Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 5. Dezember 2013 (725 12 376 / 288) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Qualifikation als Berufsunfall; berufliches Interesse bejaht, wenn die Teilnahme an einem Rundstreckenrennen in erster Linie der Werbung und Kundengewinnung dient
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. Der 1966 geborene A.____ ist seit dem 18. Februar 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 2012 verunfallte der Versicherte anlässlich der Teilnahme an einer Autorennveranstaltung auf dem C.____ring in Deutschland schwer, wobei er verschiedene Verletzungen der unteren Gliedmassen, eine Kinnplatzwunde, ein Monokelhämatom und eine Halswirbelsäulendistorsion erlitt. Die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder), kürzte jedoch mit Verfügung vom 19. September 2012 die auszurichtenden Geldleistungen um 50%, weil der Versicherte beim Eingehen eines Wagnisses einen Nichtberufsunfall erlitten habe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2012 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Jan Hermann, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 29. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde nach Ermessen des Gerichts die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und die Befragung von Zeugen beantragt; alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründungsweise führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Teilnahme am Autorennen, bei dem sich der Unfall ereignete, im Rahmen eines zwischen der Arbeitgeberin und einem weiteren Unternehmen abgeschlossenen Sponsoringvertrags und damit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und im Interesse der Arbeitgeberin erfolgt sei. Die Renntätigkeit im Rahmen des von der B.____ GmbH organisierten „D.____-Cups“ sowie im Rahmen von Sponsoringverträgen diene der Vermarktung der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens. Damit stelle der Unfall einen Berufsunfall dar. C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf eine vollumfängliche Abweisung der Beschwerde samt aller Beweisanträgen und auf die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie führte aus, dass sich weder in der Betriebsbeschreibung noch im Handelsregistereintrag der Firma Hinweise dafür fänden, dass das Bestreiten von Autorennen zu den betrieblichen Tätigkeiten des Unternehmens gehöre. Das vorliegend interessierende Rennen am C.____ring sei nicht Teil des „D.____-Cups“. Die im eingereichten Sponsoringvertrag aufgeführten Pflichten des Beschwerdeführers seien nicht arbeitsvertraglicher Natur, sondern beträfen eine zusätzliche Aktivität. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Nichtberufsunfall, dem unbestritten ein absolutes Wagnis zugrunde liege, verletzt, weshalb die Kürzung gerechtfertigt sei. D. Mit Replik vom 23. März 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht nur der „D.____-Cup“, sondern auch die Renntätigkeit im Rahmen abgeschlossener Sponsoringverträge in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers liege. So sei der – unter anderem das Rennen am C.____ring betreffende – Sponsoringvertrag von der Arbeitgeberin und nicht vom Beschwerdeführer selbst abgeschlossen worden. Die B.____ GmbH habe in der Folge aufgrund des Vertrages für dieses Rennen auch Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer erhalte ein fixes Monatsgehalt und sei reiner Lohnempfänger. Bei der Ausübung einer sportlichen Disziplin gelte ein Sportunfall dann als Berufsunfall, wenn die sportliche Tätigkeit mit Erwerbsabsicht ausgeübt worden sei. Dies sei vorliegend zu bejahen. E. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 24. April 2013 am gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Entscheidend für die Qualifikation eines Sportunfalls als Berufs-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unfall sei, ob die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung Ausfluss der versicherten Betriebstätigkeit sei bzw. in welcher Intensität die Teilnahme dem betrieblichen Zweck diene oder ein privates Interesse darstelle. Die die Versicherung begründende Tätigkeit sei diejenige als Geschäftsführer bzw. Mechaniker. Die Betätigung als Rennfahrer sei hingegen überwiegend dem wettkampfmässigen, sportlichen und privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die berufliche Komponente, namentlich der Werbeeffekt für das Unternehmen, trete demgegenüber erheblich in den Hintergrund. Diese mache einen bloss geringen Anteil an den versicherungsrelevanten Tätigkeiten der GmbH aus. Die Durchführung der betrieblichen Arbeit sei nicht untrennbar mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt, weshalb kein Berufsunfallversicherungsschutz bestehe. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht ergänzende Unterlagen zur Prämieneinreihung und –festsetzung der B.____ GmbH ein. G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt. Ausserdem wurden E.____, ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson und F.____, G.____ Treuhand, als Zeuge einvernommen. Bereits im Vorfeld der Parteiverhandlung wurde H.____, ein weiterer Mitarbeiter des Beschwerdeführers, schriftlich als Auskunftsperson befragt und dessen Auskunft vom 11. November 2013 den Parteien zur fakultativen Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Parteiverhandlung an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin beantragte hingegen neu die Verneinung ihrer Leistungspflicht und die Rückerstattung sämtlicher bereits erbrachter Leistungen; eventualiter die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Auf die Ausführungen der Parteien, der Auskunftspersonen und des Zeugen ist – soweit notwendig – nachfolgend in den Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in I.___, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2. Aufgrund des angefochtenen Einspracheentscheids ist unter den Parteien in erster Linie strittig und somit vom Gericht zu prüfen, ob es sich beim Unfall des Beschwerdeführers auf dem C.____ring um einen Berufs- oder Nichtberufsunfall handelte. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 3.2 Als Berufsunfälle gelten nach Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Ausserdem gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, sofern sich der Versicherte befugterweise in der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält, als Berufsunfälle. Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitszeit inklusive Pausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (BGE 139 V 150 E. 2.1). Unerheblich ist, ob zwischen der angeordneten Arbeit und dem Unfall ein Kausalzusammenhang besteht oder ob die angeordnete Arbeit während oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 94 f.). Die Definition des Berufsunfalls knüpft einzig an die Berufstätigkeit selbst an, bei deren Ausübung sich der Unfall ereignen muss. Präzisierend führt Art. 12 der Verordnung zur Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 Unfälle auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet (Art. 12 Abs. 1 lit. a UVV), bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert (Art. 12 Abs. 1 lit. b UVV), beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet (Art. 12 Abs. 1 lit. c UVV) und bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert (Art. 12 Abs. 1 lit. d UVV) ausdrücklich als Berufsunfälle auf. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien erfüllt ist, fallen gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG unter den Begriff des Nichtberufsunfalls. 3.3 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation machte der Bundesrat in Art. 49 und 50 UVV Gebrauch. Gemäss Art. 50 Abs. 1 UVV werden die Geldleistungen bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind laut Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vor-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Bei Berufsunfällen ist eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen wegen der Eingehung eines Wagnisses gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 39 UVG e contrario). 4. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f. Rz 2 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (LOCHER, a.a.O., S. 451 Rz 41). Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei der Partei, welche den Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt sie bei der Partei, welche sich auf das Dahinfallen des Anspruches beruft (vgl. Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Diese Beweisregeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 5.1 Gemäss Handelregisterauszug vom 27. November 2013 bezweckt die B.____ GmbH den Betrieb einer Autogarage, insbesondere Unterhalts- und Reparaturarbeiten an klassischen Sport- und Rennsportfahrzeugen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Gemäss Betriebsbeschreibung an die SUVA vom 9. März 2005 betrifft die Tätigkeit der GmbH die Fahrzeugelektrik; das Bereitstellen, die Reparatur und der Unterhalt von leichten Motorfahrzeugen mache 72% der branchenüblichen Tätigkeit aus, daneben mache die Administration, d.h. die Unternehmensführung, Marketing, Verkauf, technische und administrative Arbeiten, 28% der gesamten Tätigkeit aus. In der Betriebsbeschreibung vom 9. März 2005 wurde die Frage nach Test- und Rennfahrten offengelassen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 29. November 2012 aus, dass neben der Vorbereitung, der Restauration und dem Aufbau von Rennfahrzeugen auch die Durchführung von Test- und Probefahrten zu den Dienstleistungen der GmbH gehörten. Zur Vermarktung der von ihm importierten Rennfahrzeugen des Typs D.____ sowie der weiteren Dienstleistungen des Unternehmens sei von der GmbH der „D.____- Cup“ gegründet und organisiert worden. Die Renntätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitnehmer diene der unabdingbaren direkten Kundenpflege und der Akquirierung von neuen Kunden. Am 6. März 2012 habe die GmbH ausserdem einen Sponsoringvertrag mit der J.____ AG abgeschlossen, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichte, an festgelegten Veranstaltungen seine Rennfahrzeuge einzusetzen und als Fahrer dieser Fahrzeuge Rundstreckenrennen zu bestreiten. Er stelle sich ausserdem als Berater zur Verfügung und erlaube dem Sponsor Zugriff auf die Fahrzeugdaten und Auswertungen. Auf Wunsch des Sponsors habe der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer sogenannte Taxifahrten auf der Rennstrecke durchzuführen und sich als Coach und Repräsentant zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhalte die GmbH von dem Sponsor für den vereinbarten Zeitraum finanzielle Mittel, namentlich einen Betrag vom Fr. 5‘000.– pro Anlass. Das Rennen auf dem C.____ring gehörte gemäss Sponsoringvertrag vom 6. März 2012 zu den Anlässen, an denen der Beschwerdeführer als Fahrer teilzunehmen hatte. 5.2 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er die B.____ GmbH im Jahr 2005 gegründet habe, um sich mit speziellen, anspruchsvollen Fahrzeugen auseinanderzusetzen. Finanziell lohne es sich, sich auf solche Nischenprodukte zu spezialisieren. Die GmbH mache auch Geschäfte mit Oldtimern und historischen Rennautos. Er habe seit der Gründung der GmbH an Rennfahrten teilgenommen, anfangs jedoch sehr wenig. Kurz vor dem Unfall habe die Renntätigkeit dagegen ein sehr grosses Ausmass angenommen, sie seien jedes Wochenende an einer Rennveranstaltung gewesen. Es sei auch für die Angestellten unzumutbar geworden. Bei einer Rennveranstaltung seien er und das Mechanikerteam der B.____ GmbH jeweils drei Tage vor Ort. Zum Sponsoringvertrag mit der J.____ AG führte der Beschwerdeführer aus, dass die AG selbst vier Fahrzeuge habe. Er und andere Angestellte der GmbH seien in diesen Fahrzeugen für die Firma Rundstreckenrennen gefahren. Auch am C.____ring sei er für die J.____ AG gefahren. Die Entschädigung für die Teilnahme am Rennen und die Herausgabe der Renndaten in der Höhe von Fr. 5‘000.