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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.11.2023 720 23 204 / 258 (720 2023 204 / 258)

16 novembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,184 parole·~21 min·11

Riassunto

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des Taggelds bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. November 2023 (720 23 204 / 258) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des Taggelds bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A.a Der 1996 geborene A.____ hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet, wobei ihm die IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) insbesondere Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen von August 2006 bis Juni 2008 gewährte. Am 29. Oktober 2019 erfolgte eine weitere Anmeldung. Darin wies der Versicherte insbesondere auf häufige Fehlzeiten bei der Arbeit durch stressbedingte Symptome hin. Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Mittei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungen vom 9. Januar 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings sowie eines Coachings zugesprochen hatte, wurden die Leistungen mit Verfügung vom 11. Juni 2020 eingestellt, da der Versicherte per April 2020 eine Festanstellung gefunden hatte. A.b Mit Gesuch vom 13. Oktober 2022 meldete sich der Versicherte abermals zum Bezug von Leistungen der IV an, wobei er auf ein Rückenleiden, Schlafapnoe, Schlafstörungen sowie eine Depression hinwies. Mit Mitteilungen vom 12. und 19. April 2023 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für Berufsberatung sowie ein Aufbautraining für die Zeit vom 3. April 2023 bis 2. Juli 2023 erteilt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die Integrationsmassnahme auf Fr. 111.20 fest. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Festsetzung eines höheren Taggelds. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass für die Bemessung der Taggelder auf seinen zuletzt erzielten Verdienst im Jahr 2022 und nicht auf den Verdienst im Jahr 2018 abzustellen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die –––– im Übrigen frist- und formgerecht erhobene –––– Laienbeschwerde vom 12. Juni 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Nach Art. 22bis Abs. 1 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben. Diese beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in der Regel 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrags des Taggelds nach Artikel 24 Abs. 1 IVG. Der Höchstbetrag des Taggelds nach Artikel 22 Abs. 1 IVG entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht diensts nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 24 Abs. 1 IVG). 2.2 Versicherte mit regelmässigem Einkommen werden in Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 definiert. Hierbei handelt es sich um Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Abs. 2). Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV sieht sodann vor, dass für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht wird. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 4.1 Streitig und zu prüfen ist das von der IV-Stelle ermittelte Taggeld in Höhe von Fr. 111.20. Die IV-Stelle zog hierfür als Bemessungsgrundlage das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) in den Monaten November und Dezember 2018 erzielte Einkommen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 3'991.50 (Fr. 7'983.-- : 2) bzw. hochgerechnet auf das Jahr 2023 von Fr. 4'199.-- bei. Hierbei handle es sich um den letzten Verdienst vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG. In medizinischer Hinsicht verwies sie dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel vom 6. Juli 2023, derzufolge der Versicherte aufgrund der körperlichen Gewalterfahrungen in der Kindheit spätestens ab Mai 2019 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) entwickelt habe und es in der Folge zu einer depressiven Dekompensation gekommen sei. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er seinen letzten Verdienst vor der Anmeldung im Jahr 2022 erzielt habe, weshalb das Taggeld nicht korrekt ermittelt worden sei. 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich hierzu im Wesentlichen wie folgt: Der Versicherte absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Fleischfachassistent EBA (August 2013 bis August 2015) und anschliessend zum Fleischfachmann EFZ (August 2015 bis August 2017). Nachdem er im Anschluss an diese Ausbildung die Rekruten- und anschliessend die Unteroffiziersschule absolviert hatte, war er ab November 2018 bei der C.