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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.05.2013 725 2013 23 (725 13 23)

16 maggio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,402 parole·~12 min·6

Riassunto

Gutachten

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Mai 2013 (725 13 23) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Anordnung eines Gutachtens

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A. Der 1949 geborene A.____ ist seit 1999 bei der B.____ in X.____ als Geschäftsführer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz; vormals Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 1. Oktober 1999 stürzte der Versicherte beim Hantieren mit einer Gartenfräse rücklings von einem begrünten Garagendach auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Vorplatz. Er erlitt dabei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die Allianz erbrachte für diese Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte rutschte am 24. August 2005 aus und zog sich eine Schulter-/Armkontusion links und eine Fussgelenksdistorsion rechts zu. Am 2. September 2006 stürzte er auf einem nassen Plattenboden und zog sich dabei Kontusionen am Rücken zu. Dr. med. C.____, FMH Neurologie, begutachtete den Versicherten im Auftrag der Allianz am 26. Dezember 2006 und im Auftrag der IV-Stelle am 26. Juni 2011. B. Am 26. September 2012 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der weiteren Leistungspflicht vorsehe, ein polydisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) bei der D.____ in Auftrag zu geben. Der Versicherte liess mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 ausrichten, dass er eine Reise nach Y.____ "vorsorglich" ablehne. Die Allianz teilte ihm am 14. November 2012 mit, dass eine Gutachterstelle nicht "vorsorglich" abgelehnt werden könne. Sie halte deshalb daran fest, der D.____ den Gutachterauftrag zu erteilen. Er könne jedoch gegen die vorgeschlagenen Gutachter Ablehnungs- oder Ausschlussgründe bis 26. November 2012 geltend machen. Fristgerecht am 26. November 2012 erklärte der Versicherte, dass er den Gutachter Dr. phil. E.____, Geschäftsführer und Geschäftsinhaber der D.____, aus persönlichen Gründen ablehne. Er sei jedoch mit einer Begutachtung durch Dr. C.____ einverstanden. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 ordnete die Allianz die Begutachtung des Versicherten bei der D.____ an. Das Vorliegen begründeter Einwendungen gegen Dr. E.____ verneinte sie. C. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (recte: 28. Januar 2013) Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und es sei die Allianz zu verpflichten, von einer Begutachtung durch Dr. E.____ sowie die D.____ abzusehen und einen anderen Gutachter zu beauftragen; unter o/e Kostenfolge. Es wurde insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Zudem wurden die Gründe für die Ablehnung von Dr. E.____ näher ausgeführt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei von Dr. E.____ eine Stellungnahme einzuholen. Da der Versicherte seine Ablehnungsgründe nicht substantiiert habe, sei die Allianz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen beim Versicherten oder beim vorgesehenen Experten zu tätigen. Die nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ablehnungsgründe seien als Schutzbehauptungen zu betrachten, auf welche nicht abgestellt werden könne. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Zwischenverfügung der Allianz vom 12. Dezember 2012. Zur Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen enthält das ATSG keine ausdrückliche Bestimmung. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 137 V 210 E. 3.4.2.7 festhielt, können den kantonalen Gerichten beschwerdeweise weiterhin Ausstandsgründe gegen eine Gutachterperson und die Unzulässigkeit der in Aussicht gestellten Begutachtung durch ein Gutachterinstitut unterbreitet werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Da der Beschwerdeführer in Z.____ wohnt, ist das Kantonsgericht örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2012 ist einzutreten. 2.1 Als Erstes macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Begründung führt er an, dass die Allianz Ablehnungsgründe gegen Dr. E.____ verneint habe, weil sie diese nicht im Detail kenne. In einem solchen Fall wäre sie aber verpflichtet gewesen, mit entsprechenden Nachfragen beim Versicherten die Ablehnungsgründe in Erfahrung zu bringen, um diese prüfen zu können. Der Versicherte habe bereits zahlreiche persönliche Begegnungen mit Dr. E.____ im Rahmen dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der D.____ gehabt. Er habe zwei Personen zu Begutachtungen bei Dr. E.____ begleitet und sei mehrfach von diesem in "persönlicher, unsachlicher Art und Weise" angegangen worden. Dr. E.____ habe ihn dabei unter anderem als querulatorisch bezeichnet. Aufgrund dieser Umstände sei als Ablehnungsgrund die "besondere Feindschaft" zu nennen. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 in Verbindung mit Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen unter anderem angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache nicht anfechtbar sind (e contrario aus Art. 42 ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 29 Abs. 1 BV formuliert Mindestanforderungen an die Befangenheit von Sachverständigen. Art. 44 Satz 1 ATSG sieht eine über diesen Mindestgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV hinausgehende Regelung vor. Der Versicherungsträger hat demnach den Namen der oder des Sachverständigen dem Betroffenen vor Einholung des Gutachtens zu eröffnen. Dieser kann sodann Ablehnungsgründe vorbringen und Gegenvorschläge machen, worüber erneut der Versicherungsträger zu entscheiden hat, bevor er die Begutachtung verbindlich anordnet. Durch diesen Ablauf wird sichergestellt, dass die versicherte Person vor der Anordnung einer Begutachtung angehört werden muss, ansonsten ihr Recht, Ablehnungsgründe vorzubringen und Gegenvorschläge zu machen, nicht wirksam ausgeübt werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5).

