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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.04.2024 720 23 333 / 87 (720 2023 333 / 87)

18 aprile 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,729 parole·~19 min·7

Riassunto

Prüfung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer versicherten Person, die im 63. Altersjahr steht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. April 2024 (720 23 333 / 87) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Prüfung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer versicherten Person, die im 63. Altersjahr steht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1960, absolvierte eine Anlehre als B.____ und eine Anlehre als C.____. Zuletzt war er von Oktober 2014 bis Ende Dezember 2022 bei der D.____ AG als Lagerist und als Teamleiter Warenausgang in einem 100 % Pensum angestellt. Am 29. März 2022 verspürte er beim Ziehen eines Wagens in der rechten Schulter einen starken Schmerz. Am 14. Juni 2022 wurden eine diagnostische Schulterarthroskopie, eine Subscapularis-Refixation, SAD, Acromioplastik und eine subpectorale Bicepstenodese durchgeführt. In der Folge entwickelte sich ein zwar erfreulicher, aber zögerlicher Verlauf. Mit Gesuch vom 30. August 2022 meldete er sich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Hinweis auf das Leiden in der rechten Schulter zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) an. Nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte, der Beurteilung der gesundheitlichen Situation durch den Regionalen ärztlichen Dienst beider Basel RAD sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 3 % den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Sie stützte sich dabei auf eine Stellungnahme von Dr. med. E.____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, vom 14. Juni 2023. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er liess unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. März 2023 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einhole und danach neu über den Rentenanspruch entscheide. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie den Entscheid auf der Basis einer internen Aktenbeurteilung des RAD und ohne klinische Untersuchung gefällt habe. Eine Begutachtung hätte ein eingeschränkteres Belastbarkeitsprofil ergeben. Zudem gehe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon aus, dass er mit Jahrgang 1960 die ihm noch verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten könne. C. Unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. E.____ vom 31. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 30. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2023 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. E. Der Beschwerdeführer liess dem Kantonsgericht am 29. Dezember 2023 seine Replik zukommen. Der Eingabe legte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. F.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Dezember 2023 bei, worin dieser weiterhin eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. F. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Januar 2024 auf eine weitere Stellungnahme. G. Die Angelegenheit wurde der Dreierkammer mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2024 erneut zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

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1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Oktober 2023 ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im August 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der sechsmonatigen Wartezeit könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. März 2023 entstehen. Damit sind die Gesetzesgrundlagen in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2023 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b). 4.2 Bei Erwerbstätigen wird der lnvaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ermittelt durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte (lnvalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen). 4.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 4.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – insbesondere bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – ist die rechtsanwendende Behörde auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht sind. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 5.1 Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abklärte und zu Recht gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.____ von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausging.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an einer Schulterverletzung leide, die ihn bis heute und dauerhaft auch für die Zukunft in seiner körperlichen Belastbarkeit einschränke. Hinzu komme, dass er auch unter einer Beeinträchtigung an der rechten Hand mit einer Schwellneigung, einem Flexionsproblem und Bewegungsschmerzen leide. Er habe diese Beschwerden noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung mittels einer Bildgebung abklären lassen. Grund für die Abklärung seien seit der Schulteroperation persistierende Schmerzen über dem Endglied des rechten Mittelfingers mit Druckdolenz. Die Sonographie habe keine Pathologie aufzeigen können. Eine neurologische Abklärung sei von der Beschwerdegegnerin aber nicht erfolgt, obwohl die Vermutung bestehe, es sei anlässlich der Schulteroperation zu einer Nervenverletzung gekommen. Ein relevanter Mangel an der Beurteilung des RAD vom 14. Juni 2023 sei darin zu erblicken, dass die Beschwerden an der rechten Hand völlig unberücksichtigt geblieben seien. Es sei lediglich der Hinweis erfolgt, dass die Schmerzen am rechten Mittelfinger keinen Einfluss auf die 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit/Verweistätigkeit mit Schulterschonprofil hätten. Eine Begründung für diese Einschätzung fehle. Eine klinische Untersuchung durch Dr. E.____ und eine Umschreibung des Belastungsprofils auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand wären daher zwingend angezeigt gewesen. 5.3.1 Dr. E.____ gab in ihrer Aktenbeurteilung vom 14. Juni 2023 an, dass der Versicherte seit 2016 unter rezidivierenden Schulterschmerzen rechts leide. Nach jahrelanger konservativer Therapie sei am 14. Juni 2022 die arthroskopische Subscapularis-Refixation erfolgt. Postoperativ sei der Verlauf eher zögerlich gewesen. Nach einer Cortisoninfiltration am 23. Dezember 2022 habe sich in der Kontrolle vom 17. Februar 2023 eine deutliche Besserung gezeigt. Aufgrund des Beschwerdebilds sei die angestammte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar. Nach der Konsultation vom 17. Februar 2023 sei bei deutlicher Besserung der Symptomatik ab 18. Februar 2023 aber von 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die Verweistätigkeit umfasse leichte, wechselnde Tätigkeiten und insbesondere keine repetitive Belastung der rechten Schulter, keine Arbeiten über Schulterniveau, keine Überkopfarbeiten und kein regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Die am 23. Dezember 2022 erstmalig dokumentierten Schmerzen am rechten Mittelfinger hätten keinen Einfluss auf die 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit mit Schulterschonprofil. In einer solchen Verweistätigkeit bestehe weder eine zeitliche noch eine leistungsmässige Limitierung. 5.3.2 Dr. E.____ stützte sich bei ihrer Einschätzung auf die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen. In diesen Berichten wurden die Schulterproblematik und die Entwicklung nach dem operativen Eingriff vom 14. Juni 2022 gut dokumentiert. Die behandelnden Spezialisten Prof. Dr. med. G.____, Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. H.____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, bestätigten die von ihnen attestierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend, sondern verlängerten sie bei jedem Sprechstundentermin jeweils um einen Monat. Dr. E.____ ging ebenfalls von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit aus, dies aber ausdrücklich bezogen auf die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Lagerist. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte sie demgegenüber eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit, dies allerdings erst seit dem 18. Februar 2023. Der Grund für diese Einschätzung findet sich im Sprechstundenbericht von Prof. G.____ vom 20. Februar 2023 über die bei ihm erfolgte Konsultation vom 17. Februar 2023. Anlässlich seiner Untersuchung vom 17. Februar 2023 konnte er