____ AG tätig. Während dieser Anstellung kam es (erstmalig) zu psychischen Problemen (vgl. Bericht der M.____ AG "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit" vom 16. Januar 2023, S. 2 f., IV-Dok. 89; ferner den Lebenslauf des Versicherten, IV-Dok. 93). In der daraufhin erfolgten IV-Anmeldung vom 29. Oktober 2019 gab der Versicherte Schmerzen ohne körperliche Ursache an und wies auf häufige Fehlzeiten bei der Arbeit hin. Der behandelnde Arzt med. pract. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte dem Versicherten für den Zeitraum vom 13. September 2019 bis 2. Oktober 2019 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Dok. 14). In seinem Bericht vom 11. November 2019 führte med. pract. D.____ aus, der Versicherte sei seit August 2019 bei ihm in Behandlung. Er diagnostizierte eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), eine negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2) sowie sonstige Probleme im Zusammenhang mit Vernachlässigung der Erziehung (ICD-10 Z62.5). Die Anstellung bei der C.____ AG sei dem Versicherten auf den 30. November 2019 gekündigt worden. In der Therapie sei eine Aufarbeitung negativer Kindheitserlebnisse, der Aufbau von Stressbewältigungsstrategien und der Umgang mit dysfunktionalen Gedanken und Behandlungsmustern geplant. Eine medikamentöse Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert. Die Prognose für eine berufliche Eingliederung wurde als günstig erachtet und der Behandler empfahl Eingliederungsmassnahmen. Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Mitteilungen vom 9. Januar 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings sowie eines Coachings (IV-Dok. 38 / 39) zugesprochen hatte, wurden die Leistungen mit Verfügung vom 11. Juni 2020 schliesslich eingestellt, da der Versicherte per 5. April 2020 eine Festanstellung bei der E.____ AG als Fleischfachmann (Produktion) gefunden hatte. Im entsprechenden Zeitraum Januar bis März 2020 finden sich ferner diverse von Seiten des Hausarztes Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vgl. IV-Dok. 83, S. 3 ff.). 4.3 Die Anstellung bei der E.____ AG dauerte von Mai 2020 bis Juli 2021 (vgl. Bericht der M.____ AG "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit" vom 16. Januar 2023, S. 3). Im Laufe dieser Anstellung erlitt der Versicherte im Juli 2020 eine Fusskontusion und im September 2020 eine Fingerprellung, die jedoch keine bzw. lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von rund einer Woche nach sich zogen (vgl. Berichte des Spitals G.____ vom 9. Juli 2020 und 14. September 2020, IV-Dok. 83, S. 20 ff.). Im Oktober 2020 und Dezember 2020 bescheinigte der Behandler Dr. F.____ dem Versicherten erneut eine Arbeitsunfähigkeit von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht jeweils 3 und 4 Tagen, wobei sich die Ursache hierfür den Arbeitszeugnissen nicht entnehmen lässt (IV-Dok. 83, S. 28-30 und 35). Am 6. Juli 2021 ist zudem ein Sturzereignis mit Gehirnerschütterung dokumentiert, welches vom 6. Juli bis 11. Juli 2021 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (IV-Dok. 83, S. 37). 4.4 Anschliessend war der Beschwerdeführer von August 2021 bis Mai 2022 für die H.____ AG wiederum als Fleischfachmann (Produktion) angestellt (vgl. Bericht der M.____ AG "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit" vom 16. Januar 2023, S. 3). Am 13. Oktober 2022 erfolgte die Wiederanmeldung bei der IV. Im Rahmen einer persönlichen Besprechung betreffend die Wiederanmeldung vom 14. November 2022 gab der Versicherte unter anderem an, dass es ihm zu Beginn der Anstellung bei der E.____ AG gut ergangen sei. Er habe dann aber eigenständig gekündigt und bei der H.____ AG (Metzgerei) begonnen. Im Januar 2022 habe er einen Autounfall erlitten und es sei ihm dann aus verschiedenen Gründen gekündigt worden. Daraufhin habe er sich beim RAV angemeldet und über das RAV eine Anfrage von Seiten der I.____ AG erhalten. Weil er die Stelle habe annehmen müssen, habe er als Temporärarbeiter begonnen. Von medizinischer Seite wurden betreffend den vom Versicherten berichteten Verkehrsunfall vom 28. Januar 2022 intermittierende Kopfschmerzen sowie im Rahmen einer Nachfolgeuntersuchung persistierende Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und am rechten Knie diagnostiziert (vgl. Berichte des Spitals G.