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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.03.2025 720 2024 327 (720 24 327)

13 marzo 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,100 parole·~16 min·6

Riassunto

Versicherter hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Wartezeittaggelds gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV, da er im Rahmen seiner Umschulung selbstverschuldet seine Praktikumsstelle verloren hat.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. März 2025 (720 24 327)

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Invalidenversicherung

Versicherter hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Wartezeittaggelds gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV, da er im Rahmen seiner Umschulung selbstverschuldet seine Praktikumsstelle verloren hat.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Nicki Rohrbach

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1978 geborene A.____ meldete sich am 17. November 2023 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem diese im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen seinen Umschulungsanspruch bejaht hatte, begann der Versicherte im Januar 2024 die Ausbildung zum Experten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Verein B.____. Um zur Berufsprüfung zugelassen zu werden, ist mindestens ein Jahr Berufspraxis im Bereich Arbeitssicherheit erforderlich. A.____ schloss am 17. November 2023 einen Praktikumsvertrag mit der C.____ GmbH ab für die Dauer vom 1. Dezember 2023 bis 31. Oktober 2024. Für die Praktikumsdauer sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Mitteilung vom 19. Januar 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 197.-- zu. Am 11. März 2024 kündigte die C.____ GmbH das Arbeitsverhältnis per 31. März 2024 mit der Begründung, der Versicherte habe die Zusammenarbeit mit den Kunden gefährdet. Am 21. März 2024 mahnte die IV-Stelle A.____, dass er die Zulassungskriterien für die Berufsprüfung nicht erfülle, wenn er keine praktische Tätigkeit im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorweisen könne. Gelinge es ihm nicht, bis spätestens am 30. April 2024 eine entsprechende Arbeitstätigkeit zu finden, erlösche der IV-Taggeldanspruch per 30. Juni 2024. Am 6. September 2024 schloss A.____ mit der Universität D.____ einen Praktikumsvertrag ab für die Dauer vom 15. September 2024 bis 14. April 2025. Die IV-Stelle sprach ihm in der Folge für die Praktikumsdauer ein Taggeld in der Höhe von Fr. 224.60 zu. Sie verneinte jedoch mit Verfügung vom 25. September 2024 einen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld für die Periode vom 1. Juli 2024 bis 14. September 2024, wie es der Versicherte mit Schreiben vom 18. September 2024 beantragt hatte. Die IV-Stelle begründete ihre ablehnende Verfügung damit, dass der Versicherte seine Praktikumsstelle bei C.____ GmbH aus eigenem Verschulden verloren habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Baselland, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 25. September 2024 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ein Wartetaggeld nachzuzahlen. Zur Begründung führte er an, dass die Begründung der ablehnenden Verfügung vom 25. September 2024 frei erfunden gewesen sei und die C.____ GmbH ihn grundlos freigestellt habe. C. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Arbeitgeberin zur Kündigung veranlasst habe.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 28. Oktober 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 traten die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und die Sistierung betrifft die Zeitperiode ab 1. Juni 2024 bis 14. September 2024. Folglich sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Sie werden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Ausrichtung eines Wartezeittaggelds vom 1. Juli 2023 bis zum 14. September 2024. Bei einer Dauer von 76 Tagen beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 14'972.-- und liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20’000.--. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf ein Wartezeittaggeld für die Zeitperiode vom 1. Juli 2024 bis 14. September 2024 zu Recht verneinte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die weiteren, nicht mit der Ablehnung des Anspruchs auf das Wartezeittaggeld in Verbindung stehenden Vorwürfe des Versicherten an die IV-Stelle. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 22bis Abs. 7 IVG). 3.3 Der Bundesrat regelte gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG die Voraussetzungen, unter denen für Abklärungs- und Wartezeiten Taggelder ausgerichtet werden. Dazu erliess er unter anderem Art. 18 IVV. Danach haben versicherte Personen, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). 