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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.12.2022 720 22 102 / 286

8 dicembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·6,627 parole·~33 min·5

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Dezember 2022 (720 22 102 / 286) Invalidenversicherung Obschon die Ausübung einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100% zumutbar gewesen wäre, ist die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit erfolgt und daher zweifellos zu Unrecht ergangen.

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1967 geborene A.____ meldete sich mit Eingang vom 6. August 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 1999 gestützt auf einen IV-Grad von 100% und mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze IV-Rente zu. Diese Rente wurde mit Mitteilungen vom 21. Februar 2000 und 4. April 2003 jeweils bestätigt. B. Mit Vorbescheid vom 25. April 2008 stellte die IV-Stelle nach einer persönlichen Untersuchung des Versicherten durch ihren regional-ärztlichen Dienst (RAD) die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten IV-Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte, liess sie den Versicherten zwecks weiterer Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse psychiatrisch durch Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Auf der Basis des entsprechenden Gutachtens vom 18. Februar 2009, welches dem Versicherten eine prolongierte Angststörung mit vorrangig mittelgradig ausgeprägten depressiven Anteilen sowie eine anhaltende somatoforme Angststörung sowie eine nur noch hälftige Arbeitsfähigkeit attestierte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten nach dem Abbruch beruflicher Massnahmen mit Vorbescheid vom 3. November 2010 die revisionsweise Herabsetzung der bisher ganzen IV-Rente auf eine halbe IV-Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiergegen erneut Einwand erhoben hatte, kündigte die IV-Stelle im Frühling 2013 zunächst eine ergänzende Verlaufsbegutachtung bei Dr. C.____ an, holte in der Folge jedoch aufgrund weiterer Arztberichte namentlich kardiologischer Natur ein bidisziplinäres, psychiatrisches und kardiologisches Gutachten bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei Dr. med. E.____, FMH Kardiologie, vom 22. Oktober 2014 bzw. vom 3. Juni 2014 ein. C. In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten infolge des mittlerweile über 15 Jahre dauernden Rentenbezugs erneut berufliche Massnahmen, welche aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung des Versicherten im Januar 2019 ebenfalls wieder abgebrochen wurden. Nachdem der Versicherte im März 2019 einen Herzinfarkt erlitten hatte, leitete die IV-Stelle am 3. Februar 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung bei der F._____ AG Bern (F.____) in die Wege. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 31. Dezember 2021, welches dem Versicherten gestützt auf einen verbesserten Gesundheitszustand seit dem Jahr 2008 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 70%, ab Oktober 2014 von 85% und ab Januar 2020 von 100% attestierte, stellte sie nach erneuter Durchführung beruflicher Massnahmen mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 gestützt auf einen IV-Grad von 0% die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen IV-Rente in Aussicht. Mit Verfügung vom 1. März 2022 hielt sie an diesem Vorbescheid fest und stellte die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente per Ende April 2022 ein. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, am 31. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung über Ende April 2022 hinaus weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass sich sein physischer Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Auch sein neuropsychologischer Status sei mittlerweile schlechter als noch im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverfügung. Ausserdem hätten die behandelnden Ärzte auch weiterhin eine aktuell mittelschwer ausgeprägte depressive Episode festgestellt, so dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege. E. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Im Vergleich zu den anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache erhobenen gesundheitlichen Verhältnissen habe sich der psychische Gesundheitszustand seit dem Jahr 2008 sukzessive verbessert. Die ärztlichen Berichte des Beschwerdeführers könnten die Erkenntnisse im F.