____ vom 28. Januar 2022 und 1. Februar 2022, IV-Dok. 83, S. 48 und 53). Der Behandler Dr. F.____ stellte dem Versicherten in der Folge mit dem Vermerk "Unfall" für die Zeit von Februar bis April 2022 sowie im Mai und Juli 2022 erneut zahlreiche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus, die eine Arbeitsunfähigkeit von 100% von jeweils unterschiedlicher Dauer dokumentierten. 4.5 Die ab 9. September 2022 neu behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.____, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 3. Januar 2023 eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), als Differenzialdiagnose ein Fatigue- bzw. Long Covid-Syndrom sowie einen Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Sie berichtete, dass es dem Versicherten seit Anfang 2022 zunehmend nicht gut gegangen sei und sich dies bei seiner Arbeit bemerkbar gemacht habe. Im Juli und August 2022 sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe in dieser Zeit an Albträumen gelitten und im Traum Tierkadaver gesehen, welche ihn erdrückt hätten. Im Dezember 2021 sei er an Covid-19 erkrankt und zudem leide er an Rückenschmerzen, welche seine Beweglichkeit einschränken würden. Er fühle sich inzwischen nicht mehr in der Lage, den Metzgerberuf auszuüben, er könne kein Fleisch mehr berühren oder essen. Zu Beginn sei es machbar gewesen, aber mit der Zeit habe es ihn mehr und mehr belastet. Zurzeit würden ihn Erschöpfung, Tagesmüdigkeit bis hin zur Tagesschläfrigkeit, ein Mangel an Antrieb sowie Energielosigkeit einschränken. Dr. J.____ bescheinigte dem Versicherten eine seit 16. September 2022 bis auf Weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.6 Nachdem sowohl aus psychiatrischer als auch somatischer Sicht zu den beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten Stellung bezogen worden war (vgl. RAD-Beurteilungen vom 21. Februar 2023 und 30. März 2023, IV-Dok. 91, 92 und 101), erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 19. April 2023 Kostengutsprache für ein Aufbautraining für die Zeit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 3. April 2023 bis 2. Juli 2023. Am 12. Mai 2023 erging die angefochtene Verfügung, mit welcher das Taggeld für diesen Zeitraum auf Fr. 111.20 festgesetzt wurde. 4.7 Am 6. Juli 2023 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. B.____ zur Frage der IV-Stelle, ob es sich im Zusammenhang mit der aktuellen Anmeldung um eine neue gesundheitliche Einschränkung handle oder davon auszugehen sei, dass der gleiche Gesundheitsschaden bereits bei der letzten Anmeldung (Gesuch vom 29. Oktober 2019) bestanden habe. Dr. B.____ kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund der körperlichen Gewalterfahrungen in der Kindheit spätestens ab Mai 2019 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) entwickelt habe, wobei es namentlich durch die Arbeit mit Fleisch zur depressiven Kompensation gekommen sei. Die depressiven Symptome hätten bereits bei der damaligen Anmeldung bestanden. Im weiteren Verlauf sei auch eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Multiple, wiederholt wechselnde körperliche Symptome mit chronischem und fluktuierendem Verlauf seien charakteristisch für eine Somatisierungsstörung. Es handle sich deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht um verschiedene Krankheitsbilder, sondern um den gleichen Gesundheitsschaden wie bei der Anmeldung im Oktober 2019. 5.1 Wie dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), begründete die IV-Stelle unter Verweis auf die vorstehend zitierte RAD-Beurteilung ihren Entscheid damit, dass es sich beim Einkommen im Jahr 2018 um den letzten Verdienst vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG handle. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nicht beigepflichtet werden. Insbesondere kann der IV-Stelle bzw. ihrer RAD-Ärztin nicht gefolgt werden, wenn sie aus der massgebenden Aktenlage auf eine seit Mai 2019 durchgehend bestehende Somatisierungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliesst. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich beim aktuellen Gesundheitsschaden um denselbigen wie schon bei der Anmeldung im Oktober 2019 handle. Wie aus dem dargelegten Sachverhalt erhellt (vgl. insbesond. E. 4.2 und 4.3 hiervor), kam es beim Versicherten seit der vormaligen IV-Anmeldung im Oktober 2019 im Verlauf zwar wiederholt zu einer Arbeitsunfähigkeit, wobei diese unter anderem auf somatischen Ursachen gründete und jeweils von vorübergehender Natur war. Eine seit Mai 2019 durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit ohne wesentliche Unterbrüche ist medizinisch jedenfalls nicht dokumentiert. Die sich vorliegend als zentral erweisende Frage nach der Bemessungsgrundlage für das Taggeld lässt sich letztlich aber ohnehin nicht allein anhand der medizinischen Dokumentation und losgelöst von erwerblichen Aspekten beantworten, nimmt doch Art. 23 Abs. 1 IVG auf das Erwerbseinkommen Bezug, welches durch die zuletzt "ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit" erzielt wurde. 5.2 Die RAD-Ärztin bezieht sich in diesem Sinne insbesondere auf den Bericht der M.____ AG "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit" vom 16. Januar 2023. Entsprechend ihren Ausführungen trifft es zwar zu, dass dort vermerkt ist, der Versicherte habe berichtet, es sei 2019 erstmalig zu psychischen Problemen gekommen. Als sein Vater mit ihm Kontakt aufgenommen habe, habe ihn dies aus der Bahn geworfen und er sei immer wieder krankgeschrieben gewesen. Schliesslich sei ihm gekündigt worden und die IV habe sich eingeschaltet. Sofern die RAD-Ärztin ihre Schlussfolgerungen allein damit sowie unter Hinweis auf den Umstand begründet, dass multiple, wiederholt wechselnde körperliche Symptome mit chro-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nischem Verlauf typisch für eine Somatisierungsstörung seien, greift diese Sichtweise eindeutig zu kurz. Dem Bericht der M.____ AG "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit" vom 16. Januar 2023 lässt sich zur Erwerbsbiographie weiter entnehmen, dass der Versicherte beim Arbeitstraining der IV von Januar bis März 2020 sehr profitiert habe. Seine Beschwerden seien in dieser Zeit komplett zurückgegangen. In Bezug auf die nachfolgende Stelle bei der E.____ AG , die er bis Juli 2021 innehatte, berichtete er dann von schwierigen, zeitweise kaum aushaltbaren Arbeitsbedingungen. Bei der anschliessenden Anstellung bei der H.____ AG habe er indessen eine gute Anfangszeit gehabt. Daraufhin habe er aber zum ersten Mal Ekelgefühle gegenüber Fleisch entwickelt, was ihm die Arbeit immer mehr erschwert habe. Verschiedenes sei zusammengekommen und schliesslich habe sich sein Schmerzerleben nach einem Autounfall im Januar 2022 verstärkt, und von da an sei es zu sehr vielen, teils langen Absenzen gekommen, die im Mai 2022 zur Kündigung der Arbeit geführt hätten. Er habe nicht mehr in seinen Beruf zurückkehren wollen, habe sich aber vom RAV aus in der angestammten Branche bewerben müssen (vgl. zum Ganzen: Bericht der M.____ AG "Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit" vom 16. Januar 2023, S. 3). Die dokumentierten Aussagen des Versicherten widerspiegeln sich auch auf medizinischer Ebene. So berichtete Dr. J.____ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2023, dass es dem Versicherten seit Anfang 2022 zunehmend nicht gut gegangen sei und sich dies bei seiner Arbeit bemerkbar gemacht habe. Im Juli und August 2022 sei es ihm sehr schlecht gegangen (vgl. E. 4.5 hiervor). Von somatischer Seite berichtete Dr. med. K.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, am 5. Dezember 2022 (IV-Dok. 83, S. 11 ff.) von seit dem Verkehrsunfall am 28. Januar 2022 bestehenden Rückenbeschwerden und kam zum Schluss, dass der angestammte Beruf als Fleischfachmann aufgrund der klinisch relevanten Diskopathie ungünstig sei. Über den (weiteren) Krankheitsverlauf und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gibt sodann auch der Assessment-Bericht des Kantonsspitals L.____ vom 28. März 2023 Auskunft. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Assessments an, er sei seit August 2022 zu 100% krankgeschrieben, weil er primär aufgrund einer psychischen Dekompensation, aber auch aus somatischen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, auf seinem Beruf als Fleischfachmann zu arbeiten. Im Rahmen seiner Arbeit als Metzger seien im Verlauf der letzten Jahre immer wieder frühere traumatische Erinnerungen getriggert worden, was zu einer drastischen Verschlechterung seiner psychischen Befindlichkeit sowie seines Selbstwertgefühls geführt habe. Weil er sich damals über seine Leistungsfähigkeit im Beruf definiert und sein Selbstwertgefühl rein daraus gezogen habe, habe er unbedingt weiterarbeiten wollen. Schliesslich sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen, weshalb er seither in psychischer Behandlung sei (vgl. hierzu ausführlich den Bericht "Assessment einfach vom 09.03.2023" des Spitals G.