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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.02.2017 725 16 363 / 46

9 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,154 parole·~16 min·7

Riassunto

Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung aufgrund der nicht genügend beweiskräftigen Aktenlage

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. Februar 2017 (725 16 363 / 46) Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung aufgrund der nicht genügend beweiskräftigen Aktenlage

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Patrick Somm, Advokat und Notar, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel

gegen

Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Die 1968 geborene A.____ arbeitete ursprünglich im B.____ in X.____, wo sie zum grössten Teil ihre Ausbildung zur Heilerzieherin und Heilpädagogin absolvierte. Durch ihren Arbeitgeber war sie bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. Januar 1991 wurde A.____ von einer Heimbewohnerin angegriffen und mit voller Wucht mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschleudert. Sie erlitt dabei eine schwere Hirnerschütterung, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie diverse Prellungen am Kopf und Hals. Für die Unfallfolgen erbrachte die Helsana die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). Nach dem Unfallereignis arbeitete A.____ in einem 80%-Pensum weiter, so dass sie ihre Ausbildung 1993 abschliessen konnte. Danach war sie als Sonderschullehrerin bei der C.____ in Y.____ tätig. Infolge der zahlreichen beschwerdebedingten Arbeitszeitausfällen wurde dieses Arbeitsverhältnis im Sommer 1994 beendet. Seither ist sie - bis auf einen Arbeitsversuch während ca. 2 Jahren für 2 Stunden pro Woche in einer Spielgruppe - nicht mehr erwerbstätig gewesen. B. Die Versicherte meldete sich am 3. September 1995 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug zu Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71% ab 1. Mai 1995 eine ganze Invalidenrente zu. Nach weiteren Abklärungen der gesundheitlichen Verhältnisse gewährte ihr die Helsana mit Verfügung vom 12. Februar 1998 eine Komplementärrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71% mit Wirkung ab 1. Januar 1997 und eine Integritätsentschädigung mit einer Integritätseinbusse von 50%. C. Am 15. Juli 2003 wurde der Versicherten in der D.____ ein Occipitalstimulator implantiert. Die Kosten dafür übernahm die Helsana. Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte sie der Versicherten sodann mit, welche Heilbehandlungskosten sie weiterhin vergüte. D. Im Rahmen einer von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen klärte die E.____ den Gesundheitszustand der Versicherten ab. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 25. April 2013 erstattet. E. Infolge eines Defekts musste der Stimulator explantiert werden. Zu diesem Zwecke hielt sich die Versicherte vom 9. bis 12. Juni 2015 in der F.____ auf. Nach Einholung der entsprechenden Spitalberichte stellte die Helsana die medizinischen Unterlagen samt Gutachten der E.____ vom 25. April 2013 ihrem Vertrauensarzt, Prof. Dr. med. G.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Prüfung des Anspruchs auf weitere Heilbehandlungskosten zu. Gestützt auf dessen Bericht vom 19. April 2016 informierte die Helsana die Versicherte mit Verfügung vom 14. Juni 2016, dass ab 31. Dezember 2015 kein Anspruch mehr auf Übernahme der Heilbehandlungskosten mehr bestehe. Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen der Versicherten und der zuständigen Krankenkasse hiess die Helsana mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 insoweit gut, als sie der Versicherten die Heilbehandlungskosten für die im Zusammenhang mit der Entfernung des Stimulationssystems gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 im Rahmen der im Schreiben vom 6. November 2012 zugesprochenen Massnahmen übernehme. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss Beurteilung von Prof. G.____ vom 19. April 2016 die therapeutischen Behandlungen ausgeschöpft seien und keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, am 28. Oktober 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die Helsana zu verpflichten, ihr weiterhin die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Behandlung und Pflege) zu erbringen. Insbesondere seien die Kosten für die Fortführung der neural- und der physiotherapeutische Behandlung, der medikamentösen Therapie sowie neu für eine psychotherapeutischen Behandlung gemäss Empfehlung ihrer behandelnden Ärztin, H.