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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2023 720 21 328 / 212 (720 2021 345 / 213)

21 settembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,688 parole·~28 min·7

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. September 2023 (720 21 328 / 212, 720 21 345 / 213) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist dem unter einem Asperger-Syndrom und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidenden Versicherten sozial-praktisch nicht mehr zumutbar. Gerichtsgutachten. Rückwirkender Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1990 geborene und zuletzt bis 31. März 2019 als Allrounder erwerbstätig gewesene A.____ erlitt am 23. April 2018 einen Fersenbeinbruch. Am 8. September 2018 wurde er von einer Gruppe junger Personen angegriffen. Dabei zog er sich eine Commotio cerebri mit Jochbeinhä-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht matom, eine Schürfwunde sowie mehrere Kontusionen zu. Die Unfallversicherung des Versicherten hat für die Folgen dieser beiden Unfallereignisse die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten erbracht. Am 10. Dezember 2018 hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis von A.____ per Ende März 2019 aufgelöst. B. Am 7. Februar 2019 meldete sich A.____ unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Nacken-, Rücken- und Brustschmerzen sowie Atemprobleme und eine Amnesie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse, insbesondere nach Einholung eines bidisziplinären, rheumatologisch-psychiatrischen Verwaltungsgutachtens bei Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Januar 2021 und bei Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2021 ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Anwendung der allgemeinen Methode ab 1. August 2019 einen Invaliditätsgrad von 100% und ab 1. Januar 2020 einen solchen von 57%. Mit Verfügung vom 14. September 2021 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2021 eine unbefristete halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 13. Oktober sprach sie ihm rückwirkend ab 1. August 2019 bis 31. März 2020 sodann ein ganze und ab 1. April 2020 bis 30. September 2021 eine halbe IV- Rente zu. C. Gegen diese beiden Verfügungen reichte der Versicherte, vertreten durch Advokat Erich Züblin, mit Eingaben vom 12. Oktober 2021 und vom 18. Oktober 2021 jeweils Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Darin beantragte er unter o/e-Kostenfolge, die Verfügungen seien insofern abzuändern, als ihm nach seinem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 auch ab 1. Januar 2020 bzw. ab 1. April 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Zur Begründung brachte er zusammenfassend vor, dass es dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.____ vom 21. Januar 2021 an Beweiskraft mangle. D. Weil beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich dieselben Rechtsfragen stellen, legte das Kantonsgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2021 die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Rentenverfügungen vom 14. September 2021 und vom 13. Oktober 2021 (Verfahren 720 21 328 und 720 21 345) zusammen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2021 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres regional-ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. und vom 26. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerden. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 12. Mai 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass dem psychiatrischen Verwaltungsgutachten von Dr. C.____ vom 21. Januar 2021 keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren seien nicht beweiskräftig genug. Der Fall werde ausgestellt und es werde zur abschliessenden Klärung der medizinischen Sachlage ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Der Beschwerdeführer hat das in der Folge am Kantonsgericht eingegangene Gerichtsgutachten von Dr. D.____ vom 27. März 2023 als beweiskräftig erachtet und gestützt darauf in Abänderung seiner ursprünglichen Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 14. April 2023 beantragt, es sei ihm gestützt auf einen IV-Grad von 100% ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle gelangte gestützt auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 26. April 2023 mit Eingabe vom 28. April 2023 zum Schluss, dass Rückfragen an die Gerichtsgutachterin notwendig seien. