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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 725 14 163

14 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,130 parole·~16 min·2

Riassunto

Unfallversicherung Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint. Der Versicherte, der gleichzeitig alleiniger Gesellschafter seiner Arbeitgeberin ist, kann sich nicht darauf berufen, beim Bezug zu hoch ausgerichteter Taggeldleistungen gutgläubig gewesen zu sein, nachdem er der Versicherung im Namen der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung zunächst einen zu hohen Verdienst und erst nachträglich einen tieferen Lohn gemeldet hat.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2016 (725 14 163) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint. Der Versicherte, der gleichzeitig alleiniger Gesellschafter seiner Arbeitgeberin ist, kann sich nicht darauf berufen, beim Bezug zu hoch ausgerichteter Taggeldleistungen gutgläubig gewesen zu sein, nachdem er der Versicherung im Namen der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung zunächst einen zu hohen Verdienst und erst nachträglich einen tieferen Lohn gemeldet hat.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung / Erlass

A. Der 1972 geborene A.____ war alleiniger Gesellschafter und zugleich Angestellter der B.____ GmbH. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 12. Juni 2006 bei der Arbeit den linken Arm verletzte. Die SUVA erbrachte in der Folge ihre Versicherungsleistungen. B. Am 3. Juni 2011 liess der Versicherte einen Rückfall zu seinem Unfall vom 12. Juli 2006 melden. Die SUVA erbrachte für die aus diesem Rückfall resultierende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der Zeit von Juni 2011 bis November 2012 Taggelder auf der Basis eines Taggeldansatzes von CHF 215.70. Nachdem die SUVA aufgrund einer von ihr im November 2012 durchgeführten Betriebsrevision festgestellt hatte, dass der bisherige Taggeldansatz auf der Basis eines zu hohen Jahresverdienstes berechnet worden war, forderte sie vom Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2013 den Betrag von CHF 12‘180.90 zurück. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten hiess sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2013 in dem Sinne teilweise gut, als die Rückforderung auf CHF 12‘060.30 reduziert wurde. Dieser Einspracheentscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. C. Bereits zusammen mit seiner Einsprache vom 13. Februar 2013 gegen die Rückforderungsverfügung der SUVA vom 14. Januar 2013 hatte der Versicherte um Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht an ihn ausgerichteten Leistung ersucht. Als Begründung hatte er im Wesentlichen vorgebracht, aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein, die Rückforderung der SUVA begleichen zu können. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 wies die SUVA das Erlassgesuch des Versicherten mit der Begründung ab, dass er bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die monatlichen Taggeldzahlungen der SUVA zu hoch ausgefallen seien. Das für einen Erlass kumulativ vorausgesetzte Kriterium des guten Glaubens sei daher zu verneinen. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. Juli 2013 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. April 2014 ab.

D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Jan Hermann, Advokat, mit Eingabe vom 28. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der von der SUVA geltend gemachte Rückforderungsanspruch erloschen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gutgläubig gewesen sei, und die Angelegenheit sei zwecks Prüfung des Kriteriums der grossen Härte an die SUVA zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.

E. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die SUVA einspracheweise über sein mittlerweile am 29. Mai 2014 bei der SUVA eingereichtes Revisionsgesuch entschieden habe. Gleichzeitig verzichtete er auf die Durchführung einer Parteiverhandlung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde das Beschwerdeverfahren entsprechend bis auf weiteres sistiert. Nachdem die SUVA bereits mit Verfügung vom 23. September 2014 auf das Revisionsgesuch des Versicherten nicht eingetreten war, wies sie eine dagegen gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 23. Juni 2015 ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2015 hob das Gericht die Verfahrenssistierung im rubrizierten Beschwerdever-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren deshalb wieder auf und überwies die Angelegenheit zusammen mit dem Parallelverfahren 725 15 268 betreffend Revision zur Beurteilung. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser liegt im vorliegenden Fall in C.____. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen Verfügung oder Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde auf ein nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- oder einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989 S. 25) und das Gericht kann auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. April 2014, worin diese den für einen Erlass der Rückforderung des Versicherten vorausgesetzten guten Glauben verneint und ihre diesbezügliche Verfügung vom 24. Juni 2013 bestätigt hat. Weder die Verfügung vom 24. Juni 2013 noch der angefochtene

