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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.06.2013 725 2013 15 / 127 (725 13 15 / 127)

13 giugno 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,405 parole·~22 min·7

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Juni 2013 (725 13 15 / 127) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Revision Invalidenrente (Einkommensvergleich [[[[insbesondere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und leidensbedingter Abzug]]]], Zeitpunkt der Berücksichtigung einer Invaliditätsverminderung)

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner

Parteien A.____, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1956 geborene A.____ hatte am 8. Mai 2006 einen Arbeitsunfall erlitten. Mit Verfügung vom 20. August 2007 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die verbleibenden Unfallfolgen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % basierende Invalidenrente zu. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2007 fest. Eine von A.____ hiergegen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 3. September 2008 ab (Verfahrens-Nr. 725 08 2/288). Am 18. April 2007 hatte sich A.____ auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet, worauf ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) als berufliche Massnahme für die Zeit vom 3. März 2008 bis zum 16. Oktober 2010 eine Umschulung zum Hauswart bei der Stiftung B.____ in C.____ gewährte. Der Beschwerdeführer schloss diese Umschulung am 6. Oktober 2010 erfolgreich ab. Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er mit B.____ einen befristeten Arbeitsvertrag als Aushilfe im Fahrdienst (zu 50 – 60 %) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2013. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 wies die IV-Stelle ein vom 18. April 2007 datierendes Leistungsbegehren des Versicherten ab. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihm ab dem 23. März 2007 aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten manuellen, dem Leiden angepassten Tätigkeit mit Einschränkungen des rechten Knies im Umfang von 100 % zumutbar sei. C. Am 6. Juni 2012 verfügte die SUVA sodann die Aufhebung der Invalidenrente des Versicherten per 1. Mai 2012 und begründete dies damit, dessen Erwerbssituation habe sich durch die Umschulung zum Hauswart erheblich verbessert, womit seit dem 1. November 2010 keine unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung mehr vorliege. Zudem verpflichtete die SUVA den Versicherten zur Rückzahlung der für die Monate Mai und Juni 2012 bereits bezogenen Renten in Höhe von gesamthaft Fr. 1'193.30. D. Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juli 2012, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat in Basel, Einsprache bei der SUVA, wobei er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 14 % zu leisten und sei auf die Rückforderung von Fr. 1'193.30 gegenüber dem Einsprecher zu verzichten. E. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 wies die SUVA die Einsprache ab, wobei insbesondere ausgeführt wurde, das Invalideneinkommen des Versicherten übersteige nach Abschluss von dessen Umschulung zum Hauswart das massgebende Valideneinkommen, sodass kein Rentenanspruch mehr bestehe. F. Am 18. Januar 2013 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Advokat Fullin, gegen den SUVA-Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht. Dabei beantragte er, jeweils unter o/e-Kostenfolge, es sei der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 14 % zu leisten. Eventualiter sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer über einen Betrag von Fr. 1'193.30 bestehe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2013 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu der durch den Versicherten eingereichten Beschwerde. Sie führte dabei aus, diese sei unbegründet, und beantragte dementsprechend deren Abweisung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 18. Januar 2013 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Frage, ob der Versicherte, wie dies durch die Vorinstanz vertreten wird, zufolge seiner Erwerbsmöglichkeiten nach der Umschulung zum Hauswart keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat. Sollte sich erweisen, dass der Rentenanspruch des Versicherten tatsächlich revisionsweise zufolge relevanter Verbesserung der Einkommensverhältnisse gegenüber dem der Verfügung vom 20. August 2007 zugrunde gelegten Sachverhalt aufzuheben ist, so wäre in einem weiteren Schritt noch über die Frage der Rückleistungspflicht im Hinblick auf bereits erhaltene Leistungen zu befinden. 