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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.06.2022 720 21 326/138

9 giugno 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,629 parole·~13 min·3

Riassunto

IV-Rente/Rückweisung (Urteil BGer 8C_198/2021 vom 15.09.2021)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Juni 2022 (720 21 326 / 138) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die IV-Stelle durfte trotz des Alters der Beschwerdeführerin und des langjährigen Rentenbezugs auf die Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen verzichten

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente / Rückweisung (Urteil BGer 8C_198/2021 vom 15.09.2021)

A.1 Die 1958 geborene A.____ war bis Oktober 2001 als Betriebsmitarbeiterin bei der B.____AG in X.____ tätig. Am 8. November 2001 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. September 2003 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) rückwirkend ab 1. November 2001 eine

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ganze Invalidenrente zu. Der Rentenanspruch wurde in der Folge wiederholt revisionsweise überprüft und bestätigt. A.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 forderte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (Staatsanwaltschaft) die IV-Stelle auf, das IV-Dossier von A.____ zu edieren, da sie eine Untersuchung wegen eines Verdachts auf Versicherungsbetrug führe. In der Folge sistierte die IV-Stelle die Auszahlung der Invalidenrente und der seit dem 1. Juli 2005 ausgerichteten Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades mit sofortiger Wirkung (Verfügung vom 18. September 2013). Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen durchgeführt und dabei auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte, stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ein. A.3 Am 18. August 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision des Rentenanspruchs ein, wobei sie Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem Gutachten beauftragte (Expertise vom 13. Juli 2017). Gestützt auf dessen Untersuchungsergebnisse gelangte sie zur Auffassung, dass A.____ spätestens seit Mitte 2013 wiederum zu 70 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad 26 % betrage. Alsdann hob sie die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2020 rückwirkend per September 2013 auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ab (Urteil vom 5. November 2020, KGSV 720 20 98). Die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2021, 8C_198/2021, teilweise gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. November 2020 auf und wies die Sache zur Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit und zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. B. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht das vorliegende Verfahren Nr. 720 21 326. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 stellte es den Parteien das Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2021, 8C_198/2021, zu und gab ihnen Gelegenheit, zur Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zu deren Leistungsanspruch Stellung zu nehmen. Hiervon machte die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2021 und die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 Gebrauch. C. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Mit Urteil vom 15. September 2021, 8C_198/2021, bestätigte das Bundesgericht die Beurteilung des Kantonsgerichts im Urteil vom 5. November 2020 dahingehend, dass per September 2013 kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr bestanden und die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Meldepflicht begangen habe, was grundsätzlich zur rückwirkenden Leistungseinstellung per 18. September 2013 berechtige. Es beanstandete aber, dass im angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts die zur Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit notwen-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht digen Feststellungen fehlten. Aus diesem Grund wies es die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es dies nachhole. Darauf beschränkt sich vorliegend das Prozessthema. 2.1 Dazu führte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, sie sei im Zeitpunkt der vorsorglichen Rentensistierung bereits über 55 Jahre und im Zeitpunkt der Verfügung älter als 61 Jahre gewesen. Die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt sei durch die Invalidität begründet. Sie sei weder besonders agil noch gewandt. Zudem verfüge sie nicht über die für eine Selbsteingliederung erforderlichen Ressourcen. Zudem sei sie im gesellschaftlichen Leben nicht besonders integriert und habe keine breite Ausbildung oder Berufserfahrung. Daher könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich trotz der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und des fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellung wieder ins Erwerbsleben eingliedern könne. Somit hätten vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Da keine solche erfolgt seien, habe sie bis zum Bezug der AHV-Rente ungeschmälerten Anspruch auf die Invalidenrente. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2021 auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Invalidenrente nicht angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, am Erwerbsleben nicht mehr teilnehmen zu wollen, weshalb die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen sei. Zudem habe sie mittels täuschendem Verhalten versucht, Leistungen zu erwirken, was das von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Filmmaterial eindrücklich belege. Die Beschwerdeführerin habe seit geraumer Zeit nicht unter annähernd so schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme gelitten, wie sie gegenüber der lV-Stelle geltend gemacht habe. Für Dr. C.____ seien die Diskrepanzen beweisend für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Die Beschwerdeführerin wäre lange vor ihrem 55 Lebensjahr in der Lage gewesen, sich selber wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, worauf sie aber bewusst verzichtet habe. Bei dieser Sachlage müssten vor der Aufhebung der Rentenleistungen keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. 3.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2 Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2020, 9C_50/2020, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle und das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). 