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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2021 720 21 174/251

13 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,718 parole·~24 min·2

Riassunto

Unentgeltliche Verbeiständung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. September 2021 (720 21 174 / 251) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Rechtsanwalt, Advokatur zum Wasserturm, Leierweg 265, 4497 Rünenberg

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Die 1972 geborene A.____ erlitt am 30. September 2016 bei einem Arbeitsunfall unter anderem eine Beckenfraktur. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 und vom 24. April 2019 sprach sie A.____ eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zu, während sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Eine durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler, dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab. Mit Urteil vom 20. August 2020 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantons-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht), den Einspracheentscheid und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

B. A.____ meldete sich mit Gesuch vom 21. Juni 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf psychische und somatische Beschwerden zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung durch die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) inklusive Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, stellte die IV-Stelle A.____ mit Vorbescheid vom 17. November 2020 eine Rentenablehnung in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler, am 25. November 2020 Einwände. Dabei stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einwand- bzw. Anhörungsverfahren. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies die IV-Stelle dieses Gesuch mangels sachlicher Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung ab.

C. Gegen die Verfügung vom 28. April 2021 reichte A.____, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am 31. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung ihres Rechtsvertreters zu bewilligen. Ausserdem sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung ihres Rechtsvertreters zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der vorliegend komplexen Fragestellungen und des umfangreichen Dossiers, welches nicht bloss gewisse medizinische Kenntnisse voraussetze, auf rechtliche Unterstützung angewiesen. Die Sozialhilfebehörde berate zudem nur in Bezug auf Anmeldungen für Leistungsgesuche. Es sei nicht bekannt und es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage, dass diese auch rechtliche Vertretungen im IV-Verfahren wahrzunehmen hätte. Aus all diesen Gründen sei eine anwaltliche Verbeiständung geboten gewesen. Da sie zudem nachgewiesenermassen bedürftig sei und das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.

D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler als Rechtsvertreter.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Anfechtungsobjekt bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2021. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 46 des Bundesgesetzes über http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 31. Mai 2021 ohne Weiteres einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2).

2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.

3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verweigert hat.

4.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern.

4.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist im Verwaltungsverfahren keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 Rz. 43). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG (Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1 und vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2).

4.3 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung ist auch nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG). Danach haben die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Praktisch ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115, 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). Zudem gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2).