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheentscheid befassen sich materiell-rechtlich mit der von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. März 2013 festgesetzten Rückforderung. Die Rückforderung bildet daher nicht Streitgegenstand des vorstehenden Beschwerdeverfahrens. Daran ändert nichts, dass die Verwirkung grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, soweit diese Frage eine materiell-rechtliche Frage der Rückforderung beschlägt. Eine erneute Überprüfung der Rückforderung wäre in materieller Hinsicht einzig unter den Voraussetzung einer Revision des Einspracheentscheids der SUVA vom 28. März 2013 (SUVA-Akt 129) möglich. Nachdem das Kantonsgericht die entsprechende Beschwerde des Versicherten im Parallelverfahren 725 15 268 jedoch abgewiesen und festgestellt hat, dass der Versicherte diesbezüglich weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel geltend zu machen in der Lage ist, ist die Rückforderung der SUVA einer erneuten gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2014 beantragt, es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der SUVA infolge Verwirkung untergegangen sei, geht sein Begehren mithin über das im Anfechtungsobjekt geregelte Rechtsverhältnis hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die SUVA das Erlassgesuch des Versicherten zu Recht mangels Vorliegens des guten Glaubens abgewiesen hat. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die beiden materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 4.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Beim Bezug der Leistung liegt deshalb bereits dann kein guter Glaube vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung und bei der Abklärung der Verhältnisse grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 103 E. 2c, 138 V 221 E. 4). Ein grobfahrlässiger Bezug ist somit gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (BGE 110 V 180 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt somit nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen).

