Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. März 2023 (725 22 230 / 84) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Prüfung der Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne in zeitlicher Hinsicht und Prüfung der Höhe des leidensbedingten Abzugs
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Reto Bachmann, Rechtsanwalt, LISCHER ZEMP & PARTNER, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Betreff Leistungen
A. A.____ erlitt am 19. März 2020 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich an der rechten Schulter verletzte. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses arbeitete er bei der B.____ AG als Bauarbeiter und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. April 2020 wurde eine Arthrographie des rech-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Schultergelenks durchgeführt, wobei eine Ruptur der Supraspinatussehne (bzw. Rotatorenmanschetten-Läsion) festgestellt wurde. Am 28. April 2020 erfolgten eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und eine Bizepstenotomie mit Akromioplastik und Bursektomie. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Am 9. Oktober 2020 wurde eine zweite Schulteroperation durchgeführt, unter anderem mit einer Refixation der Supraspinatussehne. Der Heilungsverlauf zeigte sich in der Folge stark protrahiert. Nach einem erfolglosen einwöchigen Arbeitsversuch als Lastwagenchauffeur im November 2021 kündigte die B.____ AG das Arbeitsverhältnis per 30. April 2022. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Übernahme von weiteren Heilbehandlungskosten und die Ausrichtung von Taggeldern per 30. April 2022 einstellen werde. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 sprach sie A.____ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis vom 19. März 2020 ab 1. Mai 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % zu. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie. In der Begründung führte sie aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne er trotz der Unfallfolgen an der rechten Schulter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine optimal angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des von der Kreisärztin beschriebenen Zumutbarkeitsprofils ganztags und mit voller Leistung ausführen. In Bezug auf das Valideneinkommen hielt sie fest, dass dieses dem Lohn entspreche, den er ohne die Unfallfolgen heute als Bauarbeiter bei der B.____ AG erzielen könnte. Das Invalideneinkommen sei nach dem Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018 (LSE 2018, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu bemessen. Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht. Eine Integritätsentschädigung werde nicht ausgerichtet, da gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege. Die dagegen vom Versicherten am 17. März 2022 erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Hermann, mit Eingabe vom 30. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und liess unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 30 % und eine Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 7,5 % auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorprozessualen Gutachterkosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.____, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 3. August 2022 zur Frage der Höhe des Integritätsschadens bei. C. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, die Abweisung der Beschwerde und verwies unter anderem auf die medizinische Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. D.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. September 2022.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (Replik vom 11. November 2022 und Duplik vom 22. November 2022). E. Nach Beizug der Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) und nachdem die Angelegenheit mit Verfügung des Präsidenten vom 30. November 2022 der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen worden war, liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2022 vernehmen. F. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme und die Angelegenheit wurde mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 18. Januar 2023 der Dreierkammer erneut zur Beurteilung überwiesen. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 30. August 2022 ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG räumt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung) ein. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000), ist der Unfallversicherer gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG verpflichtet, ihr ein Taggeld auszurichten. Besteht infolge des Unfalles eine mindestens 10 %-ige Invalidität (Art. 8 ATSG), so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung zu. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 2.