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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.05.2021 725 20 240/115

6 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,754 parole·~19 min·2

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Mai 2021 (725 20 240 / 115) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung Verspätete Einreichung der Beschwerde gegen einen mit A-Post-Plus versandten Einspracheentscheid. Nichteintreten.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Baur Laubscher Tschopp Manera Brodbeck Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Die 1990 geborene A.____ war bei der SWICA Versicherungen AG (Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. November 2019 erlitt sie als Fahrradfahrerin einen Unfall, als sie beim Abbiegen von einem Lastwagen erfasst wurde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 kürzte die Swica die Taggeldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit um 20%. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 ab.

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B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, am 10. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und es seien die Versicherungsleistungen ungekürzt auszurichten. Als Begründung machte sie zusammenfassend geltend, dass ihr kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne.

C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Kanton Basel-Landschaft gelegen habe, weshalb darum gebeten werde, die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) zu überweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwies die Beschwerde der Versicherten in der Folge am 16. Juni 2020 an das Kantonsgericht.

D. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 beantragte die Swica, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, und das Verfahren sei auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu beschränken. Zur Begründung machte sie geltend, die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Gemäss «Track&Trace»-Auszug sei der Einspracheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits am 8. Mai 2020 mit A-Post-Plus in dessen Postfach zugestellt worden. Dieses bescheinigte Zustelldatum sei als Eröffnungszeitpunkt für den angefochtenen Einspracheentscheid massgebend. Die Beschwerdefrist habe demnach am 9. Mai 2020 und nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen begonnen. Damit habe sie am 8. Juni 2020 geendet. Die mit Poststempel vom 10. Juni 2020 erhobene Beschwerde sei verspätet erfolgt.

E. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass der Einspracheentscheid erst am 11. Mai 2020 zugestellt worden sei. Die Sekretärin ihres Rechtsvertreters habe sowohl am 8. Mai 2020 als auch am 11. Mai 2020 gearbeitet. Sie habe die am jeweiligen Tag eingegangenen Schreiben mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen. Wie dem Eingangsstempel auf dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 entnommen werden könne, sei dieser dem Rechtsvertreter erst am 11. Mai 2020 zustellt worden. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. August 2020 ordnete das Kantonsgericht eine amtliche Erkundigung bei der Post AG, zur Frage der Zustellung der mittels A-Post-Plus versandten Schreiben in die Postfächer an. Mit Eingabe vom 31. August 2020 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, es komme bei der Post immer wieder zu Fehlern bei der postalischen Zustellung. Mit Antwortschreiben vom 8. September 2020 legte die Post die einzelnen Arbeitsschritte dar und stellte klar, dass eine Falschzustellung ins Postfach ausgeschlossen werden könne. G. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus der bei der Post AG getätigten Abklärung zwar ergeben habe, dass eine Divergenz zwischen der mittels «Track&Trace» erfassten Uhrzeit und der Ablage in das Postfach bestehe. Aus dem von der Post geschilderten Ablauf gehe jedoch klar hervor, dass die Zustellung der A-Post-Plus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sendungen am gleichen Tag wie das Scanning erfolgen würde. Diese Zustellung erfolge vermutlich aufgrund interner Richtlinien in der Regel noch vor 7.30 Uhr. Aufgrund der Corona-Pandemie habe die Zustellung ins Postfach vor 7.30 Uhr offenbar nicht mehr garantiert werden können. Das bedeute vorliegend jedoch einzig, dass es zu einer zeitlich verspäteten Zustellung gekommen sein könnte und nicht, dass das Schreiben erst am nächsten Tag zugestellt worden sei. Damit sei nicht von einer fehlerhaften Zustellung auszugehen. Zusammenfassend sei von einer Zustellung des Einspracheentscheids am 8. Mai 2020 auszugehen.

H. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin festhalten, dass es irritierend sei, dass die Post AG menschliches Versagen kategorisch ausschliesse. Unter Berücksichtigung des Zeitdrucks der Mitarbeitenden und in Anbetracht der über 800 Postfächer in der Postfiliale sei ein Fehler der Post nicht im Bereich des Unwahrscheinlichen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen, und es wurde die Beurteilung der Beschwerde vorerst auf das Eintreten und in diesem Zusammenhang auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beschränkt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 143). 2.2 Nach Art. 61 Satz 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 im

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich anwendbar sind, bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Gemäss § 5 Abs. 1 und 2 VPO und § 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG sind Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid eines Unfallversicherers innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung schriftlich beim Gericht einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 – 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. 2.3 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Suva trägt das Datum vom 7. Mai 2020. Er wurde gleichentags als A-Post-Plus-Sendung an den Rechtsvertreter der Versicherten verschickt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. Mai 2020 (Freitag) ins Postfach des Vertreters der Versicherten gelegt. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters hat er das Postfach sowohl am 8. Mai 2020 als auch am folgenden Montag, dem 11. Mai 2020, leeren lassen und den fraglichen Einspracheentscheid der Swica erst am 11. Mai 2020 in seinem Postfach vorgefunden. Demnach hat er die 30-tägige Beschwerdefrist ab dem Folgetag, dem 12. Mai 2020, berechnet. Die Swica geht davon aus, dass die Zustellung des Entscheids in das Postfach noch am 8. Mai 2020 (Freitag) erfolgt sei und die 30-tägige Beschwerdefrist bereits tags darauf am Samstag, den 9. Mai 2020 zu laufen begonnen habe. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde vom 10. Juni 2020 noch innert der 30-tägigen Rechtmittelfrist eingereicht wurde, ist mithin von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt Postsendungen als zugestellt gelten und welche Versandmethoden der Schweizerischen Post beim Verschicken von Verfügungen und Entscheiden zulässig sind. 3.1 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen (oder Einspracheentscheide) zustellen müssen. Aus dem Schweigen des Gesetzes leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es ihnen freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Entscheidungen versenden. Sie dürfen sich deshalb auch der Versandart «A- Post-Plus» bedienen. Die Eröffnung muss einzig so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Rechtsprechungsgemäss erfolgt die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung, indem sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4 mit diversen Hinweisen). Bei der sogenannten «A-Post-Plus»-Versandmethode werden Briefe – ähnlich wie ein eingeschriebener Brief - mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Im Unterschied zu eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung erfolgt wie bei uneingeschriebenen Postsendungen direkt in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten, d.h. auch hier ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung nicht erforderlich, dass der Empfänger von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018, 8C_586/2018, E. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei einer A-Post-Plus-Sendung das mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post festgelegte Datum der Hinterlegung in einen Briefkasten oder ein Postfach als massgebenden Zustellungszeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2015, 8C_198/2015, E. 3.2). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht vor dem Hintergrund, wonach der Samstag lediglich für das Fristenende, nicht aber für den Fristbeginn eine Rolle spiele (Art. 38 Abs. 3 ATSG), ausserdem für den Fall, dass das zugestellte Schreiben an einem Samstag ins Postfach gelegt wird, bekräftigt, dass die Frist am Sonntag zu laufen beginne. Es sei unerheblich, wenn der Adressat das fragliche Schreiben erst am Montag darauf aus dem Postfach abhole (a.a.O., E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2014, 8C_573/2014, E. 3.1). Schliesslich hat das Bundesgericht in einem unlängst ergangenen Urteil wiederholt entschieden, dass selbst gesonderte Abmachungen über die Zustellung, wie insbesondere der Postzurückbehaltungsauftrag, den rechtlich massgebenden Zustellungszeitpunkt nicht zu Gunsten des Empfängers auf später zu verlegen und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten vermögen. Dies gelte selbst dann, wenn der Empfänger eine Spezialvereinbarung über zusätzliche Dienstleistungen getroffen habe. Massgeblich für die Zustellung bleibe das beim «A-Post-Plus»-Versand mittels «Track&Trace» zweifelsfrei feststellbare Datum (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2019, 8C_271/2019, E. 6.1 mit Hinweisen). Zu ergänzen bleibt, dass mit einem «Track-&Trace»-Auszug allerdings nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern nur, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in deren Erfassungssystem vorgenommen worden ist. Aus diesem Eintrag lässt sich im Sinne eines Indizes aber immerhin schliessen, dass die Sendung beispielsweise in das Postfach des Empfängers gelegt worden ist. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track&Trace»-Auszug aber auch nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei gehandelt hat, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.3). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellung von Postsendungen mit A-Post-Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliegt, ist mithin nur abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube jeweils zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Indes wird die zulässige Berufung auf eine mangelhafte behördliche Eröffnung durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Besteht Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung, hat der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes mithin alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt der Zustellung und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen. Bei A-Post-Plus-Zustellungen hat der Adressat mithin anhand der Sendungsnummer via «Track&Trace» das Zustelldatum selbst zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012, 2C_570/2011, E. 4.3.). 