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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.11.2018 725 18 265 / 327

29 novembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,553 parole·~18 min·5

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. November 2018 (725 18 265 / 327) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Die Frage, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden, kann vorliegend offen bleiben

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel

Betreff Leistungen

A.a Der 1956 geborene A.____ war als Maurer und Kranführer bei der B.____ Bauunternehmung angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 15. Mai 1985 bei Scha-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsarbeiten stolperte und sich am rechten Knie verletzte (Unfall-Nr. 4.32507.85.8). Inzwischen über die C.____ GmbH bei der Suva obligatorisch unfallversichert, blieb er am 8. Mai 2006 mit dem rechten Fuss an einem Palett hängen, stürzte deswegen zu Boden und zog sich dabei eine Fraktur am linken Handgelenk zu (Unfall-Nr. 4.60776.06.6). Ab 1. April 2013 war A.____ als Allrounder bei der D.____ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Oktober 2016 erlitt er einen dritten Unfall, als er beim Verladen von Holz mit einem Raupendumper mit dem rechten Fuss von der Laderampe rutschte und mit dem rechten Knie auf der Kante der Standfläche aufschlug, was im Wesentlichen eine Sehnenruptur zur Folge hatte (Unfall-Nr. 27.10945.16.3). Die Suva erbrachte für diese Unfälle jeweils die gesetzlichen Leistungen, kam namentlich für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. A.b Mit Verfügung vom 20. August 2007, die sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2007 bestätigte, sprach die Suva A.____ für die Restfolgen aus dem Unfall vom 8. Mai 2006 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 14 % basierende Invalidenrente zu. Eine vom Versicherten gegen den betreffenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 3. September 2008 (Verfahren-Nr. 725 08 2/288) ab. A.c Im April 2007 hatte sich A.____ unter Hinweis auf die Unfallfolgen auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet, worauf ihm die IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) als berufliche Massnahme eine Umschulung zum Hauswart gewährte. A.____ schloss diese Umschulung im Oktober 2010 erfolgreich ab. Die Suva leitete deswegen von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Dabei gelangte sie zur Auffassung, dass sich die Erwerbssituation des Versicherten durch die Umschulung zum Hauswart erheblich verbessert habe mit der Folge, dass nunmehr keine unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung mehr vorliege. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012, die sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 bestätigte, hob die Suva deshalb die laufende Invalidenrente des Versicherten per 1. Mai 2012 auf. Zudem verpflichtete sie A.____ zur Rückzahlung der für die Monate Mai und Juni 2012 bereits bezogenen Renten in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'193.30. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Verfahren-Nr. 725 13 15/127) teilweise gut. Es änderte den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, als es die Invalidenrente erst ab 1. August 2012 und damit auch die geltend gemachte Rückforderung aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A.d Nach Abschluss der Heilbehandlung, die sie dem Versicherten nach seinem dritten Unfall vom 29. Oktober 2016 gewährt hatte, sprach die Suva A.____ mit Verfügung vom 19. März 2018 für die Restfolgen aus allen drei Unfällen mit Wirkung ab 1. März 2018 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 % basierende Invalidenrente zu. Gleichzeitig gewährte sie ihm für die auf die beiden Unfälle vom 15. Mai 1985 und 8. Mai 2006 zurückzuführenden Integritätseinbussen von insgesamt 17,5 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'970.--. Eine vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.e Bereits zuvor - im März 2017 - hatte sich A.____ unter Hinweis auf die Folgen der erlittenen Unfälle erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Im Rahmen ihrer Abklärungen gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass aufgrund der vorliegenden Umstände - insbesondere wegen des fortgeschrittenen Alters und der Multimorbidität - nicht davon auszugehen sei, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit von 100 % für adaptierte Tätigkeiten noch verwertet werden könne. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 sprach sie A.____ deshalb auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend ab 1. Oktober 2017 eine ganze IV-Rente zu. B. Gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid der Suva vom 11. Juli 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 22. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 26 % zu leisten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 beantragte die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde. D. Das Kantonsgericht zog zur Vervollständigung der Akten bei der IV-Stelle das IV- Dossier des Versicherten bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 22. August 2018 ist demnach einzutreten. 1.2 Mit Verfügung vom 19. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten für die Restfolgen aus allen drei erlittenen Unfällen mit Wirkung ab 1. März 2018 eine Invalidenrente und für die auf die beiden Unfälle vom 15. Mai 1985 und 8. Mai 2006 zurückzuführenden Integritätseinbussen eine Integritätsentschädigung zu. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache richtete sich ausschliesslich gegen die Festsetzung der Invalidenrente. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte zusätzlich auch die Höhe der Integ-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ritätsentschädigung, wie sie in der Verfügung festgesetzt worden war, anfechten wollte. Die Suva sah somit - zu Recht - keine Veranlassung, diese im Rahmen des Einspracheentscheids von Amtes wegen in die Beurteilung einzubeziehen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren und zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Verfügungsbestandteilen (vgl. BGE 119 V 347 ff.) ist vielmehr festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. März 2018 bezüglich der darin festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Höhe der dem Versicherten zustehenden Invalidenrente der Unfallversicherung. 1.3 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.3 In seinem Austrittsbericht vom 27. September 2017 hielt das involvierte Ärzteteam der Klinik F.____ zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten fest, dass dieser die bisherige Tätigkeit als Plattenleger bzw. als “Allrounder auf Baustellen“ unfallbedingt nicht mehr ausüben könne. Hingegen sei ihm eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Gehen in unebenem Gelände und ohne Einnahme von Zwangshaltungen, d.h. ohne Arbeiten, die kniend, kauernd oder in der Hocke zu verrichten seien, ganztags zumutbar. Dieser Einschätzung schloss sich der Kreisarzt Dr. med. G.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinen Beurteilungen vom 24. November 2017 und 22. Februar 2018 an. Dazu kämen allerdings, so Dr. G.____ weiter, noch Einschränkungen für die Unfallfolgen am linken Handgelenk. So seien schwere Tätigkeiten mit der linken Hand und Arbeiten, bei denen Vibrationen auf die linke Hand übertragen würden, nicht zumutbar und mittelschwere Arbeiten dürften nicht über die Dauer einer ganzen Arbeitsschicht verrichtet werden. Die Suva stützte sich in der Folge in ihrer Rentenverfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die erwähnten Zumutbarkeitsbeurteilungen der Klinik F.____ und des Kreisarztes Dr. G.____. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, sie wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde in keiner Weise in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kann hier von weiteren Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen werden. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Suva in ihrem Rentenentscheid gestützt auf die genannten Zumutbarkeitsbeurteilungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, welche den vorstehend erwähnten Einschränkungen Rechnung trägt, ganztags zumutbar ist. 4.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin als Allrounder bei der D.____ AG tätig wäre. Laut deren Angaben hätte er im Jahr 2017 in dieser Tätigkeit ein Jahresgehalt von Fr. 92‘300.-- erzielt. Die Suva hat dem Einkommensverglich diesen Betrag als Valideneinkommen zu Grunde gelegt, was sich nach dem Gesagten als richtig erweist und denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. 5. Umstritten sind die Berechnung des Invalideneinkommens und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 5.1 Der Versicherte weist in diesem Zusammenhang als erstes darauf hin, das ihm die IV- Stelle im parallel anhängig gewesenen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend ab 1. Oktober 2017 eine ganze IV-Rente zugesprochen habe. Die IV-Stelle sei im Rahmen ihrer Abklärungen zur zutreffenden Auffassung gelangt, dass bei ihm wegen des fortgeschrittenen Alters und der Multimorbidität die Restarbeitsfähigkeit von 100 % für adaptierte Tätigkeiten nicht mehr verwertbar sei. Gleiches müsse auch im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gelten. Wie die Suva zu Recht geltend macht, kann diesem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Suva bei der Beurteilung der Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, nicht an die entsprechende Einschätzung der IV-Stelle im IV-Verfahren gebunden ist. Dies liegt - unter anderem - bereits im Umstand begründet, dass sich die beiden Rentensysteme in etlichen Punkten unterscheiden. So gelangt etwa die unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente im Unterschied zur IV-Rente lebenslänglich zur Ausrichtung. Das Unfallversicherungsrecht enthält daher im Gegensatz zum Bereich der IV für die Rentenfestsetzung im fortgeschrittenen Alter auch eine Sonderregelung, nämlich die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982. Danach sind, falls eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). 