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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.07.2022 725 21 382 / 176

28 luglio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,872 parole·~19 min·4

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Juli 2022 (725 21 382 / 176) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Bestätigung Nichteintreten auf Einsprache; vorsorglich unbegründet eingereichte Einsprache. Rechtsprechungsgemäss wird einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einspracheergänzung eingeräumt worden war, keinen Schutz aus Treu und Glauben gewährt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Melina Tzikas, Rechtsanwältin, schadenanwaelte.ch AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.a Der 1957 geborene A.____ war bei der B.____ GmbH als Geschäftsführer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 19. Februar 2019 sei der Versicherte beim Laufen gestolpert und gestürzt. Die erstbehandeln-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Ärzte diagnostizierten eine Knieprellung links. Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Mit Verfügung vom 3. März 2021 stellte die Allianz die vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 3. Juli 2020 ein. A.b Mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte Advokat Patrick Wagner der Allianz mit, dass sich die bisherige Rechtsvertreterin des Versicherten, Advokatin Melina Zikas, im Mutterschaftsurlaub befinde, weshalb der Schadenfall durch ihn bearbeitet werde. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Verfahrensakten. Am 16. April 2021 liess der Versicherte durch Advokat Wagner vorsorglich Einsprache erheben und ersuchte erneut um Aktenzustellung, um nach erfolgter Akteneinsicht eine Begründung nachzureichen oder die Einsprache zurückzuziehen. Die Allianz liess dem Rechtsvertreter des Versicherten am 4. Juni 2021 die Akten zukommen und setzte eine Frist bis 16. Juli 2021, um die Einsprache zu begründen; dies unter der Androhung, dass andernfalls nicht darauf eingetreten werde. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 bzw. 10. August 2021 ersuchte der Versicherte über seine aus dem Mutterschaftsurlaub zurückgekehrte Rechtsvertreterin um eine weitere Fristerstreckung bis 14. September 2021 für die Begründung der Einsprache. Mit E-Mail vom 18. August 2021 wurde die Frist bis zum 14. September 2021 erstreckt. Nachdem am 14. September 2021 eine weitere Fristerstreckung bis 14. Oktober 2021 beantragt, dieser Antrag von Seiten der Allianz indessen unbeantwortet geblieben war, wurde mit Eingabe vom 28. September 2021 eine begründete Einsprache eingereicht. Darauf trat die Allianz mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte habe nicht fristgerecht Einsprache erhoben. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Zikas, mit Eingabe vom 3. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, auf die Einsprache vom 16. April 2021 einzutreten und diese unter Berücksichtigung der eingereichten Einsprachebegründung vom 28. September 2021 materiell zu prüfen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist für die Einreichung der Einsprachebegründung und die Einreichung der Rechtsbegehren zu gewähren (Ziff. 3). Subeventualiter seien ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2021 über den 2. Juli 2020 hinaus Versicherungsleistungen, insbesondere Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten, zuzusprechen (Ziff. 4); unter o/e- Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass nicht peremptorisierte Fristen einer Erstreckung zugänglich seien. Bei Nichtgewährung eine Fristerstreckung sei zumindest eine kurze Nachfrist anzusetzen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben, nachdem im Rahmen der Fristerstreckung nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. Dessen ungeachtet sei fraglich, ob die Einsprache überhaupt Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids und damit der richterlichen Überprüfung bildet einzig die Frage, ob die Allianz zu Recht nicht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten ist. Das Gericht darf daher keine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vornehmen, es kann bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Allianz lediglich anweisen, ihrerseits auf die Einsprache einzutreten. Auf das Eventualbegehren (Ziff. 3) sowie auf das auf Leistungsansprüche abzielende Subeventualbegehren (Ziff. 4) kann daher nicht eingetreten werden. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3.2 Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 37 zu Art. 52 ATSG). 3.4 In der Praxis werden Nachfristen zur Einsprachebegründung in der Regel bei hinreichenden Gründen grosszügig gewährt. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – verpflichtet sei, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern bei der Einsprache die formellen Erfordernisse nicht erfüllt sind (vgl. KIESER, a.a.O., N 35 zu Art. 52 ATSG). In älteren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass entsprechende Nachfristen, da sie durch den Versicherungsträger "angesetzt" würden, zu den behördlichen Fristen zählen würden, womit sie grundsätzlich erstreckbar seien. Die Bewilligung der Fristerstreckung setze zureichende Gründe voraus. Es erkannte, dass die Verwaltungspraxis diesbezüglich liberal sei und als zureichend etwa das Dartun von Arbeitsüberlastung, den Hinweis auf Ortsabwesenheit oder das Vorbringen der Parteivertretung betrachte, es habe mit der Partei noch nicht Kontakt aufgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 898/06, E. 3.4). 3.5 In seiner jüngeren Rechtsprechung sieht das Bundesgericht nunmehr den Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 vorwiegend im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll – bei klar bekundetem Anfechtungswillen – nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016, 9C_191/2016, E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt bzw. eine Anwältin oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechts-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E 4.5; 134 V 162 E. 4.1, je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einspracheoder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist eine Rechtsvertretung mandatiert und dieser weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit der Klientschaft) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten ist, sind die konkreten Umstände (SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 3. März 2021 wurde mit eingeschriebener Postsendung versandt und ging der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 4. März 2021 zu (vgl. act. 081). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 38 ATSG endete die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG damit am 19. April 2021. Bereits mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte Rechtsanwalt Wagner der Beschwerdegegnerin mit, dass sich Rechtsanwältin Zikas im Mutterschaftsurlaub befinde, weshalb der Schadenfall durch ihn bearbeitet werde. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Verfahrensakten, welche ihm mit Schreiben vom 18. März 2021 zugesandt wurden. Am 16. April 2021, und damit kurz vor Ablauf der laufenden Rechtsmittelfrist, erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag seines Klienten eine unbegründete Einsprache und bat um erneute Zustellung der Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer Frist, um die Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu versehen oder zurückzuziehen. Darüber hinaus gab er keine Gründe für die beantragte Frist an. Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 sandte die Beschwerdegegnerin ihm den Link und mit E-Mail gleichen Datums das entsprechende Passwort zu, um die Akten herunterzuladen. Gleichzeitig setzte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Nachfrist bis 16. Juli 2021 zur Begründung der Einsprache verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde. Mit E-Mail vom 20. Juni 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung eines neuen Passworts, nachdem die Gültigkeitsdauer des Codes zwischenzeitlich abgelaufen war. Am 21. Juni 2021 liess die Beschwerdegegnerin ihm einen neuen Link zukommen und bekräftigte, dass an der Frist bis 16. Juli 2021 festgehalten werde, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 und 10. August 2021 ersuchte der Versicherte über seine zwischenzeitlich aus dem Mutterschaftsurlaub zurückgekehrte Rechtsvertreterin um eine Fristerstreckung bis 13. August 2021 bzw. 14. September 2021 für die Begründung. Mit E-Mail vom 18. August 2021 wurde die Frist bis zum 14. September 2021 erstreckt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Annahme richtig gegangen sei, dass ihr die Frist mangels gegenteiliger Rückmeldung erstreckt worden sei. Nachdem mit Schreiben vom 14. September 2021 unter Hinweis auf laufende Abklärungen und Ferienabwesenheit der Rechtsvertretung eine weitere