____-Gutachten nicht in Frage stellen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2022 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und die Angelegenheit wurde dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 31. März 2022 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 anwendbaren Fassung hat die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Gemäss diesen seither neu in Kraft stehenden Bestimmungen wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b IVG in der ab 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung). Bei einem IV-Grad ab 70% besteht weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Bei einem IV-Grad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Absätze 2 und 3). Bei einem IV-Grad von unter 50% gelten prozentuale Anteile zwischen 25% und 47,5% (Absatz 4). Welche materiellen Rechtssätze bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1) und in übergangsrechtlicher Hinsicht namentlich mit Blick auf die hier strittige Rentenrevision letztlich massgebend sind (Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem, KS ÜB WE IV), Stand 1. Januar 2022 Rz 2004, 2007 f.), kann vorliegend allerdings dahingestellt bleiben, weil wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die Angelegenheit letztlich nicht spruchreif ist. 4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge-statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des bisherigen Rentenanspruchs auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3). Ein Revisionsgrund betrifft die Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu namentlich ihr Gesundheitszustand gehört. Dabei ist nicht eine bestimmte Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der pathologische Befund und der Schweregrad der daraus resultierenden Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden. Umgekehrt ist - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich aber von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus ist die Rente auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist schliesslich auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 5.1.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen alleine führt dem soeben Gesagten zufolge nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen stets abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist dabei meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 5.1.3 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss jeweils deutlich werden, dass die Fakten, mit denen eine Veränderung begründet wird, neu sind, oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist entsprechend dann genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu einer neuen Einschätzung des Schweregrads der erhobenen Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.2, mit Hinweis). 5.2.1 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine revisionsweise Änderung der IV-Rente, so kann die Rentenverfügung auch nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln aufgehoben werden. Demnach ist die Verwaltung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG befugt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die in einem Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 E. 2). 5.2.2 Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestanden hat, als die ursprüngliche Rentenverfügung ergangen ist (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen). Die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente kann jedoch nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig war. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit jener Verfügung - möglich sein (Urteile des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3, und vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel dann erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte, wie etwa insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich retrospektiv im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dargeboten hatte, als vertretbar, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2017, 8C_280/2017, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen), andernfalls die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung würde, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_33672017, E. 3.3 a. E., mit Hinweisen). Zu ergänzen bleibt, dass - selbst mehrmalige - revisionsweise Bestätigungen einer Rente nicht dazu führen, dass erhöhte Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit zu stellen wären (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 3.2 in fine mit Hinweis). 6.1 Streitig ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2022 die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze IV-Rente zu Recht per Ende April 2022 aufgehoben hat. Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Wirkung ab Oktober 1997 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. B.____ vom 2. Mai 1998 sowie auf dessen Stellungnahme vom 25. Mai 1998. In seinem Gutachten diagnostizierte Dr. B.