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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.06.2018 725 17 385 / 151

14 giugno 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,317 parole·~17 min·6

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Juni 2018 (725 17 385 / 151) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Anwendungsfall der Sonderregel für die Bemessung des versicherten Verdienstes für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel

Betreff Leistungen

A. Der 1986 geborene A.____ war zuletzt als Personalberater bei der B.____ AG erwerbstätig. Nachdem über seine Arbeitgeberin am 27. Juni 2012 der Konkurs eröffnet worden war, bezog er ab 5. Juli 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. September 2012 wurde A.____ Opfer einer Straftat. Er wurde im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht niedergeschlagen und zog sich dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit linkshemisphärischem Epiduralhämatom, rechtsseitigen Kontusionsblutungen und Subarachnoidalblutungen sowie einem Epiduralhämatom rechts occipital zu. Nach Eingang der Unfallmeldung erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) für diesen Unfall.

Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen erliess die Suva am 12. Juli 2017 eine Verfügung, mit der sie die dem Versicherten für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 23. September 2012 zustehenden Leistungen festsetzte. Dabei sprach sie A.____ mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % basierende und gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 49'106.-- berechnete Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 90 % beruhende Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 113‘400.-- zu. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit welcher die Ausrichtung einer auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 88‘833.35 festgesetzten Invalidenrente beantragt wurde, wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2017 ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, am 20. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid teilweise aufzuheben und es sei ihm auf der Basis eines versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 66'000.-- eine 100 %-Invalidenrente auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 beantragte die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. März 2018 und die SUVA mit Duplik vom 4. April 2018 an ihren bisherigen Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. E. Das Kantonsgericht zog zur Vervollständigung der Akten bei der IV-Stelle Basel- Landschaft das IV-Dossier des Versicherten bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohn-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 20. November 2017 ist demnach einzutreten. 1.2 Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 sprach die Suva dem Versicherten für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 23. September 2012 einerseits mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente und anderseits eine Integritätsentschädigung zu. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache richtete sich ausschliesslich gegen die Festsetzung der Invalidenrente. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte zusätzlich auch die Höhe der Integritätsentschädigung, wie sie in der Verfügung festgesetzt worden war, anfechten wollte. Die Suva sah somit - zu Recht - keine Veranlassung, diese im Rahmen des Einspracheentscheids von Amtes wegen in die Beurteilung einzubeziehen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren und zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Verfügungsbestandteilen (vgl. BGE 119 V 347 ff.) ist vielmehr festzuhalten, dass die Verfügung vom 12. Juli 2017 bezüglich der darin festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Höhe der dem Versicherten zustehenden Invalidenrente der Unfallversicherung. 1.3 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.3 Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ist jeweils als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Vorliegend haben die medizinischen Abklärungen ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter Einbezug der unfallbedingten neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Einschränkungen keine relevante, verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden kann. Der Versicherte ist mit anderen Worten vollständig arbeitsunfähig (vgl. die abschliessende Beurteilung von Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 28. April 2017). Diese Einschätzung wird - zu Recht - von keiner Partei in Frage gestellt. 2.4 Nach Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Da der Beschwerdeführer laut dem vorstehend Gesagten in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist, kann jedoch von einem solchen abgesehen und ohne weitere Erörterungen festgehalten werden, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten 100 % beträgt. Dieser hat deshalb Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Auch darüber besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten Einigkeit. 3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten sich die Parteien einzig über die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung des Rentenbetrages zu Grunde zu legen ist. 4.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt dabei der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Da sich der Unfall des Beschwerdeführers am 23. September 2012 ereignete, bildet der Zeitraum vom 23. September 2011 bis 22. September 2012 grundsätzlich die massgebende Periode für die Bemessung des versicherten Verdienstes. Auch in diesem Punkt sind sich die Parteien einig. 4.2 Laut Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn als versicherter Verdienst. Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn (Art. 5 des Bun-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946), und zwar dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel - Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können - ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst. Da der berufs- und ortsübliche Lohn stets ein Durchschnittslohn ist, der auf möglichst einfache Weise ohne Mitwirkung der versicherten Person und ihres Arbeitgebers anhand von Tabellenlöhnen oder Lohnauskünften von hypothetischen Arbeitgebern zu ermitteln ist, besteht unter Vorbehalt von im Einzelfall allenfalls gegebenen arbeitsmarktlichen Besonderheiten eine natürliche Vermutung dafür, dass der berufs- und ortsübliche Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ein arbeitsmarktlicher Durchschnittslohn ist (Urteil S. des Bundesgerichts vom 31. Mai 2012, 8C_893/2011, E. 2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2010 S. 201 ff., insbes. S. 210 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer kaufte am 10. Juli 2011 zusammen mit E.____ 80 % der Aktien der B.____ AG und er blieb in der Folge bis zu der am 27. Juni 2012 erfolgten Konkurseröffnung Aktionär der Gesellschaft. Laut den entsprechenden Handelsregisterauszügen war der Versicherte ab 20. Juli 2011 Mitglied des Verwaltungsrats der B.____ AG mit Einzelunterschrift. Am 1. Dezember 2011 schied er für kurze Zeit aus dem Verwaltungsrat aus, ehe er ab 21. Februar 2012 wiederum als Mitglied des Verwaltungsrats der B.____ AG mit Einzelunterschrift amtete. Damit ist in Bezug auf den massgebenden Zeitraum vom 23. September 2011 bis 22. September 2012 die persönliche Verflechtung des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der B.____ AG, erstellt und er fällt demnach klar unter die Sonderbestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV. Es stellt sich deshalb die Frage, wie hoch der branchen- und ortsübliche Lohn eines Personalberaters mit dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (23. September 2011 bis 22. September 2012) gewesen ist. 4.4 Der Versicherte bezeichnet in seiner Beschwerde - allerdings ohne auf die Rechtsgrundlage von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV Bezug zu nehmen - den von ihm geltend gemachten versicherten Verdienst von Fr. 66‘000.-- (12 x Fr. 5‘500.--) als branchenüblichen Lohn. Zur Begründung legt er Bestätigungen von zwei potentiellen Arbeitgeberinnen vor, wonach er ohne Unfall im einen Betrieb ab 1. November 2012 eine Stelle mit einem Gehalt von Fr. 5‘500.-- pro Monat und im andern eine solche mit einem Lohn von ca. Fr. 5‘400.-- angeboten erhalten hätte. Diesen beiden Belegen kommt zwar durchaus eine gewisse Aussagekraft zu, verschaffen sie doch in Bezug auf die Branche, in welcher der Versicherte vor dem Unfall tätig gewesen war, einen gewissen (ersten) Eindruck über die Grössenordnung eines berufs- und ortsüblichen Lohnes. Dessen effektive Höhe kann aber nicht einzig und allein anhand dieser beiden Dokumente ermittelt werden. Insbesondere steht in keiner Weise fest, ob es sich bei den Angaben der beiden Arbeitgeberinnen um repräsentative Lohnzahlen oder um eher überdurchschnittliche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gehälter handelt. Um dies zu verifizieren, müssten weitere Lohnauskünfte hypothetischer regionaler Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorliegen. 4.5 Da der berufs- und ortsübliche Lohn stets ein Durchschnittslohn ist, kann er, wie bereits weiter oben erwähnt (vgl. E. 4.2 hiervor), auf relativ einfache Weise (auch) anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werden. Dabei erscheint es richtig, die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Vorliegend steht das Einkommen eines Personalberaters mit dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 23. September 2011 bis 22. September 2012 zur Diskussion. Laut Tabelle TA1 der LSE 2012 belief sich der Durchschnitt der Männerlöhne im Bereich “Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ im Kompetenzniveau 1 im Jahre 2012 auf Fr. 4'962.-- (LSE 2012, Privater Sektor, Tabelle TA1, Zeile 78 “Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“, Männer, Kompetenzniveau 1). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und deshalb auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2012 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2014 S. 88 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 5‘172.85 bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 62'074.--. Bei diesem Betrag handelt es sich somit um den im Zeitraum vor dem Unfall vom 23. September 2012 berufs- und ortsüblichen Lohn, der beim Beschwerdeführer gemäss der Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV mindestens als massgeblicher versicherter Verdienst zu berücksichtigen ist. 4.6 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), handelt es sich beim berufs- oder ortsüblichen Lohn nur dann um den massgeblichen versicherten Verdienst, wenn er höher ist als der effektive Verdienst. Dies ist vorliegend der Fall. Die Suva hat ihrer Rentenverfügung vom 12. Juli 2017, die sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2017 bestätigt hat, einen deutlich tieferen effektiven Verdienst von Fr. 49‘106.-- zu Grunde gelegt. Der versicherte Verdienst ist demnach auf den dem berufs- oder ortsüblichen Lohn entsprechenden Betrag von Fr. 62‘074.-- zu korrigieren. 4.7 Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, sein effektiver Verdienst vor dem Unfall habe sich auf Fr. 66’000.-- belaufen, weshalb auf diesen Betrag abzustellen sei. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. 4.7.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt in erster Linie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B.____ AG vom 1. Juli 2011, den er im Laufe

