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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.02.2024 720 23 91 / 56 (720 2023 91 / 56)

29 febbraio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,273 parole·~21 min·6

Riassunto

Prüfung des Rentenanspruchs einer versicherten Person mit einem Long-Covid-Syndrom

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Februar 2024 (720 23 91 / 56) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Prüfung des Rentenanspruchs einer versicherten Person mit einem Long-Covid-Syndrom

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1976 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. November 2019 bis 31. März 2022 als Lagermitarbeiter bei der B.____ AG in X.____. Am 20. September 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine im Februar 2021 zugezogene Covid-19-Infektion sowie seither anhaltenden Lungenbeschwerden und Muskelschmerzen am rechten Arm zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Aufgrund eines instabilen Gesundheitszustandes konnten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 16. Mai 2022 und Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft [IV-Stelle]) vom 25. Mai 2022). Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs beabsichtigte die IV-Stelle, den Versicherten polydisziplinär begutachten zu lassen (vgl. Mitteilung vom 21. Oktober 2022). Kurz nach Ankündigung der Begutachtung stellte der Krankentaggeldversicherer das von ihm in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG Bern vom 3. Oktober 2022 der IV-Stelle zu. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.____, FMH Arbeitsmedizin, erachtete das Gutachten als verwertbar, weshalb die IV-Stelle auf die angekündigte IV-Begutachtung verzichtete (vgl. RAD-Stellungnahme vom 20. Dezember 2022). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gestützt auf das Gutachten der SMAB AG davon auszugehen sei, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht nie eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Er habe deshalb keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 20. März 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. April 2023 beantragte er sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm IV-Leistungen auszurichten; eventualiter seien sämtliche Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft beizuziehen und eine neue Begutachtung anzuordnen. In der Begründung stellte er die Beweiskraft des Gutachtens der SMAB AG in Frage, da ihn das begutachtende Expertenteam nur während 15 Minuten untersucht habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, seinen Gesundheitszustand rechtsgenüglich zu beurteilen. Er sei seit dem 11. Februar 2021 aufgrund der Covid-19-Infektion mit ihren Langzeitfolgen schwer erkrankt und insbesondere wegen seines psychischen Zustandes vollständig arbeitsunfähig. Seine psychische Situation habe sich inzwischen verschlimmert und er stehe in psychiatrischer Behandlung. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 unter Verweis auf die Beurteilung von Dr. C.____ vom 26. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. D. Am 11. Juli 2023 (Eingang) ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wies das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts das Gesuch mangels prozessualer Bedürftigkeit ab. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde die Angelegenheit dem Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 20. März 2023 bzw. 20. April 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2023. Zur Diskussion steht ein allfälliger Rentenanspruch des Versicherten ab 11. Februar 2022. Somit ist die Angelegenheit in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28b IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von 50 - 69 % entspricht die Rente dem prozentualen Anteil des Invaliditätsgrades. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 - 49 % wird gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG der prozentuale Anteil einer Rente anhand einer Tabelle ermittelt und beträgt zwischen 25 % und 47,5 %. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt den von den Versicherungsträgern nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten lediglich der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 9C_481/2016, E. 2.2). Bei diesen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG anzuordnen (BGE 142 V 58 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2017, 8C_847/2016, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 f.). 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 11. Februar 2021 an Covid-19 erkrankte (vgl. Berichte der Klinik D.____ vom 20. Mai 2021 und 1. Juni 2021 sowie von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Juni 2021). In somatischer Hinsicht klagte er über eine persistierende extreme Müdigkeit, eine Kraftlosigkeit, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, Schmerzen an der rechten Schulter und am rechten Arm, einen thorakalen Druck, Husten sowie eine Belastungsdyspnoe (vgl. Berichte der Klinik D.____ vom 20. Mai 2021, von Dr. med. F.____, FMH Pneumologie und FMH Innere Medizin, vom 8. September 2021, 19. Oktober 2021 und E-Mail vom 20. Oktober 2021 sowie von Dr. med. G.____, FMH Innere Medizin, vom 6. November 2021). Für eine pulmonale Rehabilitation hielt sich der Versicherte vom 3. bis 23. Mai 2021 stationär in der Klinik D.____ auf. Gemäss Austrittsbericht vom 20. Mai 2021 waren das statische und dynamische Lungenvolumina normal. In der Spiroergometrie habe sich eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit Limitierung durch Dekonditionierung (DD suboptimaler Effort) gezeigt. Da keine Pathologien feststellbar seien, sei davon auszugehen, dass die Funktionalität, Sensibilität und Kraft nicht eingeschränkt seien. Wegen der rechtsseitigen Arm- und Schulterschmerzen und der Dyspnoe wurden bildgebende Untersuchungen veranlasst. Die MRT vom 10. Juni 2021 ergab keine pathologischen Befunde (vgl. Bericht von Dr. E.____ vom 16. Juni 2021). 4.2 Aufgrund der anhaltenden subjektiven Muskelschwäche an der Schulter untersuchte Dr. med. H.____, FMH Neurologie, den Versichertem am 2. Februar 2022. In ihrem Bericht vom 14. Februar 2022 hielt sie aufgrund der klinischen und der apparativen Untersuchungen fest, dass beim Versicherten eine Muskelschwäche und Myalgien, vor allem an der linken proximalen oberen Extremität mit zusätzlich leichter Hypästhesie Digit I sowie IV-V links und ein Verdacht auf Epicondylitis humeri lateralis links ohne Hinweise auf eine Radikulopathie oder Plexopathie festzustellen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom oder ein Sulcus Ulnaris-Syndrom. Die Paresen seien momentan nicht objektivierbar und es lägen keine Muskelatrophien vor. Zur Arbeitsfähigkeit wollte sie aufgrund der kurzen Behandlungsdauer keine Stellung nehmen (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2022). 4.3 Aufgrund einer arteriellen Hypertonie und der positiven Familienanamnese hinsichtlich kardiovaskulärer Herzerkrankungen überwies Dr. med. I.____, FMH Innere Medizin, den Versicherten zur kardiologischen Untersuchung an die Klinik O.____. Der behandelnde Arzt, Dr. med. J.____, diagnostizierte nach Durchführung einer CT-Untersuchung des Herzens am 8. April 2022