– sei der GmbH ausgerichtet worden. Die Rechnung habe er als Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen erst im November 2012 stellen können. Für die Teilnahme an den Rennen entschädige ihn die GmbH nicht speziell. Er erhalte ein fixes Monatsgehalt und je nachdem einen Bonus. Die Tätigkeit im Rahmen des Sponsoringvertrags stelle nicht die übliche Tätigkeit der GmbH dar. Die an die J.____ AG gestellten Rechnungen beträfen jedoch nicht nur die Teilnahme an Rennfahrten, sondern insbesondere auch Entschädigungen für Testfahrten, Reparatur und Wartung. Dies sei der Hauptteil ihrer Tätigkeit. An den Rennveranstaltungen erhalte er jeweils viele Aufträge, auch von Rennkonkurrenten. Ohne neue Aufträge sei er nie von einer Rennveranstaltung zurückgekommen. Zur Vermarktung der D.____-Rennserie, namentlich der Fahrzeuge und des von der GmbH angebotenen Unterhalts, habe er den „D.____- Cup“ gegründet und organisiert. Aufgrund der Geschäftsbeziehung zur J.____ AG sei der Namen später zu „J.____-Trophy“ geändert worden. Das Unfallrennen sei auch Teil dieses Cups gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass die Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 2005 nicht von ihm selbst, sondern von seinem damaligen Buchhalter, ausgefüllt worden sei. Bei der Neueinreihung im Jahr 2009 sei allerdings ein SUVA-Sachbearbeiter im Betrieb vorbeigekommen, er habe die Rennfahrzeuge und die Buchhaltung der GmbH gesehen und habe gewusst, in welchen Bereichen das Unternehmen tätig gewesen sei. Zur ebenfalls existierenden Einzelfirma „K.____ Racing“ befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese ursprünglich der einzige Betrieb gewesen sei. Nach der Gründung der GmbH habe er die Firma einfach stehen lassen. Unter dem Namen der Firma vermiete er ausschliesslich einige Rennfahrzeuge. Die Einzelfima habe auch keine Angestellten. Für Rennen oder Technik habe die Einzelfirma nie Rechnungen gestellt. Sie habe auch mit der Renntätigkeit der GmbH nichts zu tun. Die Buchhaltung der beiden Unternehmen halte er streng getrennt. Dass die Rennfahrzeuge der GmbH unter anderem mit „K.____ Racing“ angeschrieben seien, habe keinen Bezug zur
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einzelfirma. Vielmehr werde im Rennbereich alles mit dem Zusatz „Racing“ gekennzeichnet. Er habe sich für den Zusatz entschieden, da aus dem Namen der GmbH nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, dass sie auf Rennsport spezialisiert seien. Der Umsatz der Einzelfirma belaufe sich auf circa Fr. 50‘000.– bis Fr. 100‘000.– pro Jahr. Die Vermietung lohne sich finanziell, sonst würde er es nicht machen. Ergänzend erwähnt der Beschwerdeführer, dass das Risiko bei Testfahrten grösser sei als bei Rennfahrten, da man bei Testfahrten aufgrund eines Gefühls der Sicherheit mehr riskiere. 5.3 Der schriftlich als Auskunftsperson befragte H.____ führte am 11. November 2013 aus, dass er die Lehre als Fahrzeugelektriker-Elektroniker im August 2001 bei der ehemaligen Einzelfirma angefangen habe und danach von der neu gegründeten B.____ GmbH übernommen worden sei. Nach Abschluss der Lehre im Juli 2005 sei er für weitere drei Jahre bei der GmbH als Fahrzeugelektriker-Elektroniker und Automechaniker angestellt gewesen. Während dieser Zeit sei er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der GmbH regelmässig, wöchentlich oder mehrmals wöchentlich, als Testfahrer von Rennfahrzeugen eingesetzt worden. Die Testfahrten hätten oft auf Rennstrecken im nahen Ausland stattgefunden, teilweise aber auch auf weiter entfernten Rennstrecken. Nach der Lehre habe er ausserdem im Rahmen der Anstellung bei der GmbH während zwei Jahren an rund 15 Rennen der „L.____ Challenge“ teilgenommen, sowie bei weiteren fünf bis sechs Rennen des „M.____ Cup“. Letztere Rennen habe er mit einem D.____ 9S der GmbH absolviert, um das Auto besser bekannt zu machen. Ausserdem habe er an einem Langstreckenrennen mit einem Kunden und seinem Fahrzeug Typ D.____ 9S teilgenommen. Heute sei er als Renn- und Dateningenieur in N.____ angestellt. 5.4 In der heutigen Befragung gab der als Auskunftsperson einvernommene E.____ zunächst an, dass er bei der B.