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2.3 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher eine Tatfrage; demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013, E. 2.2.2). 3.1 Der massgebende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die vom Beschwerdeführer beherrschte B.____ GmbH liess mit Schadenmeldung UVG vom 3. Juni 2011 der SUVA einen Rückfall des Versicherten melden. Darin deklarierte sie den massgebenden Jahresverdienst des Versicherten mit CHF 7‘200.— zuzüglich monatliche Zulagen in der Höhe von CHF 1‘600.— (Kinder- und Familienzulagen von CHF 400.—, Ferien- und Feiertagsentschädigungen von CHF 600.— sowie Gratifikation / 13. Monatslohn von CHF 600.—; vgl. SUVA-Akt 10). Daraus resultierte ein Jahresverdienst des Versicherten in der Höhe von CHF 105‘600.— (12 x CHF 7‘200.— zuzüglich Zulagen à total CHF 1‘600.—). Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse anerkannte die SUVA mit Schreiben vom 19. August 2011 ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall ab 1. Juni 2011 und bemass das Taggeld des Versicherten auf der Basis des von ihm in der Rückfallmeldung deklarierten Jahreslohns von insgesamt CHF 105‘600.— mit CHF 215.70 (vgl. SUVA-Akt 17). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte der Versicherte der SUVA im Namen seiner Arbeitgeberin mit, ab 1. Juni 2011 würden keine AHV- und SUVA-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Die AHV-Lohnsumme belaufe sich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 auf CHF 32‘500.—. Es werde darum gebeten, die Akonto-Zahlungen ab 1. Juni 2011 zu annullieren und eine definitive Abrechnung zuzustellen (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2014). Nachdem der Versicherte aus der von ihm zuvor beherrschten B.____ GmbH ausgeschieden war (vgl. Schreiben der B.____ GmbH vom 2. Mai 2012, Beilage 2 zur Eingabe der SUVA vom 29. Juli 2014), wurde im November 2012 eine Betriebsrevision durch die SUVA in die Wege geleitet. Dabei stellte sich heraus, dass der massgebende Jahreslohn des Versicherten lediglich CHF 78‘000.— betragen hatte und dass das an den Versicherten seit Juni 2011 ausgerichtete Taggeld in Folge somit um CHF 34.20 zu hoch bemessen worden war (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der SUVA vom 29. Juli 2014). Die SUVA forderte deshalb in der Folge die zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen mit Verfügung vom 14. Januar 2013 im Umfang von CHF 12‘180.90 zurück. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten hiess sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2013 in dem Sinne teilweise gut, als die Rückforderung auf CHF 12‘060.30 reduziert wurde, indem die geleisteten Betriebsvergütungen im Umfang von CHF 120.60 von den für Juni 2011 bis November 2012 an den Versicherten ausgerichteten Taggeldleistungen in Abzug gebracht wurden (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 28. März 2013, SUVA-Akt 129).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung, dass er gegenüber der SUVA seine Lohnverhältnisse stets offen deklariert habe. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich bei seiner Lohnangabe auf der Schadenmeldung vom 3. Juni 2011 ein Fehler eingeschlichen habe. Dabei handle es sich jedoch um ein einfaches Versehen. Ausserdem hätten die monatlichen Taggeldzahlungen sein zutreffendes Monatssalär von CHF 6‘500.— nicht überstiegen. Somit habe ihm beim Erhalt der Taggeldzahlungen auch nicht ins Auge springen können, dass zu hohe Leistungen ausgerichtet worden seien. Der gute Glaube sei deshalb zu bejahen. Die SUVA stellt sich demgegenüber auf den Standpunk, dass nicht mehr von einem einfachen Versehen gesprochen werden könne, welches sich der Versicherte als die B.____ GmbH beherrschender Gesellschafter habe zu Schulden kommen lassen. Seine Gutgläubigkeit sei deshalb zu verneinen. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bei der Lohndeklaration auf der Schadenmeldung vom 3. Juni 2011 ein Fehler unterlaufen ist, indem er seinen bei der B.____ GmbH erzielten Jahresverdienst mit CHF 105‘600.— beziffert hat (vgl. Ziffer 31 der Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2014). Das tatsächlich erzielte und für die Bemessung seiner Taggelder massgebende Jahressalär betrug hingegen lediglich CHF 78‘000.—. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung handelt es sich bei dieser Falschdeklaration um kein nur einfaches Versehen. Auch wenn ihm kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Besprechungsprotokoll der SUVA vom 14. Januar 2013, SUVA-Akt 104), wiegt der Fehler des Beschwerdeführers schwer. Aus den Akten geht hervor, dass die von ihm beherrschte B.____ GmbH noch Ende Februar 2011 einen Jahresverdienst des Versicherten im Umfang von lediglich CHF 78‘000.— deklariert hatte (vgl. Lohnausweis des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011, Beilage 3 zur Beschwerdebegründung). Nachdem der SUVA zwecks Berechnung der definitiven Prämien zudem Ende März 2011 ein massgebender Jahresverdienst des Versicherten im Umfang von ebenfalls nur CHF 78‘000.— gemeldet worden war (vgl. Lohnerklärung der B.____ GmbH vom 29. März 2011, Beilage 3 zur Beschwerdebegründung), hätte der Versicherte beim Ausfüllen der Schadenmeldung vom 3. Juni 2011 ohne Weiteres in der Lage sein müssen, den von ihm bei der B.____ GmbH tatsächlich erzielten Verdienst im Umfang von CHF 78‘000.— anzugeben. Es darf als offensichtlich bezeichnet werden, dass beim Ausfüllen einer Schadenmeldung generell ein besonderes Mass an Sorgfalt anzuwenden ist, da gerade die darin gemachten Lohnangaben von massgebender Bedeutung sind. Dieser Umstand hätte dem Versicherten umso mehr bewusst sein müssen, nachdem die von ihm beherrschte Arbeitgeberfirma der SUVA noch zwei Monate zuvor einen für 2010 massgebenden Jahresverdienst des Versicherten von CHF 78‘000.— gemeldet hatte. Insbesondere aber hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen Lohnausweises 2010 vom 21. Februar 2011 ohne Weiteres erkennen müssen, dass das von ihm in der Schadenmeldung vom 3. Juni 2011 deklarierte Einkommen von letztlich CHF 105‘600.— offensichtlich nicht korrekt sein konnte. Daran ändert auch nichts, dass sich die Lohndeklaration vom 29. März 2011 noch auf das Jahr 2010 bezogen hat. Eine derart hohe Differenz im Umfang von CHF 27‘600.— ist zu gross, als dass der Beschwerdeführer aufgrund der kurz zuvor ergangenen Lohndeklaration an die SUVA nicht um entsprechende Verifizierung hätte besorgt sein müssen. Es tritt hinzu, dass der Versicherte auch in den Jahren 2008 und 2009 nie einen derart hohen Jahresverdienst erzielt hatte, welcher die augenfällige Grenze von CHF 100‘000.— auch nur annähernd