____, FMH Neuraltherapie, vom 27. Januar 2016 zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Begründung führte die Versicherte im Wesentlichen aus, dass bei ihr die Frage der Erhaltung und nicht der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vordergrund stehe. Gemäss Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 27. Januar 2016 seien weitere als die zugestandenen Massnahmen notwendig, um eine Verschlechterung des nach wie vor instabilen Gesundheitszustandes vorzubeugen. Damit sei erstellt, dass die beantragten Behandlungen - unabhängig von den mit der Entfernung des Neurostimulators im Zusammenhang stehenden Massnahmen - zum Erhalt der verbleibenden Erwerbsfähigkeit beitragen könnten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 fest. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass nur die Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befand sich dieser zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 28. Oktober 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). 2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016, in welchem die Helsana die Anspruchsvoraussetzungen der Versicherten nach Art. 21 Abs. 1 lit. c und lit. d UVG prüfte. In der Beschwerde vom 28. Oktober 2016 beantragt die Versicherte, es seien ihr Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG auszurichten. Sie stützt ihren Anspruch zu Recht nicht mehr auf Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG, setzt diese Bestimmung doch eine 100%ige Invalidität voraus, was hier nicht vorliegt (vgl. dazu Erwägung 3.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob die Versicherte Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG hat. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden der versicherten Person nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, welche bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbsfähig sind, d.h. einen Invaliditätsgrad zwischen 10% und weniger als 100% aufweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 8C_1011/2010, E. 5.4). Vorliegend bezieht die Versicherte nebst der IV-Rente eine UVG-Komplementärrente. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad beträgt dabei 71%, d.h. es besteht eine Resterwerbsfähigkeit von 29%. Damit bleibt zu prüfen, ob die Versicherte künftig noch dauernd der Behandlung bedarf, um ihre verbleibende Resterwerbsfähigkeit zu erhalten. 3.2.1 Für die Beurteilung dieser Frage sind folgende medizinische Unterlagen von Relevanz: 3.2.2 Im polydisziplinären Gutachten der E.____ vom 24. April 2013 diagnostizierten die Experten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches chronisches cervicogenes Schmerzsyndrom bei Status nach cervicocephalem Trauma am 20. November 1991 (recte: 21. Januar 1991), bei cervicocephalem Schmerzsyndrom und bei Cervicobrachialgie rechts, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine posttraumatische, mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung nach leichtem Schädel-/Hirntrauma und Contusio cerebri mittleren Grades. Gestützt auf diese Beeinträchtigungen sei sie aus rein somatisch-neurologischer Sicht theoretisch zu 60% erwerbsfähig. Da aber bei den unberechenbar auftretenden invalidisierenden Schmerzexazerbationen die regelmässige Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht realisierbar sei, sei zusätzlich eine Leistungseinschränkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestehe aus neuropsychologischen Gründen eine deutliche quantitative und qualitative Leistungseinschränkung. Unter Berücksichtigung der neurologischen und neuropsychologischen Beurteilungen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70% ausgewiesen. Aufgrund der medizinischen Situation könnten keine medizinischen Massnahmen definiert werden, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern würden. 3.2.3 Die behandelnde Fachärztin H.