____ GmbH als Rennmechaniker angestellt sei für den Oldtimerund Rennfahrzeugausbau, wobei er in letzter Zeit mehr, d.h. zu einem Anteil von mehr als 50%, an Rennfahrzeugen arbeite. Unter dem Vertrag als Rennmechaniker sei er in den Jahren 2004 bis 2006 auch als Rennfahrer eingesetzt worden und insgesamt wohl zwischen 25 und 30 Rennen gefahren. Heute fahre er keine Rennen mehr, sondern bloss Testfahrten. Je nachdem, was geprüft werden solle, würde man bei Testfahrten so schnell fahren wie bei Rennen. Sowohl die Test- wie auch die Rennfahrten fänden jeweils während der Arbeitszeit statt. Spesen, Materialverschleisskosten und ähnliches seien vom Arbeitgeber übernommen worden. Auch die Autos seien vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Eine spezielle Vergütung oder einen ausgesonderten Lohnanteil, der die Renn- und Testfahrten abdecken würde, gäbe es nicht. Die GmbH nehme seiner Ansicht nach an diesen Rennen Teil, um Präsenz zu zeigen, Werbung zu machen und letztlich Kunden zu akquirieren. Dass er als Arbeitnehmer an diesen Rennen habe teilnehmen dürfen, empfände er auch als Zeichen der Wertschätzung. Für ihn sei die Teilnahme an den Rennen sowohl Beruf wie auch Hobby. An den Rennfahrzeugen seien Kleber mit den Aufschriften „K.____ Racing“ und „B.____“ angebracht. Unter dem Namen „K.____ Racing“ seien die Rennveranstaltungen organisiert worden. 5.5 Der als Zeuge einvernommene F.____, G.____ Treuhand, führte anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass die G.____ Treuhand die B._____ GmbH seit dem Jahr 2006 buchhalterisch betreue. Die GmbH sei unter anderem auch in der Sparte Rennsport tätig, einer-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht seits im Bereich Reparatur und Service, andererseits zu einem geringeren Teil im Bereich Handel. Den auf Rennwagen spezialisierte Anteil der Reparatur- und Servicetätigkeit würde er in etwa auf einen Drittel schätzen. Daneben mache der Handel mit Rennwagen wohl noch einen geringen Anteil aus. Einer der Kunden der GmbH im Rennsportbereich sei die J.____ AG. Er habe entsprechende Rechnungen behandelt. Diese Rechnungen hätten sowohl Test- wie auch Rennfahrten betroffen, die Zahlungen seien jeweils bei der GmbH eingegangen. Der Umsatz aus dieser Beziehung liege wohl zwischen Fr. 100‘000.– und Fr. 300‘000.–, dies bei einem Gesamtumsatz der GmbH in der Höhe von Fr. 1‘000‘000.– und Fr. 1‘300‘000.–. Die Arbeit an Autorennen werde speziell vergütet. Der Beschwerdeführer schreibe entsprechende Rechnungen, wobei auch ein Anteil an Reparaturen bzw. Arbeiten zur Vorbereitung von Rennen darin inbegriffen sein könne. Zur auf den Namen des Beschwerdeführers eingetragenen Einzelfirma „K.____ Racing“ befragt, gab F.____ an, dass die GmbH alle Sparten der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers abdecke und sämtliche Arbeitnehmer von der GmbH angestellt seien. Die GmbH sei aus der älteren Einzelfirma entstanden, das heute noch bestehende „Gefäss“ der Einzelfirma sei aus emotionalen Gründen vom Beschwerdeführer beibehalten worden. Die Einzelfirma habe indessen keine Arbeitnehmer und mache bloss wenig Umsatz. Die Tätigkeit der Einzelfirma sei ihm nicht bekannt. Er sei für die Buchhaltung der Einzelfirma nicht zuständig. 6.1 Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, gelten als Berufsunfälle jene Unfälle, die sich bei Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitsgebers ereignen (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, untrennbar mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung im Sinne eines arbeitsvertraglich konkret definierten Arbeitsvorgangs gekoppelt ist. Eine Tätigkeit, die keinen eigentlichen Arbeitsvorgang darstellt, kann dennoch im Interesse des Arbeitgebers stattfinden (vgl. BGE 88 II 44 E. 2c). Massgebend ist deshalb auch nicht der im Handelsregister festgehaltene Zweck oder die beim Unfallversicherer eingereichte Betriebsbeschreibung. Letztere dient gemäss der Wegleitung der SUVA in erster Linie der Erfassung der Grundlagen des Betriebs und der Prämieneinreihung (Wegleitung der SUVA durch die Unfallversicherung, 2008, S. 102). Dass darin nicht jede Tätigkeit, die potentiell im Rahmen der betrieblichen Arbeit vorgenommen werden könnte, aufgeführt werden kann, versteht sich von selbst. Die Tätigkeit, die zum Unfall führte, muss denn auch nicht der Schwerpunktsetzung des betrieblichen Zwecks entsprechen. Dass im vorliegenden Fall aus der Betriebsbeschreibung vom 9. März 2005 nicht hervorging, dass die B.