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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.09.2021 720 21 66/265

23 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,327 parole·~17 min·4

Riassunto

Berufliche Massnahmen betr. B.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. September 2021 (720 21 66 / 265) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Einstellung der zugesprochenen beruflichen Massnahme wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen betr. B.____

A. Am 15. August 2019 meldete A.____ mit dem Formular "Anmeldung für Minderjährige: Medizinische Massnahmen, Berufliche Massnahmen und Hilfsmittel" ihren Sohn B.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie um Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung ersuchte. Gestützt auf ihre Abklärungen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilungen vom 27. Juli 2020 und 3. November 2020 für die Perioden vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2020 bzw. vom 1. November 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 31. Januar 2021 Kostengutsprachen für einen Berufsorientierungskurs in der Institution C.____.

Mit einer an A.____ gerichteten Verfügung vom 20. Januar 2021 lehnte die IV-Stelle einen (weiteren) Anspruch von B.____ auf berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, der Verlauf des Berufsorientierungskurses und der Umstand, dass der Versicherte die ihm im Zusammenhang mit diesem Kurs auferlegten Massnahmen zur Schadenminderung nicht erfüllt habe, würden deutlich machen, dass B.____ im Moment noch nicht in der Lage sei, eine erstmalige berufliche Ausbildung mit IV-Unterstützung erfolgreich zu absolvieren. Ein neues Gesuch könne unter den Bedingungen gestellt werden, dass eine regelmässige psychiatrischepsychotherapeutische Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes erfolge und eine mindestens dreimonatige Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen nachgewiesen werde.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 17. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine Kostengutsprache für eine berufliche Massnahme zu Gunsten ihres minderjährigen Sohnes B.____ in Zusammenarbeit mit der Klinik D.____ und der Kesb E.____ zu gewähren. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

C. Mit Verfügung vom 18. März 2021 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2021 ist demnach einzutreten.

2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 1bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Satz 1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Satz 2).

2.2 Die in Aussicht genommene Massnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 Abs. 1 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (Abs. 1). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, unter anderem die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961).

3.1 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass der Versicherte wegen der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung hat. Im Vordergrund stehen dabei eine seine Fähigkeiten entsprechende erstmalige berufliche Ausbildung und die dafür erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen. Im Rahmen dieses Anspruchs gewährte die IV-Stelle dem Versicherten denn auch mit Mitteilungen vom 27. Juli 2020 und 3. November 2020 für die Perioden vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 Kostengutsprachen für einen Berufsorientierungskurs in der Institution C.____.

3.2 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die IV-Stelle zu Recht diesen Berufsorientierungskurs wegen Nichteinhaltung der am 15. Juli 2020 und 28. Oktober 2020 angeordneten Auflagen abgebrochen und in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2021 einen (weite-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren) Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen abgelehnt bzw. deren erneute Prüfung und Gewährung unter die beiden Bedingungen der Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes und des Nachweises einer mindestens dreimonatigen Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen gestellt hat.

4.1 Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog. Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.

4.2 Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind sodann alle

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 21 N 157).

4.4 Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (UELI KIESER, a.a.O., Art. 21 N 164).