____ führte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2016 als Diagnosen ein bekanntes chronisches langjähriges Schmerzsyndrom mit Occipitalneuralgie rechts und eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden Panikattacken auf. Die Versicherte befinde sich seit Ende 2013 regelmässig in neuraltherapeutischer Behandlung. Dabei würden Injektionen am Nervus occipitalis major rechts, an schmerzhaften Strukturen, schmerzhaft verspannten Muskeln, an den übergeordneten Ganglien und am Nervenplexus durchgeführt. Begleitend fänden Gespräche im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung statt. Dadurch habe der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert werden können, so dass deutlich seltener invasive Massnahmen zur Schmerzreduktion hätten ergriffen werden müssen. Nach Überbelastungen oder auch aus nicht bekannten Gründen käme es zu Schmerzverstärkungen. Auch nach der Entfernung des Occipitalstimulators fänden wie bisher neuraltherapeutische Injektionen und physiotherapeutische Behandlungen statt. Nach protrahiertem postoperativem Schmerzzustand habe sich die Versicherte zwar wieder etwas stabilisiert, auffällig sei jedoch die Zunahme von Panikattacken und Flashbacks. Sie erachte deshalb eine begleitende psychologische Behandlung für indiziert. Medikamentös bedürfe die Versicherte weiterhin die bisherigen Arzneimittel (Valdoxan, Jurnista, Dronabinol, Lyrica und bei Bedarf Dafalgan oder Brufen sowie Sevredol in Reserve). Sie empfehle deshalb die Fortführung der neural- und der physiotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlung. Neu sei aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes eine Psychotherapie notwendig. All diese Massnahmen seien dringend erforderlich, um einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Schmerzspitzen bei nach wie vor instabilem Zustand vorzubeugen. 3.2.4 Prof. G.____ führte in seiner Beurteilung vom 10. Juni 2015 aus, dass die Entfernung des Stimulationssystems auf das Unfallereignis vom 21. Januar 1991 zurückzuführen sei. Es seien deshalb die damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen von der Helsana zu übernehmen. Am 19. April 2016 nahm er erneut zur medizinischen Aktenlage Stellung. Zur hier interessierenden Anspruchsvoraussetzung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG führte er aus, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht realistisch sei. So seien auch die Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten gemäss Aktenlage keinen Erfolg mehr im Sinne einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten gezeigt. Demnach sei davon auszugehen, dass die aktuell durchgeführten therapeutischen Massnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten ausgeschöpft seien. In Bezug auf die psychische Situation der Versicherten wies Prof. G.____ auf die psychiatrische Beurteilung der E.____ vom 24. März 2016 hin. Dieser sei auf Seite 37 zu entnehmen, dass die Versicherte seit 2011 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand in den letzten drei Jahren minim gebessert habe. 3.3.1 Die Helsana stellt sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf das Gutachten der E.____ vom 24. April 2013 und der Stellungnahme von Prof. G.____ vom 10. Juni 2015 nur diejenigen Heilbehandlungskosten der von der Fachärztin H.____ aufgeführten Behandlungen zu übernehmen seien, die mit der Entfernung des Stimulators in Verbindung ständen und die unter die Massnahmen gemäss ihrem Schreiben vom 6. November 2012 fielen. In diesem Schreiben erklärte sich die Helsana bereit, die Kosten für die vom Arzt verordneten Schmerzmittel und die Medikamente Seresta sowie Sirdalud, die einmal wöchentliche physiotherapeutischen Behandlung, die Arztkonsultationen in der Schmerzklinik nach Bedarf und medizinischer Notwendigkeit zu vergüten. Eine Kostenübernahme für Lidocain-Infusionen erfolge dagegen nur noch, wenn das Einverständnis des beratenden Arztes vorliege. Dies bedeute - so die Helsana weiter -, dass sie nur die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung nicht vergüte. Für alle anderen geltend gemachten Massnahmen bestehe eine Leistungspflicht. Diese Aussagen sind etwas verwirrend. Bei näherer Betrachtung des Schreibens der Helsana vom 6. November 2012 fällt auf, dass der darin aufgeführte Leistungskatalog - nebst einer psychotherapeutischen Behandlung - nicht alle vom der Fachärztin empfohlenen Medikamente umfasst. So erklärt sich die Helsana gemäss den Akten unter anderem nicht bereit, Antidepressiva wie Valdoxan zu vergüten (vgl. hierzu auch E-Mail vom 27. November 2015 an die zuständige Krankenkasse). Aus der Beurteilung der Fachärztin vom 27. Januar 2016 ergibt sich weiter, dass diese die bisherigen Behandlungen unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Explantation des Stimulators stehen, als notwendig erachtet. Unter diesen Umständen ist zu vermuten, dass die von der Helsana anerkannten kostenpflichtigen Massnahmen weniger weit gehen als die Fachärztin diese empfiehlt. Um die Frage abschliessend zu klären, welche Massnahmen im Streit stehen, bedarf es einer Klärung durch die Helsana, eventuell sogar ergänzender Abklärungen. 