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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2022 720 22 54 / 259

3 novembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·5,979 parole·~30 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. November 2022 (720 22 54 / 259) Invalidenversicherung Wartejahr nicht erfüllt; kein Anspruch auf eine Invalidenrente

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Der 1972 geborene A.____ war vom 14. September 2000 bis 30. September 2003 bei der B.____AG als Verkäufer tätig. Am 13. November 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie nicht ein (Einspracheentscheid vom 7. August 2006). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 13. März 2008 meldete sich A.____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 trat diese auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Begründend hielt sie fest, A.____ habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verhältnisse seit dem Einspracheentscheid vom 7. August 2006 wesentlich verändert hätten. A.3 Seit dem 1. September 2009 (IK-Auszug; act. 57) war A.____ als selbständigerwerbender Automechaniker tätig. Am 28. April 2017 meldete er sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden (Verkehrsunfall vom 19. Mai 2016) bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte in der Folge erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung (C.____AG) bei, darunter namentlich ein Gutachten der Swiss Medical Assessement and Business-Center AG (SMAB AG) vom 20. September 2017 und holte selbst medizinische Berichte ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 verneinte sie wegen nicht erfülltem Wartejahr einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 9. Juli 2020, KGSV 720 19 390, in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufhob und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Begründend hielt es fest, dass das Gutachten der SMAB AG vom 20. September 2017 beweiswertig sei, aber für die Zeit danach weitere Abklärungen erforderlich seien. In Nachachtung des Urteils des Kantonsgerichts liess die IV-Stelle den Versicherten bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (MEDAS Interlaken) polydisziplinär begutachten. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse verneinte sie wiederum infolge Nichterfüllung des Wartejahrs einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 6. Januar 2022). B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, am 7. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 6. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin unter o/e-Kostenfolge zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 aufzuheben und ein gerichtliches medizinisches Gutachten, mindestens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO), einzuholen und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Januar 2022) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des IVG in der ab Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis). Zu beachten sind aber die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (vgl. dazu auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). 2. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.4 Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a). 4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte und Ärztinnen wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.5 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 5. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 6.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben werden, welche für den vorliegenden Entscheid zentral sind. 6.2 Die Unfallversicherung veranlasste bei der SMAB AG ein polydisziplinäres Gutachten. Am 20. September 2017 diagnostizierte die untersuchende Ärzteschaft ein stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma vom 19. Mai 2016 mit/bei Kontusion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS und LWS) sowie der linken Schulter ohne Nachweis struktureller Verletzungen, eine chronische Zervikobrachialgie linksbetont bei mässigen Degenerationen der mittleren und unteren HWS mit medio-linkslateraler Diskushernie HWK6/7 und Neuroforamenenge C6 links, einen Gelenkschmerz in der linken Schulter mit demonstrierter Funktionseinschränkung ohne Nachweis einer posttraumatischen Verletzung oder Strukturveränderung und einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehe eine linksbetonte Zervikobrachialgie. Bei der klinischen Untersuchung würden die Funktionen der HWS und des Schultergelenks frühzeitig schmerzhaft und funktionseinschränkt demonstriert. Beim Versuch der passiven Weiterführung reagiere der Versicherte mit einer muskulären Gegenspannung. Eine muskuläre Dysbalance, eine Atrophie oder Muskelumfangverminderungen