____ eine generalisierte Angststörung. Differentialdiagnostisch müsse eine Panikstörung in Betracht gezogen werden. Der Explorand reagiere mittlerweile sekundär depressiv, was die Prognose ungünstig erscheinen lasse. Obschon er über lange Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, sei eine Berentung bei diesem noch jungen Exploranden aber verfrüht. Eine erste psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bereits Erfolge gezeigt. Eine zweite Behandlung sowie berufliche Massnahmen seien durch den Exploranden aber abgebrochen worden, weil er sich wahrscheinlich nichts mehr zugetraut habe. Es sei ihm jedoch zumutbar, eine geeignete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wiederaufzunehmen und damit alles zu versuchen, dass er wieder arbeitsfähig werde. Nach Absprache mit dem Therapeuten könne dann auch wieder ein Arbeitstraining eingeleitet werden. Es handle sich also aktuell noch immer um ein labiles pathologisches Geschehen, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Allerdings sei die Gefahr eine Invalidisierung keinesfalls gebannt. Es müsse also von einer drohenden Invalidität gesprochen werden (IV-Dok 1.2, S. 3 ff.). Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 20. Mai 1998, wonach unter der Auflage der als zumutbar erachteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Berentung mit einem Revisionstermin in eineinhalb Jahren vorgeschlagen worden war, äusserte sich Dr. B.____ am 25. Mai 1998 dahingehend, dass tatsächlich ein Leidensdruck vorhanden sei. Insofern sei die Rentenverweigerung kein geeignetes Mittel, um den Exploranden von seiner Störung zu befreien. Dem Vorschlag einer Berentung mit der Auflage für eine Therapie und einer Revision in eineinhalb Jahren werde deshalb zugestimmt (IV-Dok 1.2 S. 1). 6.2 Mit Blick auf dieses Gutachten widerspricht die ursprüngliche Rentenbemessung aus retrospektiver Sicht den massgebenden Gesetzesvorgaben. Dr. B.____ hatte nämlich dazumal festgehalten, dass keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei. Eine Berentung des Versicherten hat der Gutachter deshalb sachlogisch explizit ausgeschlossen. Nichts desto trotz hat die IV-Stelle dem Versicherten auf der Basis einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (IV-Dok 1.3 S. 6) in der Folge eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Bei dieser Sachlage liegt aus retrospektiver Sicht eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung vor. So war für die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich schon dazumal stets eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten, weiterhin zumutbaren Tätigkeit vorausgesetzt (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, heute Art. 16 ATSG). Eine solche lag gemäss dem massgebenden Gutachten von Dr. B.____ aber gerade nicht vor. Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen IV-Rente beruht damit auf einer offensichtlich fehlerhaften Anwendung der damals massgebenden Gesetzesbestimmung von Art. 28 Abs. 2 IVG. Unter diesen Umständen erweist sich die entsprechende Verfügung vom 23. März 1999 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig (Urteile des Bundegerichts vom 23. August 2010, 9C_466/2010, E. 3.2.3 mit Hinweis und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 6.2). Daran ändert auch nichts, dass Dr. B.____ sich in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1998 dem offensichtlich fehlerhaften Vorschlag der IV-Stelle für eine Berentung angeschlossen hat. Ebenso wenig an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermögen die zwischenzeitlich erfolgten Revisionsverfahren in den Jahren 2000 und 2003 (oben, Erwägung E. 5.2.2). 6.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Versicherten im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache per Oktober 1997 die Ausübung einer leidensangepassten Verweistätigkeit noch zu 100% zumutbar gewesen wäre. Die Zusprache einer ganzen IV-Rente gestützt auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit (IV-Dok 1.3, S. 6) war unter diesen Umständen offensichtlich falsch. Die entsprechende Rentenverfügung vom 23. März 1999 erweist sich demnach als qualifiziert unrichtig, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. Damit kann zugleich offenbleiben, wie es sich hinsichtlich einer allfälligen Revision nach Art. 17 ATSG mit dem Vorliegen einer hierfür erforderlichen Verbesserung der dazumal festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse verhält, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 7.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist ihre Berichtigung wie vorliegend zweifelsohne von erheblicher Bedeutung, sind in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des fraglichen Anspruchs ex nunc et pro futuro zu prüfen. Der IV-Grad ist - gleich wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3, und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen). 