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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.10.2021 720 21 133 / 286

28 ottobre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,201 parole·~16 min·2

Riassunto

IV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Oktober 2021 (720 21 133 / 286) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Würdigung des polidisziplinären Gutachtens, insbesondere der neuropsychologischen Disziplin, im Hinblick auf die Frage des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Céline Christen

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1986 geborene A.____ meldete sich am 15. Juli 2016 unter Hinweis auf ein chronisches Panvertrebralsyndrom sowie auf tägliche Kopf- und Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, wies die IV-Stelle Basel-Landschaft das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. September 2018 ab. Gegen diese Verfügung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 22. August 2019 (Verfahrens-Nr. 720 18 343 / 203) wies das Kantonsgericht die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück. B. In der Folge wurde ein Gutachten bei der SMAB AG Bern eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2020 und Verfügung vom 12. März 2021 A.____ ab 1. Oktober 2019 eine ganze IV-Rente zu. C. Am 27. April 2021 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel, wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Verfügung vom 12. März 2021 aufzuheben und ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% eine halbe IV-Rente und spätestens ab 1. Oktober 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2021 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruches weitere medizinische Abklärungen im Sinne von Rückfragen an den neuropsychologischen Gutachter, lic. phil. B.____, zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu veranlassen und nach Vorliegen dessen Beurteilung neu über den Leistungsanspruch für den Zeitraum von 1. Januar 2017 bis 30. September 2019 zu entscheiden. Subeventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2021 aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflichtung zurückzuweisen, weitere Abklärungen im Sinne von Rückfragen an den neuropsychologischen Gutachter, lic. phil. B.____, zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu veranlassen und nach Vorliegen dessen Beurteilung neu über den Leistungsanspruch für den Zeitraum von 1. Januar 2017 bis 30. September 2019 zu entscheiden. Dies unter o/e-Kostenfolge und mit Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. D. Mit Verfügung vom 29. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin A.____ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Deborah Büttel als Rechtsvertreterin bewilligt. E. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Es wird darauf hingewiesen, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens sprechen würden und sich die Gutachter ausführlich mit den medizinischen Unterlagen und den Beschwerden auseinandergesetzt hätten. Es sei daher auf die Gesamtbeurteilung abzustellen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Geset-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 27. April 2021 ist demnach einzutreten. 2. Mit Verfügung vom 12. März 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab 1. Oktober 2019 zu, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Streitig und zu prüfen ist hingegen der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Beginn des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2019. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). 2.3 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