hätten sich nicht nachweisen lassen, was eine Belastungsminderung der linken oberen Extremität ausschliesse. Im Bereich der linken Schulter seien keine strukturellen Verletzungen belegt. Konventionell-radiologisch würden sich keine Hinweise für eine zervikale ossäre Foraminalstenose und keine Instabilität/Listhesis ergeben. Die radiologische Diagnostik des linken Schultergelenks zeige zudem keine Hinweise auf eine Omarthrose oder eine wesentliche AC-Arthrose. Eine Einengung des Subakromialraums sowie Hinweise auf eine Tendinopathie oder eine posttraumatische ossäre Läsion seien ebenfalls nicht festzustellen. Die dargestellten Funktionseinschränkungen liessen sich strukturell nicht erklären. Sie würden vielmehr auf einer bewusstseinsnahen Einschränkung der Beweglichkeit basieren. Es sei davon auszugehen, dass eine Prellung/Distorsion spätestens nach drei Wochen abgeheilt sei. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt. Die neurologische Untersuchung zeige keine Ausfälle. Es würden weder eine zervikale Radikulopathie noch Zeichen einer Myelopathie vorliegen. Die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp hätten keine fassbare organische Grundlage. Die Schilderung des Unfallhergangs ergäbe keine konkreten Hinweise auf eine milde traumatische Hirnverletzung. Die in der Untersuchung festgestellte Verspannung der Nackenmuskulatur sei auf eine ausgeprägte Willküraktivität zurückzuführen. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. In psychiatrischer Hinsicht würden sich ebenfalls keine relevanten Diagnosen ergeben. Die vom Versicherten angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten nicht verifiziert werden können. Seine Angaben seien in sich nicht konsistent. Die durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren hätten signifikant schlechte Ergebnisse geliefert, was für ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche. Eine psychiatrische Erklärung für die Auffälligkeiten gebe es nicht. Aufgrund der chronischen Zervikobrachialgie linksbetont bei mässiggradigen Degenerationen der mittleren und unteren HWS sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit krankheitsbedingt im Umfang von 20% eingeschränkt. Angepasste Verweistätigkeiten seien ihm aber uneingeschränkt zumutbar. 6.3 Der Versicherte war vom 8. bis 13. Januar 2018 in der Klinik D.____ hospitalisiert. Am 10. Januar 2018 wurden ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Osteochondrose HWK4/5 und 5/6 mit möglicher Wurzelkompression C6 links unter Belastung (ICD-10 M42.12), eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 Z65) diagnostiziert. Der Versicherte präsentiere zu der Schmerzstörung eine behandlungsbedürftige depressive Störung mit/bei multiplen Belastungsfaktoren. Die soziale Situation mit Verlust des eigenen Unternehmens, finanzieller Notsituation und drohendem Verlust des Eigenheims unterhalte die Schmerzproblematik. Er habe Suizidgedanken gehabt, distanziere sich aber aktuell davon. Er sei orientiert und die Auffassungs- sowie die Merkfähigkeit seien gegeben. Der Versicherte sei im formalen Denken eingeengt auf seine Situation, im Affekt deprimiert, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig und klagsam. Es bestünden ein Grübeln, Zukunftsängste und Durchschlafstörungen. Hinweise auf Zwang, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Der Appetit sei gut. Nach dem Austritt aus der Klinik werde die psychiatrische Behandlung im Ambulatorium E.____ fortgeführt. 6.4 Am 7. März 2018 berichtete Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium E.____, dass er den Versicherten seit dem 19. Januar 2018 behandle. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die angegebenen Schmerzen könnten nicht ausreichend durch eine somatische Ursache erklärt werden. Es sei zur Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Symptomatik gekommen mit deutlich bedrückter Stimmung, sozialem Rückzug, Freud- und Interesselosigkeit, Grübelneigung, ausgeprägter Schlafstörung und chronischen Suizidgedanken. 6.5 Im Bericht vom 4. April 2018 hielt Dr. F.____ fest, dass zwei Therapiesitzungen pro Monat durchgeführt würden. Der Versicherte nehme die Termine regelmässig wahr, sei den psychotherapeutischen Interventionen gegenüber jedoch kaum zugänglich. Er sei davon überzeugt, eine körperliche Krankheit zu haben, die die Ärzte bisher nicht hätten diagnostizieren können. Da ein deutlicher sozialer Rückzug und eine deutlich passive Haltung in Bezug auf das Erarbeiten eines alternativen und aktiven Umgangs mit der Schmerzproblematik vorliegen, wäre die Etablierung einer Tagesstruktur dringend notwendig. Der Versicherte sei jedoch mit einer tagesklinischen Behandlung nicht einverstanden. Zurzeit bestünde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Verbesserung der Beeinträchtigungen sei möglich. Sie sei aber von der aktiven Kooperation des Versicherten abhängig. 