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine nichtstenosierende koronare 2-Gefässerkrankung und eine hyperintensive Kardiopathie. In der klinischen Untersuchung sei der Versicherte kardiopulmonal kompensiert gewesen; es liege kein wegweisender pathologischer Befund vor. Aufgrund der guten Blutdruckwerte bestehe kein Anlass, die medikamentöse Therapie zu verändern. Am 2. Mai 2022 berichtete Dr. J.____ über eine stabile Gesamtsituation und am 27. Juni 2022 bestätigte er, dass aus kardiologischer Sicht keine Funktionseinschränkungen beständen (vgl. Bericht vom 27. Juni 2022). 4.4 Am 1. Juli 2022 wies Dr. I.____ darauf hin, dass der Versicherte im Rahmen des Long- Covid-Syndroms immer noch an Konzentrationsschwäche, Müdigkeit, Depressionen, starker Atemnot und arterieller Hypertonie leide. In ihrem Bericht vom 4. November 2022 attestierte sie wegen der Konzentrationsschwäche, der Müdigkeit und der raschen Erschöpfung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.5 Aufgrund eines Ehekonflikts und beruflicher Zukunftsängste wurde der Versicherte während des Aufenthalts in der Klinik D.____ psychiatrisch untersucht. Dabei wurde eine mittelschwere Depression diagnostiziert (vgl. Berichte der Klinik D.____ vom 20. Mai 2021 und 1. Juni 2021). Nach der Trennung von seiner Ehefrau suchte der Versicherte am 30. Juni 2021 notfallmässig die K.____ auf (vgl. Notfallbericht vom 7. Juli 2021). Wegen suizidalen Gedanken trat er am 5. August 2021 freiwillig in die K.____ ein, wo er bis 11. August 2021 hospitalisiert war. Im Bericht vom 18. August 2021 wurden als psychiatrische Diagnosen Anpassungsstörungen (ICD- 10 F43.2), sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8) sowie eine essentielle Hypertonie ohne Angaben einer hypertensiven Krise aufgeführt. Er wurde in deutlich gebessertem Zustand entlassen. 4.6.1 In der SMAB AG wurde der Versicherte von Dr. med. L.____, FMH Allgemeine Innere Medizin sowie FMH Allergologie und klinische Immunologie, von Dr. med. M.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neurologie, und von Dr. med. N.____, FMH Pneumologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, untersucht. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. Oktober 2022 konnten die Expertin und die Experten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen. Die dysfunktionale Atmung mit Anstrengungsdyspnoe, die nichtstenosierende koronare 2-Gefässerkrankung, die arterielle Hypertonie, der Vitamin D-Mangel sowie das Übergewicht beeinflussten die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht. Anamnestisch klage der Versicherte über starke, dauernde Schmerzen in den Ellbogengelenken, in den Oberarmen, im Schulterbereich, an Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit und eine Anstrengungsdyspnoe. Bei starker Anstrengung kämen Hustenattacken vor. Zudem leide er an einer arteriellen Hypertonie, einer koronaren Herzkrankheit und psychischen Problemen. Aktuell ständen Atemprobleme nach dem Treppensteigen, Rücken-, Kopf- und Gliederschmerzen an den oberen Extremitäten sowie hoher Blutdruck im Vordergrund. 4.6.2 Dr. L.____ wies darauf hin, dass der Versicherte aus internistischer und kardiologischer Sicht bereits von der behandelnden Ärzteschaft mittels umfangreicher Abklärungen abgeklärt worden sei. Die Exploration habe ergeben, dass der Versicherte aus internistischer Sicht an einer nichtstenosierenden koronaren 2-Gefässerkrankung, einer arteriellen Hypertonie, einem Vitamin-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht D-Mangel und an Übergewicht leide. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht eingeschränkt. Dieses Ergebnis stimme mit der internistischen Aktenlage überein (vgl. Gutachten, S. 18). 