____ GmbH auch im Bereich des Rennsports tätig war bzw. sein würde, ist somit für die Qualifikation des Unfalls als Berufs- oder Nichtberufsunfall nicht entscheidend. Vielmehr kann der notwendige sachliche Anknüpfungspunkt mit der beruflichen Tätigkeit auch anders gegeben sein. Abgesehen davon, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 eingereichten Unterlagen zur Prämieneinreihung in den Jahren 2011 bis 2013 und den heutigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Betriebsbesichtigung im Jahr 2009 unklar geblieben ist, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht über die Renntätigkeit der GmbH informiert war, wäre es stossend, wenn der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers wegen eines Versäumnisses des Arbeitgebers eingeschränkt würde. Dass der vorliegend betroffene Arbeitnehmer als Geschäftsführer auch für die Erstellung der Betriebsbeschreibung verantwortlich war, kann da-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ran grundsätzlich nichts ändern. Die allfällige Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht ist mit anderen, namentlich den in Art. 112 f. UVG genannten, Mitteln zu sanktionieren. 6.2 Die Definition des Berufsunfalls knüpft nach dem soeben Ausgeführten einzig an die berufliche Tätigkeit an. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit dem Interesse des Arbeitgebers dient. Die B.____ GmbH betreibt unter anderem den Auf- und Ausbau von Rennfahrzeugen und ist Importeur der Rennwagenmarke D.____. Das Unternehmen beschäftigt sich in einem nicht unerheblichen Ausmass mit Rennfahrzeugen. So macht alleine die auf Rennfahrzeuge und –dienstleistungen basierende Geschäftsbeziehung mit der J.____ AG einen Anteil von 10% bis 30% des Gesamtumsatzes der GmbH aus. Dass die Mitarbeiter der GmbH diejenigen (Renn-)Fahrzeuge, die sie für ihre Kunden ausrüstet oder in Stand stellt, im Rahmen von Testund Probefahrten auf ihre Funktionen überprüfen müssen, erscheint ohne Weiteres einleuchtend. Die Vornahme von Testfahrten ist damit als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit der GmbH anzusehen. 6.3 Fraglich ist hingegen, ob auch das Bestreiten von kompetitiven Rennen als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit zu würdigen ist. Die Teilnahme an Rundstreckenrennen gehört unbestrittenermassen nicht zu den Kernaufgaben der B.____ GmbH. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass die Renntätigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich oder hauptsächlich als sportliches Hobby anzusehen ist und demnach einem reinen privaten Interesse entsprechen würde. Bei der Bestimmung des Interesses sind einerseits die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Der Begriff des Interesses ist andererseits zu objektivieren, wobei zu fragen ist, ob nach allgemeiner Erfahrung das Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers überwiegt. Folglich ist weder auf die subjektive Beurteilung des Arbeitgebers noch auf die des Arbeitnehmers abzustellen. Erst wenn das objektivierte Interesse des Arbeitnehmers an der Tätigkeit überwiegt, handelt es sich um einen Nichtberufsunfall (MAURER, a.a.O., S. 95). Aufgrund der Spezialisierung der GmbH auf (historische) Rennfahrzeuge und Oldtimer ist davon auszugehen, dass diese einen sehr spezifischen und begrenzten Kundenstamm hat. Eine zielgerichtete und erfolgreiche Vermarktung der Produkte und Dienstleistungen der GmbH muss auf diesen spezifischen Kundenstamm, namentlich auf Personen, die selber einen Rennwagen fahren und gegebenenfalls an Rennen teilnehmen, angepasst