3.3.2 In Bezug auf die Notwendigkeit der beantragten psychotherapeutischen Behandlung fällt auf, dass sich Prof. G.____ nicht mit den Beobachtungen der behandelnden Fachärztin, wonach bei der Versicherten Panikattacken und Flashbacks seit der Explantation des Stimulators zugenommen hätten, auseinandersetzte. Er verwies lediglich auf verschiedene Textstellen im psychiatrischen Fachgutachten der E.____ vom 24. März 2013, welche sich zum psychischen Gesundheitszustand der Versicherten äusserten. Daraus zog er den Schluss, dass keine Hinweise für die Erforderlichkeit einer Psychotherapie zu entnehmen seien. Dabei übersieht er, dass die Entfernung des Stimulators erst am 9. Juni 2015 vorgenommen wurde, d.h. zwei Jahre nach der Begutachtung in der E.____. Zu diesem Zeitpunkt konnte der psychiatrische Gutachter allfällige gesundheitliche Folgen im Zusammenhang mit der Entfernung des Stimulationssystems in seiner Beurteilung gar nicht prüfen. Gemäss der Beurteilung der behandelnden Fachärztin steht aber seit der Operation vom 9. Juni 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes der Versicherten im Raum. Ob die psychischen Beeinträchtigungen die Restarbeitsfähigkeit beeinflussen, ist gutachterlich abzuklären. 3.3.3 Im Zusammenhang mit der Restarbeitsfähigkeit ist festzustellen, dass sich die Ausführungen der Experten der E.____ und von Prof. G.____ zu den medizinischen Massnahmen ausschliesslich auf die Frage beziehen, ob der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Versicherten verbessert werden könne (vgl. Gutachten der BEGAZ vom 24. April 2014, Seite 56 und der Stellungnahme von Prof. G.____ vom 19. April 2016, Seite 4). Bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG geht es jedoch nicht um die Verbesserung, sondern um die Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit. Dazu äusserte sich nur die behandelnde Fachärztin. Es fehlen jedoch fundierte und schlüssige Ausführungen zur Frage, weshalb die von ihr vorgeschlagenen Behandlungen zur Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit der Versicherten notwendig sind. Ihre Beurteilung genügt damit nicht den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb ihr keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommt (vgl. dazu: BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Da keines der vorliegenden Arztberichte aussagekräftig genug ist, um darauf abstellen zu können, kann die Frage, ob und welche Massnahmen die Versicherte zur Erhaltung ihrer Restarbeitsfähigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG benötigt, gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und die Angelegenheit an die Helsana zurückzuweisen ist. Diese wird als Erstes den Leistungsumfang im Hinblick auf die von der Versicherten geltend gemachten Behandlungen zu erläutern ev. abzuklären haben. Weiter wird sie die Frage, welche Massnahmen die Versicherte zur Erhaltung ihrer Restarbeitsfähigkeit bedarf, durch versicherungsexterne Fachärzte mit den Disziplinen Psychiatrie und Neurologie gutachterlich abklären müssen. Gegebenenfalls ist die Versicherte in einer weiteren medizinischen Disziplin begutachten zu lassen. Anschliessend wird die Helsana gestützt auf die Ergebnisse über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4.1 Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Versicherten als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Helsana zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten machte mit Honorarnote vom 22. Dezember 2016 einen Zeitaufwand von 6,48 Stunden geltend. Darin befinden sich vier kleinere Bemühungen im Umfang von je 0,08 Stunden, welche auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung der Versicherten zurückzuführen sind. Solche Bemühungen würden im Falle einer nicht rechtsschutzversicherten Person nicht anfallen und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Diese Bemühungen sind deshalb im genannten Umfang in Abzug zu bringen. Der verbleibende Aufwand von 6,16 Stunden erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als angemessen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 48.60. Der Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1715.70 (6,16 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 48.60 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt: ://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Helsana Unfall AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'715.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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