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht überschritten hätte (vgl. tabellarische Zusammenfassung der anlässlich der Betriebsrevision der SUVA, Separat-Beilage 3 zur Vernehmlassung der SUVA vom 29. Juli 2014). 3.4 Dem Versicherten hätte ohne Weiteres bewusst sein müssen, dass die auf dieser falschen Lohnbasis in der Folge ausgerichteten Taggeldleistungen zu hoch ausgefallen sind. Dies gilt umso mehr, da er während des Taggeldbezugs in der Folge für die Zeit noch von Januar bis Mai 2011 ein Salär im Umfang von CHF 32‘500.—, mithin einen Monatslohn von lediglich CHF 6‘500.— bzw. bei zwölf Monatslöhnen einen Jahresverdienst von CHF 78‘000.— angegeben hat, wie er der SUVA bereits Ende März 2011 für das Jahr 2010 gemeldet worden war (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2014). Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Versicherte erkennen müssen, dass seine Taggelder auf der ursprünglichen Angabe einer zu hohen Lohnsumme basiert haben. Stattdessen wendete der Versicherte nach einer Besprechung mit der SUVA am 14. Januar 2013 und nach Erlass der die Rückforderungsverfügung der SUVA im Februar 2013 ein, die Jahreslohnsumme habe auf der Basis von 13 Monatslöhnen im Jahr 2011 CHF 89‘300.— betragen (SUVA-Akt 114). Diese Behauptung widersprach nicht nur der eigenen Deklaration vom 5. Dezember 2011, sondern insbesondere offensichtlich auch dem ohne Aufwand verifizierbaren Jahresverdienst in seinem eigenen Lohnausweis per 2010 (vgl. Lohnausweis des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011, Beilage 3 zur Beschwerdebegründung). Der Versicherte beharrte somit sowohl hinsichtlich der Anzahl ausgerichteter Monatslöhne als auch in Bezug auf sein Jahressalär wider besseren Wissens auf einem falschen Standpunkt. Ein gutgläubiger Bezug der zu hoch ausgerichteten Taggeldleistungen ist bei dieser Sachlage offensichtlich zu verneinen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass die monatlichen Taggeldzahlungen das tatsächlich ausgerichtete Monatssalär von CHF 6‘500.— nicht überstiegen hätten. Das dem Versicherten fälschlicherweise ausgerichtete Taggeld im Umfang von CHF 215.70 überstieg den Betrag von CHF 78‘000.— pro Jahr. Der Versicherte erzielte somit ein höheres Ersatzeinkommen als jenes Salär, das er seiner eigenen Lohndeklaration vom 5. Dezember 2011 zufolge noch vor der Rückfallmeldung erzielt hatte. Bereits diese Überentschädigung alleine hätte daher Zweifel am rechtmässigen Bezug der ihm ausgerichteten Leistungen der SUVA aufkommen lassen müssen. Eine Berufung auf den guten Glauben ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. 4. Zusammengefasst liegt in Bezug auf die Lohndeklaration des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung UVG vom 3. Juni 2011 eine nicht leicht wiegende und damit grobfährlässige Pflichtverletzung vor. Der Beschwerdeführer kann sich nach der eingangs zitierten Rechtsprechung deshalb nicht auf den guten Glauben berufen. Bei dieser Sach- und Rechtslage muss das Vorliegen einer grossen Härte nicht gesondert geprüft werden, da das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung des guten Glaubens genügt, um den Einspracheentscheid der SUVA vom 25. April 2014 als rechtmässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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