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass in einer angepassten Tätigkeit keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen würde. Mit Blick auf die sich abzeichnende soziale Einbindung des Versicherten und seine elfjährige Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt liege keine sehr schwere Persönlichkeitsproblematik vor. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2021 zusammengelegten Beschwerden zuständig. Auf die bei beiden Beschwerden des Versicherten vom 12. und vom 18. Oktober 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Die Parteien gehen zu Recht davon aus, dass der Versicherungsfall (rentenbegründende Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.4) noch vom dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. Damit kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach im Rahmen einer Rechtsänderung dasjenige Recht gilt, welches bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 138 V 475 E. 3 f. mit Hinweisen; BGE 127 V 466 E. 1). Im vorliegenden Fall sind somit die Bestimmungen des IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 2.4 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). 3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Insbesondere im Zusammenhang mit den Gerichtsgutachten führte das Bundesgericht aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen medizinischer Experten abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch genauer zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Demnach lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizini-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Experten nicht zu, ein Gerichtsgutachten nur deshalb in Frage zu stellen, weil andere Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnde Ärzteschaft wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 4. Die somatischen Verhältnisse sind zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben. Gestützt auf das schlüssige Verwaltungsgutachten von Dr. B.____ vom 8. Januar 2021 ist davon auszugehen, dass dem Versicherten bezogen auf ein Ganztagespensum für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Restarbeitsfähigkeit verbleibt (IV-Dok 91, S. 45). Strittig und zu prüfen sind hingegen die psychiatrischen Verhältnisse. 4.1 In seinem Verwaltungsgutachten vom 21. Januar 2021 erhob Dr. C.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, narzisstischen und schizotypen Anteilen (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Versicherten eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25), einen Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung (ICD-10 F23.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Daraus leitete der Gutachter ab März 2019 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab. Betreffend eine Verweistätigkeit hielt Dr. C.____ jedoch fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2020 auf 50% reduziere. Wie das Kantonsgericht bereits anlässlich seiner Beschlussfassung vom 12. Mai 2022 festgehalten hat, vermag diese Einschätzung nicht zu überzeugen. Die Ausführungen von Dr. C.____ im Zusammenhang mit der Wiedererlangung einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 sind auffallend kurz ausgefallen (a.a.O., S. 32, ad Ziffer 8.2.5). Dr. C.____ begründet seine Einschätzung letztlich alleine damit, dass der Versicherte während rund elf Jahren im ersten Arbeitsmarkt tätig war. An dieser Begründung bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil Dr. C.____ in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die Persönlichkeit des Versicherten durch die Autismusspektrumstörung und durch zwanghafte, narzisstisch und schizotype Züge gezeichnet sei und der Versicherte im sozialen Kontext deshalb vielschichte Schwierigkeiten aufweise. Im Detail hielt der Gutachter fest, dass sich der Explorand kaum in eine vertrauensvolle Beziehung einlassen könne, sich sehr schnell infrage gestellt fühle und besserwisserisch auf eigenen Meinungen beharre. Gegenüber Mitmenschen zeige er wenig Toleranz, weshalb es in der Berufswelt bereits wiederholt zu Auseinandersetzungen mit Kollegen und Vorgesetzten gekommen sei. Dr. C.