3.4 Gemäss Rz. 0606 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version (KSTI) setzt der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld voraus, dass die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Die Umschulung muss sodann subjektiv und objektiv tatsächlich angezeigt sein und die versicherte Person muss aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, auf den Beginn der Massnahme (z.B. Kursbeginn) zu warten haben. Kein Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit besteht, wenn die versicherte Person entweder wegen ihres Gesundheitszustands nicht eingliederungsfähig ist, den Beginn der Massnahme ohne rechtserhebliche Veranlassung herauszögert oder selbstverschuldet eine Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme verursacht. Auch das Bundesgericht hielt fest, dass wer durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen hat, z.B. eine Eingliederung schuldhaft scheitern lässt, nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 114 V 139, E. 2b). 3.5 Beim KSTI handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Als solche richtet es sich an die dem BSV untergeordneten Behörden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 81). Verwaltungsverordnungen bezwecken die einheitliche Anwendung der Gesetze und Verordnungen. Sie sind für die Gerichte nicht bindend, werden aber dennoch zur Auslegung des inländischen Rechts beachtet (BGE 146 I 105, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Wenn die Verwaltungsanweisungen überzeugende Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben enthalten, weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab (BGE 142 V 425, E. 7.2; BGE 142 II 182, E. 2.3.3). 4. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: 4.1 Gemäss E-Mail vom 8. Dezember 2023 der C.____ GmbH an die IV-Stelle sei der Versicherte bereits am 7. Dezember 2023, also noch in der ersten Woche des Praktikums, ohne Abmeldung der Arbeit ferngeblieben und den gesamten Tag für den Arbeitgeber unerreichbar gewesen. Erst am Folgetag habe er per SMS mitgeteilt, dass er krank sei und hoffe, am folgenden Montag wieder arbeiten zu können (vgl. IV-Akte 200). Die IV-Stelle ermahnte ihn in der Folge mit Einschreiben vom 8. Dezember 2023 und forderte ihn auf, krankheitsbedingte Absenzen dem Arbeitgeber den betrieblichen Regelungen entsprechend frühzeitig zu melden. 4.2 In der Folge stiess das Verhalten des Versicherten nicht nur innerbetrieblich auf Ablehnung, sondern es entstanden auch Spannungen zwischen ihm und den Kunden der C.____ GmbH. Gemäss Aktennotizen der C.____ GmbH hätten fortlaufend Gespräche stattgefunden, in denen der Arbeitnehmer angewiesen worden sei, sich zurückzunehmen und teamorientiert zu arbeiten. Im Mitarbeitendengespräch vom 27. Februar 2024 sei der Praktikant auf sein problematisches Verhalten aufmerksam gemacht worden. Gemäss dem Bogen zum Mitarbeitendengespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Anforderungen des Betriebs nur teilweise erfülle. Er habe zwar gute Vorkenntnisse aus seiner früheren Tätigkeit. Er vergesse jedoch mitunter die wirklich wichtigen Aufgaben, nehme sich teilweise zu wichtig und handle nicht teamorientiert. Zudem erschwerten widersprüchliche Aussagen die Zusammenarbeit. Vom Versicherten würde teamorientiertes Handeln und die Akzeptanz anderer Teammitglieder erwartet. Als Ziel festgelegt wurde die Integration ins Team und die Akzeptanz von Vorgaben. Die Probezeit wurde um einen Monat verlängert (vgl. IV-Akte 222). Weiter sei dem Versicherten gesagt worden, dass die Firma mit ihren Mitarbeitenden und nicht die eigene Person im Vordergrund stünden. Er habe wenig Verständnis für die Situation gezeigt. Er sei es sich eben gewohnt, so zu arbeiten. Bezüglich der Probezeit habe der Versicherte ausgesagt, dass es kein Problem für ihn sei, wenn ihm gekündigt werde (IV-Akte 225). 4.3 Gemäss Aktennotiz der C.____ GmbH habe der Praktikant am 7. März 2024 Ferien angemeldet für den 9. und 10. April 2024 sowie vom 17. bis 21. Juni 2024. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass er am 17. und 18. Juni 2024 Schule habe und er dann nicht frei haben könne. Er habe mit der Aussage reagiert, dass ihn dies einen Sch… interessiere (IV-Akte 225). Es sei ein religiöser Feiertag, deshalb arbeite er nicht und gehe nicht in die Schule. 4.4 Gemäss Telefonnotiz der IV-Stelle vom 11. März 2024 habe die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie den Arbeitnehmer freigestellt habe und ihm per Ende März kündige. Verschiedene Baufirmen hätten sich über den Auszubildenden beschwert und einige die weitere Zusammenarbeit mit ihm verweigert. Fachlich gäbe es zwar keine Probleme, sein Umgang mit den Bauarbeitern sei jedoch nicht korrekt und er kritisiere die Poliere (Beispiel: "So kannst du nicht arbeiten", IV-Akte 218). Es sei kein Dialog mit dem Versicherten möglich; er reagiere forsch und uneinsichtig. Auch das Mitarbeitendengespräch vom 27. Februar 2024 habe nicht für Abhilfe gesorgt, sondern die Lage sei zwischenzeitlich erneut eskaliert. Gemäss Aktennotiz der C.____ GmbH habe er auf Hinweise von Mitarbeitenden, dass sein Verhalten der Firma schade, entgegnet, dass ihn die Firma nicht interessiere (IV-Akte 225). 