3.1 Was zunächst die Frage nach dem Fortbestehen des Rentenanspruchs des Versicherten anbelangt, so ist vorab festzuhalten, dass Invalidenrenten gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG bei erheblich verändertem Invaliditätsgrad der die Rente beziehenden Person revidiert – d.h. je nachdem erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben – werden können. Die Tatsache als solche, dass der Rentenanspruch des Versicherten in Revision gezogen wird, ist vorliegend gerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Voraussetzungen von Art. 22 UVG nicht erfüllt, wonach eine Revision ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht resp. spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Ob sodann, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, ein Grund für die verfügte Rentenaufhebung vorliegt, gilt es nachfolgend zu untersuchen. Der Fall wäre dies dann, wenn der Versicherte – verglichen mit dem Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. August 2007 – zufolge erheblicher Verbesserung seiner Erwerbsmöglichkeiten keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hätte.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat derjenige Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, der infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). Unter einem Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat, zu verstehen. 3.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung der Invalidität und damit eines allfälligen Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.3.2 Nach Art. 6 ATSG ist unter Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1), zu verstehen. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.3.3 Die Vorinstanz geht beim Beschwerdeführer bezüglich einer Tätigkeit als Hauswart von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Dafür verweist sie auf die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2012, mittels welcher das auf Leistungen nach dem IVG bezogene Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Unter Bezugnahme auf ärztliche Stellungnahmen erachtete besagte Verfügung der IV-Stelle aus medizinischer Sicht seit dem 23. März 2007 die Ausübung einer leichten manuellen, dem Leiden angepassten Tätigkeit mit Einschränkungen des rechten Knies im Umfang von 100 % als zumutbar, ebenso die Ausübung einer Hauswartstätigkeit. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, ein volles Pensum als Hauswart sei ihm nicht zumutbar. Dafür verweist er auf die Verfügung der SUVA vom 20. August 2007, gemäss welcher ihm aus rein unfallkausaler Sicht nur noch leichte manuelle Tätigkeiten mit kurzen mittelschweren Intervallen ganztags zumutbar seien. Die Tätigkeit eines Hauswarts enthalte aber zu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem nicht unwesentlichen Teil mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, wobei an Reinigungsund Gartenarbeiten sowie Schneeräumung zu denken sei. 3.3.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist korrekt, im vorliegenden Fall unter Rückgriff auf die Einschätzung der, im Übrigen rechtskräftigen, Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2012 von der Zumutbarkeit eines vollen Pensums als Hauswart auszugehen. Gemäss Ausführungen auf der Homepage der Eidgenössischen Berufsprüfung für Hauswarte (http://www.pruefung-hauswart.ch, besucht am 16. Juli 2013) – mithin derjenigen Prüfung, welche der Beschwerdeführer erfolgreich absolviert hat – bestehen die an einen Hauswart gestellten Anforderungen in einem guten Umgang mit Menschen, sozialem Verhalten, handwerklichem Geschick, technischem Verständnis sowie der Fähigkeit zu selbständigem Handeln und Pflichtbewusstsein. Was den Aufgabenbereich anbelangt, so sorge ein Hauswart für die Werterhaltung der ihm anvertrauten Liegenschaften und sei Ansprechperson für Anliegen der Benutzer, Kunden und Mieter und helfe im Rahmen seiner Möglichkeiten. Daraus ergibt sich, dass schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht den Schwerpunkt einer Tätigkeit als Hauswart bilden. Im Vordergrund stehen in aller Regel vielmehr Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf die Werterhaltung der zu betreuenden Liegenschaft, Organisations- und Koordinationsaufgaben, die Funktion als Ansprechperson gegenüber der Benützer- resp. Mieterschaft sowie der flexible Einsatz hinsichtlich diverser kleinerer technischer Probleme. Der