7.2 Nachdem der Versicherte im Jahr 2019 erneut einen Herzinfarkt erlitten hatte, holte die IV-Stelle bei der F.____ ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie und Psychiatrie ein. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung dieses Gutachtens vom 31. Dezember 2020 diagnostizierten die Fachärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch ein chronifiziertes zervikospondylogenes und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont mit Osteochondrose auf Höhe C5/6, linksseitiger exzentrischer Diskusprotrusion mit möglicher Wurzelirritation C6 links, Facettenarthrosen C5/6 rechtsbetont sowie einer Spondylose auf Höhe C6/7 sowie ein chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom mit Myogelosen und Myotendinosen am Schulter- und Beckengürtel. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches Koronarsyndrom bei Status nach inferiorem Myokardinfarkt im Jahr 2011 und NSTEMI im März 2019 mit Stent-Einlagen, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, ein Verdacht auf eine funktionelle Dyspepsie, ein Verdacht auf einen Vitamin B-12-Mangel, somatoforme Störungen, aktuell leichtgradige, rezidivierende depressive Störungen, ein persistierender Nikotinkonsum, ein minimal erhöhter CRP-Wert und ein leichtes Übergewicht zu erheben. Die kardialen Erkrankungen hätten keine funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Echokardiographisch ergebe sich zwar das Bild einer hypertensiven und koronaren Kardiopathie, aktuell sei die kardiale Leistungsfähigkeit aber nicht relevant beeinträchtigt. Die allgemein-internistischen Erkrankungen hätten ebenfalls keine funktionellen Auswirkungen. Seitens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich eine Einschränkung leichten bis mittleren Grads hinsichtlich der zumutbaren Belastbarkeit des Nackens bzw. Schultergürtels. Zudem bestehe eine leichte Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit der unteren Wirbelsäulenabschnitte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte psychische Störung. Die Symptomatik sei anhaltend und deren Intensität zwar wechselhaft, aber nie so schwer, dass eine intensive psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung notwendig geworden wäre. Der Versicherte verfüge über keine berufliche Qualifikation. Einschränkungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Alltag seien aus kardiologischer und allgemein-internistischer Sicht weder erkennbar noch plausibel erklärbar. Auch aus psychiatrischer Sicht würden sich keine Einschränkungen ergeben. Es bestehe keine Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Die Vorstellung des Exploranden, keiner Tätigkeit mehr nachgehen zu können, sei diskrepant zu dem von ihm angegebenen Aktivitätsniveau in der Freizeit und im Haushalt. So sei er in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, einzukaufen, spazieren zu gehen sowie Auto zu fahren und könne seine Aussenkontakte aufrechterhalten. Die angegebenen Beschwerden und sein Verhalten während der Untersuchung seien aus rein kardiologischer Hinsicht inkonsistent und in Bezug auf seine Alltagsaktivitäten nicht nachvollziehbar. Die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Ergometrie sei aufgrund des kardiologischen Befunds gegenwärtig weder erklärbar noch konsistent. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe schätzungsweise ab Januar 2020 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig aus rheumatologischer Hinsicht resultiere und Tätigkeiten mit repetitivem Bücken und Aufrichten, repetitivem Anheben und Tragen von Gewichten im Umfang von mehr als 10 Kilogramm, Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, rein statische Belastungen des Achsenskeletts im Stehen und Sitzen ohne Möglichkeit für Wechselpositionen und das Arbeiten auf oder über Schulterhöhe sowie repetitive Rotationen der Halswirbelsäule vermieden werden sollten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aufgrund der rheumatologischen Erkrankung seit Mai 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30%. 7.3 Wie oben ausgeführt (E. 4.4), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier in Bezug auf das Gutachten der F.____ grundsätzlich keine vor. Die Gutachter der F.____ haben den Versicherte eingehend untersucht. Sie gehen in ihren ausführlichen Untersuchungen einlässlich auf dessen Beschwerden ein, setzen sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und vermitteln damit ein grundsätzlich umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Schliesslich nehmen die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor. Die in der Beschwerdebegründung monierte langandauernde, chronifizierte Schmerzsymptomatik wird durch die Gutachter der F.