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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.01.2018 725 17 132 / 08

11 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·5,401 parole·~27 min·5

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. Januar 2018 (725 17 132 / 08)

Unfallversicherung

Invalidenrente/Integritätsentschädigung: Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden, Würdigung der Arztberichte

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1 gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1974 geborene A.____ arbeitete seit Mitte Januar 2012 als Taxichauffeur beim Taxi-Unternehmen B.____ und war im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. Juli 2014 erlitt A.____ in den Ferien in C.____ einen Unfall. Laut den Angaben in der Unfallmeldung stürzte er mit dem Fahrrad, wobei er sich auf der linken Körperseite am Knie, an der Hüfte und an der Schulter verletzte. Zudem zog er sich eine Verletzung an der rechten Hand zu. Nachdem die Suva nach Eingang der Unfallmeldung für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggeldzahlungen entsprechend der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit geleistet hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 5. März 2015 per 8. März 2015 ein. Daran hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 7. September 2015 fest. Hiergegen erhob A.____ am 9. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens schlossen die Parteien am 17. Dezember 2015 einen aussergerichtlichen Vergleich, worin die Suva den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und sich bereit erklärte, dem Beschwerdeführer über den 8. März 2015 hinaus weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seine Beschwerde zurückzuziehen. Nachdem A.____ gegenüber dem Kantonsgericht am 21. Dezember 2015 den Rückzug der Beschwerde erklärt hatte, schrieb dieses das Beschwerdeverfahren (Verfahren-Nr. 725 15 315) mit Präsidialbeschluss vom 4. Januar 2016 ab. Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen teilte die Suva A.____ am 7. April 2016 mit, dass der Fall grundsätzlich abgeschlossen und die vorübergehenden Versicherungsleistungen erneut, nunmehr mit Wirkung per 31. Mai 2016, eingestellt würden. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass man zur Prüfung der Frage übergehe, ob weitere Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) ausgerichtet werden könnten. Nach entsprechenden Abklärungen erliess die Suva am 2. August 2016 eine Verfügung, mit welcher sie einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ablehnte. Daran hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2017 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Philippe Häner, am 28. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Suva anzuweisen, den Sachverhalt nochmals medizinisch zu überprüfen und gestützt darauf neu zu verfügen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einräumung einer Frist bis Mitte Juli, um ein privat bei Prof. Dr. med. et Dr. phil. D.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in Auftrag gegebenes Gutachten und eine allfällige Ergänzung der Beschwerde nachreichen zu können. C. In der Folge fragte das Kantonsgericht die Suva an, ob sie sich mit einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des in Aussicht gestellten Privatgutachtens einverstanden erklären könne. Nachdem die Suva dies mit Eingabe vom 23. Mai 2017 bejaht hatte, ordnete das Kantonsgericht mit Verfügung vom 24. Mai 2017 die entsprechende Sistierung des Beschwerdeverfahrens an. Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichte der Versicherte dem Kantonsgericht statt des angekündigten Privatgutachtens von Prof. Dr. Dr. D.____ einen kurzen Bericht des genannten Arztes vom 28. Juni 2017 ein. Gleichzeitig präzisierte er die mit Beschwerde vom 28. April 2017 beantragte Zusprechung "gesetzlicher Leistungen" dahingehend, dass ihm rückwirkend per Unfallereignis vom 7. Juli 2014 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 30% zuzusprechen seien. Im Weiteren ersuchte er um Einholung eines Gerichtsgutachtens, in welchem zum einen die Unfallkausalität der bestehenden Schulter- und Kniebeschwerden sowie die Auswirkungen dieser Beschwerden auf seine Arbeitsfähigkeit und zum andern die Höhe des bestehenden Integritätsschadens zu beurteilen seien. Schliesslich beantragte er in dieser Eingabe "vorsorglich", es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 hob das Kantonsgericht die Sistierung des Verfahrens auf. Gleichzeitig forderte es die Suva zur Einreichung ihrer Vernehmlassung auf. E. Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Prof. Dr. Dr. D.____ vom 26. Juni 2017 ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zudem legte sie ihren Ausführungen einen die Löhne der Taxifahrer in der Schweiz betreffenden Internetauszug bei. G. Zu ergänzen bleibt, dass sich A.____ mit Gesuch vom 7. Januar 2016 (Eingang) unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 7. Juli 2014 auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte. Nachdem sie die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten abgeklärt hatte, erliess die IV-Stelle Basel-Landschaft am 2. Mai 2017 eine Verfügung, mit der sie einen Rentenanspruch von A.____ ablehnte. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit dem 28. April 2015 - und somit bereits vor Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Wartejahres - keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 9. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Die betreffende Beschwerde (Verfahren Nr. 720 17 138) gelangt ebenfalls anlässlich der heutigen Sitzung des Kantonsgerichts zur Beurteilung, wobei in dieser invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit ein separater Entscheid ergehen wird. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 28. April 2017 ist demnach einzutreten.