5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Versicherten am 27. Juli 2020 für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2020 die Kostengutsprache für einen Berufsorientierungskurs in der Institution C.____ erteilt wurde. Da der Konsum von Cannabis und die depressiven Schwierigkeiten des Versicherten schon damals ein Thema waren, hatte die IV-Stelle bereits am 15. Juli 2020 eine Auflage zur Schadenminderung ausgesprochen. Darin wurde der Versicherte aufgefordert, eine regelmässige psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes aufzunehmen und monatlich einen Cannabisabstinenznachweis vorzulegen. Mit der angeordneten Therapieauflage war der Versicherte nicht einverstanden. Es wurde deshalb am 10. September 2020 im Rahmen einer Zielvereinbarung zwischen dem Versicherten, der IV-Stelle und der zuständigen Betreuerin der Institution C.____ festgehalten, dass auf die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung verzichtet werden könne, sofern der Cannabis-Konsum nachweislich reduziert werde. In der Folge attestierte die zuständige Betreuerin der Institution C.____ dem Versicherten grundsätzlich eine positive Entwicklung. Diese war jedoch nicht von langer Dauer. Dem Bericht der Institution C.____ vom 26. Oktober 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Versicherte die vereinbarten Ziele allesamt nicht erreichen konnte. Insbesondere habe auch sein Cannabiskonsum wieder zugenommen. Gründe für das Nichterreichen der Ziele seien der Cannabiskonsum und das Fehlen einer psychotherapeutischen Behandlung. Laut der zuständigen Betreuerin sei das Verhalten des Versicherten während der Phase des reduzierten Cannabiskonsums auffallend besser gewesen. Die Fachleute der Institution C.____ boten dem Versicherten daher an, unter gleichzeitiger Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung ein "Timeout" auf einem Bauernhof zur Förderung der Cannabisabstinenz zu absolvieren. Am 28. Oktober 2020 forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut zur Mitwirkung/Schadenminderung auf, konkret verlangte sie von ihm, das von der Institution C.____ angebotene "Timeout" zur Erreichung der Cannabisabstinenz wahrzunehmen. Ebenso ordnete sie an, dass der Versicherte monatlich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abstinenznachweise vorzulegen und umgehend eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen habe. Mit Mitteilung vom 3. November 2020 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 die Kostengutsprache für einen Berufsorientierungskurs mit betreutem Wohnen. Gleichzeitig unterzeichneten der Versicherte, die IV-Stelle und die zuständige Betreuerin der Institution C.____ eine Zielvereinbarung, in welcher sie die dem Versicherten am 28. Oktober 2020 gemachten Auflagen nochmals explizit festhielten. Weiter wurde in der Zielvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beruflichen Massnahmen der IV abgebrochen würden, falls der Versicherte die geforderte Abstinenz nicht erreichen werde.

5.2 Am 17. Dezember 2020 orientierte die zuständige Betreuerin der Institution C.____ die IV-Stelle, dass sich die Situation mit dem Versicherten seit dessen Rückkehr aus dem "Timeout" massiv verschlechtert habe. Der Cannabiskonsum sei nachweislich wieder massiv angestiegen. Zudem sei der Versicherte diese Woche nicht zur Arbeit und zum Kurs erscheinen und nicht erreichbar gewesen. Auch habe er den letzten Therapietermin nicht wahrgenommen. Sie erachte eine Fortführung der Massnahme unter diesen Umständen nicht als sinnvoll. Diese Einschätzung der Betreuerin bestätigten alle Beteiligten der Institution C.____ im definitiven Bericht vom 8. Januar 2021, worauf die IV-Stelle und die Institution C.____ die vorzeitige Beendigung der Massnahme per 31. Dezember 2020 vereinbarten. Gestützt auf den von ihrer Berufsberaterin verfassten "Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme" vom 13. Januar 2021 erliess die IV-Stelle in der Folge die vorliegend angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2021.

5.3 Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt wird von der Mutter des Versicherten in ihrer Beschwerde vom 17. Februar 2021 nicht in Frage gestellt.

6.1 Hält man sich den geschilderten Ablauf vor Augen, so ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2021 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen abgelehnt, bzw. eine neue Anspruchsprüfung unter die Bedingungen gestellt hat, dass eine regelmässige psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes erfolge und eine mindestens dreimonatige Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen nachgewiesen werde.

6.2 Wie aufgezeigt, ordnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Juli 2020 und 28. Oktober 2020 dem Versicherten gegenüber gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IVG Auflagen zur Schadenminderung an. Sie forderte ihn vor dem Hintergrund seines erheblichen Cannabiskonsums und den damit zusammenhängenden psychischen Problemen auf, eine regelmässige psychiatrischepsychotherapeutische Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes aufzunehmen und monatlich einen Nachweis der Cannabisabstinenz vorzulegen. Mit diesen Anordnungen bezweckte die IV-Stelle, die Eingliederung des Betroffenen ins Erwerbsleben zu ermöglichen und zu erleichtern. Die strittigen Auflagen erweisen sich in Anbetracht des ausufernden Cannabiskonsums des Versicherten und seines gemäss den Fachleuten der Institution C.____ in erheblichem Masse darauf zurückzuführenden Verhaltens (ganztägige unentschuldigte Absenzen, Verspätungen, Nichteinhalten von Therapieterminen, fehlende