4.4 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2 und vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 8C_760/2016, E. 3.3 und vom 17. März 2021, 9C_565/2020, E. 3.3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass gemäss § 4 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2000 notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung hätten. Die Gemeinde müsse alle hilfesuchenden Personen fachgerecht beraten und im erforderlichen Umfang unterstützen. Nach § 3 der Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2011 könne die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. Gestützt auf diese kantonalen Bestimmungen sei festzuhalten, dass auch die Beratung und Betreuung im IV-Verfahren zu den Pflichten der öffentlichen Sozialhilfe gehöre. Der Versicherten sei es daher möglich und zumutbar, sich durch den zuständigen Sozialdienst, der auch über entsprechend geschultes Personal verfügen müsse, vertreten zu lassen. Auch hätte es der Versicherten offen gestanden, unentgeltliche Rechtsberatung sowie Unterstützung von Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht sachlich geboten. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest. Sie führt weiter aus, dass im Fall, in welchem eine Interessenswahrung durch Dritte ausser Betracht falle, sich eine anwaltliche Vertretung nur rechtfertige, wenn sich schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen stellten. Zur Beurteilung des Sachverhalts lägen vorliegend keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vor. Der medizinische Sachverhalt sei anhand eines polydisziplinären Gutachtens geprüft worden. Zugegebenermassen sei für das Verstehen medizinischer Expertisen ein gewisser medizinischer und juristischer Sachverstand vonnöten. Auf eine komplexe Fragestellung könne trotzdem nicht geschlossen werden. Auch würden keine in der Person liegenden Gründe vorliegen, welche es der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die psychiatrischen Abklärungen hätten ergeben, dass leidglich eine leichte Einschränkung vorliege, die auf einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen sei. Könne eine Gemeinde der Aufgabe der fachgerechten Beratung nicht selber nachkommen, so seien geeignete qualifizierte Stellen oder Personen beizuziehen. Schliesslich liege es auch im Interesse der Sozialhilfebehörde, berechtigte Ansprüche der bedürftigen Personen gegenüber der Invalidenversicherung rasch durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.4.2). Zudem handle es sich beim Administrativverfahren der Invalidenversicherung nicht um ein kontradiktorisches Verfahren wie vor einem Gericht. Vielmehr sei es als Einparteienverfahren ausgestaltet, wobei die IV-Stelle bis zum Verfügungserlass ein hoheitlich handelndes, an das Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug verpflichtetes Durchführungsorgan der Versicherung sei (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.4.4). Abgesehen davon hätte es der Versicherten offen gestanden, unentgeltliche Rechtsberatung sowie Unterstützung von Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Aus der Beschwerde liesse sich nicht entnehmen, dass solche Institutionen keine Kapazität gehabt hätten, die Versicherte zu beraten und zu vertreten. Die Beratungsstellen würden genau für Fälle wie das vorliegend nicht besonders komplex gelagerte Verwaltungsverfahren eine Anlaufstelle darstellen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Auftragserteilung an ihren Rechtsanwalt erfolglos an soziale Institutionen für eine Rechtsberatung gewandt hätte. Insgesamt erscheine es nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt auf Staatskosten zu finanzieren. Die Prüfung der Frahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge der Bedürftigkeit erübrige sich vorliegend, da bereits die sachliche Notwendigkeit respektive Erforderlichkeit zu verneinen sei.