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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2024 725 22 245 / 83 (725 2022 245 / 83)

11 aprile 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,096 parole·~25 min·5

Riassunto

Würdigung des Gerichtsgutachtens; Endzustand

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. April 2024 (725 22 245 / 83) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Würdigung des Gerichtsgutachtens; Endzustand

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.a Der 1972 geborene A.____ hatte seit dem 1. Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. Oktober 2017 im Strassenverkehr verunfallte. A.____ bog mit seinem Auto nach links ab, wobei zeitgleich ein anderer Fahrer die Fahrzeugkolonne auf der linken Fahrspur mit der Absicht, ebenfalls nach links abzubiegen, überholte. In der Folge prallte das überholende Fahrzeug mit seiner rechten Frontpartie auf die hintere linke Seite des Autos des Versicherten, wodurch dieses um 90 Grad gedreht wurde. Am 2.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht November 2018 erlitt A.____ einen zweiten Verkehrsunfall, als er im Stau stand und das Fahrzeug hinter ihm durch ein Tram nach vorne geschleudert wurde und in sein Auto fuhr. Anlässlich der beiden Unfälle erlitt er jeweils ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und unter anderem Verletzungen an der linken Schulter. Die Suva anerkannte für beide Ereignisse ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 schloss die Suva die Verfahren betreffend die beiden Unfälle vom 12. Oktober 2017 und 2. November 2018 per 31. Dezember 2019 ab und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Abklärungen keine strukturellen Unfallfolgen in Bezug auf das Schleudertrauma der HWS gegeben seien. Die nicht organisch begründeten Beschwerden seien aufgrund der Rechtsprechung nicht adäquat kausal auf die Unfallereignisse zurückzuführen. Was die Schulterbeschwerden links betreffe, so sei aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung der Zustand, wie er ohne die Unfälle vorliegen würde, eingetreten (status quo sine). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 4. August 2020 ab. A.b Nachdem A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben hatte, hob das Kantonsgericht mit Urteil vom 4. März 2021 den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung bzw. zur versicherungsexternen Begutachtung an die Suva zurück. A.c Gestützt auf das von der Suva eingeholte Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. November 2021 bestätigte die Suva mit Verfügung vom 16. März 2022 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2019. Sie hielt fest, es würden über diesen Zeitpunkt hinaus keine strukturellen Unfallfolgen mehr vorliegen, auf welche die beklagten Beschwerden zurückzuführen seien. Zudem hielt sie fest, dass die nicht organisch nachweisbaren Beschwerden nicht adäquat kausal auf die Unfälle zurückzuführen seien. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf die Unfallereignisse vom 12. Oktober 2017 und vom 2. November 2018 zuzusprechen und auszurichten. Es seien ihm über das Einstellungsdatum per 31. Dezember 2019 hinaus bis auf Weiteres die kurzfristigen Leistungen in Form von Taggeldern und der Übernahme von Heilungskosten zuzusprechen und auszurichten. Es sei ihm zu gegebener Zeit nach Erreichen des medizinischen Endzustands, eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % zuzusprechen und auszurichten. Es sei ihm zu gegebener Zeit nach Erreichen des medizinischen Endzustands, eine Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei eine gerichtliche medizinische Expertise einzuholen und im Anschluss daran, neu über seinen Anspruch zu entscheiden. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Jan Herrmann als Rechtsvertreter. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 4. Mai 2023 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein orthopädisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), einzuholen. Gleichzeitig unterbreitete das Gericht den Parteien den Entwurf des Auftrages an die asim sowie den vorgesehenen Fragenkatalog. F. Das von Dr. C.____ erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 8. November 2023. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 21. November 2023 zum Gutachten Stellung und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte am Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, fest. G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Einschätzung der Suva teilweise schwer verständlich sei. Fakt sei, dass das Gerichtsgutachten bestätige, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Parkettleger voll arbeits- und berufsunfähig sei. Es sei deshalb erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor keine unfallkausale Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anerkenne.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 12. September 2022 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Unfallereignisse vom 12. Oktober 2017 und vom 2. November 2018 zu Recht per 31. Dezember 2019 eingestellt hat. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 2.2 Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und ist ein Endzustand eingetreten, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit der Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2). 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis im Sinne einer Teilursache zusammen mit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 337 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b). 2.4.1 Für eine Bejahung der Leistungspflicht des Unfallversicherers muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 8C_626/2010, E. 5; BGE 112 V 30 E. 1b). 2.4.2 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2015, 8C_294/2015, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Sozialversicherungsgericht hat danach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 122 V 158 E. 1a, 121 V 210 E. 6c je mit Hinweisen). Im Übrigen schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten der Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (ULRICH MEYER-BLASER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989, S. 32). Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Weg der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b; MEYER- BLASER, a.a.O., S. 32). 3.2 Für die Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sowie der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die Verwaltung bzw. das Gericht regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5).

