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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2025 725 2025 66 (725 25 66)

23 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,982 parole·~20 min·6

Riassunto

Beweiskraft von versicherungsinternen Beurteilungen bejaht.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2025 (725 25 66)

____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Beweiskraft von versicherungsinternen Beurteilungen bejaht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Die 1973 geborene A.____ war seit dem 16. Februar 2015 bei der B.____GmbH mit Sitz in X.____ als Reinigungsmitarbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Oktober 2022 erlitt A.____ beim Hinknien eine Verletzung am linken Knie. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 8. März 2024 teilte sie der Versicherten mit, dass aus medizinischer Sicht von einer weiteren Behandlung keine Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten sei. Ferner bestehe ab dem 1. November 2022 unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus diesen Gründen würden die Versicherungsleistungen per 8. März 2024 eingestellt. An dieser Einschätzung hielt sie – nachdem sie ergänzende medizinische Abklärungen veranlasst hatte – mit Verfügung vom 11. April 2024 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 31. Januar 2025 bei der Suva Beschwerde, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2025 und die nochmalige Prüfung ihres Leistungsanspruchs beantragte. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 überwies die Suva die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2025 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie eine Beurteilung von Dr. med. C.____, FMH Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Suva Versicherungsmedizin, vom 4. März 2025, bei. D. Mit Schreiben vom 12. März 2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht aufgefordert, ihre Replik einzureichen. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgte, wurde die Angelegenheit mit Verfügung vom 22. April 2025 der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2025 ist demnach einzutreten. 2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 14. Oktober 2022 anerkannt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen per 8. März 2024 zu Recht erfolgt ist. 3.1 Die obligatorische Unfallversicherung gewährt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Ist sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. 3.2 Kann von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden und laufen auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) mehr, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggeld) abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1, 134 V 109 E. 4.1). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.2). Der Fallabschluss bedingt folglich nicht, dass eine ärztliche Behandlung der Unfallfolgen nicht länger erforderlich ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen indessen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (RKUV 2005 Nr. U 557, U 244/04, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2022, 8C_219/2022, E. 4.1). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.2). 4.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – insbesondere bei der Feststellung des Gesundheitszustands, dem Erreichen eines Endzustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – ist die rechtsanwendende Behörde auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 132 V 93 E. 4). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis, 135 V 465 E. 4.4 und 4.5, 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte und Ärztinnen wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 6.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage, ob über den 8. März 2024 hinaus noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gerechnet werden konnte, sind folgende medizinischen Unterlagen von ausschlaggebender Bedeutung: 6.2 Gemäss Zeugnis des erstbehandelnden Arztes Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Oktober 2022, erlitt die Versicherte am 14. Oktober 2022 eine Distorsion des Kniegelenks links. Er attestierte vom 17. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 6.3 Am 25. Oktober 2022 erfolgte im Zentrum E.____ eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenks. Dabei stellte Dr. med. F.____, Facharzt für Radiologie, eine kleine fokale Knorpelläsion in der Trochlea femoris und einen breiten Ödemsaum im subkutanen Fettgewebe ventral der Patellasehne mit möglicher Reizung der Bursa infrapatellaris superficialis fest. Ein Hinweis auf eine Kniebinnenläsion ergäbe sich nicht. 6.4 Im Auftrag der Suva wurde am 23. Januar 2024 in der G.____, ein MRT des linken Kniegelenks durchgeführt. Dem radiologischen Bericht vom 24. Januar 2024 zufolge fanden sich eine vorbestehende, stationäre, kleine Knorpelläsion an der medialen Facette der Trochlea femoris sowie vorbestehende, kleinste Knorpelläsionen im lateralen tibialen Kompartment. Hinweise auf zwischenzeitlich neu aufgetretene Knorpeldefekte oder Zeichen einer Bursitis seien nicht vorhanden. 6.5 Am 6. März 2024 hielt Dr. med. H.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, fest, dass im Bereich der vom Unfallereignis betroffenen Körperregion bereits vor dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund häufig kniender Tätigkeiten im Rahmen der Arbeit als Reinigungskraft eine überlastungsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Patellaluxation beziehungsweise Subluxation sowie einen kleinen, umschriebenen Knorpelschaden an der Trochlea femoris verursacht. 6.6 Am 7. März 2024 hielt Dr. H.____ ergänzend fest, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei und kein unfallbedingter Integritätsschaden vorliege. 6.7 Mit Schreiben vom 19. März 2024 diagnostizierte Dr. med. I.____, FMH Neurologie, eine mögliche axonale Affektion des Nervus peronaeus communis links bei Distorsionstrauma des linken Knies am 14. Oktober 2022 mit protrahiertem Schmerzsyndrom. Die Einschätzung der Suva, wonach zwischen den anhaltenden Schmerzen und dem Unfall vom 14. Oktober 2022 kein Zusammenhang bestehe, von weiteren Behandlungen keine wesentliche Besserung zu erwarten sei und seit dem 1. November 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege, leuchte nicht ein. Vor dem Unfallereignis habe die Versicherte keine Kniebeschwerden gehabt. Zudem sei unter physiotherapeutischer Behandlung eine Besserung eingetreten. Ein Fallabschluss erscheine daher nicht gerechtfertigt. Therapeutisch solle zunächst eine Behandlung mittels traditioneller chinesischer Medizin (TCM) zur Linderung des chronischen Schmerzsyndroms erfol- gen. Ergänzend könne bei möglicher neuropathischer Komponente das pflanzliche Kombinationspräparat Restaxil erprobt werden. 6.8 Am 10. April 2024 führte Dr. med. J.____, Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, aus, dass die Einschätzung von Dr. I.____ vom 19. März 2024 nicht nachvollzogen werden könne. Die Anamnese gebe keinen Hinweis auf einen Traumamechanismus, der eine Schädigung des Nervus peronaeus commonis bewirken könnte. Dieser Nerv verlaufe am rückseitigen Oberschenkel in der Tiefe der Muskulatur und winde sich sodann lateral um das Fibulaköpfchen, wo er oberflächlich liege. Schädigungen des Nervs träten typischerweise infolge von Kontusionen am Fibulaköpfchen, anhaltendem Druck in diesem Bereich oder im Rahmen knöcherner Verletzungen der Fibula auf. Das beschriebene Ereignis mit einem plötzlichen Schmerz beim einfachen Hinknien, der zu einem Rückwärtsfallen auf das Gesäss geführt habe, sei nicht geeignet, eine Schädigung des Nervus peroneus hervorzurufen. Die beschriebene Schmerzausbreitung nach proximal in den Bereich des Musculus biceps femoris und distal zum Musculus gastrocnemius, der vom Nervus tibialis innerviert werde, sei nicht durch eine Affektion des Nervus peronaeus erklärbar. Abgestellt auf die anamnestische Dokumentation durch Dr. I.