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – insbesondere bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – ist die rechtsanwendende Behörde auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht sind. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. 3.1 Zunächst ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu prüfen. 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ausgehend von der medizinischen Beurteilung ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass das von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachtete Belastungsprofil den effektiven Beschwerden nicht ausreichend Rechnung trage und insbesondere nicht berücksichtige, dass er durch die anhaltende Schmerzproblematik kein vollzeitliches Pensum leisten könne. Zumindest aber ergebe sich bei einer Arbeitstätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit und in Anbetracht der Gesamtumstände sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren. Er sei seit vielen Jahren ausschliesslich im Baugewerbe tätig gewesen und könne für eine Verweistätigkeit auf keine Ausbildung und/oder Praxiserfahrung zurückgreifen, die ihm bei einem Berufswechsel dienen könnte. Er habe einen Migrationshintergrund und spreche ein relativ gutes, aber für den Geschäftsverkehr unzureichendes Deutsch. Zudem befinde er sich bereits im fortgeschrittenen Alter. Darüber hinaus sei das von Dr. D.____ definierte Belastbarkeitsprofil ziemlich eingeschränkt. Das Bundesgericht habe im Urteil vom 9. März 2022, 8C_256/2021, darauf hingewiesen, dass dem leidensbedingten Abzug eine überragende Bedeutung zukomme. Berücksichtige man vor diesem Hintergrund, dass die LSE zu hohe Werte ausweise, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren. Nur so könne die wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit annähernd angemessen quantifiziert werden und es ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'154.90, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führe. In der Duplik bringt er ausserdem vor, dass die Beschwerdegegnerin seine Schmerzangaben gar nie überprüft habe, da eine klinische Untersuchung durch Dr. D.____ fehle. Es sei befremdlich, wenn die Beschwerdegegnerin verlange, dass die Schmerzangaben der versicherten Person einer zuverlässigen medizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssten, sie dann aber darauf verzichte, solches überhaupt zu versuchen. Damit verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Es sei ausserdem festzustellen, dass die Bemessung des Invalideneinkommens auf Basis der LSE 2020 ein tieferes Invalideneinkommen ergebe, was zu einem Invaliditätsgrad von 25 % führe. 3.4 Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Berichts von Dr. med. E.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 13. Oktober 2021 ist von einem medizinischen Endzustand auszugehen, sodass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per Ende April 2022 einstellte und die Prüfung des Rentenanspruchs und des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung vornahm. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils auf die Beurteilung von Dr. D.____ vom 11. Juni 2021. Dr. D.____ diagnostiziert darin basierend auf den vollständigen Akten den Status nach Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts bei vorbestehenden Tendinopathien am 19. März 2020 bei Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bicepstenotomie und -tenodese, Acromioplastik und Bursektomie am 28. April 2020 sowie Status nach Rearthroskopie der rechten Schulter mit Refixation der Supraspinatussehne, Synovektomie, Capsulektomie und Arthrolyse am 9. Oktober 2020. In der Beurteilung gelangt sie zum Schluss, dass durch weitere Behandlungen nicht mit einer namhaften Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei und legt folgendes Belastbarkeitsprofil fest: "Ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitive Überkopfarbeiten. Körpernah können Belastungen auf Hüfthöhe bis 10 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern sollen die Lasten repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibration und Schlagebelastungen sind zu vermeiden. Die Fähigkeit, auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten, ist eingeschränkt".