____ ebenso gewürdigt wie der vorliegend vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, dass von einem chronifizierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden müsse. Seine rheumatologische Erkrankung ist von den Gutachtern der F.____ in diagnostischer Hinsicht demnach zweifellos miterfasst und im Rahmen einer 30%-igen Einschränkung in der angestammten Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch bzw. durch ein entsprechend angepasstes Anforderungsprofil auch hinsichtlich einer potentiellen Verweistätigkeit auch berücksichtigt worden. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt auch im Übrigen keine konkreten Gesichtspunkte vor, welche die Einschätzung der F.____-Gutachter in Zweifel ziehen würden. Den nachvollziehbaren Aussagen der F.____ zufolge ist namentlich auch in psychiatrischer Hinsicht eine schwere, affektive oder psychotische Störung klarerweise auszuschliessen. Im Vordergrund stehen Somatisierungstendenzen mit einem Schmerzsyndrom sowie eine rigide Denkweise und das Vermeiden von körperlichen Belastungen. Der psychiatrische Gutachter geht nachvollziehbarerweise von einem maladaptiven und von einem auf Schonung ausgerichteten Verhalten aus, wobei er mit Blick auf die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen auf weiterhin erhaltene soziale Kontakte und Fernreisen verweist, die aufrechterhalten werden. Eine generelle Angststörung konnte ausgeschlossen werden, und der psychiatrische Gutachter hält fest, dass die Stimmung des Versicherten zwar leicht depressiv gedrückt, insgesamt jedoch weder ängstlich noch übermässig besorgt gewesen sei. Auch wenn die feststellbare Symptomatik zwar als anhaltend und deren Intensität als wechselhaft bezeichnet wird, erweist es sich mithin als schlüssig, wenn die psychiatrische Erkrankung des Versicherten letztlich als leicht qualifiziert wird. Der psychiatrische Gutachter der F.____ weist zwar darauf hin, dass der Versicherte im Verlaufe der Jahre immer wieder in ambulanter Behandlung gestanden sei, hält zu Recht jedoch auch fest, dass die entsprechenden Berichte nur spärlich ausfallen und insbesondere auch zeitliche Lücken aufweisen, und dass eine konsequente, antipsychotische Behandlung offenbar als nicht notwendig erachtet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, dass seine Behandlungen seit Jahren regelmässig stattfinden würden, widerspricht dieses Vorbringen namentlich der Aussage seiner behandelnden Psychiaterin: Deren Bericht vom 23. November 2021 ist im Gegenteil zu entnehmen, dass es schwierig sei zu sagen, wie oft der Versicherte zur Behandlung erscheine, da er seine Termine oft verschiebe oder gar ganz auslasse. Er erscheine nur, wenn er Termine benötige, was wöchentlich oder auch alle sechs bis sieben Monate der Fall sei. Aktuell werde keine Medikation eingenommen (IV-Dok 314). Diese Aussagen sprechen mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss vorzunehmende Indikatorenprüfung der funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden klarerweise gegen einen vorhandenen Leidensdruck des Versicherten. 7.5 Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigen die Gutachter der F.____ zurecht die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Funktionalität des Versicherten. In diesem Zusammenhang hat der Versicherte angegeben, dass er körperlich gut in der Lage sei, im Haushalt mitzuhelfen und einzukaufen, spazieren zu gehen, selbst Auto zu fahren, Kollegen zu treffen und regelmässig auch in den Urlaub zu verreisen. Mit Blick auf den von ihm geschilderten Tagesablauf verweisen die Gutachter der F.____ mithin ebenfalls richtig darauf hin, dass die subjektive Überzeugung, keiner Arbeit mehr nachgehen zu können, den berichteten Aktivitäten in der Freizeit widerspricht, weil keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Aus dem rheumatologischen Fachgutachten der F.____ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht trotz der von ihm angegebenen Beschwerden nur wenig beeinträchtigt sei. Am Bewegungsapparat würden sich nur leichte Einschränkungen der Beweglichkeit und der Belastbarkeit des Nacken-Schultergürtels ergeben, ansonsten liessen sich aber keine wesentlichen Einschränkungen begründen. Entsprechend weisen die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf die die Diskrepanz zwischen den starken subjektiven Beschwerden und den nur geringen objektiven Befunden in der rheumatologischen Untersuchung hin. Weiter halten sie fest, dass die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung auch in kardiologischer Hinsicht inkonsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten des Versicherten nicht nachvollziehbar seien. Diese Schlussfolgerungen sind schlüssig. Dazu passt jedenfalls, dass nicht nur im medizinischen Gutachten der F.