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege lägen unsachliche, irrelevante Ansichten und Fakten zugrunde Obschon es auf den ersten Blick ein Verfahren im gewohnten Rahmen zu sein scheine, sei bereits mit der Einsprache vom 25. November 2020 vorläufig und vorsorglich um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden. Am 30. November 2020 habe ihr Rechtsvertreter ein einfaches Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung erhalten, worin die IV- Stelle die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint habe. Sodann seien ihrem Rechtsvertreter am 28. November 2020 Akten auf CD zugestellt worden, darauf seien 1'385 Aktenseiten zu finden gewesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 sei die Qualität der Akten beanstandet worden, woraufhin die Akten zuerst auf CD, allerdings in gleicher Anordnung, und auf nochmalige Beanstandung hin auf Papier zugestellt worden seien. Der Rechtsvertreter habe in manueller Kleinstarbeit aus 1'385 Seiten die relevanten Akten exzerpieren und die Koordinierung der Akten untereinander selbst herstellen müssen. In Bezug auf die sachliche Notwendigkeit führt sie unter anderem aus, das polydisziplinäre Gutachten leide an formellen Fehlern, die Gutachterstelle hätte das Gutachten zufolge Vorbefassung nicht verfassen dürfen, das Gutachterteam sei personell und fachlich unrichtig sowie unvollständig zusammengesetzt, wobei insbesondere das Fachwissen eines Unfallchirurgen erforderlich gewesen sei, sodass es nicht beweisverwertbar sei. Zudem sei ihr keine Gelegenheit für Ergänzungsfragen geboten worden und es sei vor Erlass einer Rentenverfügung ein Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG durchzuführen. Diese Einwände und Einwendungen seien aus 1'385 Seiten Dokumentation, insbesondere auch aus einem kaum lesbaren und lückenhaften, schlecht auf die Akten referenzierten und dokumentierten Gutachten von über 120 Seiten zusammenzutragen gewesen. Aus diesen Gründen könne hinsichtlich der Komplexität von einfachen Verhältnissen keine Rede sein. Die IV-Stelle übersehe, dass der angeblich strenge Massstab in der Rechtsprechung bislang keinerlei praktisch relevanten Auswirkungen gezeitigt habe. Sich darauf zu berufen, sei unhaltbar und verstosse insbesondere auch gegen den klaren Wortlaut von Art. 37 Abs. 4 ATSG. Könne ein Rechtsanwalt zudem erst im versicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand auftreten und wäre die Beschwerdeführerin zuvor durch die fachlich kaum genügend versierte Sozialhilfebehörde vertreten gewesen, riskiere eine Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht an § 6 VPO zu scheitern. Unter Beratung durch die Sozialhilfebehörde sei nicht die rechtliche Vertretung, sondern lediglich die Beratung bezüglich Leistungen der Sozialversicherungen zu verstehen. Wenn geschultes Personal im Sinne einer anwaltschaftlichen Ausbildung überhaupt zur Infrastruktur einer Sozialhilfebehörde gehören sollte, könne dies höchstens auf grosse Gemeinden zutreffen. Hinzu komme, dass die Leistungen der Sozialhilfe streng subsidiär seien und diese nicht anstelle einer gesetzlich verpflichteten Behörde oder eines Gerichts die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege übernehme. Zusammenfassend verstosse die IV-Stelle mit ihren Ansichten eklatant gegen den Kerngehalt des sozialen Grundrechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.