3.3.1 So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3.3.2 Im Weiteren ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4. Die Suva stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 24. November 2021. Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 4. Mai 2023 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass dem orthopädischen Gutachten von Dr. B.____ keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Das Kantonsgericht führte im Wesentlichen aus, dass – entgegen der Auffassung der Gutachterin – eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein nicht geeignet sei, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall müsse anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan werden. Wenn die Gutachterin einerseits einen Schulterhochstand als heutige einzige Ursache der Funktionseinschränkungen und der Schmerzen anerkenne, bedürfe es für die Annahme des Wegfalls der Unfallkausalität und insbesondere auch des Wegfalls einer Teilursache einer nachvollziehbaren Begründung. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben. Auch berücksichtige die Gutachterin

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit weder die funktionellen Einschränkungen noch die Schmerzsituation. Zudem beziehe Dr. B.____ zu den Berichten der behandelnden Ärzte nicht Stellung. Zusätzlich ergebe sich, dass der Gutachterin offenbar nicht alle Vorakten vorgelegen hätten. Die Argumentation der Gutachterin bzw. der Suva laufe letztlich darauf hinaus, dass der Schulterhochstand nicht erklärt werden könne, weshalb er auch nicht kausal zum Unfall sein könne. Nachdem aber – wie bereits ausgeführt – die Gutachterin die Funktionseinschränkungen und Schmerzen als objektivierbar und plausibel bzw. glaubwürdig anerkenne, sei dieser Schluss nicht nachvollziehbar (vgl. die ausführliche Begründung im Beschluss vom 4. Mai 2023). Das Kantonsgericht erachtete das Gutachten von Dr. B.____ folglich als nicht beweiskräftig. und gab mit Schreiben vom 27. Juni 2023 ein Gerichtsgutachten bei der asim in Auftrag. 5.1 Am 8. November 2023 ergeht das orthopädische Gerichtsgutachten der asim bzw. von Dr. C.____. Der Gerichtsgutachter hält mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest: Status nach Sternoklavikulargelenk(SC)-Subluxation links beim Ereignis vom 12. Oktober 2017 - mit Gelenksspalterweiterung von 7mm (ICD 10:S43.2) - fokale Knorpelläsion Grad II-IV an der zentralen klavikulären Gelenkfläche des linken SC-Gelenks mit subchontraler Knochenzyste und Knochenmarködem. Im Wesentlichen führt Dr. C.____ aus, der Unfallmechanismus vom 12. Oktober 2017 und die damit verbundenen Kräfte seien ausreichend gewesen, um eine SC-Gelenksverletzung zu verursachen. Die Gelenksspalterweiterung sei erstmalig durch Dr. H.____ am 31. August 2018 gestellt worden, der ein CT und ein MRT veranlasst habe, welche die Erweiterung des linken Gelenkspalts objektiviert hätten (MRT vom 24. September 2018). Die darauffolgenden radiologischen Untersuchungen hätten diese strukturell obbjektivierbare Veränderung wiederholt bestätigt (MRT vom 15. Juni 2023). Die Einschätzung der Versicherungsmedizin Suva, dass im Bereich des SC- Gelenks keine strukturelle Läsion bestehe, sei somit nicht nachvollziehbar. Auch die Einschätzung der Vorgutachterin Dr. B.____ sei nicht nachvollziehbar, da diese einerseits eine Kapsel- Bandverletzung diagnostiziere, was eine strukturelle Schädigung darstelle, andererseits aber festhalte, dass ein strukturelles Korrelat fehle. Dass der Beschwerdeführer mit dieser Verletzung am SC-Gelenk seine angestammte Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr ausführen könne, sei nachvollziehbar. Die SC-Gelenksproblematik sei überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallkausal. Schädigungen an der Rotatorenmanchette selbst, also an der linken Schulter, im Sinne eines objektivierbaren strukturellen Schadens hätten zwar nicht erhoben werden können, die Schulterbewegungen würden aber zu einer Mitbewegung des SC-Gelenks führen, was wiederum eine muskuläre Aktivierung von Schmerzen verursache. Der Gerichtsgutachter verweist diesbezüglich auf Dres. med D.____ und E.____ wie auch auf Dres. med. F.____ und G.____, die diese Einschätzung teilen würden.