2.1 Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass der Fall grundsätzlich abgeschlossen und die vorübergehenden Versicherungsleistungen per Ende Mai 2016 eingestellt würden. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass man zur Prüfung der Frage übergehe, ob weitere Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) ausgerichtet werden könnten. Nach entsprechenden Abklärungen lehnte die Suva mit Verfügung vom 2. August 2016 bzw. mit Einspracheentscheid vom 3. April 2017 sowohl einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung ab. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung. Im Gegensatz zum vorausgegangenen, mit Präsidialbeschluss vom 4. Januar 2016 erledigten Beschwerdeverfahren (Verfahren-Nr. 725 15 315), in welchem der Beschwerdeführer in erster Linie den von der Suva angeordneten Fallabschluss beanstandet hatte, ist dieser als solcher heute nicht mehr strittig. Der Beschwerdeführer stellt mit anderen Worten nicht (mehr) in Frage, dass die Suva berechtigt gewesen ist, den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen per Ende Mai 2016 abzuschliessen und zur Prüfung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung überzugehen. Aus den Akten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens sprechen würden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig zu beurteilen, ob die Suva die Ansprüche des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt hat.

2.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ist nach der Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis).

3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

4.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

4.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil A. des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

5.1 Laut den Angaben in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 11. September 2014 zog sich der Versicherte bei seinem in den Ferien in C.____ erlittenen Unfall vom 7. Juli 2014 Verletzungen am linken Knie, an der Hüfte links, an der linken Schulter und an der rechten Hand zu. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab er sich auf Veranlassung seines Hausarztes Dr. med. F.____ zur Behandlung in die Klinik G.____. Dort diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. H.____, Chirurgie FMH sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, gemäss Bericht vom 22. Oktober 2014 (1) eine Schulterkontusion links am 07.07.2014 mit (1.1) Quetschverletzung der Rotatorenmanschette (Ansatz SSP und SSC), (1.2) reflektorischen Myogelosen im Teres minor und Infraspinatus und (1.3) posttraumatischer, leichtgradiger Bursitis sowie (2) eine Kniedistorsion links am 07.07.2014 mit (2.1) kleiner osteochondraler Läsion am medialen Femurkondylus und (2.2) Quetschverletzung des medialen Meniskushinterhorns. In Bezug auf die Behandlung des Knies sah er eine Arthroskopie vor, welche er am 5. November 2014 durchführte. Bezüglich der Schulter erfolgte eine konservative Therapie. In der Folge berichtete Dr. H.____ über einen regelhaften Verlauf am Knie.

5.2 Im Hinblick auf die Prüfung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ordnete die Suva eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. I.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an. Dieser hielt in seiner Beurteilung vom 4. April 2016 fest, dass durch das Ereignis vom 7. Juli 2014 im Bereich der linken Schulter keine strukturell objektivierbaren Läsionen entstanden seien. Unfallfolgen würden deshalb im Bereich der linken Schulter keine Rolle mehr spielen. Was das linke Kniegelenk betreffe, so zeige der Versicherte eine freie Beweglichkeit desselben, subjektiv würden noch Beschwerden in Ruhe und bei Belastung geklagt. Im Bereich des linken Kniegelenks sei es durch das Unfallereignis zu einer Läsion im Bereich des medialen Femurcondylus gekommen. Diese Läsion des medialen Femurcondylus sei als strukturell objektivierbare Unfallfolge zu werten. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke Kniegelenk sehe eine ganztägige, mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit vor, sofern darin keine absturzgefährdeten Positionen eingenommen werden müssten und kein Laufen in unebenem Gelände erforderlich sei. In der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bezüglich der Fahrtätigkeit als Taxichauffeur. Für das mit diesem Beruf verbundene Tragen von Lasten gelte insoweit eine Einschränkung, als das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 20 kg nicht zumutbar sei. Auch das Begehen von Treppen mit zusätzlicher Tragbelastung von mehr als 10 kg sei dem Versicherten nicht zumutbar