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fristerstreckung bis 14. Oktober 2021 beantragt worden, aber unbeantwortet geblieben war, wurde mit Eingabe vom 28. September 2021 eine begründete Einsprache eingereicht. Daraufhin erging der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 4. Oktober 2021. 4.2 Im Lichte der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 16. April 2021 die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht gegeben. Geht man davon aus, dass die Akten dem vormaligen Rechtsvertreter bereits am 18. März 2021 zugesandt worden waren, so hatte er rund einen Monat vor Ablauf der Frist volle Aktenkenntnis. Dabei verblieben ihm auch ohne den Fristenstillstand (Ostersonntag: 4. April 2021) noch mehr als zwei Wochen bis zum Ablauf der Frist am 19. April 2021, um eine formgültige Einsprache einzureichen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin zufolge kann letztlich offenbleiben, ob der Rechtsvertreter bereits zu diesem Zeitpunkt im Besitz der vollständigen Verfahrensakten gewesen war. Sie geht damit implizit von der Möglichkeit aus, dass die Akten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht hatten zugestellt werden können. Wie es sich damit genau verhält, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht mehr eruieren. Die Beantwortung dieser Frage ist auch nicht von ausschlaggebender Relevanz. Wenn der Rechtsvertreter Mitte März 2021 nicht im Besitz der vollständigen Verfahrensakten gewesen wäre, so hätte er indessen mit seinem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist und (erneute) Aktenzustellung nicht bis kurz vor Ablauf der Frist (19. April 2021) zuwarten dürfen, wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend erkannte. Nach Auffassung des Bundesgerichts sind selbst in Fällen, in welchen die Rechtsvertretung von einer (zuvor unvertretenen) versicherten Person kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wird, die Akten unverzüglich einzuholen und die Einsprache nach deren Eingang innert Frist mit einer Begründung zu versehen. Eine Rechtsvertretung hat nach ihrer Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021, E. 5.2 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr für den Fall, in welchem – wie vorliegend – bereits vor Verfügungserlass ein Vertretungsverhältnis bestand und der Rechtsvertretung ein Teil der Akten zur Verfügung stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021, E. 5.1). Vor diesem Hintergrund lief bereits die Einräumung einer Nachfrist bis 16. Juli 2021 auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Selbst wenn man das Verhalten der Rechtsvertretung bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung am 16. April 2021 noch nicht als rechtsmissbräuchlich werten möchte, hätte die formgültige Einsprache indessen spätestens innert der bis 16. Juli 2021 unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzten Nachfrist erfolgen müssen. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter den Link für den Download der Akten unbenützt hat verstreichen lassen, ist letztlich ihm anzulasten. Dessen ungeachtet hatte er unbestrittenermassen am 21. Juni 2021 volle Aktenkenntnis. Dennoch erfolgte bis zum 16. Juli 2021 keine formgültige Einsprache. Vielmehr erging eine mit Rechtsbegehren sowie einer sachbezogenen Begründung versehene Einsprache erst am 28. September 2021. 4.3 Der Beschwerdeführer erblickt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV). Er beruft sich hierbei namentlich auf das Schreiben vom 18. August 2021 (vgl. act. 96 und E. 4.1 hiervor). Darin hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber der Rechtsvertreterin u.a. fest, diese sei richtig in der Annahme gegangen, dass die Frist

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangels anderslautender Rückmeldung erstreckt worden sei, und gewährte eine weitere Nachfrist bis 14. September 2021. Gestützt darauf wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Rechtsvertreterin habe demnach auf eine weitere konkludente Fristerstreckung vertrauen dürfen. Zwar erscheint das Verhalten der Beschwerdegegnerin durchaus problematisch, insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Indessen gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einspracheergänzung eingeräumt worden war, keinen Schutz aus Treu und Glauben gewährt. Diese darf aufgrund der ihr anzurechnenden Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung vertrauen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016, 9C_191/2016, E. 4.3). Das Bundesgericht zieht hierfür sinngemäss die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist heran. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grobkontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3, 138 I 49 E. 8.3.2 mit Hinweisen; SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021 E. 6.1). In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass die Rechtsvertretung einer Beschwerde führenden Partei wissen muss, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG), selbst wenn die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021, E. 6.2). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 47 BGG; UELI KIESER, a.a.O., N. 2 zu Art. 40 ATSG). Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5, 134 V 162 E. 4.1, je mit Hinweisen). Nicht von ausschlaggebender Relevanz ist ferner, dass das Gesuch um Nachfrist und Aktenzustellung – wie im vorliegenden Fall – von einer vormaligen Rechtsvertretung gestellt wurde. So billigt das Bundesgericht auch einer nachfolgenden Rechtsvertretung keinen Schutz aus Treu und Glauben zu. Auch dieser muss bekannt sein, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist und dem Vorgänger zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung gewährt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016, 9C_191/2016, E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht auf die von der Beschwerdegegnerin gesetzeswidrig eingeräumte Nachfrist vertrauen dürfen. Umso weniger ist letztere in ihrem Vertrauen auf weitere konkludente Nachfristen zu schützen, nachdem eine formgültige Einsprache auch nicht innert der unrechtmässig gewährten Frist bis 14. September 2021, sondern erst mit Eingabe vom 28. September 2021 erging.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Zu keinem anderen Ergebnis vermag mit Blick auf das vorstehend Dargelegte schliesslich der Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 21. Oktober 2015, EL 2014/32, zu führen, wonach Abs. 1 und 5 von Art. 10 ATSV gegen Bundesrecht verstossen würden. Das kantonale Gericht hat darin im Wesentlichen erwogen, dass Art. 52 ATSG keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweise, die durch den Verordnungsgeber ausgefüllt werden müsse. Die Einsprache sei nämlich, anders als die Beschwerde, ein betont niederschwelliges Rechtsmittel, d.h. an eine wirksame Einsprache dürften möglichst wenige formale Anforderungen gestellt werden. Diese würden sich in den zwingend notwendigen Voraussetzungen (Legitimation, Einhaltung der dreissigtägigen Einsprachefrist und der Erklärung, mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden zu sein) erschöpfen. Damit sei der Sozialversicherungsträger, der die angefochtene Verfügung erlassen und die Einspracheerklärung entgegengenommen hat, ohne weiteres in der Lage, über das Eintreten auf diese Einsprache zu entscheiden. Dazu benötige er weder ein ausformuliertes Rechtsbegehren noch eine Begründung der Einsprache. Der Zugang zur einspracheweisen Überprüfung der Verfügungen würde in unzulässiger Weise erschwert, wenn als Eintretensvoraussetzungen tatsächlich ein ausformuliertes Rechtsbegehren und eine Begründung verlangt würden. Damit erweise sich Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV als allzu formalistisch und damit als gesetzwidrig (vgl. soeben zitiertes Urteil EL 2014/32, E. 3.1). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend einwendet, widerspricht das Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat die in Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV an eine rechtsgültige Einsprache zu erfüllenden formellen Voraussetzungen im Kontext der Frage gesetzeswidrig gewährter Nachfristen nie in Frage gestellt, sondern vielmehr bekräftigt (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2. 134 V 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021 E. 3.2, und vom 18. Mai 2016, 9C_191/2016, E. 2). Mit dieser Rechtsprechung und den vorinstanzlichen Erwägungen im Einspracheentscheid dazu setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dessen ungeachtet erschöpfen sich die Erwägungen des angerufenen kantonalen Urteils im Wesentlichen in den vorstehend zitierten Feststellungen. Eine eingehende Diskussion betreffend die angebliche Gesetzeswidrigkeit der Verordnungsbestimmungen in Art. 10 ATSV lässt sich daraus nicht erschliessen. Soweit der Beschwerdeführer demnach gestützt auf diese Erwägungen geltend macht, er habe am 16. April 2021 fristgerecht Einsprache erklärt, da für eine rechtsgültige Einsprache weder ein ausformuliertes Rechtsbegehren noch eine Begründung der Einsprache erforderlich sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner erscheint zumindest fraglich, ob dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedenfalls insofern von jenem, als mit Schreiben vom 16. April 2021 zwar Einsprache gegen die Verfügung vom 3. März 2021 erklärt wurde, im selben Schreiben indessen ergänzend angefügt wurde, dass nach Zustellung der Verfahrensakten darüber entschieden werde, ob die Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung versehen oder zurückgezogen werde. Insofern könnte man sich fragen, ob tatsächlich ohne weiteres auf einen vorbehaltslosen Anfechtungswillen geschlossen werden konnte. Anzumerken ist ferner, dass das Bundesgericht einen innert Frist klar bekundeten Anfechtungswillen fordert, damit eine Nachfristansetzung überhaupt in Betracht fällt (vgl. E. 3.5 hiervor). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt dieser Thematik vor-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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