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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.09.2020 725 20 181/223

10 settembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,427 parole·~17 min·3

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. September 2020 (725 20 181 / 223) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Invalidenrente: Bemessung des Valideneinkommens unter Heranziehung der LSE- Tabellenlöhne / Ermittlung des massgebenden Kompetenzniveaus

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1963 geborene A.____ war seit August 1988 als Lagermitarbeiter und ab Juni 1999 - nach absolvierter Berufslehre - als Lagerist EFZ bei der B.____ AG tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 27. Juni 2011 erlitt A.____ einen Unfall, als er beim Absteigen von einem Stapler das Gleichgewicht verlor und auf die linke Schulter stürzte. Dabei zog er sich eine Rotatorenmanschettenruptur links zu. Nach Eingang

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Unfallmeldung kam die Suva für die Heilungskosten auf und leistete Taggeldzahlungen entsprechend der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Am 13. April 2018 wurde beim Versicherten eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette links festgestellt, die am 8. Mai 2018 operativ versorgt wurde. Auch hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern. Unter Hinweis, dass keine ärztlichen Behandlungen mehr vorgesehen seien, schloss die Suva den Fall grundsätzlich per 31. August 2019 ab (vgl. das Schreiben der Suva vom 12. Juli 2019). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 lehnte die Suva sodann einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, dass keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Gleichzeitig sprach sie ihm in dieser Verfügung für die verbleibenden Beeinträchtigungen an der linken Schulter eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache, die sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs richtete, wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. April 2020 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, am 13. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin insofern abzuändern, dass diese dazu zu verpflichten sei, ihm eine Invalidenrente im Umfang von 11 % zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 13. Mai 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass man den Fall grundsätzlich per 31. August 2019 abschliesse und die Taggeldzahlungen auf diesen Ter-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht min eingestellt würden. Man prüfe nunmehr, ob per 1. September 2019 weitere Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) ausgerichtet werden könnten. Nach Vornahme entsprechender Abklärungen lehnte die Suva mit Verfügung vom 30. Juli 2019 einerseits einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab, anderseits sprach sie ihm für die verbleibenden Beeinträchtigungen an der linken Schulter eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache richtete sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte zusätzlich auch die Höhe der Integritätsentschädigung, wie sie in der Verfügung festgesetzt worden war, anfechten wollte. Die Suva sah somit - zu Recht - keine Veranlassung, diese im Rahmen des Einspracheentscheids von Amtes wegen in die Beurteilung einzubeziehen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren und zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Verfügungsbestandteilen (vgl. BGE 119 V 347 ff.) ist vielmehr festzuhalten, dass die Verfügung vom 30. Juli 2019 bezüglich der darin festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu Recht ablehnte. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.3 Bei der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ist jeweils als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 2.4 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Gestützt auf ihre Untersuchung vom 19. Juni 2019 hielt die Suva-Kreisärztin Dr. med. D.____, Fachärztin für Chirurgie, im Bericht vom 20. Juni 2019 fest, dem Versicherten seien unfallbedingt lediglich noch leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, wobei Gewichte bis maximal 10 kg auf Hüfthöhe körpernah, 5 kg auf Brusthöhe sowie 2 kg körperfern angehoben werden könnten. Repetitive und dauerhafte Gewichtsbelastungen seien beidseitig nicht zumutbar. Dasselbe gelte ferner für Tätigkeiten über der Horizontalen, mit Zwangshaltungen beider Arme und stereotypen Bewegungsmustern sowie mit repetitiven und dauerhaften Schlag- und Vibrationsbelastungen. Ebenfalls nicht in Frage kämen Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in anderen absturzgefährdeten Positionen. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten sei dem Versicherten eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz möglich. Die Suva stützte sich in der Folge im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin Dr. D.____ vom 20. Juni 2019. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, sie wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde in keiner Weise in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kann aber von weiteren Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen werden. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Suva im angefochtenen Entscheid gestützt auf die genannte Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit, welche den oben umschriebenen Einschränkungen Rechnung trägt, ganztags zumutbar ist. 3. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). 4.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Dabei können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3.). 4.2 Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend steht eine Rentenzusprache an den Versicherten ab 1. September 2019 zur Diskussion (vgl. E. 1.2 hiervor). Da die TA1 der LSE 2018 im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht vorlag, ist grundsätzlich von den Tabellenlöhnen der LSE 2016 auszugehen, wobei diese in Bezug auf das Jahr 2019 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind. 4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, verlor der Beschwerdeführer seine letzte, langjährig ausgeübte Arbeitsstelle bei der B.____ AG im Jahr 2015 aus unfallfremden Gründen. Die Suva zog deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heran. Dieses Vorgehen erweist sich, wie auch der Beschwerdeführer anerkennt, nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1 hiervor) als korrekt. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Suva innerhalb der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor) auf die branchenspezifischen Löhne im Wirtschaftszweig "Lagerei" (Ziff. 49-52) abstellte. In Anbetracht der Berufsausbildung und der langjährigen Berufserfahrung im gleichen Betrieb ist davon auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Sektor tätig wäre. Auch in diesem Punkt sind sich die Parteien einig. 4.4.1 Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung des konkreten Tabellenwerts im Wirtschaftszweig "Lagerei" auf das Kompetenzniveau 1 oder auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen ist. Unter das Kompetenzniveau 1 fallen gemäss den Erläuterungen des BFS in der LSE 2016 (vgl. die Angaben am Fuss der Tabelle TA1) die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Demgegenüber umfasst das Kompetenzniveau 2 eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdienste. Diese sind anspruchsvoller als die im Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Arbeiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Person ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau als im Niveau 1 eingestuft werden. Gleichzeitig hat das Bundesgericht aber auch festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über eine qualifizierte Ausbildung als Lagerist mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und über eine ausserordentlich lange Berufserfahrung von 27 Jahren. In Anbetracht dieser Berufsbiographie erfüllt er aber -