____ würden keine sensiblen Ausfälle oder Reizerscheinungen in neuroanatomisch plausibler Lokalisation bestehen, wie sie für die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes erforderlich wären. Auch motorische Ausfallssymptome des Nervus peronaeus, der für die Fusshebung und den Hackengang verantwortlich ist, lägen nicht vor. Die Interpretation der Elektroneurographie sei nicht nachvollziehbar. Linksseitig seien mit 1,7 mV oberhalb des Knöchels, 1,3 mV am Fibulaköpfchen und 1,6 mV in der Kniekehle gegenüber 2,7 mV, 1,3 mV und 2,9 mV auf der Gegenseite lediglich geringfügige Minderungen zweier Messwerte feststellbar. Die auf beiden Seiten erniedrigt gemessene Muskelsummenaktionspotenzialamplitude am Fibulaköpfchen gegenüber den proximalen und distalen Ableitungen sei nicht plausibel und wahrscheinlich auf eine Fehlplatzierung der Reizelektrode oder eine zu geringe Reizstromstärke zurückzuführen. Angesichts der pathologischen Leitgeschwindigkeit am rechten Bein von 41 m/s über das Fibulaköpfchen sei allenfalls auf der asymptomatischen Seite von einer leichtgradigen Peroneusneuropathie auszugehen. Eine Elektromyographie, welche eine axonale Läsion des Nervus peronaeus hätte bestätigen können, sei nicht durchgeführt worden. Die empfohlene Therapie mit Restaxil, einem homöopathischen Arzneimittel, entspreche nicht den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien). Zusammenfassend sei aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht ein neuropathisches Schmerzsyndrom nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 6.9 Am 7. Januar 2025 hielt Dr. med. K.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Suva Versicherungsmedizin, fest, dass das MRI vom 25. Oktober 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Kniebinnenläsion zeige. Die mitabgebildete distale Oberschenkel- sowie die proximale Unterschenkelmuskulatur seien nicht als pathologisch beschrieben worden. Diese Beurteilung werde durch das MRI des Unterschenkels vom 24. Juli 2023 bestätigt, in welchem die Faserstrukturen ohne Nachweis einer Verletzung dargestellt würden. Daraus sei zu schliessen, dass das Unfallereignis vom 14. Oktober 2022 an den Muskeln beziehungsweise Sehnen des Musculus biceps femoris und des Musculus gastrocnemius lateralis keine strukturelle Läsion verursacht habe. Gerade diese Strukturen würden jedoch in den spezialärztlichen Berichten ab dem 30. Mai 2023 (vgl. Bericht von Dr. med. L.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Klinik N.____, vom 12. Juni 2023 [act. 8]) als ursächlich für die Beschwerden bezeichnet. Die Suva habe gleichwohl grosszügigerweise die Kosten für die Kniebeschwerden während zweieinhalb Jahren, bis zum 11. April 2024, übernommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei nicht mehr von einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands auszugehen, da durch das Unfallereignis an den für die Beschwerden als verantwortlich erachteten Strukturen keine unfallkausale Schädigung eingetreten sei. Dass sich am 14. Oktober 2022 eine Patellaluxation ereignet habe, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Patellaluxation trete typischerweise zur Aussenseite hin auf, das heisst, die Kniescheibe verschiebe sich nach lateral. In einem solchen Fall wären im MRI Veränderungen an der lateralen Trochlea, dem lateralen Anteil des Kniescheibenbetts am Oberschenkelknochen, sowie regelmässig ein Bonebruise an Trochlea und Patella zu erwarten. Die im MRI vom 25. Oktober 2022 beschriebene kleine, fokale Knorpelläsion in der medialen Trochlea femoris sei indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als neue unfallkausale strukturelle Läsion zu werten, da sie elf Tage nach dem Ereignis ohne begleitenden Bonebruise festgestellt worden sei. Zudem stimmten die geklagten Beschwerden im Bereich des lateralen, hinteren Knies nicht mit der Lokalisation der minimalen Veränderung an der medialen Trochlea überein. 6.10 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Spitals M.____ über eine Ganzbeinaufnahme im Rahmen einer Röntgenuntersuchung des linken Knies vom 27. November 2024 (act. 84), den Bericht des Spitals M.____ vom 6. Dezember 2024 betreffend die Konsultation vom 27. November 2024 (act. 88), den Austrittsbericht des Spitals M.____ vom 20. Januar 2025 (Hospitalisation vom 21. Januar 2025 bis 23. Januar 2025; act. 81) und den Operationsbericht des Spitals M.