____ vom 28. März 2023, IV-Dok. 97). 5.3 In Übereinstimmung mit diesen Grundlagen legte die RAD-Ärztin Dr. B.____ in einer Aktennotiz vom 10. Mai 2023 (vgl. IV-Dok. 111) den Eintritt des IV-relevanten Gesundheitsschadens aus versicherungsmedizinischer Sicht auf den 5. August 2022 fest, wobei sie hierzu im Wesentlichen festhielt, dass der Versicherte seine Arbeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr habe wiederaufnehmen können und arbeitsunfähig geblieben sei. Ihre davon abweichende Einschätzung vom 6. Juli 2023 gründete letztlich auf der Frage der IV-Stelle, ob die gesundheitliche Einschränkung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2022 führe, neu sei oder ob davon auszugehen sei, dass der gleiche Gesundheitsschaden bereits bei der letzten Anmel-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung im Oktober 2019 bestanden habe (vgl. E. 4.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin verkennt hierbei, dass dieser Umstand für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht von Relevanz ist. Rechtlich massgebend für die Taggeldberechnung ist nicht das Erwerbseinkommen im Zeitpunkt, in dem sich die gesundheitlichen Beschwerden das erste Mal einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sondern dasjenige, welches durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG und E. 2.1 und E. 5.1 hiervor). Wie sich den Akten eindeutig entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer sich nach der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 zumindest vorübergehend wieder vollzeitlich in seiner angestammten Tätigkeit und in einer unbefristeten Anstellung einbringen. Namentlich verdeutlicht die an verschiedener Stelle detailliert und übereinstimmend wiedergegebene Erwerbsbiographie, dass es dem Versicherten bei der Arbeit in der unbefristeten Anstellung bei der H.____ AG zu Beginn sehr gut erging und er dort zu 100% arbeiten konnte. Erst nach und nach kam es zu Schwierigkeiten, die dazu geführt haben, dass ihm das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2022 gekündigt wurde. Dies steht – wie dargelegt – auch im Einklang mit der medizinischen Situation. Weil es sich bei der H.____ AG um eine unbefristete Anstellung handelte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen erwirtschaftete. Der im Anschluss an diese Anstellung erzielte Lohn bei der I.____ AG, bei welcher er im Zeitraum von Juni 2022 bis zur vollständigen Krankschreibung ab 5. August 2022 tätig war, kann schon aus dem Grund nicht massgebend sein, weil er dort von Anfang an eine befristete Anstellung innehatte. Art. 21bis Abs. 1 IVV verlangt, dass das berechnungsrelevante Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Voraussetzung trifft auf das Arbeitsverhältnis mit der H.____ AG unstreitig zu. Nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Fleischfachmann dort zumindest in der Anfangszeit noch ohne gesundheitliche Einschränkungen ausübte, muss nach dem Gesagten für die Taggeldberechnung – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden. 6. Was indessen die konkrete Höhe des dem Taggeldanspruch zugrunde zu legenden versicherten Verdiensts anbelangt, so lässt sich diese anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend ermitteln. Der IK-Auszug vom 20. Oktober 2022 (IV-Dok. 64) bildet lediglich die Einkommensverhältnisse für die Zeit bis Ende 2021 ab. Das Arbeitsverhältnis bei der H.____ AG dauerte indessen (von August 2021) bis Ende Mai 2022. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen erforderlich. Für die Festsetzung der Höhe des versicherten Verdiensts bzw. die Neuberechnung der Taggelder ist die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin anschliessend über die Höhe des Taggelds des Versicherten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV- Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind der IV-Stelle aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erhält seinen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 8.3 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. Mai 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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