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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2022 720 22 58/199

25 agosto 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,083 parole·~10 min·3

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Vom 25. August 2022 (720 22 58 / 199) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rechnungsfehler in der Verfügung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1965 geborene A.____ ist Inhaber und Geschäftsführer der B.____ GmbH. Am 5. Mai 2008 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 sprach die IV-Stelle A.____ eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. September 2008 bis 30. November 2010 zu. Die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Kantonsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. August 2017 ab. A.____ zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde am 29. Mai 2018 (9C_771/2017) teilweise gut und entschied, dass der Versicherte ab 1. Dezember 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im Revisionfragebogen vom 3. August 2020 machte A.____ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle klärte daraufhin die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse neu ab. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2021 / 18. Oktober 2021 und einen ermittelten Invaliditätsgrad von 67 % sprach die IV-Stelle A.____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 11. Januar 2022 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2020 zu. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Bestritten werde lediglich der Einkommensvergleich respektive das Invalideneinkommen. Der medizinische Sachverhalt dagegen sei klar. Im Rahmen der herrschenden Diskussion und Kritik zur Anwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei das Invalideneinkommen anzupassen. Gemäss neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen würden beeinträchtigte Personen mit der Anwendung des Medianwertes der LSE systematisch schlechter gestellt (vgl. JÜRG GUGGISBERG, MARKUS SCHÄRRER, CÉLINE GERBER UND SEVERIN BISCHOF, Statistisches Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 [BASS-Gutachten]; PROF. DR. THOMAS GÄCHTER, DR. PHILIPP EGLI, DR. MICHAEL E. MEIER UND DR. MARTINA FILIPPO, Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021; PROF. EM. GABRIELA RIEMER KAFKA UND DR. PHIL. URBAN SCHWEGLER, "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn", in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], Heft Nr. 6 vom 16. November 2021, S. 287-319). Um den behinderungsbedingten Folgen beim Invalideneinkommen angemessen Rechnung zu tragen, würden die Experten vorschlagen, vom untersten Quartil der Tabellenlöhne auszugehen anstatt vom Medianwert. Das entspreche einer Reduktion des Lohnniveaus um durchschnittlich 15 %, was vorliegend bedeute, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Aber auch ohne Reduktion des Invalideneinkommens um 15 % stehe ihm spätestens ab dem 1. Januar 2022 eine volle Invalidenrente zu. Denn gemäss dem seit 1. Januar 2022 geltenden Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein könnten, ein Abzug von 10 % für die Teilzeitarbeit vorzunehmen. C. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit der Einführung der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 sei die Bemessung des Invalideneinkommens basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen explizit in die IVV aufgenommen worden (Art. 25 Abs. 2 IVV). Es sei somit klar, dass dieser Umstand dem gesetzgeberischen Willen entspreche, auch wenn dies erst per 1. Januar 2022 gesetzlich verankert worden sei. Die IV-Stellen hätten demzufolge das erwähnte Gesetz zu vollziehen. Die LSE- Tabellenlöhne seien nach wie vor für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebend. Ein leidensbedingter Abzug von 10 % gemäss dem neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV könne ferner nicht gewährt werden, da die Berechnung der Invalidenrente nach altem Recht erfolge. Im Übrigen sei ein höherer Abzug als 5 % nicht gerechtfertigt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2022 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung. Laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleiben gemäss den Übergangsbestimmungen (lit. c) bei einer Revision des Rentenanspruchs hingegen im bisherigen Rentensystem (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9200; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 2006). Dies ist vorliegend der Fall, war der Versicherte am 1. Januar 2022 über 55 Jahre alt. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. Soweit der Versicherte geltend macht, dass er ab 1. Januar 2022 in Anwendung des neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug von 10 % habe, kann ihm somit nicht gefolgt werden. 3. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4. Laufende Renten sind nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs auswirkt (Art. 28 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Die IV-Stelle führte zuletzt vor Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2017 eine einlässliche materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit einer vertieften Abklärung des medizinischen und des erwerblichen Sachverhalts durch. Damit bilden einerseits das Verfügungsdatum vom 3. Februar 2017 und andererseits das Datum der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2022 die relevanten Vergleichszeitpunkte. 5. Aus dem bidisziplinären Gutachten von Dr. C.____ und Dr. D.____ vom 15. September 2021 / 18. Oktober 2021 geht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Überprüfung erheblich verschlechtert hat. Lag die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ursprünglich bei 80 %, ist heute lediglich noch ein Pensum von 50 % zumutbar. Dies ist unbestritten. Die IV-Stelle berechnete daraufhin den Invaliditätsgrad neu mit 67 %. Damit ist der Beschwerdeführer hingegen nicht einverstanden. 6. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2). 7.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2022 von einem Valideneinkommen von Fr. 110'000.-- aus. Damit stellte sie auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Januar 2021 ab, wonach der Beschwerdeführer als Geschäftsführer aktuell und ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 100'000.-- und 120'000.-- erzielen würde. Vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils vom 29. Mai 2018 (9C_771/2017) ist das Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht legte damals fest, dass das Valideneinkommen aufgrund erheblicher Schwankungen zwischen 2003 und 2007 ausgehend vom IK-Eintrag zu bestimmen sei und für das Jahr 2010, angepasst an die Nominallohnindexveränderung, Fr. 93'441.-- betrage. Für das Jahr 2014 ermittelte es ein Valideneinkommen von Fr. 96'525.--. Ausgehend von dieser Basis ist das von der IV-Stelle eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 110'000.-- für das Jahr 2018 nicht zu beanstanden. 7.2 Beim Invalideneinkommen berücksichtigte die IV-Stelle ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 5'417.-- (bei 40 Wochenstunden) gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultierte ein Jahreslohn von Fr. 67'766.--. Davon nahm die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor. Der ermittelte Jahreslohn von Fr. 64'378.-- gilt für eine 100%ige Tätigkeit. Bei einem Pensum von 50 % liegt der Lohn bei Fr. 32'189.-- und nicht, wie von der IV-Stelle berechnet, bei Fr. 36'465.--. Hier ist ihr ein Rechnungsfehler unterlaufen. 7.3 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 110'000.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 32'189.-- gegenüber, resultiert nach korrekter Berechnung ein Invaliditätsgrad von 70,7 %. Der Beschwerdeführer hat somit bereits aufgrund der ermittelten Einkommen in der Verfügung vom 11. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den Korrekturansätzen für die LSE-Tabellenlöhne sowie mit der Höhe des leidensbedingten Abzugs. Immerhin bleibt auf das zwischenzeitlich ergangene Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) zu verweisen, wonach eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der LSE-Tabellenlöhne als nicht angezeigt erachtet wurde. Massgebend seien die bisher angewandten Korrekturinstrumente (leidensbedingter Abzug und Parallelisierung). 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidenleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-auferlegt werden. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Versicherten hat in ihrer Honorarnote vom 5. April 2022 einen Aufwand von 10 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 78.80 geltend gemacht, was angemessen ist. Die IV-Stelle hat demnach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'822.20 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. Januar 2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'822.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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