____ vom 21. Januar 2025 (act. 87) ein. 6.11 Am 4. März 2025 nahm Dr. C.____ Stellung. Er hielt fest, dass die nach dem 9. März 2024 geklagten Beschwerden am linken Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Oktober 2022 zurückzuführen seien. Im Rahmen dieses Ereignisses sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen gekommen. Nach allgemein traumatologischer Erfahrung heile eine Kniedistorsion oder -kontusion in der Regel innerhalb von sechs bis acht Wochen ab. Insbesondere seien die in den Berichten des Spitals M.____ vom 6. Dezember 2024 bis 21. Januar 2025 dokumentierten Befunde – einschliesslich des operativen Eingriffs – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Oktober 2022 zurückzuführen. Weder im echtzeitlich erstellten Arztzeugnis über die Erstbehandlung vom 18. Oktober 2022 noch in den orthopädischen Konsultationsberichten der Klinik N.____ vom 12. Juni 2023 (act. 8), 16. August 2023 (act. 10) und 23. November 2023 (act. 18) seien pathologische Meniskuszeichen dokumentiert. Wäre es am 14. Oktober 2022 zu einer Zerreissung des Aussenmeniskus gekommen, wären bei den mehrfach zeitnah durchgeführten klinischen Untersuchungen pathologische Meniskuszeichen zu erwarten gewesen. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 25. Oktober 2022 komme keine stärkere Gewalteinwirkung zur Darstellung; insbesondere zeigten sich keine Fraktur, kein Knochenmarködem (Bone bruise) und keine Bandzerreissungen. Die fachradiologische Beurteilung, wonach kein Nachweis einer Kniebinnenläsion bestehe, könne geteilt werden. Auch im Verlaufs-MRI vom 23. Januar 2024 habe keine Aussenmeniskusläsion in Folge des Ereignisses vom 14. Oktober 2022 objektiviert werden können. Der korrespondierende radiologische Bericht vom 24. Januar 2024 (act. 31) halte für das laterale Kompartiment fest, dass Meniskus und Kollateralband intakt seien. Zwischen dem MRI vom 23. Januar 2024 und dem operativen Eingriff vom 21. Januar 2025 liege nahezu ein Jahr. Im Operationsbericht vom 21. Januar 2025 werde eine laterale Meniskushinterhornläsion beschrieben. Anhand der intraoperativen Bilder lasse sich die Ätiologie dieser Läsion bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die überwiegende Mehrheit der Meniskusläsionen auf eine primär degenerative Ursache ohne nachweisbares Trauma zurückzuführen sei, häufig bedingt durch Überlastung, Achsenfehlstellungen, regelmässige hockende Tätigkeiten oder sportliche Belastungen. Der Ursprung degenerativer Meniskusläsionen liege – im Gegensatz zu traumatischen Läsionen – im Zentrum des Meniskus. Der degenerative Prozess schreite fort, manifestiere sich als mukoide Degeneration und erreiche im fortgeschrittenen Stadium den Meniskusrand. Diese sich bis an die Unterseite ausdehnende Degeneration werde oft weiterhin als "Meniskusriss" bezeichnet, obwohl der zugrundeliegende Prozess degenerativer Natur sei. Die intraoperativen Bilder vom 21. Januar 2025 belegten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer degenerativen Aussenmeniskusläsion. Die Ausführungen der Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. K.____ vom 7. Januar 2025 zu den Knorpelveränderungen und der Kniescheibe seien nachvollziehbar. Die diskreten Knorpelveränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs. Zudem fänden sich keine Hinweise auf eine stattgehabte Patellaluxation – das mediale patellofemorale Ligament (MPFL) sei intakt, und ein Knochenmarködem fehle am 14. Oktober 2022 vollständig. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf die Einschätzungen der Versicherungsmediziner Dr. H.____ vom 6. und 7. März 2024, Dr. J.____ vom 10. April 2024 und Dr. K.____ vom 7. Januar 2025 und gelangte zum Schluss, dass die fortbestehenden Beschwerden der Versicherten spätestens ab dem 8. März 2024 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Oktober 2022 zurückzuführen seien. 7.2 Wie in Erwägung 4.1 dargelegt, prüft das Gericht frei, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine hinreichend verlässliche Beurteilung des streitigen Anspruchs erlauben. Nach der Rechtsprechung sind an versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, wie jene der Dres. med. H.