Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.08.2025 720 23 217 (720 2023 217)

21 agosto 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,157 parole·~16 min·10

Riassunto

Gestützt auf ein psychiatrisches Gerichtsgutachten wird der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejaht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. August 2025 (720 23 217) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gestützt auf ein psychiatrisches Gerichtsgutachten wird der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bejaht

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1979, schloss im Jahr 2003 im Rahmen einer von der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) finanzierten Umschulungsmassnahme eine dreijährige Bürolehre ab. Am 28. November 2019 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 2009 bestehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Angststörung (Panikattacken, Soziale Phobie, Platzangst, generalisierte Angststörung, Berührungsangst) und einer Depression sowie von Konzentrationsstörungen, chronischen Schmerzen und Zwangsgedanken bei der IV zum Leis- tungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere nach Einholung eines bidisziplinären psychiatrisch-internistischen Gutachtens beim Zentrum für medizinische Begutachtungen (ZMB) vom 16. März 2022, verfasst von Dr. med. B.____, FMH Tropenund Reisemedizin und Allgemeine Innere Medizin, und von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch lic. iur. Anna Arquint, Rechtsdienst Behindertenforum, mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter mindestens eine halbe Invalidenrente. Subeventualiter sei der psychiatrischen Gutachterin eine gerichtliche Rückfrage zur Höhe der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Homeoffice) zu unterbreiten und anschliessend über den Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. C. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 29. September 2023 wurde die Angelegenheit dem Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen. F. Im Rahmen der Urteilsberatung vom 11. Januar 2024 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei, da dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des ZMB vom 16. März 2022 keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente habe, könne auch nicht gestützt auf die Berichte des Regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) vom 31. Mai 2022 und vom 15. März 2023 beurteilt werden. Aus diesem Grund sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2024). Als Gutachter bestimmt wurde Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. In der Folge wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zur Wahl des Gutachters und zum Entwurf des Gutachtensauftrags sowie des Fragekatalogs Stellung zu nehmen. G. Nachdem die Parteien auf eine Stellungnahme verzichtet hatten, wurde Dr. D.____ mit Schreiben vom 10. April 2024 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. H. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 teilte lic. iur. Anna Arquint mit, dass ihr das Mandat vom Beschwerdeführer entzogen worden sei. I. Das Gutachten von Dr. D.____ ging am 6. Januar 2025 beim Kantonsgericht ein. Die instruierende Präsidentin räumte den Parteien mit Verfügung vom 4. März 2025 die Möglichkeit ein, sich zum Gerichtsgutachten und zu den Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu äussern. J. Mit Schreiben vom 2. April 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer seit dem 26. November 2019 in jeglicher Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Hieraus ergebe sich per 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. K. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 13. Mai 2025 wurde die Angelegenheit dem Kantonsgericht erneut zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Juli 2023 trat das Kantonsgericht bereits anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 11. Januar 2024 ein.

2.1 Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV- Rente bzw. dessen Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen Eintritt der Invalidität und Beginn des umstrittenen Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Da die vorliegend angefochtene Verfügung zwar nach dem 1. Januar 2022 erging, ein allfälliger Invalidenrentenanspruch aber bereits ab November 2020 gegeben wäre, bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). 3.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 121 V 47 E. 2a; 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne dass das gesamte Beweismaterial gewürdigt wird und die Gründe angegeben werden, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. 4. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des ZMB vom 16. März 2022, die ergänzende Einschätzung des ZMB vom 14. März 2023 sowie die Einschätzungen ihres RAD. Sie ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, vorzugsweise im Homeoffice, im Umfang von 100 % zumutbar sei, und berechnete einen Invaliditätsgrad von 4 %. Anlässlich der Urteilsberatung vom 11. Januar 2024 erachtete es das Kantonsgericht als erforderlich, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Im gleichentags erlassenen Beschluss wurden die medizinischen Unterlagen dargestellt und eingehend gewürdigt, weshalb an dieser Stelle auf diesbezügliche Wiederholungen verzichtet und auf den Beschluss vom 11. Januar 2024 verwiesen wird. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellte das Kantonsgericht fest, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.____ die beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage aus mehreren Gründen nicht erfülle und einen Entscheid über den Rentenanspruch nicht zulasse. Dem somatischen Teilgutachten von Dr. B.____ hingegen wurde volle Beweiskraft zugesprochen. In der Folge wurde Dr. D.____ damit beauftragt, den Beschwerdeführer nochmals psychiatrisch zu begutachten. 5.1 Dr. D.____ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2025 auf Seite 22 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. D.____ keine. In der Beurteilung zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen sowie der vorhandenen Ressourcen legte er ab Seite 33 detailliert anhand der Mini-ICF-APP dar, dass die psychische Störung beim Versicherten zu verschiedensten Einschränkungen in diversen Lebensbereichen führe. Zusammenfassend hielt er auf Seite 37 fest, dass beim Versicherten in den Bereichen "Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen" und "Fähigkeiten zur Selbstpflege und Selbstversorgung" eine mittelgradige oder eine schwere Funktionseinschränkung in allen Dimensionen des Mini-ICF vorliege. Das ZMB habe ebenfalls diverse Funktionsbereiche als mittelgradig bis schwer eingeschränkt beschrieben. Auch Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sehe den Versicherten in verschiedenen Funktionsbereichen schwer beeinträchtigt. Insgesamt müsse somit postuliert werden, dass der Versicherte aufgrund seiner schweren psychischen Störung in verschiedensten Funktionsbereichen deutlich eingeschränkt sei, was aus gutachterlicher Sicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen des ersten Arbeitsmarktes führe. Retrospektiv lasse sich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur erschwert festlegen. Aus gutachterlicher Sicht könne die Annahme getroffen werden, dass das Eintreten der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit spätestens bei der IV-Anmeldung am 28. November 2019 erfolgt sei, zumal der behandelnde Psychiater spätestens ab diesem Zeitpunkt durchgängig eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, die Chronifizierung der Erkrankung schon manifest gewesen sei und sämtliche Versuche zur beruflichen Wiedereingliederung wegen der Ängstlichkeit gescheitert seien. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich der psychische Gesundheitszustand seither verbessert hätte. Viel eher sei es zu einer weiteren Chronifizierung der Vermeidungstendenzen gekommen. 5.2 Im Zusammenhang mit den anderslautenden ärztlichen Beurteilungen betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.____ ab Seite 38 aus, dass die qualitativen Funktionseinschränkungen beim Versicherten derart schwer beeinträchtigt seien, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vorliege. Im Hinblick auf die Ausführungen des ZMB betreffend einer erhaltenen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Homeoffice seien folgende Überlegungen anzustellen. Dr. C.____ gehe davon aus, dass der merkliche Unterschied einer Tätigkeit im Homeoffice zu einer Tätigkeit im Büro vor Ort darin bestehe, dass deutlich weniger direkter sozialer Kontakt stattfinde und mehrheitlich auf den Gebrauch von öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet werden könne. Nichtsdestotrotz nehme die Gutachterin an, dass auch im Rahmen einer Tätigkeit im Homeoffice Kompetenzen wie Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit gefragt seien. Da diese beim Versicherten mittel- bis schwer beeinträchtigt seien, erscheine eine Restarbeitsfähigkeit auch im Homeoffice-Bereich nicht gegeben. Es bleibe für ihn schwierig nachzuvollziehen, inwiefern die in der Begutachtung durch das ZMB als zumindest teilweise erhaltene Fähigkeit zu Haushaltstätigkeiten mit einer Tätigkeit im Homeoffice-Bereich verglichen werden könne, zumal der Versicherte in seinem Haushalt mit der Mutter die Möglichkeit habe, seine Aufgaben im Falle einer psychischen Zustandsverschlechterung in Form eines Angstzustandes zu unterbrechen, zu verschieben oder zu delegieren, was bei einer Tätigkeit im Homeoffice kaum denkbar erscheine. Grundsätzlich sei der Versicherte in der Lage, sich unter massiv erhöhtem Aufwand kurzfristig an gewisse Anforderungssituationen, wie beispielsweise die Gutachtenstermine, anzupassen und diese zumindest formell adäquat wahrzunehmen. Da solche Konstellationen, die durchaus mit den Anforderungen einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu vergleichen seien, aber eine deutlich erhöhte Anpassungsleistung vom Versicherten erfordern und konsekutiv zu einer raschen Erschöpfbarkeit führen würden, erscheine ein mittel- und langfristiges Bestehen im ersten Arbeitsmarkt, selbst unter angepassten Bedingungen, nicht mehr denkbar. 6.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ergänzend zu den in Erwägung 3.2 hiervor dargelegten Grundsätzen darauf hinzuweisen, dass für den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), und dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson abweicht, deren Aufgabe es ist, dem Gericht ihre Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 6.2 Dr. D.____ verfasste seine Beurteilung nach umfassender Darstellung der Akten, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie nach gründlicher eigener Anamneseund Befunderhebung. Seine Einschätzungen zu den gesundheitlichen Leiden und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sind für medizinische Laien äusserst nachvollziehbar, da sie detailliert und begründet hergeleitet werden. Es gelingt dem Gerichtsgutachter aufzuzeigen, weshalb dem Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten ist und medizinische und/oder berufliche Massnahmen daran nur schwer etwas zu ändern vermögen. Auch im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren in Ziffer 8 befasste sich Dr. D.____ intensiv mit den einzelnen Kategorien und diskutierte im Rahmen der Kategorie "Konsistenz" ausführlich das Vorliegen gewisser Unklarheiten, denen er aber im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung des Gutachtens beimass. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit den bisherigen Berichten besprach Dr. D.____ das Vorgutachten des ZMB und die Einschätzungen des RAD und zeigte auf, weshalb und worin sich seine Beurteilung von den früheren Einschätzungen unterscheidet (vgl. Ziffer 7.3 Seite 38 f.). 6.3 Zusammenfassend legte Dr. D.____ äusserst überzeugend und schlüssig dar, weshalb er von einer schwerwiegenden Persönlichkeitspathologie ausgeht, die sich insbesondere auf das Erwerbsleben des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt auswirkt. Zweifel an der vollen Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens bestehen keine. Dieses erfüllt alle in Erwägung 6.1 hiervor dargestellten Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine beweistaugliche medizinische Beurteilung. 7. Gestützt auf das Gerichtsgutachten von Dr. D.____ ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der generalisierten Angststörung in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein konkreter Einkommensvergleich und es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %, was zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente führt. Ob bei der hypothetischen Berechnung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen wäre, wie von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 2. April 2025 vorgebracht, oder ob in Anbetracht der Ausbildung des Beschwerdeführers bei der Bank Sarasin auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen wäre, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Mit den Parteien ist damit davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Wartejahres und der sechsmonatigen Wartefrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Die Beschwerde vom 10. Juli 2023 wird deshalb vollumfänglich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2023 aufgehoben. 8.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 8.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024 ausführlich begründet, lag der angefochtenen Verfügung ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Somit rechtfertigt es sich aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG, die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'300.-- der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (vgl. BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4).

8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies in ihren beiden Honorarnoten vom 12. Oktober 2023 und vom 10. Juni 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden und 35 Minuten aus, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'916.75 zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- sowie die Kosten für das Gutachten von Dr. D.____ im Betrag von Fr. 9'300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'916.75 zu bezahlen.

720 23 217 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.08.2025 720 23 217 (720 2023 217) — Swissrulings