Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Februar 2023 (725 22 99 / 25) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Bemessung des Valideneinkommens einer verunfallten Person, welche sich nach Art. 28 Abs. 1 UVV in der beruflichen Grundausbildung befand
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Ignaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Beatrix Scheuplein
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne
gegen
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A.a Der 1993 geborene A.____ absolvierte eine Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ bei B.____ (Division der C.____ Genossenschaft) und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. August 2011 erlitt er bei einem Motorradunfall ein Polytrauma mit einer kompletten Paraplegie (sub Th8). Die SWICA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Im Rahmen der von der Invalidenversicherung (IV) gewährten beruflichen Massnahmen schloss A.____ eine Ausbildung zum Informatiker EFZ,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwerpunkt Applikationsentwicklung, bei der C.____ Genossenschaft im Sommer 2018 erfolgreich ab. A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 sprach die SWICA A.____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 aufgrund eines IV-Grades von 27 % eine monatliche Rentenleistung in der Höhe von Fr. 966.-- zu. In Anbetracht der Erhöhung des Arbeitspensums per 1. August 2019 auf 80.49 % resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (UV) mehr. Daran hielt die SWICA auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 11. März 2022 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 30. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es sei das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand seines effektiv erzielten Einkommens als Informatiker EFZ zu berechnen und gestützt darauf rückwirkend seit wann rechtens eine UVG- Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen machte er geltend, dass sein Valideneinkommen anhand der abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker EFZ zu ermitteln sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde. Begründungsweise führte sie auf, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt des Unfalls in der beruflichen Grundausbildung befand, womit als Valideneinkommen das Einkommen als gelernter Detailhandelsfachmann EFZ massgebend sei. D. Zur Vervollständigung der Akten zog das Kantonsgericht in der Folge bei der SVA Graubünden, IV-Stelle, das IV-Dossier des Versicherten mit Schreiben vom 19. Mai 2022 bei. E. Mit Replik vom 14. Juni 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem 1. Mai 2020 als Wirtschaftsinformatiker in der Organisationsgruppe Informatikprozesse Kunden Internet/Intranet mit einem Teilzeitpensum von 90 % tätig sei. Im Übrigen hielt er an seinen wesentlichen Begründungen fest. F. Die SWICA reichte mit Eingabe vom 2. August 2022 ihre Duplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Anliegen und zeigte auf, dass er per 1. Januar 2023 in der Organisationsgruppe Informatikprozesse Kunden Internet/Intranet die Funktion als Wirtschaftsinformatiker 26-S2 ausübe.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 30. März 2022 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Festlegung des Valideneinkommens bzw. in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit die (hypothetische) berufliche Weiterentwicklung berücksichtigt werden kann. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. März 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 Abs. 2 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (lnvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 3.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2020, 9C_109/2020, E. 2.2.2). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.4 Der in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 geregelte Sonderfall zur Bestimmung des Invaliditätsgrades umfasst die Konstellation, dass eine versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine bereits begonnene Ausbildung nicht abschliessen konnte. Für die Invaliditätsbemessung ist in diesem Fall dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. Dabei beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die berufliche Grundausbildung und nicht auf die spätere berufliche Weiterentwicklung. Die berufliche Ausbildung muss nachweislich geplant sein und konkrete Anhaltspunkte müssen bestehen, um aufzuzeigen, dass ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre. Dies muss bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_664/2007, E. 6.1 und vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 5.2). 3.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein. Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist zwar nicht zu verlangen, aber gewisse konkrete Anhaltspunkte zum Unfallzeitpunkt müssen vorliegen, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2009, 8C_550/2009, E. 4.2). In seinem Urteil vom 28. April 2015, 8C_612/2014, hat das Bundesgericht den Beweis für die Anrechnung der beruflichen Weiterentwicklung als gegeben betrachtet. Der Versicherte hatte sich vor dem Ereignis des Unfalls zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer angemeldet. Das Bundesgericht erwog, dass die Anforderung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Berufskarriere als Primarlehrer bei dem im Zeitpunkt des Unfalls erst 20-jährigen Versicherten nicht zu hoch sein dürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass er ohne die Unfallfolgen Primarlehrer geworden wäre. Im Urteil vom 16. Januar 2012, 8C_629/2011, hielt das Bundesgericht fest, dass der Beweis für die Anrechnung der beruflichen Weiterbildung nicht erbracht sei. In diesem Fall verunfallte ein Sanitärmonteurlernender im ersten Lehrjahr. Die Vorinstanzen gingen deshalb vom Valideneinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns als Sanitärmonteur aus. Der Versicherte machte hingegen einen Lohn eines technischen Kaufmanns geltend. Er hatte nach dem Unfall bei der Ausbildung zum technischen Kaufmann überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gezeigt und diese auch abgeschlossen. Er hatte sich jedoch erst nach dem Unfall auf Anraten des Lehrmeisters zu dieser Ausbildung entschlossen. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass lediglich das Einkommen als Sanitärinstallateur berücksichtigt werden könne, da der Entscheid zur Ausbildung zum technischen Kaufmann erst nach dem Unfall erfolgt sei. Es ergibt sich somit keine vom Grundsatz abweichende Beurteilung für junge Versicherte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 5.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 22. August 2011 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma mit einer kompletten Paraplegie (sub Th8). Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ bei B.____ (Division der C.____ Genossenschaft) und war dadurch bei der SWICA obligatorisch versichert. Die SWICA anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus dem UVG. 5.3 Im Rahmen der von der IV gewährten beruflichen Massnahmen absolvierte der Versicherte ab 1. August 2012 ein einjähriges Praktikum im Informatikbereich bei der C.____ Genossenschaft. Darauffolgend begann er im August 2013 die Ausbildung als Informatiker EFZ mit der Fachrichtung Applikationsentwicklung bei der C.____ Genossenschaft und schloss diese, mit einer gesundheitlich bedingten Verlängerung um ein Jahr, im Sommer 2018 erfolgreich ab. 5.4 Der Versicherte wurde bei der C.____ Genossenschaft als ICT-Supporter ab dem 1. August 2018 in einem Teilzeitpensum von 60.98 % angestellt. Per 1. August 2019 konnte er das