____, J.____ und K.____, hohe Anforderungen zu stellen; bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend ergibt sich indes nichts, was Zweifel an der Stichhaltigkeit der Angaben der Dres. med. H.____, J.____ und K.____ wecken würde. Ihre Einschätzungen beruhen auf einer vollständigen und sorgfältig gewürdigten Aktenlage, sie berücksichtigen die geltend gemachten Beschwerden und überzeugen in ihrer Argumentation zu den medizinischen Zusammenhängen. Damit erfüllen sie die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit. Dr. J.____ legte schlüssig dar, weshalb das Ereignis vom 14. Oktober 2022 keine Schädigung des Nervus peroneus verursacht haben kann und – entgegen der Einschätzung von Dr. I.____ vom 19. März 2024 – aus neurologischversicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein neuropathisches Schmerzsyndrom vorliegt. Auch die Beurteilung von Dr. K.____ vom 7. Januar 2025 ist überzeugend. Sie steht im Einklang mit den bildgebenden Befunden und zeigt schlüssig auf, dass das Ereignis vom 14. Oktober 2022 weder eine strukturelle Schädigung verursacht hat noch Anzeichen für eine Patellaluxation bestanden. Die von Dr. L.____ genannten Ursachen der Beschwerden sind nach dieser Einschätzung unfallfremd. Insgesamt besteht kein Anlass, an der Stichhaltigkeit der Ausführungen der Dres. med. J.____ und K.____ zu zweifeln, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass spätestens ab dem 8. März 2024 von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des linken Knies mehr zu erwarten war, weshalb die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einzustellen waren. 7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Wenn sie geltend macht, sie habe vor dem Ereignis vom 14. Oktober 2022 keine Kniebeschwerden gehabt, vermag dies für sich allein keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nachfolgenden Beschwerden zu begründen. Eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht bereits deshalb als unfallbedingt, weil sie sich erst nach dem Ereignis manifestiert hat. Diese Argumentation beruht im Ergebnis auf der untauglichen Beweisformel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Eine solche Beweiswürdigung ist im Bereich der Unfallversicherung nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 8C_344/2021, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte der Orthopädie-Klinik des Spitals M.____ vom 27. November 2024, 6. Dezember 2024, 20. Januar 2025 und 21. Januar 2025 beruft und geltend macht, erst dort sei die korrekte Diagnose gestellt worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die erwähnten Berichte enthalten keine nachvollziehbare Beurteilung der Unfallkausalität der darin beschriebenen Befunde. Zudem legte Dr. C.____ ein seinem detailliert begründeten Bericht vom 4. März 2025 überzeugend dar, dass die in den Berichten des Spitals M.____ vom 6. Dezember 2024 bis 21. Januar 2025 genannten Befunde und die operativ behandelten Aussenmeniskusveränderungen des linken Knies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang zum Ereignis vom 14. Oktober 2022 stehen (vgl. E. 6.11 hiervor). Die Folgen der nicht unfallkausalen lateralen Meniskushinterhornläsion sind daher im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung ausser Betracht zu lassen. 8. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Berichte des Spitals M.____ vom 27. November 2024, 6. Dezember 2024, 20. Januar 2025 und 21. Januar 2025 die Einschätzungen der Dres. med. H.____, J.____ und K.____ nicht in Frage zu stellen vermögen. Die Beschwerdegegnerin durfte daher bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu Recht auf deren fachärztliche Beurteilungen abstellen. Gestützt auf die übereinstimmenden medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass spätestens ab dem 8. März 2024 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des linken Knies mehr zu erwarten war, was eine Einstellung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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