6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fällt, sodass die anwaltliche Vertretung als notwendig zu bezeichnen ist.

6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren im Juni 2017 eingereicht hatte, zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers sowie Berichte der behandelnden Fachpersonen bei. Da der medizinische Sachverhalt gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 11. März 2020 nicht genügend abgeklärt war, holte die IV-Stelle in den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) ein.

Die Fachgutachten wurden im Zeitraum vom 8. bis 16. Juli 2020, die Konsensbeurteilung am 3. November 2020 erstattet. Die Gutachter hielten als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom, posttraumatische Iliosakralgelenksschmerzen bei Status nach linksseitiger nicht-dislozierter Längsfraktur Sacrumflügel, vorderer Acetabulumfraktur und Fraktur des unteren Schambeinastes, ein chronisches, nicht-radikuläres, überwiegend spondylogenes Lumbalsyndrom bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion/Osteochondrose/Spondylarthrose LWK5/SW1 mit möglicher Tangierung der Wurzel L5, aktuell kein Hinweis auf Wurzelreizsymptomatik, keine Myelopathie, kein Anhalt für intramedulläre Raumforderung, keine Neurokompression (MRI spinale Achse vom 14. Juni 2018), eine leicht verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit des N. suralis links (Elektrophysiologie vom 14. Mai 2018), am ehesten temperaturbedingt, differentialdiagnostisch eine diskrete sensible Polyneuropathie; eine leichte, peripher sensible Afferenzstörung des N. tibialis im SSEP, differentialdiagnostisch temperaturbedingt, differentialdiagnostisch eine sensible Polyneuropathie bei normalen kortikalen Reizantworten fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter einen pes transversoplanus beidseits, ein diskretes Diskusbulging rechts HWK5/6, eine Fehlhaltung thoracolumbal mit linkskonvexer Skoliose thorakal und rechtskonvexem Gegenschwung lumbal, eine Miktionsstörung seit 09/2016, Dynamik regredient, klinisch Stressinkontinenz, normale Miktionsfrequenz, deutliche Regredienz im Verlauf unter regelmässigem Beckenbodentraining, eine Nikotinabhängigkeit, Probleme in Bezug auf vermutete körperliche Misshandlung im Kindesalter und sonstige negative Kindheitserlebnisse sowie eine minimale neurokognitive Minderleistung auf. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die orthopädischen und psychischen Beeinträchtigungen schränkten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Aufgrund dieser Einschränkungen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Beladerin in der Kehrichtabfuhr. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten, im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 21. September 2017 eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit auszuführen, sofern sie keine Lasten über 5 kg heben, tragen und bewegen und keine schweren körperlichen Tätigkeiten und Zwangshandlungen (gebückt, hockend oder kniend) sowie überwiegend stehend oder sitzend auszuübende Arbeiten ausführen müsse. Lediglich für die Zeit vom 30. September 2016 (Unfalldatum) bis zum 21. September 2017 (abgeschlossene Frakturheilung) sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt auf dieses Gutachten teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. November 2020 mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Gemäss der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich eine unentgeltliche Verbeiständung, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenswahrung durch Dritte ausser Betracht fällt (E. 4.3 hiervor). Vorliegend handelt es sich um eine Erstanmeldung mit im Vergleich zu anderen durchschnittlichen IV-Fällen gut überschaubarer medizinischer Aktenlage. Zum Einwand, die Akten seien unübersichtlich und hätten deshalb zur Komplexität des Falles beigetragen, ist festzuhalten, dass sich die Akten auf der CD vollständig und übersichtlich geordnet finden lassen. Dies betrifft sowohl das PDF, in dem man mittels Suchfunktion die Aktenstücke rasch auffindet, als auch den Link auf das Dossier via Internetbrowser. Wählt man hingegen den Ordner "Daten", so erscheinen die Aktenstücke jeweils als einzelne, mit zufälligen Buchstaben- und Zahlenkombinationen benannte PDF-Dateien. Dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Akten via Link im Internetbrowser oder als (ganze) PDF-Datei mit Suchfunktion zu konsultieren. Die diesbezügliche Kritik verfängt nach dem Gesagten nicht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellen sich zudem im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierige Fragen, dass der Beizug des Rechtsanwaltes notwendig gewesen wäre. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor dem Beizug ihres Rechtsanwaltes die Interessenswahrung durch eine soziale Institution oder eine Beratungsstelle angestrengt hätte. Es werden von der Beschwerdeführerin auch keine erfolglosen Suchbemühungen dargelegt (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 5.3 und vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.3.3). Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat sich schon während des Abklärungsverfahrens, d.h. noch vor ergangenem Vorbescheid, direkt bei ihrem Rechtsanwalt, der sie im Übrigen bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vertreten hat, gemeldet. Der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, die Sozialhilfebehörden und Beratungsstellen würden weder über die nötigen Fachkenntnisse noch über die erforderlichen Ressourcen verfügen, kann nicht gefolgt werden. Da sich im vorliegenden verwaltungsinternen Verfahren weder schwierige rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen, hätte durchaus die unentgeltliche Rechtsberatung sowie Unterstützung von den Beratungsstellen in Anspruch genommen werden können. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellen sie genau für Fälle wie das vorliegend nicht besonders komplex gelagerte Verwaltungsverfahren eine erste Anlaufstelle dar.