Beschwerdeführer ist einem derartigen Pflichtenheft nicht nur zufolge seiner handwerklichen Ausbildung bezüglich der Fähigkeiten gewachsen, sondern auch gesundheitlich zu dieser Tätigkeit in einem Vollpensum in der Lage. Im Übrigen stellen gerade die vom Beschwerdeführer angeführten Reinigungsarbeiten, welche unstreitig regelmässig im Rahmen einer Hauswartstätigkeit anfallen dürften, nicht zwingend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten dar, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. Zu beachten ist des Weiteren, dass Hauswarten gerade in grösseren Betrieben ohnehin regelmässig Personal unterstellt wird (vgl. die Beschreibung des Hauswartsberufs unter http://www.berufsberatung.ch, besucht am 16. Juli 2013), welches insbesondere für Reinigungs- und Gartenarbeiten zuständig ist und etwaig anfallende aufwändigere Aufgaben übernimmt. Dass schliesslich wohl vereinzelt Hauswartsstellen existieren, denen der Beschwerdeführer zufolge bestehender gesundheitlicher Einschränkungen nicht gewachsen ist, bedeutet nicht, dass man ihn hinsichtlich derjenigen Stellen, welche von den Anforderungen her dem Durchschnitt entsprechen, nicht als zu 100 % arbeitsfähig erachten dürfte. Für eine unverminderte Arbeitsfähigkeit als Hauswart lässt sich im Übrigen schliesslich auch der erfolgreiche Abschluss der Umschulung zum Hauswart durch den Beschwerdeführer anführen. Insgesamt hat die Vorinstanz also ihrer Bestimmung der Invalidität des Beschwerdeführers zu Recht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als Hauswart zugrunde gelegt. 3.4.1 Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136 E. 2a und b). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Re-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich dann der Invaliditätsgrad bestimmen. Berechnet wird das Valideneinkommen grundsätzlich anhand desjenigen Erwerbseinkommens, welches vor Eintritt der zur Invalidität führenden Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen vgl. etwa GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 189). Das Abstellen auf Tabellenlöhne für die Fixierung des Valideneinkommens ist dann zulässig, wenn die Verhältnisse nicht in hinreichendem Masse festgestellt werden können. Das Invalideneinkommen wiederum wird unter Rückgriff auf Tabellenwerte festgelegt, es sei denn, dass es sich beim momentan ausgeübten Arbeitsverhältnis um ein besonders stabiles handelt, welches den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, die verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft und kein Soziallohn ausgerichtet wird; diesfalls ist das tatsächlich aktuell noch erzielte Einkommen heranzuziehen (BGE 135 V 301 E. 5.2, 117 V 8 E. 2c/aa; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 178). 3.4.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellt die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid auf die Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ([LSE] TA1 2010) ab. Auszugehen sei dabei vom sektorenübergreifenden Gesamtdurchschnitt des Anforderungsniveaus 3 (Männer), mithin monatlich Fr. 5'909.--. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (2010) und Addition der Teuerung von 1 % (2011) und geschätzten 1.3 % (2012) ergebe sich so ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 75'450.--. Beim Valideneinkommen sei, was unbestritten geblieben sei, von Fr. 64'932.-- auszugehen. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unrichtig, bei dem sektorenübergreifenden Durchschnittslohn im Hinblick auf die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das tabellarische Anforderungsniveau 3 abzustellen, da er nur in der Tätigkeit als Hauswart über verwertbare Berufskenntnisse verfüge. Hinsichtlich anderer Tätigkeiten müsse er sich wiederum auf Stellen bewerben, bei welchen keine Berufskenntnisse vorausgesetzt seien. Entweder spezifiziere man tabellarisch im Hinblick auf die Tätigkeit und gehe vom Anforderungsniveau 3 bei Ziffer 81 der Tabelle („Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau“) aus oder man stelle hinsichtlich des sektorenübergreifenden Durchschnitts auf das Anforderungsniveau 4 ab. 3.4.3 Was zunächst das Valideneinkommen anbelangt, so wird dessen Festsetzung auf Fr. 64'932.-- durch den Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch gerichtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich des Invalideneinkommens ist vorab festzuhalten, dass es korrekt ist, dieses im vorliegenden Fall tabellarisch zu bemessen. Auf den Arbeitsvertrag mit B.