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine deutliche Besserung der Situation feststellen. Mit der Begründung, dass der Patient Lagerist sei und sehr schwere Gewichte heben müsse, gab er aber weiterhin eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit an. Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte sich Prof. G.____ nicht. Vielmehr stellte er in den Vordergrund, dass der Patient 62 Jahre alt sei und Probleme habe, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Darum bestätigte er die Arbeitsunfähigkeit noch für einen weiteren Monat. 5.3.3 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist nicht ausschlaggebend, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Alter tatsächlich noch eine neue Stelle findet. Massgebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit ist die medizinische Situation. Die Frage nach den konkreten Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist erst im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2018, 9C_273/2017, E. 3.2.3). Aus diesem Grund nahm Dr. E.____ zu Recht nicht nur dazu Stellung, inwieweit die letzte Tätigkeit als Lagerist noch möglich ist, sondern sie untersuchte auch, inwiefern der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weil die Diagnose klar ist und Dr. E.____ durch die Berichte der behandelnden Ärzte auch über den Befund bei jeder Untersuchung der Schulter im Rahmen der Konsultationen bei den Spezialisten orientiert war, brauchte sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine eigene Untersuchung. Sie konnte vollumfänglich auf die Untersuchungsergebnisse aus den regelmässigen spezialärztlichen Untersuchungen abstellen. Auch die radiologischen Erkenntnisse waren ihr bekannt. Ein Widerspruch zwischen ihrer Einschätzung und der Einschätzung der Spezialärzte besteht zudem nicht. Alle involvierten Fachpersonen gehen einheitlich davon aus, dass die letzte, körperlich schwere Tätigkeit als Lagerist bleibend nicht mehr zumutbar ist. Wie auch Dr. E.____ attestierte Dr. F.____ dem Beschwerdeführer im IV-Bericht vom 26. Mai 2023 in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ein volles Pensum. Er beschrieb eine Funktionseinschränkung an der rechten oberen Extremität. Die behandelnden Chirurgen dagegen machten sich keine Gedanken dazu, ob und inwieweit eine leidensangepasste Beschäftigung noch möglich ist. Es scheint, wie bereits erwähnt, dass sie diese Frage nicht als relevant hielten, weil sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters sowieso keine Stelle mehr finden würde. Dr. E.____ verfügte deshalb über alle Angaben, um sich zu einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit äussern zu können. Ihre Einschätzung, wonach in einem Verweisprofil eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit bestehe, ist somit zuverlässig abgestützt und auch nachvollziehbar begründet, sodass darauf abgestellt werden kann. Weil keine, auch keine geringen, Zweifel daran bestehen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen notwendig. 5.3.4 In Bezug auf die Schmerzen am rechten Mittelfinger ergibt sich nichts Abweichendes. Die Sonografie der Hand vom 30. Juni 2023 zeigte unauffällige Verhältnisse. Eine handchirurgische und/oder neurologische Abklärung wurde nach diesem Ergebnis nicht mehr in die Wege geleitet. Dass dies im Rahmen der Abklärung der Invalidenversicherung auch nicht notwendig war, wurde von Dr. E.____ in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2023 schlüssig erklärt. Vor allem aber wäre eine angepasste Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil auch mit einer Bewegungsein-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkung des Mittelfingers zu vereinbaren, wenn eine leichte bimanuelle Tätigkeit (ohne kraftvolle repetitive Beugung des Mittelfingers bzw. des betroffenen Mittelfingerendglieds) ausgeführt wird. 5.4 Es bestehen somit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. E.____ betreffend das Zumutbarkeitsprofil. Die Beschwerdegegnerin durfte bei der Ermittlung der Invalidität davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei. Es sei aktenkundig, dass er am 22. Oktober 2023 63 Jahre alt werde. Im Zeitpunkt der Erstellung des RAD-Berichts vom 14. Juni 2023 habe er sich in seinem 63. Lebensjahr befunden und es sei ihm bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters ein Zeitraum von zwei Jahren und vier Monaten verblieben, in dem er seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich verwerten könne. Er befinde sich aktuell auf Stellensuche. Bis heute seien die Vermittlungsversuche des RAV erfolglos geblieben. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung, die ihm heute für die Realisierung eines Invalideneinkommens von Vorteil wäre. Er verfüge lediglich über eine Anlehre als B.____. Es sei ihm möglich gewesen, eine Anlehre als C.____ zu machen. Dies liege auch bald 40 Jahre zurück. In Anbetracht des Umstands sodann, dass er einen Migrationshintergrund habe und Deutschkenntnisse in Wort und insbesondere in Schrift nur reduziert vorhanden seien, werde ersichtlich, dass seine Arbeitskraft auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde. Er sei kurz vor dem Pensionsalter, sei gesundheitlich angeschlagen und somit seien Krankheitsausfälle und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bei körperlicher Belastung vorprogrammiert. Replikweise bringt er ausserdem vor, dass der Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. E.____ vom 31. Oktober 2023 der früheste Zeitpunkt sei, um über die Frage der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt habe er das 63. Altersjahr bereits überschritten, weshalb von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. 6.2 Umstritten ist die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle darum zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2022, 9C_464/2021 E. 4 mit Hinweisen). 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. E.____ vom 31. Oktober 2023 der früheste Zeitpunkt sei, um über die Frage der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu entscheiden, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E.____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme zu allfälligen Diagnosen, Pathologien und Therapiemassnahmen in Bezug auf die Flexionseinschränkung des Mittelfingers der rechten Hand. In nachvollziehbarer Weise gelangte sie zum Schluss, dass von keinem versicherungsmedizinisch relevanten handchirurgischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne (vgl. dazu Erwägung 5.3.4 hiervor). Da sich das von Dr. E.____ am 14. Juni 2023 definierte Zumutbarkeitsprofil ohne Weiteres mit der Flexionseinschränkung des Mittelfingers der rechten Hand vereinbaren lässt, besteht kein Anlass, um vom von der Beschwerdegegnerin gewählten Zeitpunkt zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abzuweichen. 6.3.2 Im vorliegenden Fall sind lediglich die körperlich schwer belastenden Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Leidensangepasst ist der Beschwerdeführer aber zu 100 % und ohne weitere Leistungseinschränkung einsetzbar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, der Gesundheitszustand sei fragil und Krankheitsausfälle und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien bei körperlicher Belastung vorprogrammiert, kann dieser Behauptung mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse der behandelnden Ärzte nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit verrichtet, die dem Verweisungsprofil entspricht, hat er durch die Arbeit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Für körperlich leichte Arbeiten in einem 100 %-Pensum gibt es auch für Personen ohne Berufsausbildung ein weites Feld an Betätigungsmöglichkeiten. Ausserdem ist die psychische Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt, so dass eine Umstellung von der Tätigkeit als Lagerist in eine körperlich leichte Hilfstätigkeit ohne Weiteres möglich sein sollte. Bei einer nicht weiter eingeschränkten Funktionsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belastung der rechten Schulter kann auch das Alter (62.5 Jahre im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme vom Juni 2023) keine ausschlaggebende Rolle spielen. Denn die Beschwerdegegnerin stellte beim lnvalideneinkommen auf den Verdienst in einer Hilfsarbeitertätigkeit ab, in der keine berufliche Erfahrung und darum auch keine zusätzlich ins Gewicht fallende Einarbeitungszeit notwendig ist. Aus diesem Grund ist der Zugang des Beschwerdeführers zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt als intakt zu betrachten und die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Lebensalters zu bejahen. In diesem Punkt ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bedeutung des Alters bei invaliditätsbedingter Umstellung des Arbeitsfeldes auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit hinzuweisen, die in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sehr streng ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 5 "[…] die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt […]"). 7. Gegen den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung durchgeführten Einkommensvergleich erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände. Nachdem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Kantonsgericht eine andere Einschätzung der Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Berechnungsparametern. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung vom 21. September 2023 nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 9.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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