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgereicht hat. Darin ist in der Tat ein Monatslohn von Fr. 5‘500.-- vereinbart worden. Dieser Arbeitsvertrag weist nun aber etliche Ungereimtheiten auf, weshalb vorliegend in beweisrechtlicher Hinsicht nicht darauf abgestellt werden kann. So fällt auf, dass vertraglich 13 Monatslöhne vereinbart worden sind, was eigentlich zu einem Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 71‘500.-- und nicht nur zu einem solchen im geltend gemachten Betrag von Fr. 66‘000.-- führen würde. Sodann ist der Vertrag lediglich von der Arbeitgeberin, nicht aber vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer unterzeichnet. Weiter ist nicht verständlich, weshalb eine Probezeit vereinbart worden sein soll, obwohl der Versicherte laut seinen eigenen Angaben bereits seit 2004 in der Gesellschaft angestellt gewesen war. Schliesslich ist auch kaum nachvollziehbar, dass die B.____ AG den Versicherten laut Vertrag „ab 1. Juli 2011 als Personalberater/Sachbearbeiter“ engagierte, obwohl dieser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits Mitinhaber der Gesellschaft war und praktisch gleichzeitig als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und als Geschäftsführer der B.____ AG tätig wurde. 4.7.3 Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die B.____ AG der zuständigen Pensionskasse am 16. November 2011 gemeldet habe, dass sich sein Jahreseinkommen im Jahr 2012 auf Fr. 66’000.-- belaufen werde. Diese Darstellung trifft zwar zu, damit ist aber noch nicht belegt, dass der Versicherte ab 2012 effektiv ein entsprechendes Gehalt bezogen hat. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass die B.____ AG sowohl auf dem Lohnausweis des Versicherten für das Jahr 2011 als auch in der zuhanden der Ausgleichskasse erstellten Lohndeklaration für das Jahr 2011 einen Jahreslohn des Beschwerdeführers von Fr. 49‘106.-- ausgewiesen hat, und dies obwohl dessen Gehalt gemäss dem nachgereichten Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2011 ab diesem Zeitpunkt Fr. 5‘500.-- (x 13) pro Monat betragen haben soll. Im Weiteren weist die Suva in ihre Vernehmlassung darauf hin, dass die B.____ AG dem Versicherten im Zeitraum vom 28. Juli 2011 bis 18. Juni 2012 effektiv Saläre und Lohnvorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 45‘808.80 geleistet hat. Bemerkenswert ist schliesslich, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers für die ab 5. Juli 2012 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf lediglich Fr. 3‘250.-- festgesetzt hat. 4.7.4 In Anbetracht all dieser Unklarheiten, Ungereimtheiten und teilweisen Widersprüche ist in beweisrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich sein versicherter Verdienst im Jahr vor dem Unfallereignis auf Fr. 66’000.-- belaufen habe, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Somit ist nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum effektiv ein höheres Gehalt als den oben ermittelten berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 62‘074.-- bezogen hat. Dies hat zu Folge, dass bei der Bemessung des massgebenden versicherten Verdienstes demnach auf diesen berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 62‘074.-- abzustellen ist. 4.8 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der versicherte Jahresverdienst des Beschwerdeführers, welcher der Berechnung seiner Invalidenrente zu Grunde zu legen ist, von Fr. 49‘106.-- auf Fr. 62‘074.-- zu korrigieren ist. Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 20. Oktober 2017 dahingehend

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 62'074.-- basierende Invalidenrente hat. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 11. April 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 44.10. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘397.60 (12 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 44.10 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘314.90 bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 833.35) zu Lasten der Suva zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 20. Oktober 2017 wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 62'074.-- basierende Invalidenrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘397.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘314.90 bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 833.35) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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