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es würden keine Beschwerden im Bereich der HWS, der Hüfte links und des Ellenbogens rechts mehr bestehen. Der Gutachter geht davon aus, dass diesbezüglich durch die Unfälle eine vorübergehende Verschlimmerung erfolgt, diese aber nach sechs Monaten vollständig abgeheilt sei. 5.2 Aus dem Gutachten ergibt sich, dass mit der Verletzung des SC-Gelenks eine richtungsweisende Verschlimmerung eingetreten ist, was der Gutachter bei den Antworten unter Ziff. 3.2 so hätte festhalten müssen. Stattdessen führt er an dieser Stelle lediglich aus, dass eine vorübergehende Verschlimmerung bezüglich HWS und linkem Hüftgelenk vorliege. Gestützt auf die Ausführungen des Gerichtsgutachters ist davon auszugehen, dass dieser die vorhergehende Argumentation bezüglich des SC-Gelenks als dermassen offensichtlich erachtete, dass er darauf verzichtet hat, bei der Beantwortung der Fragen darauf zurückzukommen. Würde man davon ausgehen, dass der Gutachter in Bezug auf das SC-Gelenk keine richtungsweisende Verschlimmerung als gegeben erachtete, würde seine Feststellung, dass durch die SC-Gelenksveränderung die angestammte Tätigkeit als Parkettleger gar nicht mehr möglich sei, keinen Sinn ergeben. Eine deutliche Klarstellung wäre aber unter Ziff. 3.2 wünschenswert gewesen. Aus dem Zusammenhang des Gutachtens ist jedoch klar, dass bezüglich der SC-Gelenksverletzung eine richtungsweisende Verschlimmerung vorliegt. Somit erübrigt sich auch eine Nachfrage beim Gerichtsgutachter. Des Weiteren hält der Gerichtsgutachter fest, der Endzustand sei per 22. Juli 2020 erreicht. Er verweist dabei auf Dr. G.____, welcher mit Bericht vom 22. Juli 2020 festhält, dass therapeutisch keine Besserung mehr erreicht werden könne. In den vorherigen Berichten war Dr. G.____ jeweils noch davon ausgegangen, dass eine Besserung möglich sei. 6.1 Was die Suva gegen das Gutachten vorbringt überzeugt nicht. Zur Begründung führt die Suva im Wesentlichen aus, der Gerichtsgutachter komme zum Schluss, dass die Beschwerden an der HWS, der linken Hüfte und dem rechten Ellenbogen nicht (mehr) unfallkausal seien und zudem keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeigen würden. In Bezug auf die linke Schulter bestehe gemäss Gutachten ein Status nach SC-Subluxation links mit Gelenkspalterweiterung und fokaler Knorpelläsion, wobei diese Befunde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Im Untersuchungszeitpunkt habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter gezeigt sowie ein Schulterhochstand. Diese funktionelle Bewegungseinschränkung habe sich nicht hinreichend mit den objektivierbaren strukturellen Veränderungen im Bereich der Schulter erklären lassen, sie sei vielmehr auf ein Schmerzvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieses Schmerzvermeidungsverhalten sei gemäss Gutachten grundsätzlich überwindbar. Somit könne fachorthopädisch eine funktionelle Bewegungseinschränkung angenommen werden, welche überwiegend wahrscheinlich durch die linksseitige SC-Gelenkssymptomatik unterhalten werde, ohne dass sie auf eine objektivierbare strukturelle Schädigung der linken Schulter als solche zurückgeführt oder mit einer solchen erklärt werden könne. Damit sei der Schluss zu ziehen, dass zwar eine unfallkausale strukturelle Schädigung der Schulter vorliege, diese jedoch nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Dass der Gutachter die Schulterverletzung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführe, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Suva sehe deshalb keinen Grund, vom Fallabschluss per 31. Dezember 2019 abzuweichen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Wie unter Ziff. 5.2 dargelegt, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gutachtens, dass bezüglich der SC-Gelenksverletzung eine richtungsweisende Verschlimmerung stattgefunden hat. Der Gutachter hält fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Versicherungsmedizin Suva beurteilt habe, dass im Bereich des SC-Gelenks keine strukturellen Läsionen bestehen würden. Aus dem Gutachten geht zweifelsfrei hervor, dass im SC-Gelenk strukturelle Läsionen vorliegen, die auch mehrfach dokumentiert und festgehalten worden sind, so auch durch Dr. G.____ und die Vorgutachterin Dr. B.