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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2025 720 24 350 (720 2024 350)

20 novembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,043 parole·~20 min·4

Riassunto

Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. November 2025 (720 24 350)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, vertreten durch B.____

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Die 1966 geborene A.____ meldete sich am 22. Mai 2013 unter Hinweis auf einen am 19. Dezember 2012 erlittenen Hirninfarkt bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) ein polydisziplinäres Gutachten der PMEDA vom 26. November 2015 und nach dagegen erhobenen Einwänden ein weiteres Gutachten beim Begutachtungszentrum BL (BEGAZ) vom 4. Juli 2018 ein. Ausserdem führte die IV-Stelle zur Ermittlung des Status und der Verhältnisse im Haushalt eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Bericht vom 14. Februar 2019). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bejahte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 31. Januar 2020 und vom 18. März 2020 den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 gestützt auf einen in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen von 70 % bzw. ab 1. Oktober 2018 von 80 % im Erwerb und 30 % bzw. 20 % im Haushalt berechneten IV-Grad von 40 % bzw. 44 %.

A.2 Am 10. Dezember 2021 ersuchte A.____ bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Kopfschmerzen (Migräne), Kieferschmerzen, erhöhte Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhten Gedächtnisverlust, Müdigkeit und Angstzustände um Erhöhung der Invalidenrente. Nach Einholen der Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen, einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) und Durchführung einer Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 5. April 2023) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 unter Hinweis auf einen unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch ihren Ehemann B.____, mit Eingabe vom 7. November 2024 „Einsprache“ an die IV-Stelle. Letztere leitete diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. Die Versicherte beantragte mit ergänzender Eingabe vom 29. November 2024, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, es liege eine deutliche Verschlechterung vor, was gestützt auf die medizinischen Berichte und die Haushaltsabklärung vom 5. April 2023 ersichtlich sei.

C. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

D. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest (vgl. Replik vom 21. Februar 2025 und Duplik vom 24. März 2025).

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG sowie revidierte Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft. Laut lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt jedoch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen bei der 1966 geborenen Beschwerdeführerin, die mit Beginn ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht, erfüllt sind, finden hier die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen Anwendung. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist und folglich die Viertelsrente revisionsweise nicht erhöht hat.

4.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

5.1 Gemäss Art. 17 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen alleine führt nicht zu einer materiellen Revision.

5.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 1 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 31. Januar 2020 und vom 18. März 2020 rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügungen vom 31. Januar 2020 und vom 18. März 2020 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024.

6.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

6.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

6.4 Der Beweiswert von Berichten des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis).

6.5 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2018, 9C_273/2017, E. 3.1). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2).

7.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügungen vom 31. Januar 2020 und vom 18. März 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) des BEGAZ vom 4. Juli 2018. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach mikroembolischen Hirninfarkten im Versorgungsgebiet der A. cerebri media links am 19. Dezember 2012, eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit im Schwerpunkt subkortikalen und linkshemisphärischen, frontal sowie parietal betonten Hirnfunktionsschwächen, wahrscheinlich multikausalen Ursprungs, ein Status nach persistierendem offenem Foramen ovale, ein Status nach interventionellem PFO-Verschluss am 7. Mai 2013, eine „Stroke-assoziierte“ Fatigue, eine leichte residuelle Hemisymptomatik rechts und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode bis beginnend remittiert, diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter eine Migräne mit ophthalmischer Aura, ein leichter Haltetremor der rechten oberen Extremität und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Die Gutachter kamen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

7.2 Im Zusammenhang mit dem im Dezember 2021 gestellten Erhöhungsgesuch holte die IV-Stelle zur Abklärung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts folgende Unterlagen ein:

7.2.1 Dr. med. C.____, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 3. März 2022 eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustands fest. Gestützt auf die Bildgebung von Februar 2020 bestehe eine schwere Kiefergelenksarthrose, die zu Einschränkungen beim Essen, Reden, Kauen und der Mundöffnung führe. Es bestehe zudem ein Verdacht auf eine Covid-Infektion am 11. August 2020, Ein- und Durchschlafstörungen, ein HWS-Zervikovertebralsyndrom seit 2020, ein Lumbovertebralsyndrom und eine im September 2021 elektroneurographisch nachgewiesene Polyneuropathie. Die Konzentrationsstörungen und die Müdigkeit hätten sich zudem verschlechtert.