____ anerkannte, dass für den Versicherten ein äusserer Rahmen stets sehr wichtig gewesen sei. Als der Versicherte nach seiner Entlassung und nach der Einstellung der Versicherungsleistungen des Unfallversicherers zusammengebrochen sei, sei er in eine grosse Krise geraten, vorübergehend kurzzeitig psychotisch gewesen und habe während Monaten stationär behandelt werden müssen. Die Behandlung habe jedoch wenig an seiner schweren psychischen Störung geändert. In Übereinstimmung mit den behandelnden Fachpersonen, namentlich des Spitals E.____ (IV-Dok 101 und 114), ging Dr. C.____ mithin ebenfalls von einer schweren psychiatrischen Störung und einer ungünstigen Prognose aus (a.a.O., S. 30, ad Ziffer 7.2; S. 31, ad Ziffer 7.4). Ausserdem postulierte er die Eingliederung mittels beruflicher Massnahmen im Umfang von vier Stunden pro Tag (a.a.O., S. 32, ad Ziffer 8.3.2), vermochte jedoch nicht abzuschätzen, ob es gelingen werde, den Exploranden beruflich überhaupt wieder zu integrieren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (a.a.O., S. 30, ad Ziffer 7.3.2). Weshalb der Gutachter unter diesen Umständen ab Januar 2020 wieder eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Behandler des Spitals E.____ explizit festgehalten haben, dass die elfjährige Erwerbstätigkeit des Versicherten keinen Widerspruch zu den festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit darstelle (IV-Dok 114, S. 2). In diesem Zusammenhang ist dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.____ keine Auseinandersetzung mit den von den Behandlern abweichenden Einschätzung einer weiterhin vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu entnehmen. Dr. C.____ beschränkte sich vielmehr darauf, die von den Behandlern gestellten Diagnosen zu bestätigen. Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich nicht nachvollziehen, warum er im Gegensatz insbesondere zu den Behandlern des Spitals E.____, welche dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (IV-Dok 24 und 79), zur Einschätzung einer lediglich hälftigen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gelangt war. Die divergente Einschätzung von Dr. C.____ verwundert aber auch deshalb, weil selbst der RAD gestützt auf eine persönliche Untersuchung am 20. Juli 2020 eine schwerste Vulnerabilität des Versicherten bestätigt hatte (IV-Dok 66, ad Ziffer 6). Bei dieser Ausgangslage erschliesst sich nicht, weshalb Dr. C.____, der ebenfalls von einer schwerwiegenden psychiatrischen Störung ausgegangen war (a.a.O., S. 31, ad Ziffer 7.4), indessen keine eigene Testung mittels Mini-ICF- APP durchgeführt hatte, mithilfe derer er seine abweichende Einschätzung allenfalls zumindest implizit hätte untermauern können, die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten derart abweichend bewertet hat. Zu wenig Beachtung fand im Verwaltungsgutachten von Dr. C.____ im Weiteren die Tatsache, dass der Versicherte gegen Ende seiner elfjährigen Tätigkeit an einer zunächst unentdeckt gebliebenen Fersenruptur rechts gelitten hat und im September 2018 von einer Gruppe Jugendlicher angegriffen und zusammengeschlagen worden war. Dr. C.____ hat in diesem Zusammenhang weder die Umstände der anschliessenden Dekompensation näher erfragt noch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit analysiert. Der simple Hinweis auf eine bisher elfjährige Arbeitstätigkeit alleine genügt deshalb auch in diesem Zusammenhang keinesfalls, um auf eine hälftige Arbeitsfähigkeit zu schliessen, zumal die von Dr. C.____ vorgenommene Indikatorenprüfung nur oberflächlich und unvollständig ausgefallen ist (BGE 143 V 418 E. 6). Dr. C.____ ging zwar von einer schweren psychischen Störung aus, verzichtete aber darauf, deren Ausprägung umfassend darzulegen. Er äusserte sich nicht zu allfälligen Komorbiditäten. Eine eingehende Gegenüberstellung von Ressourcen und Belastungsfaktoren liess sich seinem Gutachten ebenfalls nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage war die Nachvollziehbarkeit der versicherungsmedizinischen Argumentation des Gutachters nicht gegeben. Insgesamt hat die gerichtliche Überprüfung der psychiatrischen Explorationsergebnisse durch Dr. C.____ mithin erhebliche Mängel aufgezeigt, die den vom Bundesgericht vorgegebenen Begutachtungsleitlinien teils klar widersprochen haben (oben, Erwägung 3.2). Eine Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse mittels eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens hat sich deshalb als unerlässlich erwiesen. 4.2 Damit steht nunmehr das Gerichtsgutachten von Dr. D.____ vom 27. März 2023 im Zentrum der medizinischen Beurteilung. Die begutachtende Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, geht in diesem Gutachten in Übereinstimmung mit den bereits von Dr. C.____ erhobenen Diagnosen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einem Asperger-Syndrom und an

