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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.06.2024 720 22 265 (720 2022 265)

13 giugno 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,015 parole·~20 min·8

Riassunto

IV-Rente; Würdigung des Gerichtsgutachtens; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; Einkommensvergleich

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Juni 2024 (720 22 265) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung des Gerichtsgutachtens; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; Einkommensvergleich

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1979 geborene A.____ meldete sich am 5. April 2019 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2022 einen Rentenanspruch ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, Procap Schweiz, mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vor-instanz zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 20. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Stephan Müller als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2022 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 29. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 23. März 2023 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich sei, insbesondere könne nicht auf das Gutachten der PMEDA vom 5. Januar 2022 bzw. auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einzuholen. Gleichzeitig unterbreitete das Gericht den Parteien den vorgesehenen Fragenkatalog. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 12. April bzw. 2. Mai 2023 mit, dass sie gegen den Gutachter keine Ausstandsgründe vorzubringen hätten und auf Ergänzungsfragen verzichten würden. F. Das von Dr. med. B.____ erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 5. Oktober 2023. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023, der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November und 8. Dezember 2023 zum Gutachten und zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist der Versicherungsfall (rentenbegründende Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.4) noch vor dem 1. Januar 2022 eingetreten. Damit kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach im Rahmen einer Rechtsänderung dasjenige Recht gilt, welches bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands in Kraft stand (BGE 138 V 475 E. 3 mit Hinweisen; BGE 127 V 466 E. 1). Im vorliegenden Fall sind somit die Bestimmungen des IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). 3.3.1 So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten und Expertinnen ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexpertinnen oder -experten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3.3.2 Im Weiteren ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 8C_431/2015, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 18. August 2022 gestützt auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der PMEDA vom 5. Januar 2022 zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3.2 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 23. März 2023 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass auf das bidisziplinäre