sein. Die Organisation eines Rundstrecken- Cups und die (erfolgreiche) Teilnahme des Geschäftsführers sowie anderer Arbeitnehmer an Rundstreckenrennen stellen eine glaubwürdige Vermarktung der Dienstleistungen und Produkte der GmbH dar. Die Ermittlung und Verwertung von Renndaten zeigt den Kunden die Qualität der angebotenen Produkte und Dienstleistungen, namentlich der Wartung und Aufrüstung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich heute glaubhaft dargelegt, dass die Akquirierung neuer Kunden häufig an den Rennstrecken erfolge und er nach jeder Teilnahme an einer Rennveranstaltung neue Aufträge erhalte. Das aktive Auftreten und die Teilnahme an Rennveranstaltungen dienen somit hauptsächlich einem betrieblichen Zweck, namentlich dem der Kundenpflege und –akquirierung. Dass sich der Beschwerdeführer an den Wettkämpfen und sportlichen Erfolgen auch privat erfreute und folglich von einem gemischten Interesse ausgegangen werden kann, ändert an dem im Vordergrund stehenden beruflichen Zweck der Teilnahme nichts. Ferner spricht auch die Tatsache, dass neben dem Beschwerdeführer auch andere Arbeitnehmer, namentlich die befragten Auskunftspersonen, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die GmbH an
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rundstreckenrennen teilgenommen haben und die entsprechenden Spesen und Materialkosten von der GmbH übernommen wurden, gegen ein reines oder überwiegend privates Interesse. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 12 Abs. 1 lit. b UVV, wonach Unfälle, die sich bei vom Arbeitgeber organisierten oder finanzierten Betriebsausflügen ereignen, als Berufsunfälle zu qualifizieren sind. Die von der Arbeitgeberin organisierten Rennveranstaltungen, bei denen von der Arbeitsgeberin zur Verfügung gestelltes oder mittels Spesen entschädigtes Material verwendet wird und die überdies in erster Linie Werbe- und Marketingzwecken dienen, weisen somit in jedem Fall einen genügenden sachlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit auf. 6.4 Dieses für die von den Mitarbeitern der GmbH durchgeführten Wettrennen im Allgemeinen geltende berufliche Interesse stand auch beim Rennen am C.____ring, an dem der Beschwerdeführer verunfallte, im Vordergrund. Das Rennen bildete gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Teil des von der GmbH organisierten Rundrennen-Cups, diente also der Vermarktung der von der GmbH vertriebenen Rennwagenmarken und der entsprechenden Dienstleistungen. Ausserdem war der Beschwerdeführer aufgrund des zwischen der GmbH und der J.____ AG geschlossenen Sponsoringvertrags zur persönlichen Teilnahme verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aus dieser persönlichen Verpflichtung nicht geschlossen werden, dass der Sponsoringvertrag eine zusätzliche Aktivität des Beschwerdeführers betraf. Vielmehr erscheint es im Rahmen des zwischen der GmbH und dem Sponsor abgeschlossenen Vertrags als naheliegend, eine persönliche Leistungspflicht festzulegen, da der Sponsor den erfolgreichsten bzw. bekanntesten Fahrer mit seiner Marke in Verbindung bringen will. Im Rahmen der Ermittlung des Interesses erscheint der Sponsoringvertrag indessen nicht als zentral. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer zu Werbezwecken und zur Kundengewinnung und damit im geschäftlichen Interesse der GmbH an dem Rundstreckenrennen teilnahm, an dem sich der Unfall ereignete. Der Beschwerdeführer ist folglich bei einer Tätigkeit verunfallt, die er im Interesse des Arbeitgebers ausgeführt hat. Der erlittene Unfall ist gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG als Berufsunfall zu qualifizieren. 7.1 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung änderte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag im Sinne einer reformatio in peius dahingehend, dass die Leistungspflicht der SUVA gesamthaft zu verneinen sei und die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten seien. Zur Begründung führte sie aus, dass die Renntätigkeit des Beschwerdeführers nicht im Rahmen seiner Anstellung als Geschäftsführer bei der B.