Es liegt auch kein Fall vor, in welchem eine anwaltliche Vertretung unter dem Aspekt der Erforderlichkeit in Frage kommt, wenn im Rahmen einer Begutachtung durch eine sachverständige Person zum Gutachten Stellung zu beziehen und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen ist (KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 40). Im Vorbescheidverfahren wurde das Gutachten und die von der IV-Stelle gestützt darauf vorgenommene Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens bemängelt. Zwar bedarf es für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise eines gewissen medizinischen und juristischen Sachverstands. Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings noch nicht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2017, 8C_855/2016, E. 4.1). Die vorliegende Sach- und Rechtslage spricht dafür, dass es sich hier um einen "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3.2.2). Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der – von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2012, 8C_717/2012, E. 3.5 mit Hinweis). Es liegen auch keine bei der Beschwerdeführerin liegenden Gründe vor, die eine anwaltliche Vertretung nötig machten, ist sie doch deutscher Muttersprache und ihr somatischer und psychischer Gesundheitszustand ist aufgrund der medizinischen Akten nicht derart eingeschränkt, dass sie nicht auf den Vorbescheid vom 17. November 2020 hätte adäquat reagieren können und deswegen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wäre.

6.4 Ausgehend davon, dass es sich hier nicht um einen sehr komplexen Fall handelt, besteht ein ausnahmsweiser Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren dann, wenn eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_757/2017, E. 5.2.2). Mit der IV-Stelle ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfebehörde grundsätzlich verpflichtet ist, die notleidende Person unentgeltlich zu beraten (§ 4 Abs. 2 SHG). Dazu gehört auch eine Beratung betreffend das Vorgehen im Einwand- und Anhörungsverfahren. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. März 2020 bei der Sozialhilfebehörde X.____ angemeldet hatte und ab dem 1. April 2020 Unterstützungsleistungen bezog. Da die Beschwerdeführerin ihren Rechtsanwalt bereits vor der Anmeldung bei der Sozialhilfebehörde mit Vollmacht vom 17. April 2017 mit der Wahrung ihrer Interessen mandatiert hatte, erübrigt sich die Frage, ob die Sozialhilfebehörde X.____ bereit war, die ihr obliegende Beratungspflicht wahrzunehmen. Jedenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt beizog, bevor die Sozialhilfebehörde X.____ die Möglichkeit gehabt hatte, sie in der vorliegenden Sache rechtlich zu beraten. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Auftragserteilung an ihren Rechtsanwalt erfolglos an soziale Institutionen für eine Rechtsberatung gewandt hat. Für ihr Vorbringen, die Sozialhilfebehörde oder eine andere unentgeltliche Beratungsstelle sei weder in personeller, fachlicher und zeitlicher Hinsicht in der Lage gewesen, sie in vorliegender Sache angemessen zu vertreten, gibt es keine konkreten Hinweise. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass eine rechtsgenügliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Sozialhilfebehörde oder eine andere soziale Institution bei vorliegender Streitigkeit möglich gewesen wäre.

6.5 An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin weiteren Ausführungen (E. 5.2 hiervor) nichts. Zwar wird die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung durch den Umstand allein, dass die zuständigen Behörden gestützt auf die im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) gehalten sind, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich mitzuwirken, nicht generell ausgeschlossen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt es jedoch – wie bereits erwähnt –, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). Da es sich vorliegend nicht um einen besonders http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht komplexen Fall handelt, hat sich die Beschwerdeführerin für eine rechtliche Unterstützung mit dem Beizug von Personen der Sozialhilfebehörde oder von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen zu behelfen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2014, 8C_323/2013, E. 5.2.2). Dass das Ergebnis aus dem Verwaltungsverfahren nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, vermag eine ausnahmsweise Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die ausnahmsweise sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung zu verneinen ist. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, [unentgeltliche] Interessenswahrung durch Dritte fällt ausser Betracht). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 28. April 2021 ist deshalb nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200-1’000.-- festgelegt. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207). Deshalb und da sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführerin jedoch mit Verfügung vom 2. Juni 2021 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler bewilligt. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Advokaten vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde, begrenzt auf die zur Wahrung der Rechte der vertretenen Person notwendigen Handlungen (§ 22 Abs. 2 VPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 5. Juli 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 19 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. In Anbetracht des Umstands, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Unfallversicherungsverfahren vertreten hatte, die Akten entgegen dem Vorbringen des Rechtsanwaltes einwandfrei geordnet auf der Akten-CD verfügbar waren und die Akten im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht derart umfangreich sind, ist bei den Aufwendungen im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2021 eine Reduktion von vier Stunden um zwei Stunden auf zwei Stunden angezeigt. Ferner ist bei der Ausarbeitung der Beschwerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht deschrift ebenfalls eine Reduktion angezeigt, zumal die Beschwerde einige Wiederholungen der Einwände gegen den Vorbescheid vom 24. März 2021 enthält und sie eingehende Ausführungen zur Sache selbst, namentlich zur in Aussicht gestellten Rentenablehnung, macht. Diese Ausführungen sind mit Blick auf die zu beurteilende Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Einwand- bzw. Anhörungsverfahren indes als keine notwendigen Handlungen zur Wahrung der Rechte der vertretenen Person zu qualifizieren, weshalb eine Reduktion von 13 Stunden um sieben Stunden auf sechs Stunden angebracht ist. Für das vorliegende Verfahren erscheint unter Beachtung aller Umstände ein Aufwand von zehn Stunden als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein Honorar von Fr. 2’081.-- ([10 Stunden x Fr. 200.--] + Auslagen von Fr. 81.--, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.3 Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’081.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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