5.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die Suva Dr. med. J.____, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, aus chirurgischer Sicht zu beurteilen, ob der Unfall vom 7. Juli 2014 beim Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Läsion im Bereich der linken Schulter geführt habe, und ob es sich bei den aktuellen Beschwerden im Bereich der linken Schulter mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch um Unfallfolgen handle. In seinem ausführlichen Bericht vom 23. März 2017 wies Dr. J.____ vorab darauf hin, dass der genaue Hergang des Unfalls vom 7. Juli 2014 nicht bekannt sei. In Würdigung der vorliegenden medizinischen Berichte gelangte er in der Folge zu den Ergebnissen, dass überwiegend wahrscheinlich eine Zerrung der linken Schulter mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bis anhin asymptomatischen Impingements eingetreten sei. Bleibende strukturelle Schäden könnten anhand der Bilder und des Befundes der MR-Arthrographie vom 30. März 2015 nicht objektiviert werden. Die noch bestehenden Beschwerden des Versicherten im Bereich der linken Schulter seien Ausdruck des unfallunabhängigen Impingements und der von Prof. Dr. Dr. D.____ im September 2016 beschriebenen Tendinitis calcarea der Subscapularissehne. Zusammenfassend hielt Dr. J.____ deshalb als Schlussfolgerungen fest, dass der Unfall vom 7. Juli 2014 nicht überwiegend wahrscheinlich zu bleibenden strukturellen Schäden an der linken Schulter des Versicherten geführt habe und dass mit der MR-Arthrographie vom 30. März 2015 eine Restitutio ad integrum objektiviert sei. Die aktuellen Beschwerden des Versicherten seien demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des vorliegend strittigen medizinischen Sachverhalts auf die Ergebnisse, zu denen die Dres. I.____ und J.____ in ihren Beurteilungen vom 4. April 2016 und 23. März 2017 gelangt sind. Sie ging demzufolge davon aus, dass in Bezug auf die Kniebeschwerden des Versicherten die festgestellte Läsion des medialen Femurcondylus als strukturell objektivierbare Unfallfolge zu werten sei. Hingegen sei ein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 7. Juli 2014 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Was die Auswirkungen der unfallkausalen Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ging sie gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 4. April 2016 davon aus, dass dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Ausübung einer ganztägigen, mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit, in welcher keine absturzgefährdeten Positionen eingenommen werden müssten und kein Laufen in unebenem Gelände erforderlich sei, zumutbar sei. Diese Ergebnisse der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung kommt zwar den Berichten beratender Ärzte des Versicherungsträgers - und um solche handelt es sich bei den Dres. I.____ und J.____ - nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, ein solcher Bericht ist aber soweit zu berücksichtigen, als keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Dres. I.____ und J.____ zu zweifeln. Diese setzten sich in ihren fachärztlichen Stellungnahmen mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und sie nehmen schlüssige Beurteilungen der Kausalitätsfrage bzw. der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Begründete abweichende medizinische Einschätzungen der strittigen Punkte lassen sich den Akten nicht entnehmen. So hält auch der behandelnde Arzt Dr. H.____, auf dessen Einschätzung sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft, in seinem Bericht vom 28. April 2015 lediglich fest, dass es gut vorstellbar sei, dass sich der Versicherte beim Unfallereignis auch eine Quetschverletzung der Bursa zugezogen habe. Dr. J.____ kommt nun aber in seiner Beurteilung der Schulterproblematik begründet und überzeugend zum Schluss, dass dies in Anbetracht der Lage der Bursa und aufgrund fehlender Verletzungen unwahrscheinlich sei.

6.2 Was der Versicherte vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung des strittigen medizinischen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Berichte von Prof. Dr. Dr. D.____, vom 26. und vom 28. Juni 2017, die er im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat. Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im ersten Schreiben vom 26. Juni 2017 bestätigt Prof. Dr. Dr. D.____ ebenfalls, dass an der linken Schulter keine strukturellen Verletzungen vorliegen würden und die aktuellen Veränderungen nicht als unfallkausal zu werten seien. Im zweiten Bericht vom 28. Juni 2017 wiederholt Prof. Dr. Dr. D.____ seine Haltung in Bezug auf die linke Schulter. Die Einschätzungen der Suva hierzu seien nachvollziehbar. Was das linke Kniegelenk betrifft, ist auch Prof. Dr. Dr. D.____ der Auffassung, dass der Unfall dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem bleibenden strukturellen Schaden im Sinne einer medialen Kniegelenksdegeneration mit aktiver osteochondraler Läsion am medialen Femurcondylus geführt habe. Bezüglich dieser Problematik wäre, so der genannte Facharzt weiter, allenfalls eine operative Therapie zu diskutieren, der Patient lehne eine solche jedoch ab. Was schliesslich die Auswirkungen dieser Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit angeht, gibt Prof. Dr. Dr. D.____ an, er könne die Zumutbarkeitsbeurteilung der Suva auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ganztägige, mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Knien oder Kauern) grundsätzlich nachvollziehen. Somit bestätigt Prof. Dr. Dr. D.____ letztlich aber in allen strittigen Fragen (Unfallkausalität der Schulter- und der Kniebeschwerden, Zumutbarkeitsbeurteilung) die Standpunkte der Suva.

7. Zu prüfen ist somit als nächstes, ob der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen am linken Kniegelenk eine Invalidenrente beanspruchen kann.

7.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).