6.6 Am 15. Oktober 2018 berichtete Dr. F.____, dass der Versicherte jegliche aktivierenden therapeutischen Interventionen abgelehnt habe und einem psychosomatischen Erklärungsmodell nicht zugänglich gewesen sei. Insgesamt habe der Eindruck bestanden, dass die regelmässige Teilnahme an den Sitzungen vor allem durch den Wunsch des Versicherten motiviert gewesen sei, einen entsprechenden ärztlichen Bericht für die IV-Stelle und seine Krankenkasse zu erhalten. Auch einer medikamentösen antidepressiven Behandlung gegenüber habe er sich skeptisch und ablehnend gezeigt. Gesamthaft sei die Behandlung durch mangelnde Motivation und Kooperation des Versicherten gekennzeichnet. Im Verlauf der Therapie habe sich eine deutliche Externalisierungstendenz und eine hohe Kritikempfindlichkeit gezeigt, die für das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F61.1) sprechen würden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei weiterhin indiziert. 6.7 Der aktuell behandelnde Arzt Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 25. Juni 2019, den Versicherten seit dem 18. Dezember 2018 psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös zu behandeln. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Ausprägung, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), und eine seit Januar 2018 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er wirke im Affekt deprimiert, es fehle der Antrieb und die Stimmung sei gedrückt. Subjektiv berichte der Versicherte über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Formalgedanklich sei er auf seine Depression und Schmerzproblematik eingeengt. Hinweise auf Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Es seien aber eine Freudlosigkeit, ein sozialer Rückzug, latente Suizidgedanken und Schlafstörungen festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit vollständig eingeschränkt. 6.8 Der Versicherte war nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei einem plötzlich auftretenden Drehschwindel vom 14. bis 16. Oktober 2020 in der Klinik H.____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2020 wurden eine peripher vestibuläre Funktionsstörung rechts, ein chronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit Ausweitungssymptomatik, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Depression diagnostiziert. Im Verlauf hätten sich der Schwindel und die Augenbewegungsstörung verbessert. 6.9 Am 3. November 2020 führte Dr. G.____ aus, dass es zu keiner wesentlichen Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen sei. Die peripher vestibuläre Funktionsstörung habe einen Einfluss auf die depressive Störung, da die Ängste und die gedrückte Stimmung zugenommen hätten. 6.10 Am 10. Februar 2021 hielt der behandelnde Arzt I.____, Klinik H.____, fest, dass die klinische Verlaufskontrolle eine Persistenz des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS) posterior links zeige. Weitere episodenartige Schwindelbeschwerden (von mehr als 20 Minuten) seien jedoch keine mehr aufgetreten. Bis auf den Schwindel bei der Reklination und bei der Drehung im Bett, seien kein permanenter Schwindel und keine Gleichgewichtsstörung erkennbar. Im Alltag stünden vor allem die muskuloskelettalen Beschwerden im Vordergrund. Allerdings sei der Lagerungsschwindel praktisch immer beim Hinlegen kurzzeitig spürbar. Trotz mehreren Repositionsmanövern persistiere sich der lageabhängige Nystagmus. Aus diesem Grund sei ein Computertomogramm des Felsenbeins durchgeführt worden, welches eine mögliche Dehiszenz des rechten superioren Bogenganges zeige. Wenn diese relevant wäre, würde die Klinik eher mit dem rechten anterioren Bogengang korrelieren. Es seien aber am ehesten mehrere Faktoren für den Schwindel des Patienten verantwortlich. Einerseits die Bogengangsdehiszenz rechts, welche apparativ ebenso entsprechende Auffälligkeiten zeige, und andererseits ein therapieresistenter BPLS der linken Seite. Da der BPLS möglicherweise einen Zusammenhang mit dem stattgehabten Unfall haben könnte, wäre in einem nächsten Schritt eine 3D-Lagerungs-Stuhl assistierte Reposition in Betracht zu ziehen. Allerdings wünsche der Patient diese Behandlung momentan nicht. 6.11 Die MEDAS Interlaken erstattete am 10. August 2021 ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, HNO, Neurologie und Rheumatologie zu Handen der IV-Stelle. Diagnostiziert wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10 [recte wohl: F32.0]), eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.41), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ein BPLS des posterioren Bogengangs links (ICD-10 H81.1) und eine peripher vestibuläre Funktionsstörung rechts (ICD-10 H81.