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitspensum auf 80.49 % erhöhen. In der Folge war er ab dem 1. Mai 2020 als Wirtschaftsinformatiker in der Organisationsgruppe Informatikprozesse Kunden Internet/Intranet mit einem Teilzeitpensum von 90 % tätig, und seit dem 1. Januar 2023 übt er nun die Funktion als Wirtschaftsinformatiker 26-S2 aus. 6.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls im zweiten Lehrjahr seiner Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ bei B.____ befunden habe. Er sei in der beruflichen Grundausbildung gewesen, als er am 22. August 2011 verunfallt sei. Aufgrund der Unfallverletzungen habe er die begonnene Ausbildung nicht abschliessen können. Somit sei vorliegend Art. 28 Abs. 1 UVV anzuwenden, wonach als Valideneinkommen das Einkommen des Beschwerdeführers als gelernter Detailhandelsfachmann EFZ massgebend sei. Gemäss Abklärungen bei der Arbeitgeberin (C.____ Genossenschaft) sei nach abgeschlossener Lehre im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 54'204.-- (Fr. 4'517.-- x 12) massgebend. Die berufliche Weiterentwicklung sei zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen seien nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Absicht beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche oder die Aufnahme eines Studiums kundgetan worden sein. 6.2 Wie hiervor in Erwägung 3.4 dargelegt, stützt sich die Invaliditätsbemessung bei nicht begonnener oder nicht abgeschlossener Ausbildung auf Art. 28 Abs. 1 UVV. Als sich der invalidisierende Verkehrsunfall vom 22. August 2011 ereignete, befand sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in seiner Grundausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ, welche er unfallbedingt nicht abschliessen konnte. Um die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (vgl. E. 3.4 hiervor). 6.3.1 Den diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er von Januar 2008 bis Juni 2008 das Wahlfach «Tastaturschreiben» besuchte und dieses mit den Noten 5.5 bzw. 5 abschloss. Im darauffolgenden Schuljahr 2008/2009 absolvierte er das Pflichtfach «Grundlage der Informatik», welches er mit der Note 6 abschloss. Weiter widmete er sich in seiner Freizeit der Informatik und hat mit 14 respektive 16 Jahren schulbegleitend das «ECDL Start Certificate» und anschliessend die «European Computer Driving Licence» erfolgreich abgeschlossen. Von der 8. bis 10. Klasse half er in der Weihnachtszeit in der B.____filiale in Y.____ aus. Schliesslich gewann er in einer Schnupperlehrwoche vom 10. bis 14. November 2018 in einem Informatikbetrieb erste Einblicke in die Informatikbranche. 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, dass die Zertifikate «ECDL Start Certificate» und «European Computer Driving Licence» mittlerweile zum Volksschulstandard gehören. Im gleichen Sinne muss auch das fünftägige Praktikum vom 10. bis 14. November 2018 gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer entschied sich nach der damaligen Schnupperwoche
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht im November 2018 gegen die Ausbildung zum Informatiker EFZ, obwohl ihm sein Praktikumsverantwortlicher einen Lehrvertrag angeboten hatte. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall im September 2012 dahingehend, dass es sein Wunsch sei, die begonnene Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ zu beenden (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Februar 2012). Aufgrund der strengen Bundesgerichtspraxis sind damit keine rechtsgenüglichen konkreten Anhaltspunkte für eine Validenkarriere im Informatikbereich ersichtlich. Es ist höchstens ein gewisses gesteigertes Interesse an der Informatik erkennbar. 6.3.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass unmittelbar von seiner Invalidenkarriere auf seine Validenkarriere geschlossen werden könne. Es würden gewisse Überschneidungen zwischen einem Detailhandelsangestellten EFZ des B.____ und einem Informatiker EFZ vorliegen. Dabei stützt er sich auf seine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und auf seine besonderen beruflichen Qualifikationen. Der Beschwerdeführer belegt seine Invalidenkarriere mit seinen erfolgten Funktionsänderungen und Lohnsteigerungen bei seiner Arbeitgeberin und führt aus, dass er bereits vor dem invalidisierenden Unfall eine hohe Technik- bzw. Informatikaffinität gehabt habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifikation im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des unfallbedingten Gesundheitsschadens gekommen wäre. Eine solche Ausnahme ist unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteile des Bundesgerichts vom 24. März 2016, 9C_770/2015, E. 4.4.3 und vom 22. Februar 2019, 8C_414/2018, E. 2.2.2). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für seine heutige Tätigkeit im Informatikbereich eine neue Ausbildung absolvieren musste, vor deren Beginn der Besuch von zusätzlichem Schulunterricht sowie ein einjähriges Praktikum erforderlich war. Die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers erfolgt daher nicht in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich des Detailhandels, sondern im neuen Tätigkeitsbereich der Informatik. Es erlaubt sich daher kein Rückschluss von der Invalidenkarriere auf die hypothetische Validenkarriere. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann daher auch unter diesem Aspekt nicht gefolgt werden. 7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2022 nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat sie den Einkommensvergleich zu Recht mittels Berücksichtigung des Valideneinkommens im Detailhandel in der Höhe von Fr. 54'204.-- vorgenommen, woraus ab August 2019 kein Rentenanspruch mehr resultiert. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid wurde am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_287/2023) erhoben.