Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 12. Januar 2017 (725 16 141 / 09) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Rückweisung. Die Vorinstanz wird angewiesen, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A.1 Der 1981 geborene A.____ war seit dem 1. Juni 2013 Geschäftsführer der von ihm gegründeten B.____GmbH und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 28. April 2014 rutschte A.____ am 28. März 2014 auf einer Treppe aus und zog sich dabei eine Stauchung der Wirbelsäule zu. Am 16. Mai 2014 teilte die SUVA der B.____GmbH mit, dass sie für die Folgen des Unfalls vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. März 2014 Versicherungsleistungen ausrichte. Das Taggeld bezifferte sie auf Fr. 199.90. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 stellte die SUVA die Leistungen per 19. Oktober 2014 ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 27. November 2014 fest. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 30. Juni 2015 meldete A.____ einen weiteren Unfall vom 5. Juni 2015. Nachdem die SUVA weitere Abklärungen vorgenommen hatte, unterzog sie den Entscheid vom 16. Mai 2014 betreffend ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. März 2014 einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. In der Folge ordnete sie mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 die Rückerstattung der für diesen Unfall erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 39‘238.45 an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt seien. Namentlich sei nicht hinreichend erwiesen, dass die Angaben in der Schadenmeldung vom 28. April 2014 in Bezug auf den deklarierten Lohn zutreffen würden. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 29. März 2016 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, am 3. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2015 bzw. des Einspracheentscheids vom 29. März 2016 sei unter o/e-Kostenfolge festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 39‘238.45 bestehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde. Am 1. Juni 2016 stellte er das zusätzliche Begehren, die SUVA sei in Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten, seine Ansprüche in Bezug auf den Unfall vom 5. Juni 2015 rechtsgenüglich abzuklären und die entsprechenden Leistungen auszurichten. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, eine revisionsweise Aufhebung der ursprünglichen Leistungszusprache sei schon deshalb unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, weshalb die Abklärungen, die zur Rückforderung geführt hätten, nicht schon vor Verfügungserlass hätten vorgenommen werden können. Es liege auch keine zweifellose Unrichtigkeit vor, weshalb auch eine Wiedererwägung des Entscheids ausgeschlossen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 beantragte die SUVA, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung und Einleitung eines rechtlich einwandfreien Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer und der B.____GmbH unter Hinweis auf die ihnen obliegende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht an sie zurückzuweisen. D. Mit Replik vom 7. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Da kein Rückkommenstitel gegeben sei, erübrige sich eine Rückweisung zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Eine Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen habe einzig im Hinblick auf die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juni 2015 zu erfolgen.
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E. Mit Duplik vom 4. August 2016 hielt die SUVA an ihren Begehren fest. Auf das Leistungsbegehren betreffend den Unfall vom 5. Juni 2015 sei nicht einzutreten. In Bezug auf die Revisionsvoraussetzungen sei es der Verwaltung bei der grossen Anzahl der Bagatellunfallmeldungen nicht zumutbar, vor der Leistungszusprache umfangreiche Abklärungen zu tätigen. Daher müsse es möglich sein, aufgrund nachträglicher Erkenntnisse auf bereits ausgerichtete Leistungen zurückzukommen. Mit Blick auf die vorhandenen Akten sei höchst unwahrscheinlich, dass die B.____GmbH je eine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet und Umsätze erzielt habe. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen über die Geschäftsergebnisse der B.____GmbH ein. Damit sei eine aktive Geschäftstätigkeit nachgewiesen. Da die Verfügung vom 19. Oktober 2015 den Unfall vom 5. Juni 2015 explizit erwähne und jegliche Leistungspflicht verweigere, sei dieser zweite Unfall ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. G. Mit Eingabe vom 7. November führte die SUVA aus, dass auch aus den neu eingereichten Unterlagen keine klaren Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer zu entnehmen seien. Der Unfall vom 5. Juni 2015 sei mit unangefochtener Verfügung vom 19. Oktober 2015 beurteilt worden und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Vorliegend ordnete die SUVA mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 revisionsweise die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückerstattung der für den Unfall vom 28. März 2014 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 39‘238.45 an. Zur Frage, ob in Bezug auf den Unfall vom 5. Juni 2015 Anspruch auf Leistungen bestehe, äusserte sie sich weder in der genannten Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2016. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die blosse Erwähnung des Unfalls vom 5. Juni 2015 in der Verfügung vom 19. Oktober 2015 nicht den Schluss zu, dass die Verfügung auch eine Beurteilung des Leistungsanspruchs dieses zweiten Unfalls enthält. Vielmehr wird aus dem Inhalt der Verfügung vom 19. Oktober 2015 deutlich, dass lediglich die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. März 2014 erbrachten Leistungen zur Beurteilung standen. So führte die SUVA aus, dass „im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis“ keine Versicherungsleistungen zu erbringen seien. Indem die SUVA den Singular verwendet und nur ein Ereignis erwähnt, ist klarerweise ausgeschlossen, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2015 auch eine Beurteilung des Unfalls vom 5. Juni 2015 enthält. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die SUVA sei zu verpflichten seine Ansprüche in Bezug auf den Unfall vom 5. Juni 2015 rechtsgenüglich abzuklären und die entsprechenden Leistungen auszurichten, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden kann. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach einzig die Rückforderung der erbrachten Leistungen aus dem Unfall vom 28. März 2014. Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Streitig ist, ob die SUVA die für die Folgen des Unfalls vom 28. März 2014 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 39‘238.45 zurückfordern kann. 3.1 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist mit Blick auf die Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung – nebst den hier nicht interessierenden Ausnahmen einer Anpassung der Leistung nach Art. 17 ATSG oder dem gänzlichen Fehlen einer die Leistung zusprechenden Verfügung – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (BGE 130 V 319 f. E. 5.2 mit Hinweisen). So lässt Art. 53 ATSG einerseits die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zu, wobei allerdings die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vorausgesetzt wird. Darunter fallen rechtliche wie sachliche Mängel (Art. 53 Abs. 2 ATSG); anderseits ist eine Revision vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz 5). 3.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2007, U 68/06, E. 2.2 mit Hinweisen). 4. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen). 5.1 Die SUVA beruft sich auf die prozessuale Revision und macht geltend, die erst nach dem Unfall von 5. Juni 2015 ermittelten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und namentlich die Lohnangeben der B.____GmbH seien als erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die SUVA ihre Abklärungen spätestens vor Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2014 hätte tätigen können und müssen, weshalb die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien. 5.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. In Anbetracht der grossen Anzahl der Unfallmeldungen wäre eine routinemässige Überprüfung der Angaben in den Schadenmeldungen der Arbeitgeber in Bezug auf den Lohn mit einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Zwar trifft zu, dass die Verwaltung bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen muss, auf welcher Grundlage die Entschädigung zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall liessen sich aber weder in der Schadenmeldung der B.____GmbH vom 28. April 2014 noch aus den damaligen Umständen Hinweise auf Widersprüche oder Unstimmigkeiten finden. Demnach kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die zwischenzeitlich festgestellten Inkonsistenzen in Bezug auf die Lohnhöhe bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor der Leistungszusprache am 16. Mai 2014 hätte feststellen müssen. Erst als der Beschwerdeführer nach erneuter Unfallmeldung um Direktzahlung der Taggelder ersuchte, sah sich die SUVA mit Recht veranlasst, weitergehende Abklärungen zu tätigen. Die dabei aufgetauchten Diskrepanzen bezüglich der Lohnhöhe sind
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht als neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren und berechtigen die SUVA, ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. März 2014 revisionsweise zu überprüfen. 6. Nach Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Der SUVA ist darin beizupflichten, dass der in der Schadenmeldung UVG vom 28. April 2014 deklarierte Lohn von monatlich Fr. 6‘500.-- (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen) aufgrund der vorliegenden Akten weder belegt noch nachvollziehbar ist. So lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. März 2016 weder ein Arbeitsvertrag noch dem angegebenen Lohn entsprechende Lohnabrechnungen oder Lohnzahlungsbelege vor. Auch stimmte der deklarierte Lohn nicht mit dem im Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Jahreslohn 2014 von Fr. 37‘916.