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3. Prozessthema bildet in erster Linie die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2019 arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig war. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG sind das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG Bern erfolgte in den Fachbereichen Rheumatologie, Neurologie, Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine mittelschwere bis schwere depressive Episode und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, in casu eine Marihuana- Abhängigkeit, diagnostiziert. Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung lasse sich eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Oktober 2018, nämlich mit der Aufnahme der psychiatrischen Fachbehandlung, begründen. Aus rein neuropsychologischer Sicht ergebe sich eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 30% für die bisherige und von 60% für eine angepasste Arbeit (ohne Zeitdruck, reizarme Umgebung). Aus rheumatologischer und internistischer Sicht seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zum medizinischen Sachverhalt vor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 16. Altersjahr an konstanten Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich mit zervikalen Kopfschmerzen leide. Jedoch hätten sämtliche konservative Therapien sowie eine Brustverkleinerung im Jahr 2015 keine nachhaltige Linderung der Beschwerden gebracht. Die Beschwerden hätten zugenommen und spätestens seit Dezember 2015 leide die Beschwerdeführerin an einem alltags- und funktionsrelevanten Dauerschmerz mit intermittierenden Schmerzexazerbationen. Zudem hätten die Kopfschmerzen, welche Konzentrationsstö-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen auslösten, bereits im Jahr 2004 bestanden. Auch Rückenschmerzen hätten der Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis vom 3. Mai 2005 den Turn- und Sportunterricht teilweise verunmöglicht. Diese Schmerzen hätten sich längst chronifiziert. Aus der polydisziplinären Begutachtung von der SMAB AG in Bern vom 4. Oktober 2020 gehe hervor, dass sich die Gesamtarbeitsunfähigkeit aus der psychiatrischen Beurteilung ergebe, während sich aus rein neuropsychologischer Sicht noch eine Restarbeitsfähigkeit von 60% in einer angepassten Tätigkeit zeige. Im neuropsychologischen Teilgutachten halte lic. phil. B.____ fest, dass die objektivierten kognitiven Defizite sowohl auf die depressive Symptomatik als auch auf die chronischen Schmerzen zurückzuführen seien. Ein zusätzlicher Einfluss der Medikation und des Cannabis- Konsums sei dabei nicht auszuschliessen. Zusammenfassend sei auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt worden, in welchem ab dem Beginn der psychiatrischen ambulanten Behandlung bei Dr. med. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bzw. ab Oktober 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit beurteilt wurde. Obschon auch aus rein neuropsychologischer Sicht eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliege, würden sich im neuropsychologischen Teilgutachten keine Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit finden. Hinsichtlich der Frage betreffend der Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. 4.3 Im RAD-Bericht vom 21. Januar 2021 erachtete Dr. med. D.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, eine weitere Prüfung für nicht notwendig. Dies insbesondere mit der Begründung, dass das Ergebnis einer neuropsychologischen Untersuchung für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Eine neuropsychologische Untersuchung könne immer nur die Funktion im Zeitpunkt der Untersuchung wiederspiegeln. Daher sei eine rückwirkende Beurteilung bzw. eine Verlaufsbeurteilung nicht möglich. Für eine solche würden entsprechende neuropsychologische Vorbefunde oder Vergleichswerte fehlen. Es sei korrekt, dass lic. phil. B.____ zum retrospektiven Verlauf keine Stellung nehmen und damit zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Aussagen getroffen werden könne. Somit erübrige sich eine entsprechende Rückfrage an lic. phil. B.____. Gemäss RAD-Aktennotiz von Dr. med. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2021 erschliesse es sich aus sachlichen Gründen nicht, wie der Bericht der neuropsychologischen Untersuchung Auskunft über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit geben könnte. Beim Vorliegen einer depressiven Störung sei erwartungsgemäss von einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, dies sei ein Kernsymptom der Depression und ihr zugehörig. Der Verlauf einer depressiven Erkrankung sei fluktuierend und sofern es sich um eine depressive Episode handle zeitlich begrenzt. Eine neuropsychologische Untersuchung stelle stets eine Momentaufnahme dar und vermöge keinen Verlauf abzubilden. Zudem könne weder eine depressive Störung, noch das Ergebnis einer neuropsychologischen Untersuchung für sich eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus der neuropsychologischen Beurteilung könne lediglich der Schluss gezogen werden, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte bis mittelgradige Störung bestanden habe. In einer weiteren RAD-Stellungnahme vom 11. Februar 2021 vertrat Dr. D.____ unter Berücksichtigung eines von der Beschwerdeführerin nachgereichten Konsultationsberichtes vom 15. April 2005 die Auffassung, dass am Gutachten und den abschliessenden RAD-Stellungnahmen festgehalten werden könne.