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht proaktive Kommunikation) als angemessen und verhältnismässig. Letzteres gilt insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischenpsychotherapeutischen Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes, ist es dem Versicherten doch - entgegen seinen ursprünglichen Vorsätzen - offensichtlich nicht gelungen, die angestrebte Cannabisabstinenz ohne entsprechende therapeutische Begleitung zu erreichen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Auflagen dem Versicherten auch zumutbar gewesen wäre. Wie oben ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die erforderliche Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (vgl. E. 4.2 hiervor und die dortigen Hinweise). Ebenfalls erfüllt ist das Erfordernis der Wirksamkeit der Auflagen. Es darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Anordnungen, denen der Versicherte nicht Folge leistete, zu einer erfolgreichen Eingliederung ins Erwerbsleben beigetragen bzw. die Chancen hierfür gesteigert hätten. Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der zuständigen Betreuerin der Institution C.____ bestätigt. Diese weist darauf hin, dass einerseits das Verhalten des Versicherten während der Phase des reduzierten Cannabiskonsums auffallend besser gewesen sei, andererseits sei es gegen Ende der Massnahme wegen des erhöhten Cannabiskonsums wieder zu einer Verschlechterung der Situation gekommen. Somit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbefolgen der schadenmindernden Auflagen und dem Nichterreichen der angestrebten Eingliederungsziele gegeben.

6.3 Die IV-Stelle hat auch das für eine Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 4.3 hiervor) eingehalten. Sie hat den Beschwerdeführer mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, so erstmals im Schreiben vom 15. Juli 2020. Zudem hat sie die angeordneten Schadenminderungsauflagen im Schreiben vom 28.Oktober 2020 und in den gemeinsam mit dem Versicherten und der zuständigen Betreuerin der Institution C.____ vereinbarten Zielvorgaben wiederholt. Im Weiteren hat die IV- Stelle dem Versicherten im Schreiben vom 28. Oktober 2021 angedroht, die Leistungen bei einer weiteren Verweigerung der Mitwirkung einzustellen. Gleichzeitig hat sie ihm die erforderliche Bedenkzeit eingeräumt. Der Versicherte hatte damit Gelegenheit und Zeit, um sich über die Konsequenzen seines Verhaltens Rechenschaft abzulegen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens klar Genüge getan. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den eingestellten Eingliederungsmassnahmen nicht um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Versicherten handelt, denn die IV-Stelle lehnt einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen bekanntlich nicht grundsätzlich und definitiv ab, sondern sie stellt eine neue Anspruchsprüfung einzig unter die Bedingungen, dass eine regelmässige psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes erfolge und eine mindestens dreimonatige Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen nachgewiesen werde.

6.4 Was die Mutter des Versicherten in ihrer Beschwerde vorbringt, ändert nichts am Ergebnis, dass die IV-Stelle berechtigt war, die laufende berufliche Massnahme zu beenden und die erneute Prüfung eines (weiteren) Anspruchs unter die vorstehend genannten Auflagen zu stellen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie als Mutter ihrer Mitwirkungspflicht stets

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachgekommen sei und die notwendigen Schritte unternommen habe, um ihrem Sohn eine Ausbildung respektive vorab die Absolvierung der beruflichen Massnahme in der Institution C.____ zu ermöglichen. Diesem Einwand hält die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2021 zu Recht entgegen, dass im vorliegenden Verfahren in keiner Weise das Verhalten der Mutter, sondern selbstverständlich nur dasjenige des Versicherten zur Diskussion steht. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass sich die Schadenminderungsauflagen der IV- Stelle einzig an den Versicherten richteten und ausschliesslich von ihm bestimmte Verhaltensweisen verlangt wurden. Der genannte Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet.

6.5 Abschliessend bleibt zu ergänzen, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. In diesem Sinne hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass sie ein neues Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen prüfen werde, sofern der Versicherte seine Verhaltensweise ändert und eine regelmässige psychiatrischepsychotherapeutische Behandlung unter leitliniengerichteter Medikation nach Vorgabe eines Facharztes aufnimmt und den Nachweis einer mindestens dreimonatigen Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen erbringt.

6.6 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2021 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 18. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

7.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

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