Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. Januar 2024 (720 23 277 / 18) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Auf die nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde wird nicht eingetreten; eine vorgängig bei der Vorinstanz eingegangene E-Mail wurde von dieser zu Recht nicht an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet, da sich aus der E-Mail kein Anfechtungswille ergab.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.a Der 1966 geborene A.____ meldete sich am 17. Oktober 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die IV- Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.b Mit E-Mail vom 14. Juni 2023 teilte A.____ der IV-Stelle mit, dass er sich nach Beratung bei verschiedenen Rechtsanwälten entschieden habe, keinen Widerspruch zu leisten. Weiter führte er aus, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, weshalb er um eine Umschulung ersuche. A.____ bat um eine baldmögliche Rückmeldung, ob eine Umschulung erfolgen könne, da sein Recht auf Widerspruch am 19. Juni 2023 ablaufe. Am 23. Juni 2023 teilte die IV-Stelle A.____ mit, dass eine Umschulung nicht möglich und auch nicht sinnvoll sei. Per 19. Juli 2023 erfolgte eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zur Prüfung eines Rentenanspruches. B. Mit Schreiben vom 8. September 2023 erhob A.____, nunmehr vertreten durch Advokatin Dominique Flach, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. A.____ machte geltend, die E-Mail vom 14. Juni 2023 hätte als Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 aufgefasst werden müssen und sei dementsprechend fristgemäss erfolgt. Die E-Mail hätte sodann an das Kantonsgericht überwiesen werden müssen, worauf er zur Korrektur des Formmangels (keine schriftliche Eingabe und fehlende Unterschrift) innert einer kurzen Nachfrist hätte aufgefordert werden müssen. Mit der vorliegenden Beschwerde werde die mangelhafte Beschwerde vom 14. Juni 2023 verbessert und eingehend begründet. Ausserdem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. C. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde A.____ die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Dominique Flach als Rechtsvertreterin bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.), 1.3 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar. 1.4 § 5 Abs. 1 VPO nennt die Anforderungen, denen eine Beschwerde in formeller Hinsicht zu genügen hat. So ist unter anderem vorgeschrieben, dass eine Beschwerde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen ist und die Unterschrift der Partei oder der sie vertretenden Person enthalten muss. Fehlt die Unterschrift, so hat die präsidierende Person die unvollständige Rechtsschrift zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten (§ 5 Abs. 3 VPO). 1.5 Aufgrund der geschilderten Formvorschrift von § 5 Abs. 1 VPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine per E-Mail erhobene Beschwerde nicht zulässig, denn ihr fehlt es an der bei schriftlich zu erhebenden Beschwerden erforderlichen Unterschrift (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6 mit Hinweisen). Weiter entspricht es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlicher E-Mail – geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (BGE 142 V 152 E. 4.6). Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprache- bzw. Beschwerdefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher bzw. Beschwerdeführer gegebenenfalls aufmerksam machen muss (vgl. dazu BGE 142 V 152 E. 4.3). 1.6 Fest steht, dass die E-Mail vom 14. Juni 2023 den Gültigkeitserfordernissen der vom Versicherten gewählten Schriftlichkeit der Eingabe (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang auch zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag eine einfache E-Mail bei Beschwerden den Formvorschriften (so insbesondere der Voraussetzung der Unterschrift) gemäss § 5 Abs. 1 VPO nicht zu genügen. 2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die E-Mail vom 14. Juni 2023 an das Kantonsgericht hätte weiterleiten müssen.
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2.1 Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die unzuständige Behörde ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen Gerichts zu entscheiden, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_757/2019, E. 4 mit Hinweis auf Urteil vom des Bundesgerichts vom 5. Mai 2008, 8C_442/2007, E. 2.3). Die Verletzung der Weiterleitungspflicht ändert – bei gegebenem Anfechtungswillen – nichts an der fristwahrenden Wirkung der rechtzeitig erhobenen Beschwerde. 2.2.1 Mit der elektronischen Eingabe vom 14. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV- Stelle mit, dass er sich nach Beratung bei verschiedenen Rechtsanwälten entschieden habe, keinen Widerspruch zu leisten. Weiter führte er aus, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, weshalb er um eine Umschulung ersuche. Der Beschwerdeführer bat um eine baldmögliche Rückmeldung, ob eine Umschulung erfolgen könne, da sein Recht auf Widerspruch am 19. Juni 2023 ablaufe. 2.2.2 Aufgrund des Wortlauts der E-Mail vom 14. Juni 2023 musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer damals keine Beschwerde erheben wollte. Dies hat er klar und deutlich zum Ausdruck gebracht und auch noch darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich mehrere Anwälte konsultiert habe. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er noch bis zum 19. Juni 2023 Zeit habe, um eine Beschwerde (Widerspruch) einzureichen. Auch daraus durfte die Beschwerdegegnerin ableiten, dass er – zurzeit – noch keine Beschwerde einreichen wollte. Obwohl die Beschwerdegegnerin nicht bis 19. Juni 2023 geantwortet hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Beschwerdefrist am 19. Juni 2023 abläuft. Bei entsprechendem Willen hätte er folglich eine Beschwerde rechtzeitig einreichen können. Des Weiteren durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer – da er anwaltlich beraten wurde – wusste, dass er eine Beschwerde beim Kantonsgericht und nicht bei der IV-Stelle hätte einreichen müssen. Auch dies verdeutlicht, dass es sich bei der E-Mail vom 14. Juni 2023 nicht um eine bei einer unzuständigen Behörde eingereichten Beschwerde gehandelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die E-Mail an die IV-Stelle gesendet hat, weil er lediglich beabsichtigte, eine Anfrage betreffend Umschulung einzureichen, und eben keine Beschwerde erheben wollte. Damit ergibt sich, dass aus der E-Mail vom 14. Juni 2023 klarerweise kein Anfechtungswille hervorgeht, weshalb die Beschwerdegegnerin die E-Mail zu Recht nicht weitergeleitet hat bzw. nicht verpflichtet war, diese weiterzuleiten. 2.2.3 Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 hat sich der Beschwerdeführer wiederum an die IV-Stelle gewendet. Er führte aus, dass er sich nach Ablehnung der IV-Rente um eine Umschulung bemüht habe, diese jedoch abgelehnt worden sei, da er nicht länger als drei Stunden pro Tag arbeiten könne. Zudem lasse er der IV-Stelle einen Arztbrief zukommen, welcher seine aktuelle gesundheitliche Lage darlege. Deshalb wolle er einen Neuantrag auf eine IV-Rente stellen. Er hält weiter fest, dass sein IV-Antrag abgelehnt worden sei. Dass er bereits eine Beschwerde erhoben habe,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird nicht geltend gemacht. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder mit seiner E-Mail vom 14. Juni 2023 noch mit jener vom 19. Juli 2023 eine Beschwerde einzureichen beabsichtigte. 2.3 Da die E-Mail vom 14. Juni 2023 zu Recht nicht an das Kantonsgericht weitergeleitet wurde, erübrigt sich die Frage, ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde hätte ansetzen oder ihn zumindest vor Ablauf der Beschwerdefrist auf die Möglichkeit der Verbesserung des Formfehlers hätte aufmerksam machen müssen (vgl. E. 1.5 hiervor). 3. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 8. September 2023 gegen die Verfügung vom 17. Mai 2023 nicht rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht wurde bzw. dass die Eingabe per E-Mail vom 14. Juni 2023 keinen Anfechtungswillen enthielt und folglich von der Beschwerdegegnerin nicht als Beschwerde weiterzuleiten war. Damit liegt keine rechtzeitig erhobene Beschwerde vor, weshalb auf die als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift vom 8. September 2023 nicht eingetreten werden kann. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Im vorliegenden Fall ist ein geringerer Verfahrensaufwand entstanden, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-festzusetzen. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 28. September 2023 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 4.2 Entsprechend dem Prozessausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2023 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 2. Oktober 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als zu hoch erweist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass vorliegend im Wesentlichen fraglich war, ob auf die erhobene Beschwerde überhaupt einzutreten sei. Zu den materiellen Fragen hätte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nur ganz kurz Stellung nehmen können und – nötigenfalls – eine Replikfrist zur Einreichung einer ausführlichen Begründung beantragen können. Damit erweisen sich die materiellen Ausführungen als zu ausführlich. Insgesamt erscheint
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Aufwand von 4,5 Stunden als ausreichend. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 40.70. Der Rechtsvertreterin ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'013.15 (4,5 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 40.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 4.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'013.15 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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