7.2. Die Suva hat im angefochtenen Einspracheentscheid den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie das Valideneinkommen des Versicherten als Taxifahrer gestützt auf die Angaben des Treuhänders seines ehemaligen Arbeitgebers auf Fr. 50‘000.-- pro Jahr festgesetzt (Fr. 4‘166.65 pro Monat x 12). Das Invalideneinkommen hat sie, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, unter Beizug der Lohnangaben aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. dazu BGE 129 V 472) ermittelt. Auf diese Weise hat sie für den Versicherten - in Berücksichtigung der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung (vgl. E. 5.2 hiervor) - ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 56‘583.80 errechnet. Anhand einer Gegenüberstellung dieser Zahlen ist sie sodann zum Ergebnis gelangt, dass beim Versicherten keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliegt. Die konkrete Berechnung, die vom Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet worden ist, erweist sich als rechtens, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Suva im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2017 verwiesen werden kann. Mangels Vorliegens einer unfallbedingten Erwerbseinbusse hat die Suva somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

8. Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.

8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.2 Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

8.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a mit Hinweis).

8.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil A. des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

8.5 Die Suva lehnte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ab. Sie stützte sich dabei auf die entsprechende Beurteilung des Kreisarztes Dr. I.____ vom 4. April 2016, wonach der Knorpeldefekt im Bereich des medialen Femurcondylus links begrenzt und eine grössere arthrotische Veränderung im Bereich des linken Kniegelenks nicht feststellbar sei. Der Versicherte macht im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Ablehnung eines Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einzig geltend, dass "der Umfang des Integritätsschadens praxisgemäss nur durch einen ärztlichen Sachverständigen beurteilt werden" könne. Mit diesem Hinweis kann der Beschwerdeführer vorliegend klarerweise nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er übersieht offensichtlich, dass es mit Dr. I.____ ein ärztlicher Sachverständiger war, der die Frage beurteilt hat, ob beim Versicherten von einem Integritätsschaden ausgegangen werden kann. Abgesehen vom erwähnten Einwand begründet der Beschwerdeführer in keiner Weise, weshalb die Beurteilung von Dr. I.____ nicht zutreffen sollte. Insbesondere unterlässt er es gänzlich, fachärztliche Berichte vorzulegen oder näher zu bezeichnen, in denen eine dauernde erhebliche Integritätsschädigung ausdrücklich bejaht wird oder denen zumindest ausreichende Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Schädigung entnommen werden könnten. Darüber hinaus lässt sich aber auch den medizinischen Akten nichts entnehmen, das - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung von Amtes wegen Anlass geben könnte, von der schlüssigen und nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung abzuweichen. Somit ist aber mit der Suva davon auszugehen, dass der Versicherte durch das Unfallereignis vom 7. Juli 2014 keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten hat. Die vorinstanzlich Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung erweist sich somit als rechtens.

9. Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so besteht kein Anlass, dem in der Eingabe vom 29. August 2017 gestellten (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen, wonach ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, in welchem zum einen die Unfallkausalität der bestehenden Schulter- und Kniebeschwerden sowie die Auswirkungen dieser Beschwerden auf seine Arbeitsfähigkeit und zum andern die Höhe des bestehenden Integritätsschadens zu beurteilen seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E. 3.3, 122 V 157 E. 1d).

10. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 3. April 2017 nicht zu beanstanden ist. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

11.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

11.2 Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang wettzuschlagen.

11.3 Es bleibt über den in der Eingabe vom 29. August 2017 gestellten Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Bedürftigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu bejahen, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung ist geboten gewesen. Der Rechtsvertreter des Versicherten ist mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. November 2017 aufgefordert worden, innert unerstreckbarer Frist bis 8. Dezember 2017 seine Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig ist der darauf hingewiesen worden, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge hat der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine Kostennote zukommen lassen, sodass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. Im Zusammenhang mit der Honorarbemessung gilt es nun allerdings zu beachten, dass die unentgeltliche Verbeiständung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann, sie ist jedoch grundsätzlich erst mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 203 E. 2c mit Hinweis). Dies bedeutet, dass vorliegend nur der Aufwand des Rechtsvertreters für die Eingabe vom 29. August 2017 und die nachfolgenden Bemühungen zu entschädigen sind. Der erbrachte Aufwand setzt sich demnach im Wesentlichen aus der Einreichung zweier in Aussicht gestellter Berichte von Prof. Dr. Dr. D.____, aus der kurzen Stellungnahme vom 29. August 2017 zum ersten dieser Berichte und aus dem Studium der Vernehmlassung der Suva vom 9. Oktober 2017 zusammen. Hält man sich diese Bemühungen vor Augen, erscheint es angemessen, für diese einen Zeitaufwand von insgesamt zwei Stunden zu entschädigen und dem Rechtsvertreter zusätzlich Auslagen von pauschal Fr. 40.-- zu ersetzen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung 200 Franken pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 475.20 (2 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 40.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

11.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt: ://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 475.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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