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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.10.2024 720 24 153 (720 2024 153)

31 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,174 parole·~11 min·5

Riassunto

Die dem Versicherten während eines Zeitraums von 25 Jahren ohne Unterbruch gewährte Hilfsmittelversorgung ist als Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Sie kann demnach nur aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. Oktober 2024 (720 24 153) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die dem Versicherten während eines Zeitraums von 25 Jahren ohne Unterbruch gewährte Hilfsmittelversorgung ist als Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Sie kann demnach nur aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominik Sennhauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Der 1968 geborene A.____ leidet seit Geburt an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nebst medizinischer Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft im Laufe der Jahre verschiedenste Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu. So gewährte sie ihm unter anderem während

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25 Jahren ununterbrochen Amortisationsbeiträge für sein Automobil (mit den Verfügungen vom 9. November 1998 für die Jahre 1999 bis 2003 und vom 23. Dezember 2003 für die Jahre 2004 bis 2008 sowie anschliessend mit den Mitteilungen vom 13. Februar 2009 für die Jahre 2009 bis 2013, vom 13. November 2013 für die Jahre 2014 bis 2018 und vom 9. Dezember 2019 für die Jahre 2019 bis 2023). Am 14. Dezember 2023 ersuchte A.____ die IV-Stelle, ihm diese jährlichen Amortisationsbeiträge über den 31. Dezember 2023 hinaus weiterhin auszurichten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. April 2024 ab. Zur Begründung machte sie geltend, es sei dem Versicherten zumutbar, den Arbeitsweg mit den von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln (Handrollstuhl mit Zuggerät), mit dem öffentlichen Verkehr (Tram/Bus) oder mit gelegentlicher Nutzung seines eigenen Autos zurückzulegen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, am 27. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm auch ab 1. Januar 2024 und bis auf Weiteres "Amortisationsbeiträge gemäss Ziff. 10.04 HVI" auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 27. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 2.2 Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Dieses hat gestützt auf die Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI muss ein im Anhang der Liste mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sein. Im Weiteren unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 3. Dezember 2003, I 827/02, E. 4.1 mit Hinweis). 2.3 Gemäss Ziff. 10 des Anhangs der HVI besteht der Anspruch auf Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge als Hilfsmittel für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Laut Ziff. 10.04* beträgt der jährliche Amortisationsbeitrag für Automobile Fr. 3'000.--. 3. Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2023 - also während 25 Jahren - ohne Unterbruch als Hilfsmittel der IV jährliche Amortisationsbeiträge für sein Auto zugesprochen hatte, lehnte sie mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. April 2024 eine Weiterausrichtung dieser Amortisationsbeiträge über den 31. Dezember 2023 hinaus ab. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Verfügung. 4.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob eine während eines Zeitraums von 25 Jahren ohne Unterbruch erfolgte Hilfsmittelversorgung als Leistung mit vorübergehendem Charakter oder aber als Dauerleistung zu qualifizieren ist. Die Beantwortung dieser Frage ist insofern von Relevanz, als in letzterem Fall bei der Aufhebung der Leistung die Revisionsgrundsätze des Art. 17 ATSG zu beachten wären. 4.2 Art. 17 Abs. 2 ATSG hält fest, dass - nebst den in Abs. 1 geregelten Invalidenrenten auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer solchen Dauerleistung setzt somit einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu verstehen, die geeignet ist, den Umfang des betreffenden Anspruchs zu beeinflussen. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 Rz 87). Im Weite-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren ist bei der Prüfung der Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG jeweils zu beachten, dass die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht zu einer materiellen Revision führt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2012, 9C_949/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Fraglich ist, welche invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zu den von Art. 17 Abs. 2 ATSG erfassten "Dauerleistungen" gehören. In zwei älteren Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass für Eingliederungsmassnahmen analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten gelten würden (BGE 135 I 161 E. 4.2 und 113 V 22 E. 3b), und in zwei jüngeren Urteilen vermerkte