Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 25. Juli 2024 (720 24 64 / 157) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Sistierung der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG während der Untersuchungshaft und schliesslich während des Massnahmevollzugs ohne Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgte zu Recht.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle
Parteien A.____, zur Zeit im Strafvollzug, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Advokatur am Dreispitz, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1979 geborene A.____ bezieht seit dem 1. Juli 1999 eine ganze Invalidenrente. Ab dem 29. August 2023 befand er sich in Untersuchungshaft und trat am 22. Januar 2024 den vorzeitigen Strafvollzug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) davon Kenntnis erlangt hatte, sistierte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Februar 2024 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. September 2023. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, am 11. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 7. Februar 2024 sei insofern aufzuheben, als die Sistierung auf die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 18. Januar 2024 zu begrenzen sei; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Rentenanspruch bei einer Untersuchungshaft erst nach einer Dauer von mehr als drei Monaten sistiert werden dürfe. Zudem bestehe die Möglichkeit, im vorzeitigen Vollzug eine Arbeitstätigkeit auszuüben, weshalb die Sistierung per 18. Januar 2024 wieder aufzuheben sei. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. D. Das instruierende Präsidium bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2024 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Martin Kaiser und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums vom 15. April 2024 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 11. März 2024 ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 traten die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Janu-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ar 2022 und die Sistierung betrifft die Monate ab September 2022. Folglich sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen einer invaliden Person ist demnach, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 137 V 154 E. 5.1; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Weil bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 besteht, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rentenanspruch – entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG – auch bei dieser Art des Freiheitsentzugs zu sistieren (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). Bei Untersuchungshaft wird die Sistierung nach Ablauf von drei Monaten verfügt. Die Rente kann sodann rückwirkend ab dem 1. Tag des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft folgt, sistiert werden. Dauert die Untersuchungshaft insgesamt weniger als drei Monate (90 Tage), ist eine Sistierung unzulässig (vgl. BGE 133 V 1 E. 4.4; Rz. 7205 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). 3. Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich vom 29. August 2023 bis zum 22. Januar 2024 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024). Damit war der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet und dauerte mehr als drei Monate. Eine Sistierung der Invalidenrente im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich auch keine Gründe vor, weswegen die rückwirkende Sistierung unzulässig sein sollte. Das von ihm zitierte Urteil vom 25. Oktober 2007, 8C_176/2007, hält lediglich fest, dass Art. 21 Abs. 5 ATSG auf die Untersuchungshaft anwendbar sei. Das Urteil äussert sich jedoch nicht zur Frage, ab wann die Rente sistiert werden darf und ob die Sistierung rückwirkend erfolgen kann. Eine rückwirkende Sistierung ist nach dem vorstehend gesagten (vgl. E. 2 hiervor) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Sistierung per 18. Januar 2024 aufzuheben sei, weil die Möglichkeit bestehe, im vorzeitigen Vollzug eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Gemäss der Auskunft der Leitung des Straf- und Massnahmevollzugs vom 5. April 2024 befindet sich der Beschwerdeführer jedoch in einem geschlossenen Vollzug und kann keiner Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachkommen. (vgl. E-Mail vom 5. April 2024). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Auskunft auch nicht. Somit ist erstellt, dass
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat und die rückwirkende Sistierung der Invalidenrente demnach zulässig war. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 4.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der mit Verfügung vom 12. April 2024 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten vorläufig zulasten der Gerichtskasse. 4.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Zufolge der mit Verfügung vom 12. April 2024 bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers indes ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Mit Verfügung vom 15. April 2024 forderte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter auf, innert unerstreckbarer Frist bis 29. April 2024 seine Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge liess der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine Kostennote zukommen, sodass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des zeitlichen Aufwands für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erscheint eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers im Umfang von 4 Stunden und somit von insgesamt Fr. 864.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 4.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 864.80 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.