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5.1 Nicht umstritten ist zwischen den Parteien, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der Schulterverletzung nicht mehr zumutbar ist. Der Beschwerdeführer zweifelt ausserdem die von Dr. D.____ gestützt auf die Berichte von Dr. E.____ und Dr. med. F.____, Neurologie FMH, erhobenen Diagnosen und die von ihr festgelegten Einschränkungen nicht an. Er zweifelt aber die Beweistauglichkeit der Beurteilung von Dr. D.____ betreffend die Auswirkungen der Einschränkungen auf das Zumutbarkeitsprofil an. 3.5.2 Beim Bericht von Dr. D.____ handelt es sich um eine versicherungsinterne Beurteilung ohne persönliche Untersuchung, weshalb an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind und bereits geringe Zweifel an der Beweistauglichkeit genügen, um weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (vgl. dazu Erwägung 2.2 hiervor). Dr. E.____ hält im Verlaufsbericht vom 27. April 2021 fest, dass die Belastungsfähigkeit der rechten Schulter dauerhaft herabgesetzt bleibe. Eine Rückkehr in die vorherige Tätigkeit im Strassenbau sei sehr unwahrscheinlich. Überkopfbelastungen seien nicht mehr gut möglich und schwere Belastungen ebenfalls nicht. Im Sprechstundenbericht vom 16. Januar 2022 führt er bei gleichbleibenden Diagnosen aus, dass der Patient unverändert Schmerzen bei Überkopfbewegungen und Belastungen habe. Die klinische Untersuchung zeige eine unveränderte Beweglichkeit der rechten Schulter. Die aktive Flexion betrage 140° und die Abduktion knapp 90° mit subakromialen Schmerzen. Es bestünden eine Einschränkung der glenohumeralen Beweglichkeit und Schmerzen in der Endstellung. Eine normale Belastungsfähigkeit der rechten Schulter sei nicht mehr gegeben und es sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Belastungsfähigkeit im weiteren Verlauf normalisieren werde. Somit müsse von einem Endzustand ausgegangen werden. Die IV und die Suva müssten mit dem Patienten über eine Änderung des Belastungsprofils sprechen (Umschulung). Aus orthopädischer Sicht könne dem Patienten mit operativen Massnahmen keine verbesserte Situation ermöglicht werden. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Casemanager der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2021 äussert er sich dahingehend, als er sich der kreisärztlichen Beurteilung des Belastungsprofils anschliessen könne. Eine Arbeitsaufnahme in einer angepassten Tätigkeit stelle auch keine zusätzliche Verletzungsgefahr für die Schulter dar. Er könne die Eingliederung zum Lastwagenchauffeur nur unterstützen. Dies sollte dem Patienten definitiv zumutbar sein. Seine Aussage zur vollen Arbeitsunfähigkeit betreffe lediglich die Arbeit im Tiefbau. Dies habe er dem Patienten bereits erklärt. Nachdem nun aber anscheinend ein Missverständnis bestehe, werde er den Patienten nochmals persönlich kontaktieren. Er werde ihm erklären, dass dem geplanten Vorgehen aus medizinischer Sicht nichts entgegenstehe. 3.5.3 Dr. E.____ als behandelnder Schulterspezialist bestätigt das Belastungsprofil von Dr. D.____. Insbesondere erachtet er das Führen eines Lastwagens ausdrücklich als zumutbar. Zwar scheiterte der Arbeitsversuch als Lastwagenchauffeur bei der bisherigen Arbeitgeberin und das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst. Dies ändert aber nichts daran, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten gibt, bei denen das von Dr. D.____ beschriebene Belastungsprofil eingehalten wird. Dr. D.____ geht sodann von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, währenddessen der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass die anhaltende Schmerzproblematik kein vollzeitiges Pensum erlaube. Für eine zeitliche Einschränkung in der Arbeitstätigkeit bestehen aufgrund der vorliegenden Arztberichte aber keine
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweise. Die Schmerzursache konnte weder orthopädisch noch neurologisch objektiviert werden. Die Notwendigkeit einer wesentlichen Erholungszeit aufgrund von erheblichen Beschwerden und/oder Schmerzen in Rahmen der angepassten Tätigkeit ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. In den Akten gibt es zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch im Ruhezustand grosse Schmerzen verspürt. Weshalb eine quantitative Reduktion des Pensums zu machen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit er in der Replik vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, die Schmerzangaben selbst zu überprüfen, weshalb eine Verletzung von Art. 43 ATSG vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. In den medizinischen Berichten wird nicht von erheblichen Schmerzen gesprochen (vgl. dazu Bericht von Dr. E.____ vom 16. Januar 2022, zitiert in Erwägung 3.5.2 hiervor). Die Notwendigkeit einer persönlichen Untersuchung ist deshalb nicht ersichtlich. 3.5.4 Es bestehen somit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. D.____ betreffend das Zumutbarkeitsprofil, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit zu 100 % einsatzund arbeitsfähig sei. 3.6.1 Zu prüfen ist der Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Valideneinkommens das bisherigen Einkommen als Bauarbeiter als Basis bei. Gestützt auf die Angaben der bisherigen Arbeitgeberin ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2022 ohne Unfallereignis ein Jahreseinkommen von Fr. 88'790.-- (13 x Fr. 6'830.