Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 4. August 2016 (725 16 109) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Die Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin – welche der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht mit Verfügung, sondern mit gewöhnlichem Schreiben eröffnet wurde – hat rechtliche Wirksamkeit erlangt, wie wenn sie zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG erfolgt wäre. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Verfügung mehr erlassen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Betreff Rechtsverweigerung (0120.75119.11.7)
A.1 A.____ war bei der Sympany Versicherungen AG (Sympany) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Oktober 2011 habe die Versicherte gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. Oktober 2011 an ihrem Arbeitsplatz einen Unfall erlitten, weshalb sie sich bei der Sym-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht pany zum Leistungsbezug anmeldete. Das Ereignis wird in der genannten Schadenmeldung wie folgt beschrieben: Die Versicherte habe einen Bewohner mobilisieren wollen. Als dieser aufgestanden sei, sei er plötzlich nach hinten gekippt. Der Versuch den Bewohner festzuhalten, habe der Versicherten einen Schlag in den Rücken versetzt, worauf sie starke Schmerzen an der Lendenwirbelsäule erlitten habe. A.2 Mit Schreiben vom 30. November 2011 lehnte die Sympany ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Ereignis vom 12. Oktober 2011 nicht um einen versicherten Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 teilte Rechtsanwalt Dr. Peter Bohny der Sympany mit, dass die Versicherte ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und verlangte die Zustellung der Akten zur Einsicht. Mit E-Mail vom 25. September 2012 informierte Rechtsanwalt Bohny die Sympany darüber, dass sein Mandat beendet und die Korrespondenz wieder ausschliesslich an die Versicherte zu adressieren sei. Am 16. November 2015 verlangte die Versicherte von der Sympany telefonisch den Erlass einer Verfügung zum Ereignis vom 12. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 17. November 2015 teilte diese der Versicherten mit, dass das Schreiben vom 30. November 2011 rechtskräftig geworden sei und deshalb keine Verfügung mehr erlassen werde. B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 4. April 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, die Sympany sei zu verpflichten, eine Verfügung zu erlassen und über ihre Ansprüche bezüglich des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 zu befinden. C. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2016 beantragte die Sympany die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in B.____, weshalb das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben. Falls der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt hat und die betroffene Person damit nicht einverstanden ist, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145). 1.3 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind formeller Natur. Materielle Rechte und Pflichten bilden nicht deren Streitgegenstand (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. September 2005, I 37/05, E. 1.2, nicht publ. in: BGE 131 V 407, aber in: SVR 2006 IV Nr. 33 S. 119). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 1306 f.; ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 5.1 ff.). 1.4 Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert und hatte als Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Erlass einer Verfügung (vgl. E. 1.2 hiervor). Am 16. November 2015 stellte die Versicherte telefonisch ein entsprechendes Begehren, welches von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. November 2015 abgelehnt wurde. Die Voraussetzungen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde sind somit erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung für das Ereignis vom 12. Oktober 2011 zu Recht ablehnte.
2.1 Wie eingangs erwähnt, hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 12. Oktober 2011 mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 gemeldet. Nach Eingang der Unfallmeldung verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit formlosem Schreiben vom 30. November 2011. Vorliegend hat es die Versicherte unterlassen, innerhalb eines Jahres gegen den zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos erfolgte Leistungsablehnung mit Schreiben vom 30. November 2011 zu opponieren. Die Beschwerdeführerin stellte erst ca. vier Jahre später – am 16. November 2015 – ein Begehren um Erlass einer entspre-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chenden Verfügung, womit die Leistungsablehnung gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits Rechtswirksamkeit erlangt hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, ihr damaliger Anwalt habe mit Schreiben vom 13. Juni 2012 und vom 25. Juni 2012 die Akten betreffend das Ereignis vom 12. Oktober 2011 verlangt und damit ihr „Nichteinverständnis“ gegen die Mitteilung der Beschwerdegegnerin erklärt. Hintergrund eines Akteneinsichtsgesuchs ist die Prüfung der Rechtslage, um damit das weitere Vorgehen zu eruieren. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin damals nichts gegen die Leistungsablehnung unternahm dafür, dass sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin akzeptierte. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr nicht möglich gewesen Einsprache zu erheben, da eine Einsprache lediglich gegen Verfügungen nach Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht gegen Mitteilungen im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG möglich sei, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin hätte der Beschwerdegegnerin ungeachtet dieses Umstands innerhalb der ausgeführten Frist von einem Jahr mitteilen müssen, dass sie mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden ist. 2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass ihre Leistungsablehnung – welche der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht mit Verfügung, sondern mit gewöhnlichem Schreiben vom 30. November 2011 eröffnet wurde – rechtliche Wirksamkeit erlangt hat, wie wenn sie zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG erfolgt wäre. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Verfügung mehr erlassen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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