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entgegen der Auffassung der Suva - die Anforderungen, die es erlauben, bei der Ermittlung seines hypothetischen Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Seine berufliche Qualifikation unterscheidet sich deutlich von derjenigen einer versicherten Person, die zwar ebenfalls über eine längere Berufserfahrung verfügt, die aber überhaupt keine Ausbildung in dieser Sparte oder aber lediglich die kürzere und weniger qualifizierte Ausbildung als Lagerist EBA (ohne allfällige Weiterbildungen) absolviert hat, und deren Tätigkeit deshalb wohl dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnen wäre. 4.4.2 Was die Suva gegen dieses Ergebnis vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie macht geltend, das von ihr errechnete Valideneinkommen erscheine mit Blick auf das Einkommen, das der Versicherte als gelernter Lagerist im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. Juni 2011 bei der B.____ AG erzielt habe, "als realistisch und nachvollziehbar". Wie oben aufgezeigt, ist der Validenlohn aber immer anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, wenn der Stellenverlust - wie hier im Fall des Beschwerdeführers - aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte (vgl. E. 4.1 hiervor und die dortigen Hinweise). Dies hat auch zu gelten, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung allenfalls einen Lohn erzielt hatte, der leicht unter dem (damaligen) LSE-Tabellenlohn der betreffenden Branche lag. Andernfalls würde eben doch auf einen früheren, tatsächlich erzielten Lohn abgestellt, obwohl die versicherte Person die damalige Stelle aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr ausüben kann. Im Übrigen kann im Fall des Beschwerdeführers ohnehin nicht von einem unüblich tiefen Einkommen vor Eintritt der Invalidität gesprochen werden. Laut Schadenmeldung vom 29. Juni 2011 erzielte er im Unfallzeitpunkt ein Jahreseinkommen von Fr. 68'900.--, während sich der anhand der LSE 2010 und unter Berücksichtigung der bis ins Jahr 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung errechnete Tabellenlohn im Wirtschaftszweig "Verkehr und Lagerei" im Jahr 2011 im Anforderungsniveau 3, das dem heutigen Kompetenzniveau 2 entspricht, auf rund Fr. 70'600.-- belaufen hatte. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Validenlohn des Beschwerdeführers anhand des statistischen Tabellenlohns der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor) der LSE 2016 im Wirtschaftszweig "Lagerei" (Ziff. 49-52) und auf der Basis des Kompetenzniveaus 2 zu ermitteln. Ausgangspunkt der Berechnung bildet somit der Referenzwert von Fr. 5'680.-- pro Monat. Multipliziert mit zwölf Monaten, umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit dieses Wirtschaftszweigs im Jahr 2019 von 42,4 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des BFS zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Wirtschaftszweig H "Verkehr und Lagerei") und angepasst an die bis 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016-2018, und "Lohnentwicklung nach Wirtschaftszweigen 2019", jeweils im Wirtschaftszweig "Verkehr und Lagerei": 0.3 % [2017], 0.0% [2018] und 1.1 % [2019]) führt dies zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 73'263.--. 5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommen die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 2.2). 5.2 Die Parteien stimmen darin überein, dass auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Beizug der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist. Zur Anwendung gelangt wiederum der statistische Tabellenlohn gemäss der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor), wobei auch hier von der LSE 2016 auszugehen ist (vgl. E. 3.4 hiervor). 5.3.1 Die Suva ging bei der Berechnung des Invalideneinkommens innerhalb der TA1 der LSE 2016 vom "Total" der Männerlöhne im Kompetenzniveau 1 und somit von einem Monatslohn von Fr. 5'340.-- aus, was vom Versicherten in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt wurde. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 macht die Suva nun allerdings geltend, falls der beruflichen Ausbildung des Versicherten eine lohnrelevante Bedeutung beigemessen und deshalb beim Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werde, müsse dieses konsequenterweise auch beim Invalideneinkommen herangezogen werden. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit über keinerlei Ausbildung oder Berufserfahrung und er wird unfallbedingt lediglich noch leichte bis höchstens mittelschwere (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten ausüben können, bei denen keine Ausbildung oder Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Solche Tätigkeiten sind aber klarerweise dem Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 zuzuordnen. Somit hat die Suva aber im angefochtenen Entscheid zu Recht auf das "Total" der Männerlöhne im Kompetenzniveau 1 abgestellt. 5.3.2 Basis der Berechnung bildet demnach der vorstehend erwähnte Referenzwert von Fr. 5'340.-- pro Monat. Multipliziert mit zwölf Monaten, umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit aller Wirtschaftszweige im Jahr 2019 von 41,7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01 des BFS zur betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) und angepasst an die bis 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016-2018, Total, und "Lohnentwicklung nach Wirtschaftszweigen 2019", Gesamtheit der Branchen: 0.4 % [2017], 0.5 % [2018] und 0.9 % [2019]) führt dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 68'012.--. 5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2). Vorliegend hat die Suva in ihrer Berechnung des Invali-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deneinkommens einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Die Höhe des Abzugs wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Kürzt man das vorstehend ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 68'102.-- um 5 %, so resultiert daraus ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 64'611.--. 5.4.1 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 64'611.-- dem oben (vgl. E. 4.5 hiervor) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 73'263.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 8’652.--, was einen Invaliditätsgrad von 11,81 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 12 % ergibt. Da dieser Wert die gesetzliche Erheblichkeitsgrenze von 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) übersteigt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % basierende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 5.4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.2 hiervor), stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen (Taggeldzahlungen, Heilungskosten) per 31. August 2019 ein und prüfte, ob per 1. September 2019 weitere Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) ausgerichtet werden könnten. Da dieser Fallabschluss per Ende August 2019 nicht zu beanstanden ist, ist dem Beschwerdeführer die ihm nach dem Gesagten zustehende Invalidenente ab 1. September 2019 zuzusprechen. 6. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 16. April 2020 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % hat. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 24. Juni 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden geltend gemacht. Darin enthalten sind unter anderem Bemühungen von insgesamt 20 Minuten, die sie gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers erbrachte. Dieser Aufwand ist jedoch nicht durch die unterliegende Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Die ausgewiesenen Bemühungen sind deshalb um 20 Minuten zu kürzen. Der verbleibende entschädigungsberechtigte Zeitaufwand von 7 Stunden und 40 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 37.80. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘104.95 (7 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 37.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Suva zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 16. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘104.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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