--) erzielt hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer keinen Einwand. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung des Valideneinkommens vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorgenannten Berechnungsparametern. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung 16. Februar 2022 und im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. 3.6.2 Da der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis – mit Ausnahme des Arbeitsversuches als Lastwagenchauffeur – keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE bei (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei ging sie von den Lohnzahlen der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, aus. Auf der Basis eines Betrags von Fr. 5'417.-- berechnete sie nach erfolgter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 und an die zu diesem Zeitpunkt betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden ein Invalideneinkommen von Fr. 69'061.--. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 22 %. 3.6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, es sei auf die LSE 2020 abzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Daten zu verwenden, womit die im Verfügungszeitpunkt (bzw. die im Einspracheentscheid) bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 und 4.2.1). Vorliegend wurden die LSE 2020 vom Bundesamt für Statistik am 23. August 2022 online gestellt Damit wurden sie erst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids, der vom 25. Juli 2022 datiert, publiziert, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Die im Frühjahr im Rahmen einer Pressekonferenz berichteten ersten Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung sind gemäss Bundesgericht nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2021, 8C_81/2021, E. 7.3 [nicht publiziert in BGE 148 V 28]). Die Beschwerdegegnerin stützte sich somit zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne 2018, da diese die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten waren. 3.6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Im Entscheid BGE 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. 3.6.5 Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % als gerechtfertigt. Zur Begründung verweist er auf den Umstand, dass er seit nunmehr vielen Jahren ausschliesslich im Baugewerbe tätig gewesen sei und er für eine Verweistätigkeit auf keine Ausbildung oder Praxiserfahrung zurückgreifen könne, die ihm bei einem Berufswechsel dienen könnten. Er habe einen Migrationshintergrund und spreche ein relativ gutes, aber für den Geschäftsverkehr unzureichendes Deutsch. Zudem befinde er sich bereits im fortgeschrittenen Alter und das Belastbarkeitsprofil von Dr. D.____ müsse als ziemlich eingeschränkt angesehen werden. Ausserdem habe das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausdrücklich festgehalten, dass dem leidensbedingten Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukomme. In Anbetracht eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 10 % errechne sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'154.90 und ein Invaliditätsgrad von rund 30 %.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.6.6 Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 148 V 174 beruft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Nachgang zu diesem Urteil im Rahmen seiner Rechtsprechung deutlich machte, dass damit nicht gemeint war, in jedem Fall einen pauschalisierten Abzug vornehmen zu müssen. Stattdessen müssen nach wie vor die für einen leidensbedingten Abzug praxisgemässen Kriterien vorliegen, damit im Einzelfall ein Abzug erfolgen kann. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer leidensangepasst in einem Vollzeitpensum einsetzbar ist, sodass ein Abzug wegen des Kriteriums Teilzeitarbeit nicht in Frage kommt. Zudem umfasst die Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss vorliegendem Belastungsprofil leichte bis mittelschwere Arbeiten, und der Beschwerdeführer ist wegen seiner Schulterbeschwerden weder beim Tragen noch von der Beweglichkeit her in einem Ausmass eingeschränkt, das einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnte. Dass ihm nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 schon eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.4.2). Die leidensbedingten Einschränkungen sind im von Dr. D.____ definierten Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nochmals und somit doppelt als abzugsrelevant herangezogen werden (BGE 146 V 16 E. 4.