7.2.2 Nach einem stationären Aufenthalt vom 5. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 diagnostizierte die Ärzteschaft der Klinik D.____ im Austrittsbericht vom 5. September 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine generalisierte Angststörung. Im Arztbericht an die IV-Stelle vom 8. September 2022 hielt die Ärzteschaft fest, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sei nach stationärem Aufenthalt nun noch mittel- bis leichtgradig.

7.2.3 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2023 ist eine Einschränkung von insgesamt 28.70 % im Haushalt zu entnehmen. Die Abklärungsfachperson merkte an, die Beschwerdeführerin sei nach der Besprechung der aktuellen gesundheitlichen Situation und dem theoretischen Erwerbsstatus sichtlich erschöpft gewesen und habe mit einer langsam aufkommenden Migräne gekämpft. Sie habe sich im Sessel zurückgelehnt und sei kurz darauf eingeschlafen.

7.2.4 In seiner Beurteilung vom 1. Juni 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medizin, fest, der geltend gemachte Verdacht auf eine Covid-Infektion sei weder überdauernd noch finde sich eine Bestätigung in den folgenden Arztberichten, sodass eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung dadurch nicht begründet werden könne. Der Status nach Hirninfarkt sei seit Jahren bekannt und im Gutachten des BEGAZ umfassend abgeklärt sowie die dadurch folgenden neuropsychologisch leichten bis mittelgradigen Funktionsausfälle bei der Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, indem eine dauerhafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. In Bezug auf die erwähnte rezidivierende depressive Störung, die während des stationären Aufenthalts in der Klinik D.____ schwergradig, danach mittel- bis leichtgradig gewesen sei, sei aktenkundig eine Besserung erreicht worden. Dieser Verlauf sei nachvollziehbar und damit liege im Vergleich zum Gutachten des BEGAZ, wonach eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode bis beginnend remittiert festgestellt worden sei, ein weitgehend gleicher Gesundheitszustand vor. Die Angststörung habe sich im Laufe der Hospitalisation als regredient erwiesen, zumal im Bericht der Klinik D.____ festgehalten worden sei, die Panikattacken seien immer seltener aufgetreten. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, am ehesten im Sinne hirnorganischer Schäden nach dem Schlaganfall einschliesslich der „Post- Stroke“ Fatigue, seien als bereits umfassend im Gutachten des BEGAZ vom 4. Juli 2018 abgeklärt einzuordnen. Von einer dauerhaften Verschlechterung könne gemäss Dr. E.____ nicht ausgegangen werden. Zu den im Abklärungsbericht vom 5. April 2023 festgestellten Einschränkungen im Haushalt führte er aus, die im Bereich Ernährung und Wohnungspflege höheren Einschränkungen im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 14. Februar 2019 seien auf die Beschreibung der Beschwerdeführerin und nicht durch direkte Beobachtung während der Hausarbeit zurückzuführen. Damit sei die Differenz überwiegend als invaliditätsfremd als Folge unterschiedlicher subjektiver Beschreibung zu erklären und nicht medizinisch. Fest stehe, dass sich der Haushalt objektiv gesehen in einem tadellosen Ordnungszustand befinde.

7.2.5 Zu den gleichen Schlüssen kam Dr. E.____ in seiner Beurteilung vom 23. Oktober 2023, wobei er sich nicht mehr auf die Ausführungen im Gutachten des BEGAZ vom 4. Juli 2018 bezog, sondern auf das Gutachten der PMEDA vom 26. November 2015. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden hielt er fest, die stationäre Behandlung habe aktenkundig zu einer Besserung geführt. Die Schlafstörung sei ein sehr häufiges Symptom und gut behandelbar. Eine Schlafstörung dieses Ausmasses sei kein Grund, die Arbeitsunfähigkeit höher einzuschätzen als die bisher attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit.

8.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2024 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. E.____ vom 1. Juni 2023 und vom 23. Oktober 2023. Sie ging demzufolge davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit den letzten Verfügungen vom 31. Januar 2020 und vom 18. März 2020 nicht in sozialversicherungsrechtlich anspruchsrelevanter Weise verändert habe. Die vorgebrachten und beschriebenen Diagnosen seien bereits aus den damals getätigten Abklärungen bekannt. Effektive neue Befunde oder eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands lägen nicht vor, weshalb eine Rentenerhöhung abzulehnen sei.