____, sondern auch aus dem Bericht des Spitals G.____ vom 29. Juli 2021 (IV-Dok 306) sowie aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 22. November 2021 (IV-Dok 314) hervorgeht, dass die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen spielt. Die Feststellung, dass insbesondere familiäre Probleme eine berufliche Eingliederung erschweren (IV-Dok 314, ad Ziffer 2.1), deckt sich insoweit mit der im Gutachten der F.____ beschriebenen subjektiven Krankheitsüberzeugung mitsamt den bestehenden Divergenzen objektiver Natur. Das Gutachten der F.____ erweist sich in dieser Hinsicht grundsätzlich als nachvollziehbar. 8.1 Seit Erlass des Gutachtes der F.____ sind nunmehr aber weitere medizinische Unterlagen von Relevanz ergangen. Gestützt auf eine im Februar 2021 mittels MRI durchgeführte Bildgebung wird namentlich im Bericht der Klinik H.____ vom 26. Februar 2021 neu eine intraforaminale Diskushernie L5/S1 links mit beginnender Facettenarthrose diagnostiziert. Therapeutisch sei am 26. Februar 2021 eine Infiltration der Wurzel L5 rechts durchgeführt worden (IV-Dok 302, S. 3). Diese Diagnose wird im Bericht des Spitals G.____ vom 8. Juni 2021 bestätigt. Demnach seien die Beinschmerzen am ehesten einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 rechts zuzuordnen. Die lumboradikuläre Problematik stehe somit im Vordergrund. (IV-Dok 304, S. 24. f.). Eine eingehende medizinische Würdigung dieser bildgebend objektivierten, im F.____-Gutachten bisher nicht erhobenen Diagnose findet sich in den Akten nicht. Der RAD hält in seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 einzig fest, dass eine allfällige Wurzelreizung nach der Infiltration vom 26. Februar 2021 abgeklungen zu sein scheine, da diesbezüglich keine weiteren Behandlungen oder Verlaufskontrollen mehr stattgefunden hätten (IV-Dok 308). Diese Vermutung alleine überzeugt indessen nicht, eine allfällige Verschlechterung der rheumatologischen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Hintergrund bildet der Umstand, dass die noch im Oktober 2020 erfolgte Exploration durch die F.____ keinerlei Hinweise auf ein radikuläres Schmerzgeschehen ergeben hatte. Generell wurden im entsprechenden Fachgutachten der F.____ bzw. in deren Gesamtbeurteilung einzig rheumatologische Beschwerden im Bereich des Nackens und der Schultern berücksichtigt. Allfällige Beschwerden im Lumbalbereich des Achsenskeletts, wie sie durch das rund vier Monate später durchgeführte MRI bildgebend erhoben worden sind, wurden anlässlich der Exploration durch die F.____ weder erfasst noch bildgebend untersucht. Unter diesen Umständen kann entgegen der seitens des RAD vertretenen Ansicht nicht gesagt werden, seit dem Gutachten der F.____ im Dezember 2020 läge keine richtungweisende Veränderung der somatischen Verhältnisse vor. Dabei handelt es sich letztlich um eine Vermutung und nicht um einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugenden Ausschluss allenfalls sich im Lumbalbereich akzentuierter Verhältnisse. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass eine allfällige Wurzelreizung im Lumbalbereich durch die am 26. Februar 2021 erfolgte Infiltration mittlerweile wieder abgeklungen sein mag, liegt mit Blick auf den massgebenden Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. März 2022 keine abschliessende Beurteilung der rheumatologischen Verhältnisse vor. 8.2 Im Weiteren liegt seit Erlass des F.____-Gutachtens der bereits erwähnte Bericht des Spitals G.____ vom 29. Juli 2021 neu in den Akten (oben, Erwägung 7.5). Darin wird dem Versicherten auf der Basis einer ebenfalls erst nach Vorliegen des F.____-Gutachtens am 22. Juli 2021 erfolgten neuropsychologischen Untersuchung neu eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung mit einer mittelschweren Belastbarkeitsminderung attestiert (IV-Dok 306). Der Beurteilung der zusammenfassenden Befunde zufolge bestehe nebst einer allgemeinen Verlangsamung und leichten Störungen in der verbalen und figuralen Aufmerksamkeitsspanne eine mittelschwere Belastbarkeitsminderung. Die reduzierten Aufmerksamkeitsfunktionen und die Verlangsamung würden sich auch auf andere kognitive Funktionsbereiche auswirken. Es bestünden im Weiteren mittelschwere verbale Lernstörungen, die zumindest teilweise vor dem Hintergrund der reduzierten Aufmerksamkeitsfunktionen zu interpretieren seien. Auch der visuell-figurale Gedächtnisablauf sei mittelschwer beeinträchtigt. Bei kooperativer Mitarbeit seien die Befunde als valide zu werten. Das Aufmerksamkeitsvermögen und die Belastbarkeit seien anlässlich der Untersuchung reduziert gewesen. Die Befunde entsprächen einer leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung. Aktuell