4.6.3 In psychischer Hinsicht stellte Dr. M.____ fest, dass der Versicherte formal kooperativ und motiviert bei der Untersuchung mitgewirkt habe. Er habe sich im Erstkontakt zugewandt und situationsadäquat gezeigt. Es sei leicht gewesen, einen tragfähigen Kontakt zu ihm herzustellen und aufrechtzuerhalten. Seine Auffassungs-, Konzentrations- und Merkfähigkeit seien unbeeinträchtigt gewesen. Er habe mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit gesprochen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen und es hätten sich keine Wahngedanken, Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen gezeigt. Das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien uneingeschränkt gewesen. Die vom Versicherten angegebenen Gedächtnisstörungen hätten nicht verifiziert werden können. Seine Stimmung sei ausgeglichen gewesen und es habe keine Affektlabilität oder Affektkontinenz festgestellt werden können. Es hätten auch keine Hinweise auf ein Long- bzw. Post-Covid-Syndrom oder auf eine Fehlverarbeitung der Covid-19-Infektion vorgelegen. Es sei aufgefallen, dass der Versicherte bei seiner Beschwerdeschilderung sehr vage geblieben sei und ausserhalb der Untersuchungssituation vital gewirkt habe. So habe er innerhalb kürzester Zeit seinen Ausweis holen können, den er im Auto vergessen habe. In einem sprachgebundenen Beschwerdevalidierungsverfahren habe er signifikant schlecht abgeschnitten. Gemäss den Ergebnissen des Beck'schen Depressionsinventars müsste der Versicherte eine schwere depressive Symptomatik aufweisen, was bei der Untersuchung aber nicht habe festgestellt werden können. Die Ergebnisse des sprachungebundenen Testmanuals "Test of Memory Melingering" (TMM) wiesen auf zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik hin. Es sei deshalb von einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung auszugehen. 4.6.4 Gemäss dem Pneumologen Dr. N.____ gaben die pulmonalen Untersuchungen keine Hinweise auf eine Beteiligung der Lunge durch die SARS-Cov2-Infektion oder eine relevante Schädigung der Lunge durch das Tabakrauchen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Parametern und der subjektiv geklagten Dyspnoe. Es sei jedoch bei einer erhöhten Atemfrequenz bei relativ geringer Leistung eine dysfunktionale Atmung (sogenannte alveoläre Hyperventilation) nachzuweisen, welche die subjektiv empfundene Dyspnoe eventuell erklären könne. Auch die erhöhte Atemäquivalente würde hierfür sprechen. Der hohe Kohlenmonoxid- Gehalt des Bluts könne die Dyspnoe bei der Sauerstoffaufnahme der Muskulatur auch beeinflussen. Es könne nicht unterschieden werden, ob die dysfunktionale Atmung auf das Long-Covid- Syndrom, eine psychische Erkrankung oder die hohe CO-Belastung bei Tabakrauchen zurückzuführen sei. In der Spiroergometrie habe das Ausmass der Leistungseinschränkung wegen mangelhafter Mitarbeit nur geschätzt werden können. Während die gezeigte Leistungsfähigkeit in der Klinik D.____ noch bei 62 % des "Solls" gelegen habe, habe sie bei der jetzigen Untersuchung nur noch 49 % betragen. Die Atemfrequenz pro Minute sei etwa gleich hoch gewesen. Für die aktuell schlechtere Leistung gebe es keine physiologische Erklärung. Es bestehe somit eine deutliche Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und der subjektiv geklagten Dyspnoe. Die dysfunktionale Atmung vermöge die angegebenen starken Symptome der Dyspnoe und das Ausmass der Leistungseinschränkung nicht erklären. Die dysfunktionale Atmung könne bei schweren körperlichen Arbeiten (Tragen von Lasten von mehr als 25 kg) relevant sein. Demgegenüber sei