4. Aus der amtlichen Erkundigung bei der Post vom 8. September 2020 geht hervor, dass die Sendungen (Einschreiben und A-Post-Plus) jeweils am Morgen aussortiert und in der Gruppe als zugestellt gescannt werden. Nach dieser Scannung würden sie erneut an die Vor- und Feinsortierung übergeben, worauf anschliessend die Zustellung erfolge. Die Zeitangabe in der Sendungsnachverfolgung entspreche somit nicht der effektiven Zustellung. Die Zustellung in die Postfächer müsse normalerweise vor 7.30 Uhr erfolgen. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sei diese zeitliche Frist aufgehoben, was auch zu verspäteten Zustellungen in die Postfächer führen könne. Eine Falschzustellung ins Postfach sei aufgrund der genau definierten Arbeitsschritte aber ausgeschlossen. Die Postfächer könnten jedem Postfachbesitzer genau zugeordnet werden. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine fehlerhafte Postzustellung geltend und bringt vor, dass am Freitag, den 8. Mai 2020, als die Sekretärin ihres Rechtsvertreters das Postfach geleert habe, sich der fragliche Einspracheentscheid nicht im Postfach befunden habe. Erst als sie am darauffolgenden Montag, den 11. Mai 2020 das Postfach geleert habe, habe sie das fragliche Schreiben der Swica im Postfach vorgefunden. Entsprechend habe sie den 11. Mai 2020 als Eingangsstempel notiert. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Eingangsstempel nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Hintergrund bildet die Rechtsprechung, wonach gerade nicht erforderlich ist, dass der Adressat ein an ihn adressiertes Schreiben tatsächlich in Empfang nimmt, sondern es genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (oben, Erwägung 3.1). Dies hat zur Folge, dass die strittige Rechtsmittelfrist bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung in das Postfach und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Sekretärin des Rechtsvertreters zu laufen begonnen hat. Hierüber vermag der Eingangsstempel des Rechtsvertreters nichts auszusagen. Aus dem Mail-Schreiben von Advokat B.____ vom 27. August 2020 geht zwar hervor, dass die Post in der Vergangenheit offenbar das Postfach des Rechtsvertreters mit jenem von Advokat B.____ verwechselt hat. Vorliegend steht jedoch ausser Frage, dass der fragliche Einspracheentscheid nicht etwa im Postfach von Advokat B.____ aufgefunden wurde, sondern letztlich korrekt in das Postfach des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin resultiert hinsichtlich des im Mail vom 27. August 2020 dargelegten Sachverhalts, wonach Advokat B.____ am 26. August 2020 eine Abholungseinladung für Sendungen erhalten hat, welche ihrerseits bereits tags zuvor zur Abholung gemeldet worden waren. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Avisierung eines Einschreibens, sondern um eine A-Post-Plus-Sendung, für welche gerade kein Avis ausgestellt wird.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folgt man der Darstellung von Advokat B.____, so ergibt sich immerhin, dass die zuständige Postfiliale in der Vergangenheit offenbar mehrere Einschreiben verspätet zur Abholung gemeldet hat. Daraus nunmehr aber abzuleiten, dass auch im vorliegenden Fall eine letztlich um drei Tage verspätete Zustellung vorliegt, geht nicht an. Gerade weil der Darstellung von Advokat B.____ zufolge die Abholungsmeldung für die Einschreiben – immerhin aber auch lediglich – einen Tag später in dessen Postfach gelegen haben, erweist es sich als äusserst unwahrscheinlich, dass vorliegend eine Verzögerung bei der Zustellung um drei Tage vorgelegen hätte. Auch wenn eine fehlerhafte Postzustellung nicht ausserhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegt (oben, Erwägung 3.2), ist mithin schlicht nicht plausibel, dass die am Freitag, den 8. Mai 2020 als zugestellt gescannte Sendung erst am Montag, den 11. Mai 2020 ins Postfach gelegt worden wäre. Dies gilt umso mehr, weil A-Post-Plus-Sendungen grundsätzlich auch an Samstagen zugestellt werden. Vor allem aber widerspricht dieser Hypothese der Beschwerdeführerin das Ergebnis der amtlichen Erkundigung vom 8. September 2020. Daraus ergibt sich zwar eine zeitliche Verzögerung bei der Zustellung in die Postfächer, indes keine Falschzustellung. Gemäss den von der Post geschilderten Umständen erweist es sich vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass es am 8. Mai 2020 zu einer lediglich zeitlich verspäteten Einlage des angefochtenen Einspracheentscheids in das Postfach des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gekommen ist, und dessen Sekretärin, welche an diesem Morgen gearbeitet und das Postfach vor Arbeitsbeginn geleert hat (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2020), die fragliche Sendung deshalb noch nicht vorgefunden hat. Dass deren Zustellung erst am Montag, den 11. Mai 2020 erfolgt wäre, ist bei der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht plausibel. 5.2 Selbst wenn der fragliche Einspracheentscheid der Swica erst am Samstag, den 9. Mai 2020, nachträglich ins Postfach des Rechtsvertreters gelegt worden wäre, hätte die Beschwerdefrist am Sonntag, den 10. Mai 2020 zu laufen begonnen und wäre damit am 8. Juni 2020 abgelaufen gewesen (oben, Erwägung 3.1). Gerade unter Berücksichtigung einer allfälligen Zustellung auch an einem Samstag hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. dessen Sekretärin, als sie am Montag, den 11. Mai 2020 das Postfach geleert hat, jedenfalls nicht annehmen dürfen, dass das fragliche A-Post-Plus-Schreiben erst gleichentags ins Postfach gelegt worden war. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr daran zu erinnern, dass der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes bei Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung alles Zumutbare selbst zu unternehmen hat, um den genauen Zeitpunkt der Zustellung und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (oben, Erwägung 3.2). Soweit über das genaue Zustelldatum Unklarheit bestanden hat, hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. dessen Sekretärin das genaue Zustelldatum mithin anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ("Track & Trace") in Erfahrung bringen müssen. Dies aber wurde offenbar unterlassen. Die hypothetischen Überlegungen der Beschwerdeführerin, wonach der nunmehr angefochtene Einspracheentscheid erst am Montag, den 11. Mai 2020, zugestellt worden sei, sind bei dieser Sachlage deshalb unbehelflich. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Selbst wenn die Beschwerdefrist erst am Sonntag, den 10. Mai 2020 zu laufen begonnen hätte, erweist sich die am 10. Juni 2020 eingereichte Beschwerde als verspätet.