8.2 Die Beschwerdeführerin wendete ein, ihr Gesundheitszustand habe sich unter anderem mit Blick auf die Schlafstörung, die Kieferschmerzen, die Rückenbeschwerden, die Polyneuropathie und die Angststörung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei, verschlechtert. Im Vergleich zur Begutachtung des BEGAZ vom 4. Juli 2018 seien weitere Diagnosen gestellt worden, die auf eine Verschlechterung hinweisen würden. Des Weiteren sei eine Verschlechterung auch im Haushalt ersichtlich, zumal dem Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2023 eine um 3.3 % höhere Einschränkung als noch im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2019 zu entnehmen sei.

8.3 Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen ist anhand der erwähnten ärztlichen Berichte zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung des BEGAZ im Juli 2018 an einer rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlichen Schweregrads litt. Entgegen der Auffassung von RAD-Arzt Dr. E.____ vermag eine unveränderte Diagnose – vorliegend die rezidivierende depressive Störung – jedoch noch nichts über den Verlauf und die Schwere der Beeinträchtigung auszusagen. Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustands im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ist vielmehr, wie sich die psychischen Beschwerden auf die Funktionsfähigkeit der versicherten Person auswirken, wie diese den Alltag bewältigen kann und welche Ressourcen sie dafür hat (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2019, 8C_52/2019, E. 2.2 und 3). Gerade eine solche Beurteilung ist den RAD- Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Der RAD-Arzt übersieht zudem, dass in den Berichten der Klinik D.____ vom 5. und 8. September 2022 (vgl. E. 7.2.2 hiervor) eine nach dem stationären Aufenthalt rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis leichtgradig, im Gutachten des BEGAZ vom 4. Juli 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode bis beginnend remittiert, festgehalten wurde. Bereits gestützt darauf ergibt sich ein unterschiedlicher Schweregrad der Episoden und es kann somit nicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die von der Klinik D.____ diagnostizierte generalisierte Angststörung von Dr. E.____ nicht nachvollziehbar als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wird. Jedenfalls reicht es für die Verneinung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht, wenn er hierzu einzig festhält, die Panikattacken seien immer seltener aufgetreten, zumal er sich nicht zum Schweregrad und zu den Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Angststörung äussert. Hinsichtlich der Schlafstörung und den diesbezüglichen Ausführungen von Dr. E.____ zur guten Behandelbarkeit ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein ausschliesst (BGE 151 V 194 E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dr. E.____ unterliess es ferner, sich zu den weiteren geltend gemachten Beschwerden eingehend – namentlich in Bezug auf die Verdachtsdiagnose Covid-Infektion – respektive überhaupt – namentlich zu den Kieferund Rückenbeschwerden (HWS und LWS) sowie der Polyneuropathie – zu äussern. Die Beurteilungen des RAD berücksichtigen somit nicht alle geklagten Beschwerden. Insgesamt finden sich in den vorhandenen medizinischen Akten diverse Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren verschlechtert haben und sie in ihrem Alltag sowie ihrer Funktionsfähigkeit möglicherweise stärker eingeschränkt sein könnte als zur Zeit der Begutachtung durch das BEGAZ im Juli 2018. Wie in Erwägung 6.4 hiervor erwähnt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Entsprechend sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (versicherungs-)ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend nach dem Ausgeführten gegeben. Trotz entsprechender Anhaltspunkte in den Akten hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die funktionellen Auswirkungen der Beschwerden und damit den Gesundheitszustand genügend abzuklären. Der pauschale Verweis des RAD-Arztes auf die seines Erachtens gleichbleibenden Diagnosen vermag daran nichts zu ändern. Folglich ist nicht abschliessend geklärt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache verschlechtert hat oder unverändert geblieben ist.

8.4 Zusammenfassend ist anhand der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass sich aus den Akten diverse Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, der medizinische Sachverhalt betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen respektive die Einschätzung über deren Verlauf und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes ungenügend abgeklärt ist. Mit anderen Worten ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht im Administrativverfahren nicht ausreichend nachgekommen; der relevante medizinische Sachverhalt bedarf vielmehr weiterer Abklärung.

9. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur (neuen) Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Da die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie den medizinischen Sachverhalt umfassend und polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) erneut abklären müssen sowie eine neuerliche Haushaltsabklärung durchzuführen haben. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu tragen.

11. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

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