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Versicherten zuzumuten, seine angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der B.____ AG, welche als mittelschwere Arbeit zu qualifizieren sei, ab sofort uneingeschränkt weiter auszuüben. 5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2023 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachterin und die Gutachter der SMAB AG gelangten. Sie ging demzufolge davon aus, dass beim Versicherten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinflussen würden. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zwar ist das Gutachten der SMAB AG nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden (vgl. Akten des Kranktaggeldversicherers im IV-Dossier Dok-Nr. 58; E. 3.3 hiervor), weshalb bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Solche Zweifel liegen jedoch nicht vor. Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 3. Oktober 2022 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Inhaltlich ist das Gutachten im Wesentlichen widerspruchsfrei und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. 5.2 In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten ist festzustellen, dass das Expertenteam der SMAB AG eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt (= 3. Oktober 2022) attestierte. Da die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unbestrittenermassen am 11. Februar 2022 abgelaufen ist, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob allenfalls während der Zeit vom 11. Februar 2022 bis 2. Oktober 2022 eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Für die Zeit ab 11. Februar 2021 bescheinigte einzig Dr. I.____ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie begründete diese im Wesentlichen mit den Langzeitfolgen der Covid-19-Erkrankung mit Konzentrationsschwäche, Müdigkeit und Erschöpfung, starker Atemnot, arterieller Hypertonie sowie einer Depression (Bericht vom 1. Juli 2022 und Schreiben 4. November 2022). Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugt jedoch nicht. Als Erstes ist festzustellen, dass sie keine Funktionseinschränkungen beschrieb, sondern lediglich auf die von den behandelnden Fachärzten gestellten Diagnosen verwies. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass sie sich bei ihrer Beurteilung hauptsächlich auf die Angaben des Versicherten stützte. Den fachärztlichen Berichten kann weiter entnommen werden, dass die arterielle Hypertonie und die Atemnot im hier zu beurteilenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Die arterielle Hypertonie ist seit Februar 2022 medikamentös gut eingestellt und bedarf keiner weiteren Therapie (vgl. Bericht der Klinik O.____ vom 22. März 2023). Die starke Atemnot wurde in der Klinik D.____ abgeklärt, wobei die in der Spiroergometrie festgestellte körperliche Leistungseinschränkung mangels pathologischer Befunde nicht objektiv erklärbar war. Die behandelnde Ärzteschaft ging deshalb von einer uneingeschränkten Funktionalität aus (vgl. Bericht vom 20. Mai 2021). Anlässlich der Untersuchung in der SMAB AG zeigte der Versicherte eine Leistungseinschränkung in der Spiroergometrie, die grösser war als in der Klinik D.____. Dr. Schwizer fand zwar in Form einer dysfunktionalen Atmung eine mögliche Erklärung für die vom Versicherten angegebenen Atemnotsymptome. Er