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, narzisstischen und schizoiden Anteilen leide. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Schmerzstörung, derzeit weitgehend remittiert, und eine Abhängigkeit von Tabak, Cannabinoiden und Opioiden. Bei den Explorationsgesprächen hätten ausgeprägte formale Denkstörungen im Vordergrund gestanden. Die Kommunikationsprobleme im Sinne von Umständlichkeit, Weitschweifigkeit und sprachlichen Verständnisdefiziten hätten den Untersuchungsvorgang massiv erschwert. Der Versicherte sei zwar aufrichtig bemüht gewesen, sich verständlich zu machen, habe dies jedoch nur in einem überdurchschnittlich zeitlichen Rahmen und mit strukturierender Hilfe überhaupt einigermassen erreichen können. Aufgefallen seien eine misstrauische Grundhaltung, ein starker Leidensdruck, eine Affektlabilität, eine Irritierbarkeit bzw. eine Unsicherheit im zwischenmenschlichen Kontakt und eine eingeschränkte Reflexions- und Urteilsfähigkeit. In der Persönlichkeit hätten sich zwanghafte, narzisstische und schizoide Anteile gezeigt, die die soziale Interaktionsfähigkeit stark herabsetzen würden. Die aus den gestellten Diagnosen resultierenden Einschränkungen in der Kommunikation und in der sozialen Interaktionsfähigkeit würden sich in allen Lebensbereichen stark beeinträchtigend auswirken. Der Explorand zeige grosse Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, seine Anliegen deutlich zu machen sowie sozialadäquat durchzusetzen und sich in schwierigen Situationen angemessen zu verhalten und zu behaupten. Es würden daher immer wieder Missverständnisse und Unstimmigkeiten auftreten. Entsprechend habe der Versicherte im beruflichen Bereich trotz seiner prinzipiell guten intellektuellen Ressourcen und weiterer positiver Eigenschaften in Form von Ehrgeiz und Pflichtbewusstsein längerfristig nicht bestehen können und auch keine längerfristigen familiären, intimen oder freundschaftlichen Beziehungen pflegen können, so dass er aktuell nur noch mit einem Freund und seiner Schwägerin in engerem Austausch stehe. Dasselbe Bild zeige sich im Umgang mit Fachpersonen und Behörden. Aus Sicht der Referentin habe sich die gestörte Kommunikation bzw. die soziale Interaktion auch im öffentlichen Raum bemerkbar gemacht, indem der Versicherte wiederholt nicht rechtzeitig habe erkennen können, dass er mit gewaltbereiten Jugendlichen konfrontiert gewesen sei. Seit der Kündigung seines letzten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Herbst 2018 sei sein psychischer Zustand sehr instabil und durch krisenhafte Zuspitzungen gekennzeichnet gewesen. Seit März 2019 befinde sich der Explorand nunmehr im Bethesda Spital Basel in ambulanter Behandlung. Stationäre Therapien würden ihn aufgrund der Fülle an sozialen Kontakten und der durchgeführten Gruppentherapien jedoch überfordern. Er gerate dabei leicht in eine starke Anspannung und in eskalierende Konflikte. Gesamthaft würden die bisherigen therapeutischen Bemühungen aufzeigen, dass die schwere psychische Störung eine möglichst kontinuierliche und intensive Psychotherapie im Einzelsetting erfordern würde. Von den Behandelnden des Bethesda Spitals Basel sei die Kommunikations- und Interaktionsproblematik des Versicherten ebenfalls als derart schwer eingestuft worden, dass ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert worden sei. Im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. C.____ sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Es könne erst im Rahmen einer geschützten Tätigkeit beurteilt werden, ob der Versicherte bezüglich seiner kommunikativen und sozialen Fähigkeiten Fortschritte in einem Masse mache, so dass ihm allenfalls eine leidensangepasste Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden könne. Es brauche eine Phase des längeren Beziehungs- und Vertrauensaufbaus zu einer therapeutisch geschulten vorgesetzten Person, bei welchem die Arbeitsaufgaben dem Versicherten zunächst weitgehend freigestellt würden, bevor nach und nach