würden sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Beteiligung bzw. auf einen kognitiven Abbauprozess ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht werde die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie der Einsatz einer antidepressiven Medikation empfohlen. Dieser Bericht und mit ihm die darin dokumentierte neuropsychologische Testung des Versicherten ist insofern in Frage zu stellen, als die Ärzte die von ihnen diagnostizierte leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung ursächlich unter anderem auch auf Faktoren namentlich in Form einer psychosozialen Belastungssituation zurückführen. Die mittelschweren depressiven Symptome leitet der berichtende Fachpsychologe sodann letztlich einzig aus den anamnestischen Angaben, dem klinischen Eindruck und den Ergebnissen aus einem Depressionsfragebogen ab. Mithin beruht seine Diagnose schwergewichtig auf den subjektiven Schilderungen des Versicherten. Die als valide bezeichnete Testung zeigt zwar leichte Störungen in der verbalen und figuralen Aufmerksamkeitsspanne, eine mittelschwere Belastbarkeitsminderung sowie eine allgemeine Verlangsamung. Andererseits wird davon berichtet, dass sich mehrheitlich normgerechte bzw. niveauentsprechende Befunde gezeigt hätten. Hinzu tritt, dass eine computergestützte Untersuchung der Aufmerksamkeitsfunktionen nicht durchgeführt worden ist. Dieser Umstand wird zwar mit der Belastbarkeitsminderung erklärt. Andererseits ist aber auch festzustellen, dass der Versicherten einen Folgeuntersuchungstermin verpasst und einen in der Folge angesetzten dritten Termin schliesslich abgesagt hat. Auch wenn die Befunde in diesem Bericht demnach insgesamt eher einseitig formuliert worden sind, ist nun allerdings nicht auszuschliessen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse namentlich mit Blick auf die vorbestehende depressive Störung seit der Exploration durch die F.____ verschlechtert haben. Hintergrund bildet das gleichlautende Fazit des RAD vom 7. September 2021 (IV-Dok 308). Erschwerend tritt hinzu, dass ein am 6. April 2021 begonnenes Aufbautraining nach bereits fünf Tagen aufgrund fehlender Mitwirkung abgebrochen werden musste. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin und nicht den Fachpersonen der beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der beruflichen Eingliederung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Auch wenn im vorliegenden Fall in Bezug auf die nur sehr kurze Einsatzdauer kein konkretes Arbeitsverhalten des Versicherten eruiert werden konnte, erschien der Versicherte den Eingliederungsverantwortlichen letztlich aktuell doch zu wenig belastbar, um im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden zu können (IV-Dok 301; vgl. ebenso IV-Dok 292 vom 27. April 2021, wonach es nachvollziehbar sei, dass der Versicherte selbst im geschützten Rahmen nicht arbeitsfähig sei). Mit Blick auf eine nicht auszuschliessende Verschlechterung der depressiven Symptomatik und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht auch dieser Umstand letztlich für nicht abschliessend geklärte Verhältnisse. 9. Nach pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen ergibt sich zusammenfassend auf der Basis der grundsätzlich als nachvollziehbar zu qualifizierenden Exploration durch die F.____ kein abschliessendes Bild über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Namentlich bleibt unklar, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der gutachterlichen Exploration durch die F.____ in rheumatologischer und neuropsychologischer bzw. psychiatrischer Hinsicht allenfalls relevant verschlechtert haben. Damit präsentiert sich der massgebende medizinische Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG letztlich als ungenügend abgeklärt. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen. 10. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 10.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 10.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 10.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 20. Juni 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'808.95 geltend gemacht, das sich aus der Entschädigung für den erbrachten Aufwand von 7½ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.—, aus Auslagen von Fr. 179.60 und aus der Mehrwertsteuer von 7,7% im Betrag von Fr. 129.35 zusammensetzt. Diese Kostennote ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'808.95 zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

3.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'808.95 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

720 22 102 / 286 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.12.2022 720 22 102 / 286 — Swissrulings