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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2025 720 2024 362 (720 24 362)

17 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,475 parole·~12 min·27

Riassunto

Voraussetzungen der Aufhebung einer Leistungszusprache, welche mit formloser Mitteilung erfolgte

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Dezember 2025 (720 24 362)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Voraussetzungen der Aufhebung einer Leistungszusprache, welche mit formloser Mitteilung erfolgte

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladenen B.____, vertreten durch seine Eltern C.____

Betreff Medizinische Massnahmen betr. B.____

A.1 C.____ stellten am 26. März 2024 für ihren im September 20XX geborenen Sohn B.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch für medizinischen Massnahmen im Sinne der Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und holte beim behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. F.____ eine zahnärztliche Beurteilung ein, welche am 24. April 2024 erstattet wurde. In der Folge bestätigte die IV-Stelle C.____ mit Schreiben vom 30. April 2024, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 207 durch die IV übernommen würden. A.2 Gestützt auf die Mitteilung vom 30. April 2024 ersuchte das G.____ die IV-Stelle am 7. Mai 2024 mitzuteilen, ob die Kostenübernahme für das Geburtsgebrechen Ziffer 207 bei B.____ auch eine Behandlung in Vollnarkose abdecke. Die IV-Stelle unterbreitete diese Anfrage des G.____ ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD). In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2024 hielt PD Dr. med. H.____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 207 nicht erfüllt seien. Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2024 informierte die IV-Stelle die Eltern von B.____, dass sie die Kosten für die Zahnbehandlung nicht übernehme; die Mitteilung vom 30. April 2024 werde annulliert. Daran hielt sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2024 fest. B. Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde, welche die A.____ am 22. November 2024 als Krankenversicherung von B.____ erhob. Sie beantragte, die Verfügung vom 17. Oktober 2024 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, Kostengutsprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu erteilen; eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf unzureichende, sich widersprechende medizinische Unterlagen stütze und ihre Abklärungspflicht verletzt habe. Insbesondere bestünden Zweifel an der Beurteilung des RAD. C. Mit Verfügung vom 26. November 2024 lud das Kantonsgericht B.____, vertreten durch seine Eltern C.____, zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2025 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin PD Dr. H.____ vom 10. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. E. Nachdem die Vernehmlassung der IV-Stelle den Beigeladenen am 18. Juni 2025 zur fakultativen Stellungnahme zugestellt wurde, verzichteten diese, sich dazu innert Frist zu äussern.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 22. November 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts entscheidet Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid Gemäss (§ 55 Abs. 1 VPO). Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen streitig, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die Extraktion eines Zahnes im Oberkiefer und die Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziff. 207 zu Recht abgelehnt hat. Da der Streitwert bei diesem Sachverhalt offensichtlich unter dem Grenzbetrag von Fr. 20'000.-- liegt, ist über die Beschwerde präsidial zu entscheiden. 2.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG] und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b). 3.1 Als erstes ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die IV-Stelle befugt war, auf ihre Kostengutsprache vom 30. April 2024 zurückzukommen. 3.2.1 Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle für die Leistungszusprache vom 30. April 2024 die Form des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG gewählt. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die formlose Mitteilung vom 30. April 2024, mit welcher der Mesiodens des Versicherten als Geburtsgebrechen Ziff. 207 anerkannt und die Übernahme der Kosten bestätigt wurden, als Verfügung zu qualifizieren ist. Der Unterschied des formlosen Verfahrens zum ordentlichen Verfügungsverfahren nach Art. 49 ATSG besteht darin, dass nicht alle formellen Anforderungen des Verfügungsverfahrens erfüllt sein müssen. In materieller Hinsicht liegt aber auch bei der formlosen Mitteilung eine Verfügung vor (RENE WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5., vollständig revidierte Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 51 N 3). Wie die Verfügung nach Art. 49 ATSG erwächst auch die formlose Mitteilung nach Art. 51 ATSG in Rechtskraft. Entsprechend kann der Versicherungsträger nur dann auf die Mitteilung zurückkommen, wenn er sich dafür auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen kann (so WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 51 N 29 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.2.2 Demnach steht fest, dass der Mitteilung der IV-Stelle vom 30. April 2024 Verfügungscharakter zuzuerkennen ist und sie mit Ablauf einer 30-tägigen Frist seit Zustellung in Rechtskraft (hier: 2. Juni 2024) erwuchs (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 51 N 31). Nach diesem Zeitpunkt durfte die IV-Stelle auf die leistungszusprechende Mitteilung vom 30. April 2024 demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG zurückkommen. Dabei ist zu beachten, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht vorliegt, da neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die zuvor nicht beizubringen waren, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. Fraglich ist jedoch, ob die IV-Stelle die Voraussetzungen der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs 2 ATSG geprüft hat. 3.3.1 Ein Blick auf die vorliegenden Akten ergibt, dass sich die IV-Stelle weder im Vorbescheid vom 24. Juli 2024 noch in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2024 noch in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2025 in ihrer Argumentation mit der Frage auseinandersetzte, ob die Mitteilung vom 30. April 2024 unter Berücksichtigung der Wiedererwägungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben werden kann. Insbesondere hat sie es unterlassen zu prüfen, ob diese zweifellos unrichtig war, denn nur unter dieser Voraussetzung wäre sie berechtigt gewesen, sie zu annullieren und durch den Vorbescheid vom 24. Juli 2024 und die Verfügung vom 17. Oktober 2024 zu ersetzen. 