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichtgradige beidseitige lnnenohrschwerhörigkeit (lCD-10 H90.3), ein chronifiziertes zervikobrachiales Schmerzsyndrom myofascialer Ausprägung ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat (ICD-10 M53.1), ein chronisch rezidiverendes lumbales Schmerzsyndrom myofascialer Ausprägung (ICD-10 M54.4), ein femoroacetabuläres lmpingement Typ CAM rechts bei leichter anteriorer Offsetstörung (ICD-10 M24.8), ein chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2), ein Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.8), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) und eine therapierte Dyslipidämie. Neurologisch und rheumatologisch würden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finden. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten der SMAB AG aus dem Jahr 2017 bis zur Hospitalisation im Herbst 2020 nicht beeinträchtigt gewesen. Ab dem 14. Oktober 2020 sei aber aufgrund der periphervestibulären Funktionsstörung von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss Bericht des Spitals J.____ vom 10. Februar 2021 sei die periphervestibuläre Unterfunktion rechts zwar noch objektivierbar, es würden sich aber keine Nystagmen mehr finden, weshalb diesbezüglich die zentrale Kompensation als fortgeschritten bezeichnet werden könne und deswegen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Daher sei ab circa Februar 2021 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker und Gebrauchtwagen-Verkäufer nunmehr noch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen. Eine berufliche Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das Gleichgewichtsfunktionssystem und ohne häufige rasche Kopfbewegungen sei hingegen ohne Einschränkung zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht sei mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2018 eine depressive Episode vorhanden. Diese manifestiere sich als leichtgradig, chronifiziert, aber nicht therapieresistent, da bisher lediglich eine Behandlung mit zwei Antidepressiva stattgefunden habe und das Medikament Trittico nicht in antidepressiv wirksamer Dosierung eingesetzt worden sei. Die Symptomatik sei nicht besonders ausgeprägt. So verneine der Versicherte einen verminderten Appetit und er wirke nicht sonderlich negativistisch oder pessimistisch. Eine reduzierte Konzentration oder Aufmerksamkeit seien ebenfalls nicht objektivierbar. Zudem leide der Versicherte weder unter einem reduzierten Selbstwert noch unter einem reduzierten Selbstvertrauen. Weiter bestünde eine chronische Schmerzstörung mit psychologischen und körperlichen Anteilen, wobei das Ausmass des Schmerzes und der Einschränkung durch körperliche Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden könnten. Ein sekundärer Gewinn sei zu bejahen. Das Störungsbild sei mittlerweile leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Gemäss Mini-lCF-APP bestünden mittelgradige Beeinträchtigungen der Flexibilität sowie der Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Spontanaktivitäten und die Verkehrsfähigkeit seien leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Leicht beeinträchtigt seien die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und die Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheid-, die Urteils-, die Selbstbehauptungs- und die Gruppenfähigkeit sowie die Selbstpflege. Eine Persönlichkeitsstörung sei auszuschliessen. Es bestünden aber akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche im Sinne einer signifikanten Komorbidität die übrigen psychiatrischen Diagnosen negativ beeinflussen würden. Dadurch seien vor allem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Auch die interpersonelle Belastbarkeit sei reduziert. ln der Depressivität zeige sich eine Verstärkung der akzentuierten Persönlichkeitszüge, sodass der Versicherte selbstbezogener und narzisstischer wirke, was im Arbeitsprozess zu Problemen führen könnte. Es bestünden eine schwierige finanzielle Situation, eine begrenzte Ausbildung bzw. eine Ausbildung, die in der Schweiz nicht anerkannt sei. Als Ressource könne festgestellt werden, dass der Versicherte zumindest für eine gewisse Zeit scheinbar erfolgreich ein eigenes Geschäft habe betreiben können. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Rein psychiatrisch sei der Versicherte sowohl in der angestammten, als auch in einer angepassten Verweistätigkeit am ehesten seit dem Behandlungsbeginn bei Dr. G.____ im Dezember 2018 zu 72% (zeitliche 90% arbeitsfähig; 20% reduzierte Leistungsfähigkeit) arbeitsfähig. Dr. G.____ habe seit Dezember 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung werde aber mit einem relativ dünnen Befund untermauert und enthalte weder eine funktionelle Beurteilung noch eine Indikatorenprüfung. Daher sei seine Einschätzung nur begrenzt nachvollziehbar. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei ab Dezember 2018 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Verweistätigkeit von einer 72%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Zeit bis Ende Dezember 2017 auf das Gutachten der SMAB AG vom 20. September 2017 ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2020 schützte das Kantonsgericht diese Sachverhaltsermittlung. Es sah aber für die Zeit ab Januar 2018 weiteren Abklärungsbedarf. Nach ergänzender Sachverhaltsabklärung stützte sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2022 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die medizinischen Experten der MEDAS Interlaken gelangt waren. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2018 eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode, eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte chronische Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge aufweist und er deswegen sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Verweistätigkeit im Umfang von 28% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aufgrund einer periphervestibulären Funktionsstörung bestand vom 14. Oktober 2020 bis circa Februar 2021 eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten der MEDAS Interlaken vom 10. August 2021 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.3 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation ein, setzt setzen sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2016, 9C_410/2016, E. 2.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178) nicht lege artis erfolgt wäre. Die entsprechenden, vorstehend (vgl. E. 6.11 hiervor) wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter vermögen zu überzeugen, sodass darauf verwiesen werden kann. 7.2.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er zunächst die Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens mit dem Argument anzweifelt, die Dauer des Explorationsgesprächs sei mit 75 Minuten (zu) kurz gewesen, ist ihm entgegen zu halten, dass es nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2019, 8C_356/2018, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu bejahen. Gesicherte Anzeichen dafür, dass die Anamnese oder die Beschwerden unvollständig erhoben worden wären, liegen nicht vor. Dazu kommt, dass sich die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht nur auf die persönliche Untersuchung und verschiedene standardisierte Tests stützte. Vielmehr standen ihm darüber hinaus das Gutachtern der SMAB AG sowie diverse Berichte der behandelnden Ärzte zur Verfügung, die es ihm ermöglichten, sämtliche für die Beurteilung relevanten Aspekte hinreichend zu erfassen. 7.2.2 Wenn er weiter geltend macht, es sei abwegig, wenn der psychiatrische Gutachter zwar zu Recht eine depressive Störung attestiere, jedoch entgegen den echtzeitlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dres. med. F.____ und G.____, welche eine mittelgradige Depression beschrieben und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, lediglich von einer leichten depressiven Episode und einer bloss geringfügigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausginge. Hierzu ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Weiter ist zu beachten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet den Gutachtern praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Gutachter - wie hier - lege artis vorgegangen ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Arztpersonen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 8C_835/2018, E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass aus den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. F.____ vom 7. März 2018, 4. April 2018 und 15. Oktober 2018 sowie Dr. G.____ vom 25. Juni und 4. Dezember 2019 Gesichtspunkte hervorgingen, die vom psychiatrischen Gutachter nicht berücksichtigt worden wären oder dessen Zumutbarkeitsbeurteilung als offensichtlich unzutreffend erscheinen liessen. Daher bilden die abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte keinen Grund, von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen. Zudem brachte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine anderslautenden fachärztlichen Berichte bei, die die Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten in Frage stellen würden. Auch wenn, wie er geltend macht, in Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewisse Unsicherheiten bestehen könnten, war es dem psychiatrischen Gutachter aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen medizinischen Unterlagen dennoch möglich, in kritischer Würdigung der vorliegenden Berichte der behandelnden Fachärzte