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht konnte aber mit diesem Befund nicht das Ausmass der vom Versicherten geschilderten Symptome objektivieren. Er kam deshalb zum überzeugenden Schluss, dass die dysfunktionale Atmung den Versicherten nur in der Ausübung einer schweren Arbeit einschränke. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht der Tatsache, dass der Versicherte während des Aufenthalts in der Klinik D.____ bessere Leistungen erzielt hatte als bei der Untersuchung in der SMAB AG, ist anzunehmen, dass auch im Zeitpunkt der Abklärungen in der Klinik D.____ im Mai/Juni 2021 keine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vorlag. Da zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nach dem Klinikaustritt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in pulmonaler Hinsicht eingetreten wäre, ist davon auszugehen, dass der Versicherte aus pulmonaler Sicht seit Juni 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Was die Depression anbelangt, so ist den Akten zu entnehmen, dass die behandelnde Ärzteschaft der K.____ im August 2021 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), aber keine depressive Erkrankung diagnostizierte. Nach einem rund einwöchigen stationären Aufenthalt mit medikamentöser Behandlung konnte der Versicherte in einem deutlich gebesserten Zustand aus der K.____ entlassen werden (vgl. Bericht der K.____ vom 18. August 2021). Seither hat er keine psychologische/psychiatrische Hilfe mehr in Anspruch genommen, weshalb keine Arbeitsunfähigkeiten aus fachärztlicher Sicht attestiert wurden. Es ergeben sich somit aus den Akten keine Hinweise, dass für den Zeitraum von Februar 2022 bis Oktober 2022 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Desgleichen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Konzentrationsschwäche oder die Müdigkeit bzw. die Erschöpfung Grund für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sein könnten. Der Einschätzung von Dr. I.____, wonach beim Versicherten seit Februar 2021 eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, kann deshalb nicht gefolgt werden. 5.3 Was der Versicherte vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens der SMAB AG in Frage zu stellen. Sein Einwand, wonach er nur während 15 Minuten begutachtet worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Den Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die internistische Untersuchung eine Stunde, die pneumologische Abklärung 2 ¼ Stunden das psychiatrische Explorationsgespräch 1 ¼ Stunde einschliesslich Ausfüllen des Beck'schen Depressions-Inventars und Durchführung des Beschwerdevalidierungsverfahrens gedauert haben. Es gibt keine konkreten Hinweise, dass die Untersuchungsdauern nicht ausgereicht hätten, den Gesundheitszustand des Versicherten zuverlässig beurteilen zu können. 5.5 Entgegen dem Antrag des Versicherten besteht kein Anlass, die Berichte der behandelnden Ärzte beizuziehen. Die IV-Stelle hat dem Kantonsgericht und der SMAB AG sämtliche medizinischen Akten überwiesen. Die Gutachter haben diese im Aktenauszug aufgelistet und gewürdigt. Einzig der Bericht von Dr. I.____ vom 4. November 2022 fehlt, was aber darauf zurückzuführen ist, dass dieser nach der polydisziplinären Untersuchung in der SMAB AG verfasst worden ist. Da dieser Bericht keine neuen Erkenntnisse enthält, kann darauf verzichtet werden, diesen der SMAB AG nachträglich zu unterbreiten. Ebenso besteht kein Grund abzuklären, ob sich der psychische Zustand des Versicherten seit der Begutachtung in der SMAB AG verschlechtert hat.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht So legt der Versicherte weder einen Nachweis vor, dass er wie behauptet deswegen in psychiatrischer Behandlung steht, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der psychischen Situation. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherte spätestens im Zeitpunkt des Rentenbeginns per Februar 2022 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle hat deshalb in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2023 zu Recht einen Rentenanspruch des Versicherten abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt der Versicherte, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem von hm geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

720 23 91 / 56 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.02.2024 720 23 91 / 56 (720 2023 91 / 56) — Swissrulings