____ vom 7. Mai 2012 kann – unabhängig von der Tatsache, dass sich dieses überdies nicht auf eine eigentliche Hauswartstätigkeit, sondern eine Arbeit als Fahraushilfe bezieht – diesbezüglich nicht abgestellt werden, da das Arbeitsverhältnis zum einen befristet ausgestaltet ist und der Beschwerdeführer zum anderen seine Arbeitskraft auch nicht voll ausschöpft, bezieht sich der Vertrag doch auf ein Pensum von 50 % bis 60 %. Hinsichtlich der Verortung der Tätigkeitsoptionen des Beschwerdeführers innerhalb der LSE-Tabelle 2010 (TA 1) ist sodann zu bemerken, dass ein Abstellen spezifisch auf einen Unterbereich der angegebenen Wirtschaftssektoren anstelle des üblicherweise heranzuziehenden allgemeinen Durchschnittswerts männlicher Erwerbstätiger dann in

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frage kommt, falls es als überwiegend wahrscheinlich gelten kann, dass der Versicherte als Invalider im betreffenden Arbeitsbereich tätig sein kann. Dies ist vorliegend der Fall: Da der Beschwerdeführer gelernter Hausmeister ist, ist für die Berechnung seines Invalideneinkommens auf Ziffer 81 („Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau“ [Männer]) abzustellen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist folglich begründet. Zufolge des von ihm erworbenen Abschlusses als Hausmeister ist es sodann – ebenso im Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde – angezeigt, innerhalb von Ziffer 81 auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Tabellarischer Ausgangspunkt bildet also ein monatliches Einkommen von Fr. 5'151.--. Auf die betriebsübliche Arbeitszeit für das Jahr 2012 von 42.1 Stunden (Position „77 + 79-82 [ohne 78]“) hochgerechnet und unter Hinzurechnung der Teuerung für die Jahre 2011 (1 %) und 2012 (0.8 %) ergibt sich für ein volles Pensum ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'233.10. Da mithin das Invalideneinkommen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. oben E. 3.3.4), höher ausfällt als das Valideneinkommen, ist der Beschwerdeführer nicht invalid und hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG. 3.4.4 Fraglich ist allerdings noch, wie es sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers verhält, ihm sei hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien.

3.4.5 Mittels Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen sollen die statistischen Durchschnittslöhne, wie sie den entsprechenden Tabellen zugrunde liegen, an die individuell-konkreten Verhältnisse angepasst werden (vgl. PHILIPP GEERTSEN, in: Kieser/Lendfers (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 141). Der Abzug beträgt maximal 25 % und minimal 5 % (BGE 126 V 80 E. 5 b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.3). In Frage kommen könnte im vorliegenden Fall ein Abzug dafür, dass der Beschwerdeführer nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben kann, sodass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbenden benachteiligt ist (vgl. PHILIPP GEERTSEN, a.a.O., S. 150 mit Hinweisen). 3.4.6 Ob dem Beschwerdeführer vorliegend ein derartiger Abzug zuzugestehen ist oder nicht, kann jedoch offen bleiben, würde ein solcher doch – in Höhe von 5 % oder auch von 10 % – nichts daran ändern, dass der für die Zusprechung einer Rente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG erforderliche Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht wird. Subtrahiert man 5 % (Fr. 3'311.70) vom Invalideneinkommen, so beläuft sich dieses auf Fr. 62'921.40, der Ausfall verglichen mit dem Valideneinkommen beträgt Fr. 2'010.60 und der Invaliditätsgrad folglich 3.1 %. Bei einem Abzug von 10 % (Fr. 6'623.30) beträgt das Invalideneinkommen Fr. 59'609.80 und der Ausfall demgemäss Fr. 5'322.20, was einem Invaliditätsgrad von 8.2 % entspricht. Die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mehr als 10 % erscheint im Übrigen vorliegend als nicht gangbar, da beim Beschwerdeführer, wie eben ausgeführt, im Hinblick auf die Abzugsbemessung einzig dem für ihn nachteiligen Umstand Rechnung zu tragen ist, dass er im Rahmen von Bewerbungen gegenüber gesundheitlich gänzlich unbeeinträchtigten Mitbewerbern benach-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht teiligt sein dürfte, jedoch darüber hinaus keine weiteren Faktoren (insbesondere nicht Alter oder Nationalität) ersichtlich sind, welche Anlass zu einem Abzug geben könnten. Gegen einen 10 % übersteigenden Abzug spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer als Hauswart zu 100 % arbeitsfähig ist und auch erfolgreich eine Ausbildung im Hinblick auf diese Tätigkeit absolviert hat. Insgesamt kann damit festgestellt werden, dass auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der vorliegend maximal möglichen Höhe von 10 % die durch Art. 18 Abs. 1 UVG statuierte Schwelle einer Invalidität von 10 % nicht überschritten wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.5 Fraglich ist dabei noch, ob die Verringerung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG als erhebliche Veränderung zu qualifizieren ist. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5 % verändert (BGE 133 V 547 E. 6.2). Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt: Ausgangspunkt bildet der Invaliditätsgrad von 14 %, wie durch die Verfügung vom 20. August 2007 festgestellt. Ohne leidensbedingten Abzug liegt keine Invalidität vor, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 3.1 %, bei 10 % Abzug ein Invaliditätsgrad von 8.2 % (siehe oben E. 3.4.3 und E. 3.4.6). Dabei beträgt die Differenz zu den ursprünglich massgebenden 14 % stets mehr als 5 %, womit das Erheblichkeitserfordernis nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. 3.6 Gegenüber dem Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 20. August 2007 zugrunde gelegt wurde, hat sich der Invaliditätsgrad – im Sinne von dessen Verringerung – somit erheblich verändert, sodass die SUVA die dannzumal zugesprochene Invalidenrente zu Recht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben hat. 4.1 Zu prüfen ist noch, ab welchem Zeitpunkt die vorgehend festgestellte Verringerung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen ist und ab wann die Rente dementsprechend entfällt. Je nachdem besteht diesbezüglich eine entsprechende Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers oder nicht. 4.2 Durch die angefochtene Verfügung werden die bereits ausbezahlten Renten für die Monate Mai 2012 und Juni 2012 in Höhe von gesamthaft Fr. 1'193.30 zurückgefordert. Ausgeführt wird, seit dem 1. November 2010, mithin nach Abschluss der Umschulung des Beschwerdeführers, bestehe bei diesem keine unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung mehr. Die Rente werde aber erst ab dem 1. Mai 2012 aufgehoben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die revisionsweise Rentenaufhebung sei nicht rückwirkend, sondern bloss für die Zukunft wirksam. Die bis zum Ergehen des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2012 erbrachten Leistungen müssten deswegen nicht zurückerstattet werden. 4.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgen revisionsweise Rentenanpassungen für die Zukunft. Das Bundesgericht hat dies als offene Umschreibung bezeichnet, welche das Abstellen auf verschiedene Zeitpunkte ermöglichen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2011 8C_90/2011 E. 8.4). Darüber hinaus kennen die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundla-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen keine Regelung des Anpassungszeitpunkts im Bereich der Unfallversicherung. Anders verhält es sich dagegen für dieselbe Problematik im Bereich der Invalidenversicherung. Hier bestimmt Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961, dass die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Rückwirkung auf den Eintritt der Änderung hin wird durch lit. b von Art. 88bis Abs. 2 IVV für den Fall statuiert, dass die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 4.3.2 Vorliegend hat man es, hinsichtlich der zu beurteilenden Frage der Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem eine festgestellte relevante Invaliditätsverminderung zur Anpassung einer unfallversicherungsrechtlichen Rente führt, mit einer Lücke im Gesetz zu tun (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.6). Eine solche liegt vor, wenn das Gesetz auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt und gleichzeitig nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist, in dem Sinne, dass das Gesetz mit der Nichtregelung doch eine Antwort geben würde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 234). Dies ist hier der Fall: Der entsprechende Auswirkungszeitpunkt wird für die Unfallversicherung nicht benannt und aus dem Schweigen des Gesetzes lassen sich auch keine Schlüsse ziehen; es bedarf sinnvollerweise einer entsprechenden Regelung, da ohne eine solche der unfallversicherungsrechtliche Revisionsmechanismus gar nicht gehandhabt werden könnte. 