5.1 Die am 16. Juni 1958 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der vorsorglichen Rentensistierung am 18. September 2013 älter als 55 Jahre und bezog die Invalidenrente seit knapp 12 Jahren. Im Verfügungszeitpunkt vom 30. Januar 2020 war sie über 61 Jahre alt, wobei sie die Invalidenrente seit gut 18 Jahren bezog. Somit zählt sie gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den besonders geschützten Personen, bei denen vor der Aufhebung der Rente in der Regel Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei der hier vorliegenden Konstellation kann jedoch auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Wie vom Kantonsgericht im Urteil vom 5. November 2020 bereits festgestellt und vom Bundesgericht bestätigt, ist gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. C.____ vom 13. Juli 2017 und die darin verarbeiteten Videodokumentationen davon auszugehen, dass der verbesserte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Renteneinstellung per 18. September 2013 bestanden hat. Dies hätte auch der Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit im Lichte ihrer aufgrund der Observation nachgewiesenen Alltagsaktivitäten bewusst sein müssen. Dennoch unternahm sie keinerlei Anstrengungen, um sich wieder (teilzeitlich) in den Arbeitsmarkt einzugliedern. War aber der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit objektiv betrachtet spätestens seit September 2013 zumutbar, und ist die berufliche Integration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben, ist bereits damit ein Ausnahmetatbestand gegeben, der die vermutungsweise anzunehmende Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung umzustossen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014, 9C_752/2013, E. 4.3.2). Ob die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt über besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben verfügte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen. Hierzu bringt sie auch in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 nichts Stichhaltiges vor. Beigepflichtet werden kann ihr zwar darin, dass sie nach der Lage der Akten über keine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung verfügt. Wie es sich damit diesen Kriterien verhält, braucht indes nicht abschliessend geprüft zu werden, da bei der vorliegenden Sachlage ohnehin davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Eingliederungswille fehlt. 5.3 Zunächst sprechen die Feststellungen im Gutachten von Dr. C.____ vom 13. Juli 2017, wonach sich die Beschwerdeführerin eine berufliche Tätigkeit nicht vorstellen könne und die festgestellte Aggravation (auch) aus bewussten Vorteilsüberlegungen heraus gesteuert erscheine, gegen ihren Eingliederungswillen. Diese Vermutung wird bekräftigt durch die Erkenntnisse des behandelnden Arztes Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, der nach Vorhalt der Observationsvideos vom August/September 2012 angab, dass sich die Versicherte – entgegen dem bisher gezeigten Krankheitsbild – ganz normal bewege und verhalte, was mit ihrem gezeigten Krankheitsbild nicht in Einklang gebracht werden könne. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Zeugeneinvernahme vom 27. August 2013 nach Vorlage der Überwachungsvideos u.a. aus, er freue sich, dass es der Beschwerdeführerin so gut gehe. So kenne er sie nicht. Er habe sie in der Praxis ganz anders gesehen. Gegen den Willen und die Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spricht zudem die Tatsache, dass sie weder nach Vorliegen der Observationsergebnisse noch im Vorbescheid- oder Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersuchte, sondern weiterhin die Auffassung vertrat, nicht arbeitsfähig zu sein. Bei diesem Verhalten der Beschwerdeführerin, muss deren Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, welche jedoch für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Folglich durfte die IV-Stelle die Invalidenrente auch aus diesem Grund ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der Wiedereingliederung aufheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Schliesslich ist folgendes anzumerken: Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin der IV-Stelle den verbesserten Gesundheitszustand nicht anzeigte und damit ihre Meldepflicht (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) verletzte. Stattdessen versuchte sie, Rentenleistungen zu erwirken, indem sie ihren behandelnden Ärzten Dres. D.____ und E.____ und damit auch der IV-Stelle vorspiegelte, (weiterhin) erheblich beeinträchtigt zu sein. Aufgrund der im Observationsmaterial aus dem Jahr 2012 gezeigten Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin liegt die Vermutung nahe, dass der (deutlich) verbesserte Gesundheitszustand bereits einige Zeit vor der Observation eingetreten war und bei einer zeitnahen Rentenrevision weder ihr Alter noch die Dauer des Rentenbezugs von Bedeutung gewesen wären. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, mangels vorgängiger Massnahmen zur Eingliederung habe sie bis zum Bezug der Altersrente ungeschmälerten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, verhält sie sich vor diesem Hintergrund treuwidrig. Dies verdient keinen Rechtsschutz, gilt doch auch für Private im Umgang mit den Behörden der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; vgl. BGE 108 V 864 E. 3a). 6. Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin trotz des Alters der Beschwerdeführerin und des langjährigen Rentenbezugs auf die Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen verzichten. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2020, womit die Invalidenrente rückwirkend per 18. September 2013 aufgehoben wurde, erweist sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 26. Mai 2020 für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen werden. 7.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden war, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinen Honorarnoten vom 16. Juni 2020 und 26. Januar 2022 einen Zeitaufwand von 8,1 Stunden und 1,2 Stunden geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 161.20 und Fr. 20.45. Dem Rechtsvertreter ist deshalb für kantonalen Gerichtsverfahren Nr. 720 20 98 und Nr. 720 21 326 ein Honorar in der Höhe von insgesamt

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 2'198.85 (9,3 Stunden à Fr. 200.-- [vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003] und Auslagen von total Fr. 181.65 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von Fr. 2'198.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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