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der PMEDA vom 5. Januar 2022 nicht abgestellt werden könne. Vorweg wurde festgehalten, dass zwar auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten abgestellt werden könne und der Beschwerdeführer folglich in einer wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Hingegen könne auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. C.____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, nicht abgestellt werden (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. März 2023). Das Gericht beschloss deshalb, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag zu geben. 5.2 Das Gutachten von Dr. B.____ erging am 5. Oktober 2023. Er diagnostiziert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seit Kindheit/Adoleszenz bei persistierender ADHS seit Kindheit und komplexer posttraumatischer Belastungsstörung sei Kindheit/Adoleszenz sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit Anfang 2021. In der bisherigen Tätigkeit als Logistiker / Produktionsmitarbeiter in der Tierfutterproduktion bestehe seit November 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Davor habe eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Als angepasste Tätigkeit würden angestellte Tätigkeiten im Bereich Baustelle, Handwerker, Abwart und Produktionsmitarbeiter in Frage kommen bzw. selbständige Tätigkeiten im Sinne eines Allround-Handwerkers, Hausabwarts oder auch die aktuelle selbständige Tätigkeit als D.____. Geeignet seien bezüglich der Hände körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in normal temperierten Räumen, bei denen die Hände unterschiedlich belastet und zwischendurch entlastet werden könnten. Ungeeignet seien monoton-repetitive manuelle Tätigkeiten, die mit einem Anstieg der Handschmerzen durch Belastung einhergehen würden sowie Arbeit in Kälte oder bei hoher Feuchtigkeit. Die aktuelle selbständige Tätigkeit erfülle diese Kriterien, auch z.B. ein Arbeitsplatz an einer Rezeption, eine Tätigkeit als Securitas, etc. In Bezug auf seine Persönlichkeit sei entweder eine selbständige Tätigkeit geeignet, so wie die aktuelle, oder eine angestellte Tätigkeit mit situativ günstigen Bedingungen einschliesslich Gleitzeit (dann wäre das Zuspätkommen kein Problem), einem wohlwollend-unterstützenden Vorgesetzten, der dem Beschwerdeführer viel Autonomie / Flexibilität in der Ausführung lasse und einer freundlich-toleranten Teamsituation. Nachhaltig wäre eine Präsenzzeit von circa 5 Stunden täglich. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Arbeitsfähigkeit keine stabile Grösse, sondern von der Zeit und situativen Faktoren abhängig. Am Anfang sei eine Präsenzzeit von 8-9 Stunden täglich möglich. Im Verlauf seien aber Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten wahrscheinlich, die vom Beschwerdeführer nicht freundlich-konstruktiv gelöst werden könnten, sondern zu Streit, Rückzug / Abbruch, Kündigung oder Fernbleiben führen würden. Bei einem vollen Pensum würde es durch die höhere Beanspruchung schneller zu Konflikten kommen, bei einem Teilzeitpensum habe der Beschwerdeführer mehr Kompensationsmöglichkeiten. Versicherungsmedizinisch sinnvoll sei hier die Postulierung einer Präsenzzeit, die für den Exploranden mittel- bis langfristig durchhaltbar sei. Auf Grundlage der obigen Überlegungen sei ein 50%-Pensum wahrscheinlich dauerhaft durchhaltbar, höhere Pensen nur kurz bis mittelfristig. Während dieser Anwesenheit bestehe aufgrund von Ineffizienzen bei ADHS und allenfalls punktuellen Umstellungen bei doch stärkeren Handschmerzen eine Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit von circa 20 %. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf ein 100%-Pensum auf circa 50 %. Dies gelte seit mehreren Jahren, mindestens seit der IV- Anmeldung. 6.1 Die Parteien sind sich grundsätzlich zu Recht darüber einig, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann. Der Gutachter hat sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit klarerweise dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer ein Pensum – bezogen auf ein 100%-Pensum – von circa 50 % als möglich erachtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Gutachter erwähnten fünf Stunden Präsenzzeit sowie der Abzug von 20 % in Bezug auf die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der festgehaltenen 50%igen Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt sind, weshalb der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er lediglich zu 48 % arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden kann. 6.2 Vorweg ist zudem festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Rente frühestens im Oktober 2019 – sechs Monate nach der Anmeldung im April 2019 – entstehen könnte, was denn auch von den Parteien nicht bestritten wird. 6.3 Umstritten ist hingegen die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens bzw. die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 6.3.1 In Bezug auf das Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er als Frühinvalider einzustufen sei, weshalb das Valideneinkommen Fr. 83'500.-- betrage. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hingegen zur Festlegung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob von einer Frühinvalidität offengelassen werden, da – wie sich zeigen wird – so oder anders ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente resultiert. Grundlage zur Berechnung des Valideneinkommens bildet die LSE 2018, Tabelle TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'417.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Nach Anpassung dieses Betrags an die Nominallohnentwicklung und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 68'376.--. Würde der Beschwerdeführer als Frühinvalider eingestuft, so würde sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Valideneinkommen von Fr. 83'000.-- (vgl. das für das Jahr 2019 gültige IV-Rundschreiben Nr. 378) und nicht von Fr. 83'500.-- ergeben. 6.3.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vorweg vor, dass eine selbständige Tätigkeit nicht verwertbar sei und er folglich kein Invalideneinkommen erzielen könne. Diesbezüglich ist auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen. In einem Entscheid vom 25. November 2021 hat das Bundesgericht die von ihm aufgestellten Kriterien für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dargelegt und dabei ausgeführt, dass die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst anzunehmen sei, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheine (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021 E 5.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im genannten Urteil weiter ausgeführt, ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasse, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen könnten (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C 416/2020 E. 4 mit Hinweisen), sei nicht automatisch auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Verweisprofils sowohl eine angestellte als auch eine selbständige Tätigkeit zumutbar ist. Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021 E 5.3.3 mit Hinweisen). Auch wenn der Gutachter darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer im Team bzw. für Vorgesetzte nicht tragbar bzw. für Kunden nicht zumutbar sei, ist doch festzuhalten, dass diese Problematik gemäss Gutachter weniger ausgeprägt ist, wenn der Beschwerdeführer Ausweichmöglichkeiten hat. Dies wird insbesondere durch ein Teilzeitpensum ermöglicht, aber auch durch Ausübung einer der vom Gutachter genannten Tätigkeiten im Bereich einer Baustelle, als Handwerker, Abwart oder Produktionsmitarbeiter. Es ist folglich von der Verwertbarkeit auch einer angestellten Tätigkeit auszugehen. 6.3.3 Da das Einkommen des Beschwerdeführers, welches er mit seiner zurzeit ausgeübten selbständigen Tätigkeit erzielt, sehr bescheiden ist, rechtfertigt es sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 321 E. 3b/aa). Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'417.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden und nach Anpassung dieses Betrags an die Nominallohnentwicklung und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 34'188.--. Festzuhalten bleibt ausserdem, dass vorliegend die zusätzliche Gewährung eines leidensbedingten Abzugs angesichts der festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche die Einschränkungen bereits genügend berücksichtigt, nicht angezeigt erscheint. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte "inkonstante Arbeitsbiografie" nichts. 6.4 Unter Berücksichtigung eines gestützt auf die LSE ermittelten Valideneinkommens von Fr. 68'376.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 34'188.-- ergibt sich ein IV-Grad von 50 % und damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente. Würde der Beschwerdeführer als Frühinvalider eingestuft, so würde unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 83'000.-- ein IV-Grad von 59 % und damit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultieren.

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7. Im Ergebnis ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. August 2022 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat, weshalb die vorliegende Beschwerde vom 19. September 2022 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2022 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen infolge wiederholter Urteilsberatungen durch das Kantonsgericht ein grosser Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1'000.-- fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- sind somit der IV-Stelle aufzuerlegen. 8.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahmen an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (das soeben zitierte Urteil E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 23. März 2023 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. März 2023 verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 hiervor). In Anbetracht der dort erwogenen Umstände war die gerichtliche Begutachtung durch Dr. B.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Es tritt hinzu, dass das Gerichtsgutachten nunmehr zweifellos die Grundlage für die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Invalidenrente bildet. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die daraus resultierenden Kosten, welche sich gemäss Honorarrechnung vom 5. Oktober 2023 insgesamt auf Fr. 9'300.-- belaufen, demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 15. Dezember 2023 einen Aufwand von 16,8 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 210.-- geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen als angemessen erweist. Die IV-Stelle hat demnach dem Beschwerdeführer

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'749.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 18. August 2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 9'300.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'749.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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