-- (act. 41) überein. Aufgrund dieser Sachlage kam die SUVA in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG – indes ohne den Beschwerdeführer schriftlich gemahnt und ihm unter Androhung der Rechtsfolgen eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt zu haben – zum Schluss, dass das im Unfallzeitpunkt behauptete Arbeitsverhältnis resp. die Versicherteneigenschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. In der Folge verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 28. März 2014. Diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4 hiervor) sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG zwar vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss aber die Personen vorher schriftlich mahnen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen. Die Androhung der konkreten Rechtsfolge bildet massgeblicher Bestandteil des zwingenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, da sich die versicherte Person nur so der Folgen ihrer Weigerung vollumfänglich bewusst werden kann. Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Mahnfrist im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG angesetzt wurde, ist der angefochtene Einspracheentscheid – dem Antrag der SUVA entsprechend – bereits aus diesem Grund aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass auch die mit der Triplik vom 26. Oktober 2016 aufgelegten Unterlagen zwar keine Klarheit über die Höhe des massgebenden Lohnes für die Bemessung der Taggelder gebracht haben. Immerhin ist aber aus den Auszügen des Firmenkontos der B.____GmbH ersichtlich, dass im hier massgebenden Zeitraum diverse Einnahmen von Unternehmungen im Bereich des Baus verbucht sind, was darauf schliessen lässt, dass die B.____GmbH entgegen der Vermutung der SUVA eine Geschäftsaktivität aufwies und der Beschwerdeführer – wenn auch unregelmässig und in unterschiedlicher Höhe – überwiegend wahrscheinlich einen Lohn bezog. Indes stimmen auch die nachgereichten Lohnabrechnungen, wonach dem Beschwerdeführer ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6‘000.-- (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) auf sein Konto bei der D.____ überwiesen worden sei, mit dem in der Schadenmeldung UVG vom 28. April 2014 deklarierten Bruttolohn von monatlich Fr. 6‘500.-- (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen) nicht überein und lassen deshalb mit Blick auf die bereits vorhandenen Akten noch keine gesicherten Schlüsse zu. Angesichts der weiterhin unklaren Sachlage in Bezug auf den Lohnumfang darf die SUVA ohne Weiteres die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers beanspruchen und ihn unter Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auffordern, einen Nachweis des vor dem Unfall vom
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. März 2014 bezogenen Lohnes nachzureichen. Hernach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 28. März 2014 neu zu verfügen haben. 7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vorliegende Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen sowie zum weiteren Vorgehen im Sinne der vorstehenden Ausführungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 26. Dezember 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 18,58 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 196.-- ausgewiesen. In Anbetracht dessen, dass auf die Beschwerde vom 3. Mai 2016 resp. verbesserte Beschwerde vom 1. Juni 2016 nur soweit eingetreten werden kann, als damit die Rückforderung der erbrachten Leistungen aus dem Unfall vom 28. März 2014 gerügt wird, ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die SUVA bereits in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 zutreffend auf das fehlende Mahn- und Bedenkzeitverfahren hinwies und es ist zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren weitere Unterlagen für die Beurteilung des streitigen Anspruchs einreichte. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 3‘800.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. 8.3 In seinen Eingaben vom 3. Mai 2016 und 1. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Daniel Tschopp als Rechtsvertreter. Am 25. August 2016 forderte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter auf, dem Gericht bis zum 26. September 2016 zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit seines Mandanten die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt werden kann, wenn die versicherte Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege verweigert. Am 27. September 2016 wurde die Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen letztmals erstreckt bis 26. Oktober 2016. Nachdem der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht keine Belege zu seien aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht hatte und dessen prozessuale Bedürftigkeit aufgrund der vorhandenen Akten nicht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgewiesen ist, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung androhungsgemäss abzuweisen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 29. März 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘800.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. 4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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