es in Bezug auf Hilfsmittel, dass es sich bei diesen nicht um Leistungen handle, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter aufweisen würden (BGE 144 V 418 E. 3.3.3 und 143 V 148 E. 6.2). Je nach Ursache ihrer Zusprache bleibe der Anspruch auf sie häufig langfristig bestehen - zu denken sei etwa an Rollstühle oder Beinprothesen (BGE 143 V 148 E. 6.2). In der Lehre zieht Thomas Flückiger aus diesen höchstrichterlichen Überlegungen den Schluss, dass es sich bei einem Hilfsmittel grundsätzlich um eine Dauerleistung handle. Allerdings relativiert er diese Qualifikation gleichzeitig dahingehend, dass angesichts der Vielfalt möglicher Hilfsmittel und entsprechender Konstellationen im Einzelfall zu beurteilen sei, ob entgegen dem zitierten Grundsatz doch eine Leistung mit vorübergehendem Charakter vorliege. Die Qualifikation als Dauerleistung bleibe jedoch die Regel (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N 90 zu Art. 17). Dieser Lehrmeinung ist - auch im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - zuzustimmen. 4.4 Hält man sich im vorliegenden Fall die ausgesprochen lange Dauer von 25 Jahren vor Augen, während der dem Versicherten ohne Unterbruch jährliche Amortisationsbeiträge für sein Auto ausgerichtet wurden, kann - im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbeurteilung - im Ergebnis zweifellos nicht mehr von einer Leistung mit vorübergehendem Charakter gesprochen werden. Die strittige Hilfsmittelversorgung ist vielmehr als Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die ursprüngliche Leistungszusprache und die nachfolgenden, ohne Unterbruch erfolgten Verlängerungen der Kostengutsprache nicht auf eine unbestimmte Dauer, sondern - pro forma - jeweils für die nächsten fünf Jahre gewährt wurden. 5.1 Handelt es sich bei der zur Diskussion stehenden Hilfsmittelversorgung nach dem Gesagten um eine Dauerleistung, kann diese - wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor) - gemäss Art. 17. Abs. 2 ATSG nur aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies hier der Fall ist. Zu fragen ist dabei nach Änderungen des Sachverhalts, die aus Sicht des mit der konkreten Leistung verfolgten Ziels (hier: die Überwindung des Arbeitsweges zur existenzsichernden Ausübung einer Erwerbstätigkeit) geeignet sind, Bestand und Umfang des Anspruchs auf die zugesprochene Leistung anhaltend zu beeinflussen (Thomas Flückiger, a.a.O., N 9 zu Art. 17 mit Hinweis). Dabei kommen in erster Linie der Gesundheitszustand, der sich im Lauf der Zeit ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bessern oder verschlechtern kann, zum anderen aber auch weitere relevante Sachverhaltselemente als Revisionsgründe in Frage. Bei Letzteren ist insbesondere an Aspekte zu denken, die in engem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit bzw. dem Arbeitsweg der versicherten Person stehen. So kommen diesbezüglich beispielsweise eine Verlegung des Wohnsitzes, der Antritt einer neuen Arbeitsstelle oder ein Wechsel des Einsatzortes der versicherten Person als Revisionsgründe in Betracht. 5.2 Vorliegend wird eine wesentliche Änderung des relevanten Sachverhalts von der IV- Stelle nicht geltend gemacht und eine solche lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Es ist vielmehr von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen und auch im Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit sind im Vergleich zur bisherigen Sachlage keinerlei Veränderungen zu verzeichnen. Es erfolgte weder eine Verlegung des Wohnsitzes noch ein Wechsel der Arbeitsstelle oder des Einsatzortes des Versicherten. Dieser hat demnach weiterhin denselben Arbeitsweg wie bis anhin zurückzulegen. 5.3 Mangels einer wesentlichen Änderung des relevanten Sachverhalts fehlt es vorliegend an einem Revisionsgrund. Dem Versicherten kann deshalb der Anspruch auf Weiterausrichtung der bisher gewährten Amortisationsbeiträge für sein Auto nicht abgesprochen werden. Daraus folgt, dass in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV- Stelle vom 25. April 2024 aufzuheben und gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2023 hinaus Anspruch auf Amortisationsbeiträge für sein Auto gemäss Ziffer 10.04* des Anhangs der HVI hat. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 28. August 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10,2 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zu beanstanden ist jedoch die geltend gemachte Spesenpauschale von 5 %. Diese ist auf 3 % herabzusetzen, was im Ergebnis einen Betrag von Fr. 76.50 ergibt. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'839.25 (10,2 Stunden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 76.50 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. April 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2023 hinaus Anspruch auf Amortisationsbeiträge gemäss Ziffer 10.04* des Anhangs der HVI hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'839.25 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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