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt des RAD und hält somit am Gutachten fest. 5.1 Die Disziplin der Neuropsychologie kann helfen, kognitive Störungen und deren Ausmass zu eruieren. Die Ursachen derartiger kognitiver Störungen können somatisch (z.B. bei Hirnverletzungen) oder psychisch (z.B. bei psychischen Störungen) bedingt sein. Bei einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird eine Gesamtbeurteilung verlangt, bei welcher die neuropsychologische Beurteilung wesentliche Informationen geben kann. In casu sind das Vorliegen von kognitiven Störungen und die psychischen Einschränkungen aufgrund entsprechend diagnostizierter Störungen unbestritten. Fraglich ist nun, ob die neuropsychologisch festgestellten Störungen und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% nur auf der psychiatrischen Beurteilung basiert oder ob allenfalls unabhängig von der psychiatrischen Beurteilung kognitive Einschränkungen aufgrund der chronischen Schmerzen oder des Cannabis-Konsums vorliegen. Falls von einer von der psychiatrischen Beurteilung unabhängigen Einschränkung ausgegangen wird, stellt sich weiter die Frage, ob diese bereits in invalidisierendem Ausmass vor dem 1. Oktober 2018 – also vor Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung – vorlag. Der Beizug einer neuropsychologischen Fachperson ist bei gewissen Begutachtungen empfohlen. Vorliegend erachteten die Gutachter aufgrund der geltend gemachten Konzentrationsstörungen bei chronischen Kopfschmerzen eine neuropsychologische Testung zur Beschwerdevalidierung als nötig (vgl. Gutachten S. 4). Sie diente somit der Kontrolle der geltend gemachten Beschwerden. Das Ergebnis dieser Testung wurde in der Folge von den Gutachtern bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. So hat der psychiatrische Gutachter die neuropsychologische Untersuchung in sein Gutachten integriert und eingehend gewürdigt. Er leitete daraus ab, dass es keine Hinweise auf Verdeutlichung oder Aggravation gebe und die objektivierten Befunde mit den Angaben der Versicherten übereinstimmen würden, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme zu haben. Auch seien keine anderen Diskrepanzen oder Inkonsistenzen ersichtlich (vgl. Gutachten S. 65 f.). Es wurde überdies festgehalten, dass sowohl die depressive Störung als auch die chronischen Schmerzen sowie allenfalls die Medikamenteneinnahme und der Cannabiskonsum zu den festgestellten kognitiven Defiziten führen können. Zuletzt wurde das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht als leicht bis mittelgradig beurteilt und aufgrund der aktuellen Testung von einer 40% Arbeitsunfähigkeit in angepasster und von 70% in angestammter Tätigkeit ausgegangen. Der psychiatrische Gutachter gelangte in Kenntnis und Würdigung der neuropsychologischen Beurteilung und des dort festgehaltenen Ausmasses der für die Arbeitsfähigkeit relevanten kognitiven Störung zur Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Marihuana-Abhängigkeit und schloss auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Es kann festgehalten werden, dass es nie die Idee war, mittels der neuropsychologischen Testung den Verlauf einer neuropsychologischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu eruieren, sondern damit ein zusätzliches Test- bzw. Validierungsinstrument in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen zu lassen. Es bestehen somit keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung, zumal die neuropsychologische Beurteilung meist nur Hinweise auf funktionale Schäden ergibt und diese zweifellos mit der psychiatrischen Diagnose der Depression zusammenhängen, da vorliegend physische Hirnstörungen wie z.B. nach einem Unfall ausgeschlossen werden können. Es bleibt die Frage, ob die chronischen Schmerzen o-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der die Cannabis-Abhängigkeit neben der Depression zu einer entsprechenden relevanten funktionellen kognitiven Störung geführt haben. Diese Ursächlichkeit der kognitiven Störungen lässt sich jedoch neuropsychologisch nicht abklären. Es bestehen auch keine Hinweise, dass eine allfällige Mitursache – neben der Depression – so schwerwiegend wäre, dass allein deshalb eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen wäre. Auch steht fest, dass in den Akten keine neuropsychologischen Vergleichswerte bestehen, mit welchen eine Verlaufsbeurteilung gemacht werden könnte. 5.2 Alles in allem bestehen keine Hinweise auf eine – neben der Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Diagnose – zusätzliche funktionelle Einschränkung in relevantem Ausmass, welche noch weiter abzuklären wäre bzw. überhaupt abgeklärt werden könnte. Es ist somit, was der Beginn der Arbeitsunfähigkeit angelangt, allein auf die psychiatrische Beurteilung und den Beginn der entsprechenden ambulanten Behandlung bei Dr. C.____ im Oktober 2018 abzustellen. Zudem wird im Arztbericht vom 13. Juli 2017 – was in der fraglichen Zeitperiode liegt – von Dr. med. F.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht aktuelle keine grundlegende Arbeitsunfähigkeit begründbar ist. Es ist somit in dieser Hinsicht auf eine weitere Sachverhaltsabklärung zu verzichten. 5.3 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass beim Zeitpunkt der Annahme der Arbeitsunfähigkeit und dem damit verbundenen Beginn des Wartejahres nicht auf den Beginn der psychiatrischen Behandlung im Oktober 2018, sondern auf den stationären Aufenthalt in der Reha X.____ vom 28. Mai 2018 bis 23. Juni 2018 abzustellen sei, ist entgegen zu halten, dass bei diesem Aufenthalt eine psychosomatische Behandlung aufgrund der chronischen Schmerzen in der Schulterregion und Kaumuskulatur und nicht vordergründig eine psychiatrische Behandlung erfolgte. Aus somatischer Sicht bestehe jedoch nach Ansicht der Gutachter kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Die erste psychiatrische Behandlung begann im Oktober 2018, wie es auch die Gutachter festgehalten haben. Somit bestehen weder Gründe für eine ergänzende Sachverhaltsabklärung noch die Annahme eines früheren Zeitpunktes als der 1. Oktober 2018 für den Beginn des Wartejahres. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 29. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2021 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 26. Juni 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden 75 Minuten geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 45.60. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'226.25 (14.75 Stunden à Fr. 200.-- [vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003] und Auslagen von Fr. 45.60 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'226.25 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_37/2022).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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