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weitere Leistungsanforderungen gestellt werden könnten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe unabhängig vom Tätigkeitsbereich seit dem 8. September 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt. 5.1 Das zitierte Gerichtsgutachten von Dr. D.____ erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige Gerichtsexpertise. Ihre Explorationsergebnisse weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf und sind – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (oben, E. 3.3 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend. Die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin sind in Kenntnis sämtlicher relevanten Vorakten abgegeben worden und beruhen auf allseitigen und detaillierten Untersuchungen des Versicherten sowie auf einer umfassenden Analyse seiner funktionellen Einschränkungen und ihrer Genese. Die Explorationsergebnisse berücksichtigen weiter alle geklagten Beschwerden, basieren insbesondere auch auf fremdanamnestischen Auskünften der behandelnden (Fach-)Ärztinnen und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge insbesondere hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Kommunikations- und Interaktionsprobleme des Versicherten ohne Weiteres ein. Wie oben ausgeführt, weicht das Gericht bei einem Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch besonders präzise zu erfassen. Solche Gründe liegen im vorliegenden Fall keine vor. Massgebend ist, ob das fragliche Gutachten den rechtsprechungsgemässen Kriterien zufolge (oben, Erwägung 3.3) überzeugend ausgefallen ist. Dies ist hier der Fall. Das Gerichtsgutachten zeichnet sich durch eine grosse Qualität aus, weil es nicht nur auf einer umfassenden, sehr detaillierten (Fremd-)- Anamnese beruht, sondern sich überaus detailliert mit den funktionellen Auswirkungen der erhobenen Diagnosen auseinandersetzt (a.a.O., S. 79 ff.). Die Gerichtsgutachterin vermag ihre Einschätzung mithin umfassend zu begründen. Sie zeigt namentlich deutlich auf, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Jugend durch seine psychische Erkrankung beeinträchtigt gewesen ist. Mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse begründet sie aber ebenso umfassend, weshalb er aktuell nur einem geschützten Arbeitsumfeld funktionieren kann und eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bis auf weiteres für ihn nicht in Frage kommt. 5.2 Gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom 26. April 2023 wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass der Gerichtsgutachterin eine Rückfrage im Zusammenhang mit der von ihr attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu unterbreiten sei. Aus dieser Stellungnahme des RAD geht hervor, dass angesichts der sich abzeichnenden sozialen Einbindung des Versicherten und dessen Status nach elfjähriger Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht nachvollzogen werden könne, dass eine sehr schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine relevante Leistungsfähigkeit zeige sich namentlich auch im Umstand, dass der Versicherte mit dem Auto zu einer dreistündigen Exploration und wieder zurück nach Hause habe fahren können. Diese Kritik geht fehl. Zunächst erstaunt es, wenn die RAD-Ärztin in ihrer neuerlichen Stellungnahme die Schwere der Persönlichkeitsstörung in Frage stellt, nachdem sie selbst im Juli 2020 gestützt auf eine eigene Untersuchung bestätigt hatte, dass der Versicherte schwerst vulnerabel sei (IV-Dok 66, S. 3, ad Ziffer 6). Zumal von der RAD-Ärztin bereits dazumal auch allfällige Eingliederungsmassnahmen als nicht durchführbar bezeichnet worden waren, er-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht staunt es jedenfalls, dass sie in ihrer neuerlichen Stellungnahme nunmehr mit Blick auf die Rentenfrage – übrigens auch in Abweichung zur Einschätzung von Dr. C.____ in dessen Gutachten vom 21. Januar 2021 (a.a.O., S. 31, ad Ziffer 7.4) – davon ausgeht, dass keine schwere Persönlichkeitsstörung mehr vorliege. Die von ihr vertretene Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt damit zu begründen, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, mit dem Auto zur Exploration durch Dr. D.