eine einleuchtende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Namentlich legte er plausibel dar, weshalb seiner Auffassung nach die Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht erfüllt sind. Zudem setzte er sich hinreichend mit der Biographie, dem beruflichen Werdegang, der sozialen und der Familienanamnese sowie den Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers auseinander. Er erkannte, dass dieser durchaus in der Lage war und ist, verschiedenen Aktivitäten nachzugehen und familiäre Kontakte zu pflegen, was gegen eine schwere psychische Beeinträchtigung spricht. Insgesamt steht die gutachterliche Einschätzung mit den objektiven Umständen in Einklang und gibt ein schlüssiges Bild zum Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 7.2.3 Auch die Kritik des Beschwerdeführers am HNO-Teilgutachten verfängt nicht. Er macht geltend, dass er wegen der Schwindelproblematik nach wie vor in fachärztlicher Behandlung sei. Die Beurteilung des Gutachters, wonach er in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker ab Februar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 80% aufweisen soll, sei realitätsfremd und höchst zweifelhaft. Da er auch beim Aufsitzen und bei bereits leichten Drehbewegungen des Kopfs einen Drehschwindel bekomme, der bis zu einer Minute andauere, sei zudem nicht überzeugend, dass er in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sein soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter nach einer persönlichen Untersuchung des Versicherten und aufgrund des echtzeitlichen Berichts der behandelnden Ärzte des Spitals J.____ vom 10. Februar 2021 von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und ihm für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker und Gebrauchtwagen-Verkäufer nunmehr noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% und für eine angepasste Tätigkeit eine solche von 0% attestierte. Anderslautende ärztliche Einschätzungen, die diese Beurteilung in Frage stellen oder die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nahelegen würden, liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Zumutbarkeit im HNO-Gutachten basierten auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Daran vermag die abweichende eigene Einschätzung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass dem Gutachter kein Arbeitsplatzbeschrieb mit einem Tätigkeitsprofil eines Mechanikers/Gebrauchtwagen-Verkäufers vorlag. Ein solcher war aber auch nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer seien Angaben zufolge seit dem Unfall vom 19. Mai 2016 und damit bereits vor der IV-Anmeldung am 28. April 2017 die bisherige Tätigkeit als Garagist aufgegeben und den Betrieb seinem Bruder verkauft hatte (vgl. IV-Anmeldung vom 28. April 2017, S. 5 des internistischen Gutachtens, S. 6 des neurologischen Gutachtens). Insgesamt liegt nichts vor, was die Beurteilung im Gutachten der MEDAS Interlaken vom 10. August 2021 in Zweifel ziehen könnte, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf weitere Abklärungen verzichtet und davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherte seit Dezember 2018 aus psychischen Gründen zu 28% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zudem bestand aufgrund der periphervestibulären Funktionsstörung vom 14. Oktober 2020 bis circa Februar 2021 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 8. Wie oben (vgl. E. 3.1 hiervor) ausgeführt, setzt der Rentenanspruch unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist. Das rentenbegründende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt als eröffnet, wenn eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20% vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 9C_818/2013, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Nach den massgebenden Beurteilungen in den Gutachten der SMAB AG vom 20. September 2017 und der MEDAS Interlaken vom 10. August 2021 war der Versicherte im hier relevanten Zeitraum aus gesamtmedizinischer seit Dezember 2018 zu 28%, vom 14. Oktober 2020 bis circa Februar 2021 vorübergehend zu 100% und danach wiederum im Umfang von 28% in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. Damit erfüllte er zu keinem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen einer rentenbegründenden Invalidität. Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits ab Januar 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen aufwiese, änderte dies an diesem Ergebnis nichts, da das Wartejahr auch in diesem Fall nicht erfüllt wäre. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2022, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerde-führer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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