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Baugewerbe tätig sein kann, rechtfertigt auch darum keinen leidensbedingten Abzug, weil die Beschäftigungen, die dem LSE-basierten Invalideneinkommen zugrunde liegen, weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.4.2). Darum kann auch aus dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne für eine Verweistätigkeit keine Ausbildung oder Praxiserfahrung vorweisen, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Mit Blick auf die körperlichen Einschränkungen ist davon auszugehen, dass ein genügend breites Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Was den Migrationshintergrund des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Praxis des Bundesgerichts und auf die LSE-Tabelle TA 12 hinzuweisen, wonach nicht ersichtlich ist, dass durch den Migrationshintergrund die Möglichkeit erheblich geschmälert wird, auf dem Arbeitsmarkt einen durchschnittlichen Lohn zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.4.2). Auch die geltend gemachten mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, der schon seit 30 Jahren in der Schweiz lebt, fallen im Kompetenzniveau 1 als Kriterium nicht ins Gewicht. Es gibt genügend Einsatzmöglichkeiten, bei denen das Beherrschen der deutschen Sprache nicht vorrangig ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, in dem seine Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht feststand, 53 Jahre alt. Damit kann er sich auch nicht auf ein vorgerücktes Alter berufen, um einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen zu begründen. 3.7 Die Einkommenszahlen, die die Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsberechnung beizog, lassen sich demzufolge nicht beanstanden. Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente von 22 % besteht nicht. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Zu prüfen bleibt die Integritätsentschädigung.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall bzw. die Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Höhe der Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 UVG entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft; der Bundesrat erhält die Kompetenz zur Regelung der Bemessung der Entschädigung. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Tabellen der Suva aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis vom 19. März 2020 unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. D.____ vom 11. Juni 2021. Dr. D.____ hält in dieser Aktenbeurteilung vom 11. Juni 2021 lediglich fest, dass weder in Bezug auf Funktion noch auf Arthrose eine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Eine Erklärung fügte sie ihrer Einschätzung nicht an. 4.3.2 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die Beurteilung von Dr. C.____ vom 3. August 2022 zu den Akten. Dr. C.____ legt nach Würdigung der Akten dar, dass eine von der Beschwerdegegnerin anerkannte Rotatorenmanschettenläsion rechts mit zwei operativen Eingriffen vorliege. Verblieben sei eine eingeschränkte Belastbarkeit der oberen rechten Extremität und eine Bewegungseinschränkung bezüglich der Schulter-Abduktion, die zwischen 80-90° dokumentiert werde. Bezüglich der Elevation (Flexion) bestehe keine relevante Einschränkung. Arthrose-Zeichen seien bisher nicht dokumentiert worden. Die rechte Schulter sei in der Abduktionsebene nur bis knapp zur Horizontalen beweglich. Es bestehe eine monodirektionale Einschränkung, die dauerhaft sei. Tabelle 1 UVG (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) liste eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter mit einem Richtwert von 15 % auf. Das nach-Vorne-Hochheben der rechten Schulter sei wenig eingeschränkt, aber das seitliche Hochheben des rechten Armes sei massgebend eingeschränkt. Es bestehe daher Anspruch auf einen Integritätsschaden von 7,5 % (50 % von 15 %). 4.3.3 In der Folge äusserte sich Dr. D.____ erneut zur Frage des Integritätsschadens und hält in der Beurteilung vom 13. September 2022 fest, dass sich nach der zweiten Operation ein guter Verlauf bei leichter Einschränkung der Schulterbeweglichkeit mit einer aktiven Flexion von 140° und einer Beweglichkeit in der reinen Abduktion bis 90° gezeigt habe. Gemäss UVG-Tabelle 1
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehe bei bis zur Horizontalen beweglicher Schulter ein Integritätsschaden von 15 % und bei bis 30° über die Horizontale beweglicher Schulter ein Integritätsschaden von 10 %. Die Beweglichkeit werde nicht genauer bezüglich der verschiedenen Ebenen unterschieden. Beim Beschwerdeführer sei die Beweglichkeit in Elevation (Flexion) mit 140° nur leicht eingeschränkt. Dies werde auch von Dr. C.____ bestätigt und entspreche somit weder einer Beweglichkeit bis 30° über die Horizontale noch einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen. Im Alltag sei die Elevationsbewegung viel bedeutsamer als eine reine Abduktion. Dass eine Beweglichkeitseinschränkung in einer Ebene bei der Schätzung des Integritätsschadens relevant sein solle, wenn die Beweglichkeit in der zweiten Ebene praktisch normal sei, sei eine reine Interpretation von Dr. C.