____ und wieder zurückzufahren, zielt bei dieser Aktenlage an der Sache vorbei. Einerseits greift es zu kurz, die Leistungsfähigkeit des Versicherten alleine auf der Basis einer einmaligen Autofahrt beurteilen zu wollen. Andererseits steht ausser Frage, dass der Versicherte grundsätzlich über sehr gute intellektuelle Kapazitäten verfügt, aufgrund seiner Autismusspektrumstörung aber im sozialen Kontext vielschichtige Schwierigkeiten aufweist. Mithin geht es nicht darum, ob der Versicherte fähig ist, über Stunden ein Auto zu lenken, Velo zu fahren oder einkaufen zu gehen, sondern um die Frage, ob und inwiefern es ihm vor dem Hintergrund seiner offensichtlich überaus stark ausgeprägten Kommunikations- und sozialen Interaktionsstörung zuzumuten ist, sich in beruflichen Beziehungen dauerhaft angepasst und konstruktiv zu verhalten. Solche Fähigkeiten gehen dem Versicherten krankheitsbedingt zumindest per dato aber noch ab, weil er gemäss den übereinstimmenden Einschätzungen aller beteiligten Fachpersonen in seinen rigiden Denkmustern gefangen bleibt, sich nicht situationsadäquat verhalten kann und sich daher letztlich wiederholt in chronischen Konflikten erschöpft, welche wiederum zum Abbruch sozialer Kontakte führen (Gerichtsgutachten, S. 69, ad Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf Fähigkeiten und Funktionen). Diese Einschätzung ist nicht neu. Dass der Versicherte speziell im sozialen Kontext vielschichtige Schwierigkeiten hat, geht bereits aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. C.____ hervor (S. 28, ad Ziffer 6.3). Die nunmehr isoliert vorgetragene Kritik des RAD vermag deshalb nicht zu überzeugen. Als aktenwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Auffassung der RAD-Ärztin in deren Stellungnahme vom 26. April 2023, der Versicherte sei sozial eingebunden. Sowohl aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. C.____ vom 21. Januar 2021 (S. 29, ad Ziffer 7.1. a.E.; S. 31, ad Ziffer 7.4) als auch aus dem Gerichtsgutachten von Dr. D.____ vom 27. März 2023 (S. 58) geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer sozial isoliert sei, kaum soziale Kontakte pflege und mit Ausnahme der Schwägerin «eigentlich niemanden» an seiner Seite habe. 5.3 Entgegen der durch den RAD vertretenen Auffassung erweist es sich auch nicht als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und im Anschluss daran zunächst mehr oder minder auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden hat (Gerichtsgutachten, S. 50 ff., ad berufliche Entwicklung). Bereits die Behandler des Spitals E.____ haben darauf hingewiesen, dass die elfjährige Erwerbstätigkeit des Versicherten keinen Widerspruch zu den festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit darstelle (IV-Dok 114, S. 2). Auch das Gerichtsgutachten von Dr. D.____ legt nunmehr ausführlich dar, dass namentlich die Kommunikations- und Interaktionsprobleme in der Biographie des Versicherten schon immer vorhanden gewesen sind, der Versicherte indessen über eine längere Zeit versucht hat, sich anzupassen. Nachdem er im September 2018 Opfer einer tätlichen Auseinandersetzung geworden und sein Arbeitsverhältnis in der Folge durch den Arbeitgeber gekündet worden war, konnte er in der Arbeitswelt offenbar aber nicht mehr Fuss fassen. Dass der Versicherte im beruflichen Bereich trotz seiner prinzipiell guten intellektuellen Ressourcen und weiterer positiver Eigenschaften in Form von Ehrgeiz und Pflichtbewusstsein nicht mehr bestehen konnte, erweist sich mithin als schlüssig.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weil sich die aus den erhobenen Diagnosen resultierenden Einschränkungen in der Kommunikation und in der sozialen Interaktionsfähigkeit generell in allen Lebensbereichen stark beeinträchtigend auswirken, hat er sich auch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie gegenüber dem Unfallversicherer im Rahmen der Behandlung seiner Unfallfolgen unverstanden gefühlt. Auch seine Partnerschaft ist in dieser Zeit auseinandergebrochen. Die Auffälligkeiten in der zwischenmenschlichen Kommunikation haben sich in der Folge deshalb nachvollziehbar weiter akzentuiert. Aufgrund der Zuspitzung seiner psychosozialen Situation ist der Versicherte im Juli 2019 schliesslich von seiner Therapeutin zu einer längeren und stationären Krisenintervention eingewiesen worden. Auch dieser Aufenthalt war der übereinstimmend mit den übrigen medizinischen Unterlagen detailliert erhobenen Anamnese im Gerichtsgutachten von Dr. D.____ zufolge von weiteren Missverständnissen und Konflikten belastet, weshalb die Durchführbarkeit allfälliger Eingliederungsmassnahmen schliesslich im Juli 2020 auch vom RAD verneint worden war (IV- Dok 66, S. 4). Seither liegt offensichtlich weiterhin ein instabiler Gesundheitszustand vor. Entgegen der vom RAD vertretenen Auffassung erhellt somit, dass keinesfalls aus der ursprünglich mehr oder weniger vorhandenen Funktionalität im ersten Arbeitsmarkt nunmehr plötzlich ab Januar 2020 auf eine teilweise wiedererlangte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist dem Beschwerdeführer im Gegenteil sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (oben, Erwägung 2.3). 