynäkologe Dr. D.____ führt mit Bericht vom 14. Mai 2021 überzeugend aus, dass die Verletzungen nur durch einen (externen) Kraftakt hätten verursacht werden könne. Damit ist folglich auch festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine unkoordinierte Bewegung, einen durch eine Programmwidrigkeit gestörter Bewegungsablauf handelt, und die entsprechende Rechtsprechung nur begrenzt zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 130 V 117 E. 2). Vielmehr bestand eine direkte Fremdeinwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin. Der versicherungsrelevante Unfall soll indes auch von alltäglichen und normalen Einwirkungen auf den Körper unterschieden werden können. Dabei ist bei der Beurteilung des Üblichen, Normalen und Alltäglichen objektiv auf den jeweiligen Lebensbereich, in dem das Ereignis stattgefunden hat, abzustellen (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor). 7.3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist die Sexualpraktik des «Fistings» zwar nicht weit verbreitet, aber dennoch für sich genommen nicht ungewöhnlich im Rechtssinne. Auch ist dem vaginalen «Fisting» – gleich wie anderen Sexualpraktiken – ein gewisses Verletzungsrisiko inhärent. Dies umfasst jedoch im üblichen Ablauf leichte und vorübergehende Verletzungen, welche in der Regel keiner ärztlichen Behandlung bedürfen (Mikroblutungen; https://www.schalkpichler.at/2013/fisting-ganz-normale-sexualpraktik/). Zwar gehört das Ein- und Ausführen der Hand zum üblichen Bewegungsablauf beim Faustverkehr. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführt, muss die Sexualpraktik des Faustverkehrs jedoch mit Vorsicht praktiziert werden. Als C.____ nach eigenen Angaben in Panik geriet und die Hand ruckartig herauszog, liess er diese notwendige Vorsicht vermissen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der übliche Ablauf des «Fistings» durch die ungeplante, ruckartige und in Panik vollzogene Bewegung massiv gestört und überschritten wurde. Die Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin hob sich dabei vom Normalmass an Umwelteinflüssen – auch im Rahmen einer eher selten praktizierten und mit gewissen Risiken behafteten Sexualpraktik –deutlich ab. 7.3.3 Für die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sodann insbesondere auch deren strafrechtliche Qualifikation. Sofern die Beschwerdegegnerin geltend machen will, dass nur vorsätzliche Straftaten den Unfallbegriff erfüllen, muss ihr widersprochen werden. Tatsächlich findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre eine entsprechende Einschränkung. Festgehalten wird – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Schreckereignisse – bloss, dass eine Straftat, bei der eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, in aller Regel einen Unfall darstellt (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 63 zu Art. 4; UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall Haftung Versicherung, Zürich/St.Gallen 2012, Rz. 66). Ob dieser Angriff bzw. die strafrechtlich relevante Einwirkung eines Menschen auf einen anderen vorsätzlich oder bloss fahrlässig erfolgt ist, kann bei der Qualifikation der Ungewöhnlichkeit keine Rolle spielen. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die strafrechtlich relevante Einwirkung auf den Körper wohl immer etwas Ungewöhnliches darstellt, d.h. etwas, das den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. So würde auch ein Versicherter, der in einer Menschenmenge versehentlich von einem Dritten geschlagen wird, einen ungewöhnlichen äusseren Faktor erleben. Auch die von beiden Parteien herangezogene Analogie zu den accidents médicals vermag in diesem Zusammenhang deshalb bloss teilweise zu überzeugen. Bei der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts – wonach nur

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht grobfahrlässige und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder absichtliche Schädigungen den Unfallbegriff erfüllen – geht es um die Abgrenzung der Unfall- zur Haftpflichtversicherung für medizinische Massnahmen (IRENE HOFER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Rz. 52 zu Art. 4). Der strenge Massstab, welcher vom Bundesgericht angewendet wird, wird in der Lehre kritisiert (KIESER, a.a.O., Rz. 82 ff. zu Art. 4; HOFER, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 4). Es bestehen jedenfalls keine Gründe dafür, diesen strengen Massstab über die Sphäre der medizinischen Eingriffe hinaus zur Anwendung zu bringen. Dass die Beschwerdeführerin – entsprechend den strafrechtlichen Feststellungen – in die Sexualpraktik eingewilligt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn die Einwilligung in eine Handlung entspricht nicht der Einwilligung in die Verwirklichung sämtlicher bei dieser Handlung in Frage kommenden oder vorstellbaren Risiken. Dies wird auch aus der Rechtsprechung zu Sportverletzungen deutlich: So wurde der Bandencheck beim Eishockey (BGE 130 V 117) oder die Grätsche beim Fussball (RKUV 1993 Nr. U 165, S. 58, bestätigt in BGE 130 V 117 E. 2.2.2) jeweils als ungewöhnlich qualifiziert, obwohl es sich dabei um durchaus übliche Risiken in den jeweiligen Sportarten handelt. Gleichermassen kann auch im vorliegenden Fall die Ungewöhnlichkeit nicht verneint werden, zumal die Beschwerdeführerin in die strafrechtlich relevante Handlung der Körperverletzung nicht eingewilligt hat. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit im vorliegenden Fall gegeben ist. Da auch die weiteren Unfallbegriffsmerkmale des äusseren Faktors sowie der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den Körper der Versicherten zu bejahen sind, ist festzustellen, dass es sich beim Ereignis in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2019 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG oder ein Schreckereignis vorliegt. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – zu denen sich die Beschwerdegegnerin bisher nicht geäussert hat – an die Vorinstanz zurückgewiesen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 8.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. In der Honorarnote vom 4. April 2022 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16.25 Stunden geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 92.30. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 4'474.75 (16.25 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 92.30 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass es sich beim Ereignis von der Nacht vom 2. auf 3. März 2019 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'474.75 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten.

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