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2.3 In Übereinstimmung mit der Allianz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre. So konnte er insbesondere gegen die Gutachter der D.____ formelle und materielle Einwendungen vorbringen und sich zur Sache äussern. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft denn auch – wie die Allianz zutreffend in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2013 festhielt -, nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wirft er doch der Allianz vor, den Sachverhalt über den geltend gemachten Ausstandsgrund ungenügend abgeklärt zu haben. 3.1 Ausstands- oder Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, lässt sie sich stillschweigend auf den Prozess ein. Dadurch verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (vgl. BGE 132 V 93, 118 V 282; AHI 2001 S. 116 E. 4a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 24. Januar 2000, I 128/98). 3.2 Im vorliegenden Verfahren machte der Versicherte mit Schreiben vom 26. November 2012 bereits im Verwaltungsverfahren geltend, dass er den Gutachter E.____ aus persönlichen Gründen ablehne, allerdings ohne diese zu konkretisieren. Die Allianz hat den Versicherten nie aufgefordert, seine Ablehnung von Dr. E.____ konkret zu begründen. Mit Schreiben vom 26. September 2012 und 14. November 2012 forderte sie ihn nur auf, Ablehnungsgründe geltend zu machen. In jenem vom 26. November 2012 führte sie präzisierend an, dass ein Ablehnungsgrund dann anzuführen sei, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und der Gutachterstelle eine besondere Freund- oder Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis bestände oder wenn Tatsachen vorlägen, welche die Gutachterstelle in Bezug auf den zu beurteilenden Fall befangen erscheinen liessen. Ein Hinweis, dass eine allfällige geltend gemachte Ablehnung näher zu begründen sei, fehlt. Indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2012 erklärte, dass er mit der Begutachtung durch Dr. E.____ aus "persönlichen" Gründen nicht einverstanden sei, erfolgte seine Ablehnung rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung. Mit seinem Schreiben erfüllte er auch die von der Allianz angeführten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes. Der Umstand, dass er zu jenem Zeitpunkt die Gründe für die Ablehnung von Dr. E.____ nicht näher darlegte, kann ihm als Laien nicht zum Nachteil reichen, da er dazu nicht ausdrücklich aufgefordert wurde. 3.3.1 Dagegen ist die Allianz ihrer Untersuchungspflicht nur unzureichend nachgekommen. Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen der Parteien richtig und vollständig abklären muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die Rechte und Pflichten so oder anders zu entscheiden ist. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Rechtserhebliche Parteivorbringen dürfen nicht einfach mit der Bemerkung abgetan werden, sie seien nicht belegt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Die Mitwirkungspflichten der Parteien bilden eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 121 V 210 E. 6c, 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (vgl. BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Der Umfang der geforderten Mitwirkungspflicht darf jedoch nicht zu einer Aufhebung des Untersuchungsgrundsatzes führen (LOCHER, a.a.O., S. 445). 3.3.2 Nachdem der Versicherte einen Ablehnungsgrund geltend machte, wäre die Allianz im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung verpflichtet gewesen, ihn aufzufordern, die Gründe dafür konkret darzulegen und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass sein Begehren ansonsten abgewiesen werde würde. Die Allianz durfte sich somit nicht begnügen, ohne Aufforderung zur Konkretisierung die Einwände des Versicherten gegen den Gutachter E.____ mangels Begründung abzulehnen. Der Entscheid der Allianz, wonach das Vorliegen begründeter Einwendungen gegen Dr. E.____ zu verneinen sei, kann somit nicht geschützt werden. Demgemäss ist die Ziffer 2 des Einspracheentscheides aufzuheben. 4. Der Versicherte lehnt auch eine Begutachtung durch die D.____ ab. Da Dr. E.____ Geschäftsführer der D.____ sei, sei eine Begutachtung durch diese Institution nicht zulässig. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Urteil vom 24. Juni 2009, 9C_500/2009, festhielt, dass nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber eine Behörde als solche befangen sein können. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur statthaft, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht würden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Dieser Grundsatz findet auch Anwendung auf medizinische Abklärungsstellen. Spezifische Ausstandsgründe gegen die einzelnen Gutachter der D.____ werden in der Beschwerde keine genannt. Ebenfalls werden keine sachlichen Gründe vorgebracht, welche den Anschein der Befangenheit dieser Personen und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen. Es gibt somit keinen Anlass, an ihrer Unabhängigkeit zu zweifeln. Damit ist die durch die D.____ vorgenommene Begutachtung aus formeller Sicht ohne weiteres zulässig. 5. Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Allianz zu Unrecht die Einwände des Versicherten gegen den Gutachter E.____ als unbegründet ablehnte. Demgegenüber bestehen keine ausreichenden Gründe, welche gegen eine Begutachtung durch die D.____ sprechen würden. Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheides aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Es steht der Allianz frei, die Frage der Begründetheit der geltend gemachten persönlichen Ausstandsgründe gegen Dr. E.____ konkret abzuklären und anschliessend neu zu verfügen. Sie kann jedoch im Sinne eines prozessökonomischen Verfahrens auch auf die Ernennung von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dr. E.____ als Gutachter verzichten und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils direkt die D.____ ohne Dr. E.____ als Gutachter oder eine andere Gutachterstelle beauftragen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, besteht somit grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Versicherte dringt vorliegend aber lediglich mit seinem Begehren, es sei von einer Begutachtung durch Dr. E.____ abzusehen, durch. Bei der Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung beim D.____ ist die Allianz dagegen korrekt vorgegangen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, den ausgewiesenen Honoraraufwand um etwa die Hälfte zu kürzen. In ihrer Honorarnote vom 18. März 2013 machte die Rechtsvertreterin des Versicherten einen anwaltlichen Aufwand von 4 Stunden und 5 Minuten geltend, wovon ein anwaltlicher Aufwand von 2 Stunden zu entschädigen ist. Bei einem praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- hat die Allianz dem Versicherten somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 540.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 der Zwischenverfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12. Dezember 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 540.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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