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6. Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hat kein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt. Auf weitere Ausführungen kann entsprechend verzichtet werden. 7. Aus dem Gesagten resultiert, dass infolge verspäteter Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Eine materielle Beurteilung der Frage, ob die Swica ihre Leistungen zu Recht gekürzt hat, erübrigt sich somit. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.1 Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand seine gesetzliche Grundlage in Art. 61 lit. f ATSG (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_857/2013, E. 3.1). Laut dieser Bestimmung muss das Recht, sich vor dem kantonalen Versicherungsgericht verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Art. 61 lit. f ATSG umschreibt die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren somit dahingehend, dass die Verhältnisse dies “rechtfertigen“ müssen. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a, 125 V 372 E. 5b, je mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 7. Juli 2003, U 356/02, E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 104). Dementsprechend ausgestaltet ist der Wortlaut von § 22 Abs. 2 VPO. 9.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 E. 2.3.1, 128 I 235 E. 2.5.3). Als aussichtslos muss beispielsweise ein Prozess bezeichnet werden, in welchem die Partei einen klar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehenden Nichteintretensentscheid der Einspracheinstanz anficht. Dasselbe muss auch gelten, wenn eine Beschwerde nicht innerhalb der klar bestimmbaren Rechtsmittelfrist eingereicht wird. Wie ausgeführt verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorliegend darauf, das genaue Zustelldatum des anzufechtenden Entscheids anhand des elektronischen Suchsystems ("Track & Trace") in Erfahrung bringen, was indes zweifelsohne eine fristgerechte Einreichung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der vorliegenden Beschwerde erlaubt hätte. Dies hat zur Folge, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

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