____. Diese strukturellen Veränderungen sind gemäss Gutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Oktober 2017 zurückzuführen. In Bezug auf die linke Schulter hält der Gutachter fest, dass die beobachtete muskuläre Dysbalance funktionell erklärt werden kann. Die Schulterbewegungen führen zu einer Mitbewegung des SC- Gelenks, was eine Symptomatik/Schmerzen im linksseitigen SC-Gelenk auslöst, was wiederum zu einer muskulären Aktivierung mit Schmerzen führt. Diese Beurteilung wird im Übrigen auch von diversen weiteren Ärzten geteilt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die festgestellte funktionelle Bewegungseinschränkung grundsätzlich überwindbar wäre. Der Gutachter legt aber überzeugend dar, dass die Bewegungseinschränkung vorliegend eben doch nicht überwindbar ist, weil sie durch die linksseitige SC-Gelenksymptomatik, welche durch die objektivierbar strukturelle Schädigung des SC-Gelenks verursacht wird und ausschliesslich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, unterstützt wird. Damit wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb die funktionelle Bewegungseinschränkung und das Schmerzvermeidungsverhalten nicht überwindbar sind und folglich die Diagnose zu Recht als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erweist sich das Gerichtsgutachten als umfassend, nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. 7. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass sowohl die SC- Gelenksymptomatik als auch die Bewegungseinschränkung der linken Schulter unfallbedingt sind. Nachdem sich die Beweglichkeit und die Schmerzsituation durch die medizinischen Therapien in den ersten Jahren verbessert hat, konnte ab 22. Juli 2020 keine Verbesserung der Situation mehr erzielt werden, weshalb der medizinische Endzustand zu diesem Zeitpunkt erreicht war. Auch wenn die diesbezügliche Begründung durch den Gerichtsgutachter knapp ausgefallen ist, besteht entgegen der Auffassung der Suva kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Der Fallabschluss ist somit auf diesen Zeitpunkt zu terminieren. Demzufolge hat die Suva die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten bis zum 22. Juli 2020 zu übernehmen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 8. Mit dem Fallabschluss per 22. Juli 2020 ist gemäss Art. 19 UVG über den Anspruch einer Rente und gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG über eine allfällige Integritätsentschädigung zu befinden. Da sich aus dem Gerichtsgutachten lediglich ergibt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner SC-Gelenksverletzung die angestammte Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr zumutbar ist, ansonsten aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vorliegen, kann zum jetzigen Zeitpunkt weder über den Rentenanspruch noch über die Integritätsentschädigung entschieden werden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Suva zur weiteren Abklärung und zum Entscheid über die Frage der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung zurückzuweisen ist. Dabei wird die Suva davon auszugehen haben, dass die Sternoklavikulargelenkverletzung unfallkausal, die angestammte Tätigkeit als Parkettleger dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar und der Endzustand per 22. Juli 2020 zu terminieren ist. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2023 ausführlich dargelegt, lag dem angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2022 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Demzufolge sind die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'642.50 gemäss den beiden Rechnungen vom 30. November 2023 (Fr. 5'500.--) und vom 31. Dezember 2023 (Fr. 142.50 Dolmetscherkosten) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 10.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. In seiner Honorarnote hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden (16,25 Stunden für den Zeitraum 2022/23 und 1,75 Stunden für das Jahr 2024) geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 301.80 im Zeitraum 2022/2023 und von Fr. 16.-- im Jahr 2024. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'190.60 (16,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 301.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer sowie 1,75 Stunden à Fr. 250.-- + Fr. 16.-- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vor-aussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 19. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung der Leistungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kosten für das Gerichtsgutachten der asim vom 8. November 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'642.50 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'190.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Betrag von Fr. 4'364.30 bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer auf den Betrag von Fr. 453.50) zu bezahlen.

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725 22 245 / 83 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2024 725 22 245 / 83 (725 2022 245 / 83) — Swissrulings