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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.05.2021 725 20 180/133

20 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,426 parole·~17 min·2

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Mai 2021 (725 20 180 / 133) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber / Voraussetzungen, unter denen ein aussergewöhnliches Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Melina Tzikas, Rechtsanwältin, schadenanwaelte.ch AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Die 1989 geborene A.____ arbeitete bei der B.____ GmbH und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im September 2018 meldete sich A.____ bei der Suva und gab an, am 19. April 2017 einen Unfall erlitten zu haben. Ihr Arbeitgeber habe sie an diesem Tag bei der Arbeit sexuell belästigt. Seit diesem Ereignis leide sie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Rahmen der nachfolgenden Abklärung ihrer Leistungspflicht holte die Suva die vorhandenen Arztberichte und die Akten des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Arbeitgeber ein.

B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 lehnte die Suva einen Anspruch von A.____ auf Versicherungsleistungen ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Ereignis, das die psychischen Beschwerden hervorgerufen habe, könne nicht als Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden. Eine von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 25. März 2020 ab.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwältin Melina Tzikas namens und im Auftrag von A.____ am 11. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zurückgehend auf das Ereignis vom 19. April 2017 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Rechtsanwältin Melina Tzikas als Rechtsvertreterin.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

F. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht die Strafakten bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 11. Mai 2020 ist demnach einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Materiell strittig ist die Leistungspflicht der Suva für die Folgen des Ereignisses vom 19. April 2017, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob dieses als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist.

3. Der von der Suva ihrem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Er ergibt sich einerseits aus dem Strafbefehl vom 15. August 2017, andererseits aus den Schilderungen in der Einvernahme vom 7. Juni 2017 und der Besprechung mit der Suva vom 13. November 2018.

3.1 In der Einvernahme vom 7. Juni 2017 gab die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt Folgendes an:

„Am 19. April 2017 ging ich Probearbeiten. Ich musste in einer Wohnung, die halb im Keller lag, die Tapeten herunterreissen. Für die Arbeit waren zwei Tage, der 19. und der 20. April, eingeplant (…). Einige Stücke der Tapete blieben an der Decke kleben. Ich sagte meinem Arbeitgeber, dass ich eine Leiter brauche. Er sagte mir, dass er mir keine Leiter bringen könne, da es dafür zwei Personen brauche. Um etwa 12 Uhr kam mein Arbeitgeber mit dem Mittagessen zurück. Wir assen zusammen und machten eine Stunde Pause. Dabei hat er die Türe von innen abgeschlossen, den Schlüssel abgezogen und vermutlich neben das Waschbecken gelegt. Er bat mich danach, die Rollläden herunter zu machen. Als ich mich weigerte und ihn nach dem Grund fragte, sagte er mir, dass niemand von der Strasse sehen soll, dass ich hier arbeite, weil ich keine Schutzkleidung trug. Um die Arbeit zu beenden, stieg ich auf das schmale Fenstersims (…). Er sagte mir, ich soll mich auf seine Schultern setzen. Er packte meine linke Hand und zog mich, gegen meinen Willen, auf seine Schultern. Als ich auf seinen Schultern war, fasste er mich fest an den Beinen, auf der Höhe des Schienbeins und teilweise an den Schuhen, damit ich nicht herunterfalle. Dadurch, dass er mich so fest gehalten hat, kam es, dass ich sehr eng an seinem Hals war. Dann bewegte er sich, sodass meine Scheide an ihm gerieben hat. Als ich ihm sagte, dass ich herunter möchte, liess er mich von hinten nach vorne herunter. Während dieses Vorgangs berührte er mich zuerst an meinem Gesäss. Während dem er mich am Gesäss festhielt mit der linken Hand, fasste er mir mit der anderen Hand an die Brust (…). Ich machte die Tapete noch einmal nass und er half mir, die Stücke an der Decke herunterzureissen, indem er mich erneut auf die Schultern nahm. Als ich alles heruntergerissen hatte, liess er mich noch einmal auf dieselbe Art und Weise wie beim ersten Mal herunter. Er berührte mich auch bei diesem Mal wieder unsittlich und bekam davon eine Erektion. Ich wehrte mich lautstark dagegen und sagte ihm, dass dies nicht gehe und dass er mich nicht berühren soll (…). Er sagte dann, er verstehe nicht, weshalb ich mit ihm keinen Spass haben möchte (…). Er gab mir 100.-- Euro und Fr. 50.-- und sagte, dass die 100.-- Euro und Fr. 40.-- für die Arbeit und die Fr. 10.-- für den Spass seien (…). Dann sagte er mir, dass ich noch einmal darüber nachdenken solle, denn für den Spass würde er extra bezahlen, ich hätte dann keine Sorgen mehr. Er öffnete dann die Türe und gab mir die Schlüssel, da ich den Rest ja noch am nächsten Tag machen musste. Am nächsten Tag ging ich erneut in die Wohnung und beendete die Arbeit. Mein Arbeitgeber kam zwischendurch kurz vorbei und fragte, ob alles in Ordnung sei. Ich sagte ihm, dass alles okay sei, ich abschliessen werde und die Schlüssel wie abgemacht in seinen Briefkasten legen werde. An diesem Tag versuchte er nichts mehr (…). Am 21. April 2017 arbeitete ich in einer anderen Wohnung. An diesem Tag war mein Arbeitgeber die ganze Zeit bei mir. Er gab mir zu verstehen, dass seine Frau nichts davon erfahren dürfe, was sich vorgestern ereignete, sonst würden ich und mein Partner die Wohnung verlieren. Mein Arbeitgeber ist unser Vermieter. Ich sagte ihm, dass ich diesen Spass nicht mit ihm möchte und in Zukunft nicht mehr bei ihm arbeiten werde. Er zahlte mir den Rest nicht und sagte, dass er kein Geld mehr hätte. Er näherte sich mir trotzdem immer wieder und wollte, dass ich ihn küsse.”

3.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. August 2017 wurde der ehemalige Arbeitgeber der sexuellen Belästigung zum Nachteil von A.____ schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons E.____ legte dem Strafbefehl vom 15. August 2017 folgenden Sachverhalt zugrunde:

„Der Beschuldigte, welcher Geschäftsführer der B.____ GmbH ist, beschäftigte seine Nachbarin, A.____, zumindest am 19. und 20. April 2017 probeweise in seinem Betrieb. Am 19. April 2017, im Laufe des Vormittags, fuhr er A.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu einer Einzimmerwohnung an der X.____strasse in Y.____, in welcher sie die Tapete herunterzureissen hatte. Als sie um ca. 13.00 Uhr die noch an den Wänden klebenden Tapetenreste entfernen sollte und den Beschuldigten dazu nach einer Leiter fragte, nahm dieser sie stattdessen auf seine Schultern und drückte sie dabei fest an seinen Hals. Nachdem A.____ einige weitere Tapetenfragmente heruntergerissen hatte und den Beschuldigten bat, sie herunterzulassen, griff dieser ihr beim Absteigen mit einer Hand, mutmasslich mit der linken, an das Gesäss und in den Schritt und mit der anderen Hand an den Busen. Dadurch belästigte der Beschuldigte A.____ in tätlicher Weise sexuell, wobei er sie kurze Zeit später ein weiteres Mal auf die geschilderte Weise betastete und belästigte.”

3.3 Die gegenüber der Suva anlässlich der Besprechung vom 13. November 2018 gemachten Aussagen decken sich mit jenen in der Einvernahme vom 7. Juni 2017, weshalb an dieser Stelle auf die Wiedergabe der diesbezüglichen Aussagen verzichtet wird.

4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

4.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1). Schreck- und Schockereignisse können bspw. Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn-, Car- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, sexuelle Übergriffe, verbrecherische Überfälle oder deliktische Handlungen wie Raub, Drohung, Erpressung etc. sein (IRENE HOFER, Basler Kommentar zum ATSG, 1. Aufl. 2020, N 47 zu Art. 4 ATSG).

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2018, 8C_609/2018, E. 2.2 und vom 29. Oktober 2013, 8C_376/2013, E. 3.1 am Ende). Haben weder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Opfer noch eine Drittperson eine schwere Körperverletzung erlitten und hat das Schreckereignis nur kurz gedauert, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die stattgefundene Traumatisierung innert einigen Wochen oder Monate überwunden werden kann (BGE 129 V 177 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016, 8C_167/2016, E. 2.2).

4.3 In einem Entscheid vom 14. Oktober 2015 (8C_505/2015, E. 3) hatte sich das Bundesgericht im Fall einer von einem sexuellen Übergriff betroffenen Versicherten mit der Frage zu befassen, ob der Unfallbegriff erfüllt war. Der damalige Unfallversicherer hatte dies verneint und entschieden, dass mangels Intensität nicht von einem Unfall im Rechtssinne ausgegangen werden könne. Das Bundesgericht führte dazu Folgendes aus:

„3. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dem Vorfall vom 4. März 2014 könne die Eindrücklichkeit keineswegs abgesprochen werden. Er erfülle aber die rechtsprechungsgemäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckereignis und damit auch den gesetzlichen Unfallbegriff nicht. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung jeweils ein ausserordentliches Schreckereignis bejaht habe, habe eine andere höhere Intensität und Dauer der Bedrohung bestanden. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Das kantonale Gericht hat namentlich zutreffend berücksichtigt, dass die Versicherte nicht verletzt wurde, der Täter sie durch die Kleidung hindurch berührte, dies nur während kurzer Zeit erfolgte und der Täter unbewaffnet war. Auch wenn der erlittene Schrecken mit Sicherheit nicht gering war, unterscheidet sich der Geschehensablauf daher doch erheblich von den Übergriffen und anderen Vorfällen, bei denen aufgrund deutlich heftigerer Einwirkungen ein Schreckereignis als Unfall bejaht wurde. Die Vorinstanz verweist hiebei zu Recht auf die Urteile U 193/06 vom 20. Oktober 2006 und 8C_522/2007 vom 1. September 2008. Was der Krankenversicherer vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Der sich aus den Akten ergebende Geschehensablauf lässt gesamthaft nicht auf ein ausserordentliches Schreckereignis schliessen. Daran vermögen die nicht weiter gestützten Vermutungen darüber, wie sich das Geschehen allenfalls hätte weiterentwickeln können, nichts zu ändern. Sodann trifft zwar zu, dass ein solcher Übergriff nicht alltäglich ist und von der betroffenen Person zweifellos als sehr unangenehm empfunden wird. Auch dies genügt aber nicht, um das hier Vorgefallene als so ausserordentlich einprägsam zu betrachten, dass die strengen Anforderungen für ein Schreckereignis erfüllt wären (…).”

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme eines Unfalls setze voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handle. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bringt sie vor, eine Vergewaltigung, eine massive sexuelle Nötigung oder schon die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Überfalls gälten als typische Schreckereignisse. Vorliegend sei der Arbeitgeber der sexuellen Belästigung schuldig erklärt worden. Die Versicherte habe sich alleine mit dem Arbeitgeber in der Einzimmerwohnung befunden, in welcher die Storen hinuntergelassen worden seien und die Türe abgeschlossen gewesen sei. Sie sei also in einer Situation gewesen, in der sie sich völlig hilflos und ausgeliefert gefühlt habe. Sie habe gewusst, dass ihr niemand zu Hilfe eilen würde. Dies habe sie in grosse Angst versetzt und sie habe nicht ausschliessen können, dass es zu einer Vergewaltigung kommen könnte. Der Schreckmoment, als die sexuelle Belästigung angefangen habe, sei erheblich gewesen und sie habe begründete Angst vor einer Vergewaltigung gehabt. Nach dem Ereignis habe sie unter Schlafstörungen gelitten, nicht mehr essen und arbeiten können. Zudem sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Im Weiteren sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den psychischen Beschwerden zu bejahen.

5.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Vorfall vom 19. April 2017 sei nicht genügend gravierend, um ein ausserordentliches Schreckereignis annehmen zu können. Der Arbeitgeber sei wegen sexueller Belästigung, einer Übertretung, verurteilt worden. Aus diehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem Grund und in Anbetracht der Schilderungen der Versicherten könne weder von einer Vergewaltigung noch von einer massiven sexuellen Nötigung ausgegangen werden. Die in der Einsprache vorgebrachten Fälle, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte, seien nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Im Entscheid U193/06 sei die Versicherte von einem alkoholisierten unbekannten Mann nachts mit einem Messer bedroht, in einen Hinterhof gezerrt und zu oralem Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Im Urteil 8C_522/20007 sei es um eine Verkäuferin in einem Blumenladen gegangen, die von mit Pistolen bewaffneten Männern gefesselt und in die Toilette gesperrt worden sei, wobei die Frau mit einer Vergewaltigung habe rechnen müssen. Das Urteil 8C_412/2015 betraf eine junge Frau, die in einem Schlafwagen von einem unbekannten Mann schwer sexuell genötigt worden sei. Demgegenüber sei die Versicherte vom Arbeitgeber im Intimbereich, an den Brüsten und am Gesäss über den Kleidern unsittlich berührt worden. Der Arbeitgeber habe diese Handlung wiederholt, dann jedoch von ihr abgelassen. Am darauffolgenden Tag habe die Versicherte wieder für den Arbeitgeber gearbeitet, dabei sei sie von ihm nicht mehr unsittlich berührt worden. Im vorliegenden Fall sei der Vorgang des Übergriffs – obschon der Arbeitgeber sie zweimal unsittlich berührt habe – von kurzer Dauer, der Täter sei unbewaffnet und nicht gewalttätig gewesen, die Berührung sei über der Kleidung erfolgt und die Versicherte sei nicht verletzt worden. Es sei offensichtlich, dass ein solcher Übergriff nicht alltäglich und von der Versicherten als sehr unangenehm empfunden worden sei. Dies genüge jedoch nicht, um das Vorgefallene als so ausserordentlich einprägsam zu erachten, dass die strengen Voraussetzungen für ein Schreckereignis erfüllt wären. Es liege demzufolge kein Unfall vor, weshalb auch keine Leistungspflicht bestehe.

5.3.1 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Ereignis vom 19. April 2017 geht hervor, dass ihr Arbeitgeber sie über der Kleidung im Intimbereich, am Gesäss und an den Brüsten zweimal gegen ihren Willen berührt hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin ihm klar gesagt hatte, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wünsche, liess er von ihr ab. Obwohl die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abgeschlossen war, wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich aus der Wohnung zu entfernen, zumal der Schlüssel neben der Türe auf dem Waschbecken lag. Sodann war der Arbeitgeber weder unbekannt, bewaffnet, maskiert oder gewalttätig, berührte die Versicherte lediglich über den Kleidern und verletzte sie nicht. Der Tatvorgang war schliesslich auch – obschon er sie zweimal unsittlich angefasst hatte – von sehr kurzer Dauer. Es bestehen denn auch keine Hinweise, die auf eine begründete Angst vor einer Vergewaltigung schliessen lassen würden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz des Erlebten am nächsten und übernächsten Tag wieder mit ihrem Arbeitgeber zur Arbeit ging und zusammen mit ihm die anfallenden Arbeiten verrichtete. Dabei erfolgten keine weiteren unsittlichen Berührungen durch den Arbeitgeber. Wenngleich die Taten des Arbeitgebers nicht zu verharmlosen sind, fehlt es an der für die Annahme eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses geforderten Intensität (vgl. E. 4.3 hiervor).

5.3.2 Nichts anderes ergibt sich auch aus den ärztlichen Berichten. Die Beschwerdeführerin begab sich nach dem Ereignis vom 19. April 2017 erst am 1. Juni 2017 in hausärztliche Behandlung. Sodann begab sie sich erst im April des darauffolgenden Jahres in psychiatrische Behandlung. Der behandelnde Psychiater C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (D), Psychiatrie Z.____, diagnostiziert in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 zwar eine posttraumatihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche Belastungsstörung. Gleichwohl gibt er an, dass es nach der durchgeführten Traumatherapie in den letzten Monaten zu einer zunehmenden Verbesserung und zur Rückbildung der Symptome gekommen sei, sodass in den nächsten Monaten von einer guten Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Bericht vom 10. Juli 2018 gibt Herr C.____ an, dass aus psychiatrischer Sicht mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2018 zu rechnen sei. Die von ihm erwähnte besondere Vulnerabilität aufgrund vorbelastender Ereignisse in der Kindheit der Versicherten ist zudem unbeachtlich, da vorliegend zu prüfen ist, ob ein Vorfall auch bei einem gesunden Menschen eine Angst- und Schreckwirkung mit Krankheitswert hervorrufen würde (vgl. E. 4.2 hiervor). Dies ist vorliegend zu verneinen, zumal die sexuelle Belästigung mangels Intensität nicht geeignet ist, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Mithin ergeben sich auch aus den medizinischen Akten keine Hinweise für die Annahme eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses.

5.3.3 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus den Verweisen auf die bereits vor der Vorinstanz erwähnten, im Zusammenhang mit der Annahme eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität ergangenen Urteile des Bundesgerichts. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb die genannten Bundesgerichtsurteile im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind (vgl. E. 5.2 hiervor). Darauf wird verwiesen.

5.4 Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2017 eine unangenehme sexuelle Belästigung erlebt hat. In Würdigung der tatsächlichen Umstände und im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag der geschilderte Vorfall die strengen bundesgerichtlichen Anforderungen an die Annahme eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses jedoch nicht zu erfüllen. Mangels Vorliegens eines Unfalls erübrigen sich Ausführungen zur Kausalität.

6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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