5.2.2 Da der Versicherte nach dem dritten Unfallereignis keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, zog die Suva für die Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne bei. Dabei stellte sie auf die LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, Total ab. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und Anpassung an die geschlechts- und branchenübliche Nominallohnentwicklung errechnete sie in ihrer Rentenverfügung vom 19. März 2018 für das Jahr 2017 - nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 5 % Prozent - ein Invalideneinkommen von Fr. 68'348.--. Diesen Betrag korrigierte sie im angefochtenen Einspracheentscheid „aufgrund aktuellerer Teuerungssätze“ marginal auf Fr. 68‘212.--. 5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung einzig, dass ihm die Suva bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen unzureichenden Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe. 5.3.1 Wird das Invalideneinkommen wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 327 f. E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 126 V 80 E. 5b/bb und cc). 5.3.2 Während die Suva in ihrer Rentenverfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen hat, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass ihm der Maximalabzug von 25 % zu gewähren sei. Zur Begründung macht er geltend, dass insbesondere aufgrund seines vorgerückten Alters ein zusätzlicher Abzug angezeigt sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.3.3 Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der Frage befasst, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der - bereits weiter oben (vgl. E. 5.1 hiervor) zitierten - Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden. Dabei hat es - soweit ersichtlich - diese Frage bis heute immer offen lassen können, da es die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn in den jeweils zur Beurteilung stehenden Fällen ohnehin nicht als erfüllt erachtete (vgl. zuletzt etwa die Urteile vom 14. Mai 2018, 8C_841/2017, E. 5.2.2.3, und vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.6.4). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor. Das Bundesgericht betonte in den erwähnten beiden Entscheiden, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige, sei jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gelte insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken müsse. Hilfsarbeiten würden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Der Umstand alleine, dass höhere Lohnnebenkosten anfallen würden und eine kürzere Aktivitätsdauer vorliege, rechtfertige einen Abzug infolge des Faktors "Alter" nicht, da dies für alle Arbeitnehmer gelte und nicht den speziellen Einzelfall berücksichtige. Mangels zuverlässiger statistischer Grundlagen, welche die lohnwirksamen Nachteile des fortgeschrittenen Alters bei einem Stellenverlust aufzeigen würden, könne dies indessen nicht generell-abstrakt beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018, 8C_841/2017, E. 5.2.2.3 mit verschiedenen Hinweisen). Vorliegend stehen dem Beschwerdeführer laut den massgebenden ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedenste leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiten offen. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung rechtfertigt daher auch im hier zu beurteilenden Fall das Alter des Versicherten keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn. Weitere Kriterien, die eine Erhöhung des Abzugs rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So nimmt nebst der Bedeutung des Alters auch diejenige der Dienstjahre der Versicherten ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb dieser Faktor bei Hilfsarbeiten in der Regel keinen Anlass zu einem (weiteren) Abzug vom Tabellenlohn gibt (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Unter Würdigung der gegebenen Umstände und in Berücksichtigung der in Betracht fallenden Merkmale lässt sich deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Vornahme eines höheren Abzugs vom Tabellenlohn nicht begründen. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Suva beim Versicherten das Valideneinkommen auf Fr. 92‘300.-- und das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 68‘212.-festgesetzt hat. Stellt man diese Zahlen im Einkommensvergleich einander gegenüber, so resultiert daraus, wie die Suva zutreffend errechnet hat, ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 %. Die Suva hat dem Versicherten daher zu Recht eine auf diesem Invaliditätsgrad beruhende Invalidenrente zugesprochen. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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