6. Zusammenfassend kommt dem Gerichtsgutachten von Dr. D.____ voller Beweiswert zu. Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner guten intellektuellen Fähigkeiten seit seiner Dekompensation infolge der tätlichen Auseinandersetzung anfangs September 2018 auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verblieben ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich allfällige Weiterungen im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen seiner gesundheitlichen Verhältnisse. Der Versicherte hat sich zwar bereits anfangs Februar 2019 zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Dok 1). Indessen hat erst seit 8. September 2018 eine durchgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres (oben, Erwägung 2.1) resultiert damit erst ab 1. September 2019 ein unbefristeter Anspruch auf eine ganze Rente der IV. Die IV-Stelle hat den Rentenbeginn in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2021 hingegen bereits auf den 1. August 2019 festgelegt. Insofern besteht eine Differenz im Umfang eines Monats, die sich rein zeitlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt. In der Gesamtschau bedeutet die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente der IV seit September 2019 im Vergleich zu den beiden angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 und vom 13. Oktober 2021 jedoch eine erhebliche Besserstellung, welche schliesslich auch den korrigierten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 14. April 2023 zum eingeholten Gerichtsgutachten vom 27. März 2023 entspricht. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der gegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle erhobenen Beschwerden. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen infolge wiederholter Urteilsberatungen durch das Kantonsgericht ein grosser Verfahrensaufwand

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1’000.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind und der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 800.— dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist. 7.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 12. Mai 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war (oben, Erwägung 4.1, a.E.). Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Das in der Folge eingeholte Gerichtsgutachten von Dr. D.____ vom 27. März 2023 war für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts mithin unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die entsprechenden Begutachtungskosten in der Höhe von Fr. 8'960.— (vgl. Rechnung vom 27. März 2023) demnach der IV-Stelle aufzuerlegen. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 14. April 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden und zehn Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie der Notwendigkeit einer ergänzenden Stellungnahme zum eingeholten Gerichtsgutachten vom 27. März 2023 als angemessen erweist. Nicht übernommen werden können allerdings die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers im Umfang von einer Stunde und 20 Minuten. Damit resultiert ein zu entgeltender Zeitaufwand von 11 Stunden und 50 Minuten. Diese Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ausserdem die geltend gemachten Auslagen, von welchen ebenfalls die im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers angefallenen Spesen abzuziehen sind und damit ein Auslagenersatz im Umfang noch von Fr. 157.60 resultiert. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'355.85 (11 Stunden und 50 Minuten à Fr. 250.— + Auslagen von Fr. 157.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 14. September 2021 und vom 13. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besitzt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.— zurückerstattet. 3. Die Kosten für das gerichtliche Gutachten von Dr. med. D.____ vom 10. August 2022 in der Höhe von Fr. 8'960.— werden der IV-Stelle Basel- Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'355.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

720 21 328 / 212 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.09.2023 720 21 328 / 212 (720 2021 345 / 213) — Swissrulings