____ und entspreche nicht den Angaben in der UVG-Tabelle 1. Sie halte deshalb an der Beurteilung vom 11. Juni 2022 fest, dass bei einer Beweglichkeit der Schulter über 140° keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. 4.4 Die Würdigung dieser Stellungnahmen zeigt, dass unterschiedliche medizinische Einschätzungen betreffend den Integritätsschaden vorliegen, wobei jede Beurteilung für sich alleine betrachtet für den medizinischen Laien nachvollziehbar erscheint. Beide Stellungnahmen basieren auf einem Aktenstudium und nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und bei beiden Einschätzungen handelt es sich um Parteibehauptungen. Damit kann zum jetzigen Zeitpunkt die Frage des Integritätsschadens nicht rechtsgenüglich entschieden werden. Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer fachärztlichen Expertise. Im Rahmen eines verwaltungsexternen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG wird die Beschwerdegegnerin schulterorthopädisch abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer durch das Unfallereignis vom 19. März 2020 eine erhebliche dauernde Schädigung der rechten Schulter erlitten hat. Bei diesem Beweisergebnis kann offengelassen werden, ob Dr. D.____ als Internistin über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, um einen Schaden an der Schulter zu begutachten. Ebenfalls kann offengelassen werden, wie medizinische Berichte, die vom Sozialversicherungsträger im Beschwerdeverfahren noch nachgereicht werden, beweisrechtlich zu bewerten sind. 5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 wird deshalb in diesem Punkt aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers betreffend Integritätsentschädigung neu zu befinden haben. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % zuzusprechen, wird abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde wird in diesem Sinne teilweise gutgeheissen. 6.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als obsiegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 2. Dezember 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 11.33 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 85.-- geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig und in Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen und ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Da der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 aber lediglich insoweit aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, als mit ihm der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt wurde, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung basierend auf der Hälfte des Aufwands (5.66 Stunden) und der Auslagen (Fr. 42.50) und damit von Fr. 1'571.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Dr. C.____ vom 3. August 2022 im Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen. 6.3.2 Zu den Parteikosten zählen die besonderen Auslagen, welche durch die Rechtsvertretung der die Beschwerde führenden Person geltend gemacht werden. Nach § 16 der Tarifordnung sind Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese sind dann zu ersetzen, wenn sie notwendige, durch das Verfahren verursachte Umtriebe betreffen und in einem der Komplexität des Prozesses angemessenen Rahmen liegen. Zu ersetzen sind beispielsweise die Auslagen hinsichtlich eines Privatgutachtens, soweit dieses beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben enthält, mithin also zur Beurteilung der Sache von erheblichem Einfluss respektive für die Entscheidfindung unerlässlich war und insbesondere dem Gericht den Beizug eines gerichtlichen Gutachtens erspart (BGE 115 V 62 E. 5d, Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2016, 9C_671/2015, E. 5; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 32 zu Art. 45). 6.3.3 Der Bericht von Dr. C.____ enthält sachdienliche eigene Einschätzungen, die berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit der Beurteilung von Dr. D.____ hervorrufen und weitere Abklärungen im Sinne eines Obergutachtens zwingend notwendig machen. Der Bericht hat damit erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit, weshalb die Voraussetzung für eine Kostenvergütung zu Lasten der Beschwerdegegnerin gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Parteikosten auch die Auslagen für den Bericht von Dr. C.____ vom 3. August 2022 im Umfang von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Damit wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteienentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2'071.50 zu bezahlen. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung richtet, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % richtet und die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente beantragt wird, wird sie abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'071.50 zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht