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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2022 720 22 84 / 222

29 settembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,221 parole·~21 min·7

Riassunto

Berufliche Massnahmen; Arbeitsvermittlung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. September 2022 (720 22 84 / 222) Invalidenversicherung Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung einer versicherten Person mit einer Tennisarm-Problematik (Art. 18 Abs. IVG)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen/Arbeitsvermittlung

A. Der 1968 geborene A.____ meldete sich erstmals am 18. November 2016 unter Hinweis auf seit 2005 bestehende Depressionen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Rentenanspruch ab, da die mittelgradige depressive Störung inzwischen vollständig remittiert sei. B. Aufgrund eines Tennisarms und Kniebeschwerden mit "Knochenschaden" links stellte A.____ am 14. Mai 2019 erneut ein IV-Leistungsgesuch. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er bei der ehemaligen B.____ als Verkaufsberater. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende Januar 2020 aus gesundheitlichen Gründen beendet. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er keinen Anspruch auf weitere Leistungen mehr habe, da er seit dem 4. März 2020 wieder leichte und ab 3. Mai 2020 auch schwere Arbeiten zu 100% ausführen könne. Nachdem der Versicherte gegen diesen Vorbescheid am 24. Mai 2020 Einwand erhoben hatte, prüfte die IV-Stelle einen Rentenanspruch aufgrund der nachgereichten Arztberichte und der geplanten Operation vom 13. Oktober 2020 mit voraussichtlich anschliessender längerer Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2020). Mit Verfügung vom 16. August 2021 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021 und eine Viertelsrente vom 1. März 2021 bis 30. April 2021 zu. C. Vom 1. Mai 2021 bis 15. November 2021 (= Zeitpunkt der Freistellung von der Arbeitsleistung) arbeitete der Versicherte vollzeitlich bei der C.____ GmbH als Verkäufer. Am 30. November 2021 machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach Aufnahme der Arbeit bei der C.____ GmbH geltend und ersuchte um erneute Prüfung seines Leistungsanspruchs. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2022 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. März 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht). Nach Aufforderung des Kantonsgerichts reichte er am 29. März 2022 eine verbesserte Beschwerde ein. Darin ersuchte er um Unterstützung bei der Eingliederung durch die IV-Stelle. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht eine vollzeitliche Anstellung als Verkäufer bei der C.____ GmbH aufgenommen habe. Im Laufe dieser Arbeitstätigkeit hätten sich die Armschmerzen verstärkt. Trotz leidensangepasster Tätigkeit als Verkäufer habe sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert, weshalb ihm diese Stelle gekündigt worden sei. Er sei motiviert und habe sich bemüht, sich im Arbeitsalltag trotz Schmerzen zu integrieren. Da er jedoch damit gescheitert sei, wünsche er, dass ihn die IV-Stelle unterstütze. Zu seiner Beschwerde legte er den Arztbericht von Dr. med. D.____, FMH Handchirurgie, vom 22. März 2022 bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2022 schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164, E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2022 bildet einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Der Anspruch auf andere Eingliederungsmassnahmen, wie z.B. Umschulung, wurden in dieser Verfügung nicht geprüft. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde, soweit sie mehr oder anderes als den Anspruch auf Arbeitsvermittlung betrifft, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige versicherte Personen, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Als Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG unterliegt sie nicht nur den spezifischen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 18 IVG, sondern auch denjenigen allgemeiner Natur der Grundsatznorm von Art. 8 IVG (vgl. SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.1.3). Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Diese Prüfung ist notwendig und wichtig, damit die IV-Stelle auch tatsächlich nur eingliederungsfähige invalide und von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen vermittelt und nicht auch noch Personen, die durch die Arbeitslosenversicherung zu vermitteln wären (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 5. IV-Revision, BBl 2005 4565; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2021, 8C_485/2021, E. 5.2). 3.2 Art. 18 Abs. 1 IVG setzt als Anspruchsvoraussetzung unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus. Danach ist eine Person arbeitsunfähig, welche, bedingt durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, ganz oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt auch bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die IV nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2020, 9C_329/2020, E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; ferner das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015, 9C_142/2015, E. 4.2 mit Hinweis). Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die behinderte Person überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015, 9C_142/2015, E. 4.2 mit Hinweis). 3.3 Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Arbeitsunfähige versicherte Personen, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitete Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle hat diese Massnahmen unverzüglich zu veranlassen, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist somit nur berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spe-zielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. 4.1 Als Erstes ist die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 4.3.1 Der Versicherte macht geltend, dass ihm wegen einer Verschlechterung der "Tennisarm"-Problematik die zuletzt ausgeübte Stelle als Verkäufer bei der C.____ GmbH gekündigt worden sei. Da er trotz seiner Bemühungen und seiner Motivation keine leidensangepasste Tätigkeit gefunden habe, sei er auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen. Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte am 19. Dezember 2019 wegen eines Tennisarms (Epicondylitis humeri radialis) beidseits operiert wurde (vgl. Abschlussbericht Eingliederungsmassnahme vom 7. Mai 2020). Ab 4. März 2020 war es ihm gemäss Einschätzung der Ärzteschaft des Spitals F.____ wieder zumutbar, leichte Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 3 kg ganztags auszuüben. Ab 3. Mai 2020 bestand auch für schwere körperliche Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. ärztliches Zeugnis des Spitals F.____ vom 9. März 2020). 4.3.2 Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 informierte der Versicherte die IV-Stelle, dass er wegen seiner Tennisarm-Symptomatik seit 17. Juli 2020 bei Dr. D.____ in orthopädischer Behandlung stehe. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er im Rahmen einer Arbeitsmassnahme der Arbeitslosenversicherung im Brockenhaus in X.____ (vgl. E-Mail von G.____, Supervisorin/Coach, an die IV-Stelle vom 6. August 2020 und definitiver Bericht von G.____ vom 10. September 2020). Der behandelnde Handchirurge, Dr. D.____, bestätigte am 27. Juli 2020, dass der Versicherte aufgrund einer chronischen Problematik am linken Arm keine schweren, sondern nur noch leichte Tätigkeiten ausführen könne. Ein weiterer operativer Eingriff am linken Ellenbogen erfolgte am 14. Oktober 2020 (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 12. November 2020). Ab 1. Februar 2021 war der Versicherte wieder vollzeitlich arbeitsfähig (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 1. Februar 2021). 4.3.3 RAD-Ärztin Dr. E.____ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 zur Auffassung, dass dem Versicherten die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne forcierte, repetitive manuelle Belastungen in Extensionsstellung der Handgelenke beidseits und ohne repetitives Knien, Hocken oder Kauern ab 1. Februar 2021 zumutbar sei. In qualitativer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er keine schweren, repetitiven manuellen Belastungen ausführen könne. Quantitativ bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.3.4 Knapp 6 Monate später am 27. Juli 2021 berichtete Dr. D.____, dass der Versicherte zu Beginn seiner Arbeit bei der C.____ GmbH in einem Teilzeitpensum von 50% beschwerdefrei gewesen sei. Als er ab Juni 2021 das Arbeitspensum auf 100% gesteigert habe, sei es zu einem Rezidiv am linken Arm gekommen. Dr. D.____ empfahl, die Handgelenkmanschette konsequent während der aktiven Tageszeit zu tragen und die Ergotherapie fortzusetzen. Sollte dadurch keine 100%ige Arbeitsfähigkeit dauerhaft erreicht werden, sei das Arbeitspensum wieder auf 50% zu senken. Im Bericht vom 7. September 2021 führte Dr. D.____ aus, dass die Beschwerden klinisch sehr genau im Bereich des Epicondylus humeri radialis des linken Ellenbogens eingegrenzt werden könnten. Es bestehe ein typischer lokaler Druckschmerz mit Schmerzverstärkung bei Extension des Handgelenks gegen Widerstand. Trotz operativer Denervierung und vorübergehender Beschwerdefreiheit hätten sich die Beschwerden unter körperlicher Belastung verstärkt. Der Versicherte habe sicherlich adäquate Schmerzen. Am 18. November 2021 teilte Dr. D.____ mit, dass der Versicherte von seiner Arbeitsstelle freigestellt worden sei. Mit dem Wegfall der täglichen Belastung habe sich die Problematik im Bereich des Ellenbogens gebessert. Er wies nochmals darauf hin, dass es bei einem 100%-Arbeitspensum mit wiederholtem kräftigem Belasten zu einer Verschlechterung der Situation am linken Arm mit "nicht tolerablen" Schmerzen gekommen sei. In der MRT vom 15. Oktober 2021 habe sich auch eine deutliche Entzündung am linken Ellenbogen im Bereich des Epicondylus humeri radialis gezeigt. Zudem bemerkte er, dass der Versicherte sehr motiviert sei und sich sehr darum bemühe, sich ins Arbeitsleben zu integrieren. 4.3.5 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam Dr. E.____ am 15. Dezember 2021 zum Schluss, dass von einer drohenden Invalidität auszugehen sei, weshalb berufliche Massnahmen dringend indiziert seien. Da die bisherigen Arbeitsstellen im Verkauf mit starken Belastungen des Ellenbogens verbunden seien, könne der Versicherte zukünftig nur noch leichte (bis max. 10 kg), wechselbelastende Arbeiten ohne forcierte, repetitive manuelle Belastung in Extensions- und Flexionsstellung der Handgelenke und ohne repetitives Knien, Hocken oder Kauern ausführen. In einem solchen Verweisprofil sei er zu 100% arbeitsfähig. 4.3.6 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Januar 2022 attestierte Dr. D.____ aufgrund der schmerzhaften Einschränkungen am linken Ellenbogen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung bestätigte er mit Bericht vom 25. Januar 2022. Im Befund hielt er fest, dass der Versicherte relativ deutlich im Bereich der Muskelursprünge knapp proximal des Radiuskopfes Beschwerden habe. Die Streckung des Handgelenks ohne Widerstand und deren Beugung verursache recht starke Schmerzen. 4.3.7 Nach Vorlage des Berichts von Dr. D.____ vom 25. Januar 2022 hielt Dr. E.____ am 3. März 2022 an ihren Zumutbarkeitsbeurteilungen vom 20. Mai 2021 und vom 15. Dezember 2021 fest. Zudem vermerkte sie, dass Arbeiten mit repetitiven, monotonen Armbelastungen zu vermeiden seien. 4.3.8 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2022 berichtete Dr. D.____ in seinem Arztbericht vom 22. März 2022 von einer zunehmenden Verschlechterung des Zustandes am linken Arm. Der Versicherte arbeite momentan im Rahmen einer Arbeitsmassnahme der Arbeitslosenversicherung in einem Gastronomiebetrieb. Der Versicherte beschreibe diese Arbeit als nicht sehr schwer. Trotz des nur leichten Einsatzes des linken Armes würden die Beschwerden links zunehmen. Er führe deshalb praktisch alle Verrichtungen nur noch rechts aus, was dazu führe, dass ihm nun auch der rechte Ellenbogen Schmerzen bereite. Dr. D.____ konnte keine Massnahmen aus dem Fachgebiet der Handchirurgie mehr anbieten. Er meinte, dass eventuell die Schmerztherapie, welche der Versicherte erst kürzlich begonnen habe, zu einer Beschwerdeverbesserung führen könne. 4.3.9 Dr. E.____ sah in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2022 mangels neuer objektiver Befunde keinen Grund, von ihrer bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung abzuweichen. 4.4 Vor diesem medizinischen Hintergrund erwog die IV-Stelle gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.____, dass der Versicherte eine leichte (bis max. 10 kg), wechselbelastende, ohne forcierte, repetitive manuelle Belastungen in Extensions- und Flexionsstellung der Handgelenke und ohne repetitives Knien, Hocken oder Kauern vollzeitlich ausüben könne. Eine spezifische Beeinträchtigung gesundheitlicher Art, die bei der Stellensuche Probleme bereite, sei nicht gegeben. Die Einschränkungen würden sich lediglich auf das Stellenprofil auswirken, hingegen keine direkten Schwierigkeiten bei der Stellensuche verursachen. 5.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte nach dem letzten operativen Eingriff am linken Ellenbogen vom 14. Oktober 2020 ab 1. Februar 2021 wieder voll arbeitsfähig war. Zu diesem Zeitpunkt ist das von Dr. E.____ formulierte Zumutbarkeitsprofil vom 20. Mai 2021 nachvollziehbar, beruht es doch auf den ärztlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Spitals F.____ und von Dr. D.____, wonach für körperlich leichte Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. ärztliches Zeugnis des Spitals F.____ vom 9. März 2020 und Bericht von Dr. D.____ vom 12. November 2020). Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte ab 1. Februar 2021 bei der Ausübung einer leichten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig war. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer zusätzlichen spezifischen gesundheitlichen Einschränkung, welche bei der Stellensuche Schwierigkeiten bereitet (vgl. Erwägung 3.2). Den Akten sind keine der vom Bundesgericht angeführten Gründe, wie z.B. Stummheit oder mangelnde Mobilität etc., zu entnehmen. Solche gesundheitsbedingten Schwierigkeiten werden vom Versicherten in seiner Beschwerde vom 9. März 2022 auch nicht geltend gemacht. Es ist demgemäss festzustellen, dass er aufgrund der per 1. Februar 2021 bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hatte. 5.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten ist. Dr. D.____ berichtete am 27. Juli 2021 und 7. September 2021 von einer deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation am linken Arm, welche er auf die Armbelastungen bei der Ausübung der beruflichen Arbeit im Vollzeitpensum bei der C.____ GmbH zurückführte. Der Zustand am linken Arm verbesserte sich vorerst, als der Versicherte Mitte November 2021 die Arbeitsstelle aufgab (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 18. November 2021). Aufgrund dieses Krankheitsverlaufs und des MRT-Befunds vom 15. Oktober 2021 passte Dr. E.____ ihre Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. Mai 2021 geringfügig an, indem sie bestimmte, dass leichte Tätigkeiten nur noch das Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg beinhalten dürften und forcierte, repetitive manuelle Belastungen nicht nur in Extensions-, sondern auch in Flexionsstellung nicht mehr möglich seien (vgl. RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2021). Gemäss den Ausführungen von Dr. D.____ in seinen Berichten vom 19. Januar 2022, 25. Januar 2022 und 22. März 2022 verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des Versicherten wieder. So wies Dr. D.____ in seinem Bericht vom 25. Januar 2022 darauf hin, dass der Versicherte nicht nur bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, sondern nun auch bei Belastungen im Alltag erhebliche Einschränkungen habe. Während er in klinischer Hinsicht im September 2021 lediglich von einer Schmerzverstärkung bei Extension des Handgelenks gegen Widerstand berichtete, konnte er nun 4 Monate später deutliche Beschwerden bei der Streckung und Beugung des Handgelenks ohne Widerstand feststellen. Er schrieb den Versicherten deshalb ab 17. Januar 2022 zu 50% arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 19. Januar 2022). Nachdem der Versicherte im Rahmen einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Massnahme eine dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.____ entsprechende Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb aufgenommen hatte, stellte Dr. D.____ anlässlich der Konsultation vom 22. März 2022 fest, dass die Schmerzen am linken Arm trotz leichter und leidensangepasster Arbeitstätigkeit zugenommen hätten und aufgrund dessen Schonung Beschwerden am rechten Ellenbogen eingetreten seien. Dr. E.____ sah in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2022 jedoch mangels Vorliegens objektiver Befunde keinen Anlass, von ihrer bisherigen Beurteilung abzuweichen. Dieser Ansicht kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Auch wenn sich Dr. D.____ in seinen neueren Berichten zeitweilig auf subjektive Angaben des Versicherten stützte und nur klinische, aber keine bildgebenden Befunde für die Zunahme der Beschwerden vorliegen, steht eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Arme im Raum. Insbesondere stellt sich in Anbetracht der Beschwerdezunahme und der klinischen Befunde die Frage, ob das von Dr. E.____ formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach der Versicherte in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, weiterhin Gültigkeit hat. Dr. E.____ verneinte nach Einsicht in die Berichte von Dr. D.____ vom 19. und 25. Januar sowie vom 22. März 2022 eine Neubeurteilung des Zumutbarkeitsprofils allein mit dem Hinweis, dass hierfür keine objektiven Befunde vorlägen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den klinischen Befunden und der von Dr. D.____ beschriebenen Beschwerdezunahme unterliess sie. Eine solche drängt sich jedoch auf, weil sich selbst nach der Aufgabe der Arbeitstätigkeit bei der C.____ GmbH keine anhaltende Verbesserung der Beschwerdesituation einstellte. Da bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen Beurteilungen genügen, um ergänzende Abklärungen vornehmen zu müssen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7), kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden. Ohne weitere Abklärungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seit der Arbeitsaufnahme bei der C.____ GmbH per Mai 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. 5.3 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bericht von Dr. D.____ vom 22. März 2022, in welchem er mit aller Deutlichkeit auf eine Verschlechterung des linken Tennisarms und auf beginnende Beschwerden am rechten Arm hinwies, nach Verfügungserlass ergangen ist, berichtete er doch bereits im Januar 2022 und somit vor Verfügungserlass von einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit beschlägt sein Bericht vom 22. März 2022 den Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, weshalb er in die gerichtliche Beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017, 9C_235/2016, E. 4.2). 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessender Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese hat den Gesundheitszustand der beiden Arme ab Mai 2021 (= Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der C.____ GmbH) im Rahmen eines externen fachspezifischen Gutachtens umfassend nochmals abklären zu lassen. Sodann wird sie aufgrund der Abklärungsergebnisse den Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG neu zu beurteilen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei. Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- werden somit ihr auferlegt. 6.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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