4.3.3 Fraglich ist, wie diese Lücke zu füllen ist. In seinem Urteil vom 8. August 2011 (8C_90/2011 E. 8.7) hat das Bundesgericht diese Frage offen gelassen. In Betracht kommt eine Lückenfüllung mittels Analogieschlusses. Unter einem Analogieschluss ist die Anwendung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt zu verstehen, der zwar nicht unter den Wortlaut der Vorschrift subsumiert werden kann, auf den jedoch der Grundgedanke und der Sinn zutreffen; vorausgesetzt ist eine hinreichende Ähnlichkeit der Verhältnisse (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 223). Als derartige Bestimmung kommt nun vorliegend Art. 88bis Abs. 2 IVV in Frage, da sich das Gesetz dort für die Invalidenversicherung exakt der hier für die Unfallversicherung in Frage stehenden Problematik annimmt. Die erforderliche hinreichende Ähnlichkeit der Verhältnisse ist gegeben, denn die übergeordnete Problematik ist in beiden Fällen dieselbe: Festzulegen ist, ab wann sich eine Veränderung der Verhältnisse des Versicherten auf einen bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rentenanspruch auswirkt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Ansprüche aus der Unfallversicherung dabei anders zu behandeln als solche aus der Invalidenversicherung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass die Rechtsprechung eine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV bisher bereits für Renten nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 sowie dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 praktiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.6 mit Hinweisen). So erscheint es denn angemessen, Art. 88bis Abs. 2 IVV analogieweise auch im unfallversicherungsrechtlichen Bereich zur Anwendung zu bringen; über die Frage des Zeitpunkts des Entfallens der Rente des Beschwerdeführers ist mithin anhand von Art. 88bis Abs. 2 IVV per analogiam zu entscheiden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.4 Dass der Beschwerdeführer vorliegend unrechtmässig die Auszahlung einer unrichtigen Leistungsausrichtung erwirkt hätte oder einer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, ist weder ersichtlich noch wird es seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV kommt mithin nicht zur Anwendung, vielmehr ist über den Zeitpunkt der Rentenrelevanz der Invaliditätsminderung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu entscheiden. Die Rentenaufhebung kann also frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen. Die rentenaufhebende Verfügung der SUVA datiert vom 6. Juni 2012, womit die Invalidenrente des Beschwerdeführers – unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zweimonatsfrist – ab dem 1. August 2012 eingestellt werden kann. Daraus erhellt, dass die von der Vorinstanz geschützte Rückforderung der Rentenauszahlung für die Monate Mai 2012 und Juni 2012 nicht rechtmässig ist und dementsprechend aufzuheben ist. Zudem hat der Beschwerdeführer noch Anspruch auf die Auszahlung einer Rente für den Monat Juli 2012.

5. Zusammenfassend hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid zu Recht die verfügte Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigt. Was den Aufhebungszeitpunkt anbelangt, so ging die Vorinstanz jedoch zu Unrecht von einem Wegfall per 1. Mai 2012 aus. Zutreffenderweise fällt der Rentenanspruch per 1. August 2012 weg, womit auch die durch die Vorinstanz gebilligte Rückforderung in Höhe von Fr. 1'193.30 zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 21. März 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 5.75 Stunden zu Fr. 250.-- ausgewiesen, zuzüglich Auslagen von Fr. 44.-- und 8 % Mehrwertsteuer, was insgesamt (gerundet) Fr. 1'600.-- ergibt. Zufolge teilweiser Beschwerdegutheissung hat der Beschwerdeführer vorliegend teilweise obsiegt, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer bloss mit dem Eventualbegehren hinsichtlich des Aufhebungszeitpunkts durchdringen konnte, nicht aber mit dem Hauptrechtsbegehren die Nichtaufhebung der Rente betreffend, erscheint es angemessen, die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 500.-- festzulegen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 wird in dem Sinne geändert, als die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 2012 eingestellt und die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'193.30 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

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725 2013 15 / 127 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.06.2013 725 2013 15 / 127 (725 13 15 / 127) — Swissrulings