3.3.2 Damit erweist sich die Aufhebung der Mitteilung vom 30. April 2024 als nicht rechtmässig, weshalb sie nicht geschützt werden kann. 3.4.1 Wie bereits in Erwägung 2.2 festgehalten, ist das Gericht unter Beachtung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht. Wie vorstehend erwogen, geht das Gericht vorliegend davon aus, dass der Mitteilung vom 30. April 2024 Verfügungscharakter (vgl. E. 3.2.2) zukommt und sie deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG hätte aufgehoben werden dürfen. Weiter kommt es zum Schluss, dass die Aufhebung der Mitteilung vom 30. April 2024 unrechtmässig sei. Die Frage der Zulässigkeit der Wiedererwägung wurde im vorliegenden Verfahren aber nicht thematisiert und die Parteien haben sich dazu bisher nicht geäussert, weshalb fraglich ist, ob der Fall auszustellen und den Parteien Gelegenheit zu geben ist, sich dazu vernehmen zu lassen. 3.4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] vom 19. April 1999). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Das rechtliche Gehör ist den Parteien auch dann zu gewähren, wenn das Gericht beabsichtigt, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 128 V 272 E. 5b/bb). 3.4.3 Im vorliegenden Fall erwächst weder der Beschwerdeführerin noch den Beigeladenen beim vorgesehenen Entscheid ein Rechtsnachteil, weshalb es obsolet erscheint, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, zur strittigen Frage Stellung zu nehmen. Es muss ihnen daher ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs das rechtliche Gehör nicht gewährt werden. Betroffen vom Entscheid ist hingegen die Beschwerdegegnerin. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der IV- Stelle ohne Weiteres bekannt sein muss, dass auch formlosen Mitteilungen Verfügungscharakter zukommt. Zudem ist die IV-Stelle verpflichtet, wenn sie beabsichtigt, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben, dies unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu tun. Im vorliegenden Fall hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 30. April 2024 aber ohne Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf und verletzte damit die klaren Verfahrensbestimmungen. Unter diesen Umständen musste die IV-Stelle damit rechnen, dass das Kantonsgericht die Verfügung vom 17. Oktober 2024 aus formellen Gründen aufhebt. Aus diesem Grund kann vorliegend darauf verzichtet werden, den Fall zunächst auszustellen und der IV-Stelle das rechtliche Gehör zu gewähren. 3.5.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Mitteilung vom 30. April 2024 selbst unter Beachtung der Wiedererwägungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht hätte aufgehoben werden dürfen. 3.5.2 Die Mitteilung vom 30. April 2024 basiert auf der Beurteilung des behandelnden Zahnarztes Dr. F.____. Am 24. April 2024 teilte er mit, dass der Versicherte an einer Zahn-Überzahl (Hyperodontia) leide. Auf entsprechende Frage, welche Zähne von der Doppelanlage betroffen seien, führte er "Mesiodens" auf. Weiter hielt er fest, die Hyperodontia werde durch eine Verlagerung normaler Zahnkeime verursacht. Eine skelettale Anomalie werde nicht vermutet und eine Missbildung liege nicht vor. Als Diagnose nannte er in der Folge eine Hyperodontia congenita und er bejahte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 207. Für die Heilung des Geburtsgebrechens bedürfe der Versicherte einer zahnärztlichen Behandlung in Form einer zeitnahen Entfernung des Mesiodens. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Geburtsgebrechen und den Leistungsanspruch mit Mitteilung vom 30. April 2024 anerkannte. Zumindest durfte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Versicherte die Voraussetzungen für die Bejahung des Leistungsgesuchs erfüllte. Bei diesem Vorgehen ist auch keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne einer offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 44 ATSG zu erkennen, denn nach Eingang des beweiskräftigen Berichts von Dr. F.____ drängten sich keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr auf. Zwar ist bei der Beweiswürdigung in Bezug auf die Ausführungen von Dr. F.____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen oder Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten oder Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc). Dies führt dazu, dass deren Berichte in der Regel dem versicherungsinternen RAD vorgelegt werden, bevor Leistungsentscheide ergehen. Eine solche vorgängige Vorlage erfolgte im vorliegenden Fall nicht, was mit Blick auf die Beweiskraft des Berichts des behandelnden Zahnarztes nicht zu beanstanden ist. Insbesondere vermögen seine Ausführungen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen an der von der IV-Stelle im Nachhinein eingeholten Stellungnahme der RAD-Ärztin PD Dr. H.____ vom 22. Mai 2024 zu begründen. PD Dr. H.____ verneinte nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 207, worauf die Mitteilung vom 30. April 2024 mit Vorbescheid vom 24. Juli 2024 annulliert wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der RAD- Ärztin – im Gegensatz zu Dr. F.____ – die erforderliche Qualifikation als Zahnärztin und Kieferorthopädin fehlt (vgl. betreffend die fachliche Qualifikation von Ärzten und Ärztinnen: SVR 2009 IV Nr. 56, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 1. Mai 2007, I 536/06, E. 6.3, vom 10. April 2007, I 362/06, E. 3.2.1 und vom 22. Februar 2007, I 211/06, E. 5.4.1), weshalb ihre Einschätzung jene des behandelnden Zahnarztes nicht widerlegen konnte. Die Zusprache der Leistungsübernahme für das Geburtsgebrechen Ziff. 207 vom 30. April 2024 auch unter diesem Aspekt zu schützen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit Mitteilung vom 30. April 2024 erfolgte Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 207 und die Leistungszusprache zu bestätigen sind und die IV-Stelle verpflichtet ist, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Präsidialfällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückbezahlt. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 207 zu erbringen.

2.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückbezahlt. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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