____ GmbH zu sehen, sondern unter die Tätigkeit der Einzelfirma „K.____ Racing“ zu subsumieren sei. Deren Zweck sei gemäss Handelsregister die Erbringung von Rennservices aller Art und die Organisation von Events für den Motorsport. Das Gericht habe diesbezüglich die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Da die Einzelfirma nicht bei der SUVA versichert sei, sei diese nicht für die Folgen des Unfalls vom 6. Mai 2012 leistungspflichtig. Zuständig sei vielmehr die Ersatzkasse. 7.2 Ist eine versicherte Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt und erleidet sie einen Berufsunfall, so ist gemäss Art. 99 Abs. 1 UVV der Unfallversicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Entscheidend müssen dabei – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – die tatsächlichen wirtschaftlichen Ge-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebenheiten sein. Aufgrund der Zweckbeschreibungen in den Handelsregisterauszügen der GmbH und der Einzelfirma scheint die Renntätigkeit des Beschwerdeführers in der Tat eher der letzteren zuzuordnen zu sein. Indessen zeichnen die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein anderes Bild. So wurden die Verträge betreffend den Rennbetrieb, z.B. mit der J.____ AG, offenkundig von der GmbH abgeschlossen und die Rechnungen von dieser gestellt. Der Beschwerdeführer und sein Treuhänder haben anlässlich der heutigen Parteiverhandlung glaubhaft geschildert, dass auch die entsprechenden Erträge der GmbH zufliessen und dort einen nicht unwesentlichen Teil des Gesamtumsatzes ausmachen. Die Teilnahme an den Rennveranstaltungen diente ausserdem in erster Linie der Kundenakquirierung und –pflege für die B.____ GmbH. Der Beschwerdeführer hat weiter erläutert, dass die Einzelfirma lediglich die Vermietung von Rennwagen bezweckt und einen entsprechend tieferen Umsatz erzielt und die Buchhaltungen streng getrennt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Verwendung der Marke „K.____ Racing“ im Rahmen der Renntätigkeit der GmbH erscheinen ebenfalls einleuchtend. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass augenscheinlich bloss die GmbH Arbeitnehmer beschäftigt, diese im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse an Rennveranstaltungen teilnehmen und für ihre Arbeit mit dem allgemeinen Lohn zuzüglich Spesen von der GmbH entschädigt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, an den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftspersonen bzw. des Zeugens zu zweifeln oder von einer wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Betriebe auszugehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Mitarbeitenden an den Rennveranstaltungen ist somit wirtschaftlich der GmbH zuzuordnen. Unfallversicherer der GmbH ist die Beschwerdegegnerin. Sie ist folglich auch im Grundsatz für den vom Beschwerdeführer erlittenen Unfall leistungspflichtig. 8. Nach dem Ausgeführten ist der Unfall vom 6. Mai 2012 als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG zu qualifizieren. Eine Kürzung gemäss Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV ist damit nicht möglich. Da der Beschwerdeführer den Unfall im Rahmen seiner Tätigkeit für die B.____ GmbH erlitt und die Beschwerdegegnerin deren Unfallversicherer ist, ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind für den Unfall vom 6. Mai 2012 von der Beschwerdegegnerin die ungekürzten gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 4. Dezember 2013 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 25.2 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 613.–. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 7‘466.05 (25.2 Stunden à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 613.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 6. Mai 2012 die ungekürzten gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘466.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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