4.5 Am 12. März 2024 habe der Versicherte gemäss Telefonnotiz gegenüber der Berufsberaterin der IV-Stelle angegeben, sich ungerecht behandelt zu fühlen, da ihn der Geschäftsleiter der C.____ GmbH nicht angehört und zu wenig in seine Ausbildung investiert habe. Der Versicherte wolle das Praktikum beenden und sich eine andere Praktikumsstelle suchen. Darauf angesprochen, dass ihm aus menschlichen und nicht aus fachlichen Gründen gekündigt worden sei, entgegnete er, dass dies lediglich Behauptungen seien und es keine Beweise dafür gäbe. Die Berufsberaterin und der Geschäftsführer hätten sich abgesprochen. 4.6 Vor dem Hintergrund der Kündigung hatte der Versicherte am 20. März 2024 ein Standortgespräch mit der Berufsberaterin der IV-Stelle und dem Geschäftsleiter des Praktikumsbetriebs. Darin gab letzterer an, dass der Versicherte auf der Baustelle den passenden Ton nicht getroffen habe. Sein Verhalten sei eher dasjenige eines Bauführers gewesen als ei- nes Experten für Arbeitssicherheit. Er habe den Arbeitern gesagt, wie sie zu arbeiten hätten. Darüber hinaus führte der Geschäftsführer im Gespräch aus, dass der Entlassene Vorurteile und zu wenig Respekt gehabt hätte (Beispiele: "Der ist Automechaniker und hat keine Erfahrung auf dem Bau", "Der ist Tscheche und spricht kein Deutsch", "Der hat keine Ausbildung", "Sicherheit interessiert die Arbeiter nicht", IV-Akte 224). Den Geschäftsführer habe er als geldgierig bezeichnet. Im Anschluss an das Mitarbeitendengespräch vom 27. Februar 2024 habe sich das Verhalten des Praktikanten nicht verbessert, sondern Bauführer und ein Firmenkunde hätten sich über den Praktikanten beschwert und nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollen. Sein Verhalten sei auch fordernd gewesen. Dies habe sich etwa in seinem ungehaltenen Reagieren darauf gezeigt, dass sich zwei religiöse Feiertage mit Kurstagen überschnitten. Schliesslich habe sich der Auszubildende geweigert, das im Arbeitsvertrag festgehaltene Konkurrenzverbot zu unterzeichnen. Er habe dem Geschäftsleiter vorgeworfen, Angst vor Konkurrenz durch ihn zu haben. Dabei sei das Konkurrenzverbot Vertragsbestandteil sämtlicher Mitarbeitender. Der Versicherte brachte vor, er sei von einem Praktikanten und nicht vom Geschäftsführer persönlich eingearbeitet worden. Dagegen wendete letzterer ein, dass er in seiner Position niemanden einarbeite und der zuständige Mitarbeiter keineswegs Praktikant, sondern festangestellt gewesen sei. Der Versicherte gab an, sechs Wochen lang keinen Laptop erhalten zu haben und auch später habe er damit nur Arbeitsstunden eintragen können. Darauf äusserte sich der Arbeitgeber, dass der Laptop habe vorbestellt werden müssen und der Praktikant in den ersten Wochen nur habe mitlaufen müssen, ohne Dinge elektronisch einzutragen. Auf dem Laptop sei kein Betriebssystem installiert worden, da der Arbeitnehmer dieses im Rahmen des Praktikums nicht benötig habe. Der Versicherte gab weiter an, dass ihn der Geschäftsführer von allen abgegrenzt habe. So sei er etwa nicht zum Fasnachtsanlass eingeladen worden. Der Geschäftsleiter wendete dagegen ein, dass der Arbeitnehmer beim Verteilen der Einladungen nicht erreichbar gewesen sei. Der Versicherte führte weiter aus, er habe nicht wissen können, wie auf der Baustelle kommuniziert werden müsse. Er gestand zwei Vorfälle ein: Einmal habe er den einarbeitenden Kollegen "gepackt", da letzterer schlecht mit ihm umgegangen sei. Zudem habe er einem Polier aufgrund des Lärms in einer Halle fünf Mal sehr laut sagen müssen, die Sicherheitsmängel durch scharfe Gegenstände zu beseitigen. Bezüglich den Freitagen für die religiöse Feier führte der Versicherte aus, dass dies seine religiöse Freiheit sei und er an diesen Tagen noch nie gearbeitet habe. Wenn er nicht frei erhalte, würde er sofort alles abbrechen und kündigen. Die Berufsberaterin fragte daraufhin, wofür er sich entscheiden würde, wenn er zwischen der Umschulung durch die IV und den zwei Freitagen entscheiden müsste. Der Versicherte gab an, dass ihm das religiöse Fest wichtiger sei. Im Weiteren stellte er fest, dass er physisch und psychisch nachweislich gesund sei. 5. Zu klären ist die Frage, ob der Versicherte selbstverschuldet den Abbruch seines Praktikums bei C.____ GmbH bewirkt hat. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Bestimmung in Rz. 0606 KSTI eine überzeugende Konkretisierung des IVG und der IVV darstellt, sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deckt und deshalb für das Gericht vorliegend kein Anlass besteht, davon abzuwei- chen (vgl. BGE 114 V 139, E. 2b). Namentlich kann der IV-Stelle, indem sie die einschlägige Bestimmung anwandte, keine Willkür unterstellt werden, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Weiter kann der Vorwurf, zwischenmenschliche Gründe zwischen dem Beschwerdeführer und der Berufsberaterin der IV-Stelle hätten zur Ablehnung des Wartezeittaggelds geführt, aus den nachfolgenden Überlegungen von der Hand gewiesen werden. 5.2 Wie der Geschäftsführer gemäss echtzeitlicher Telefonnotiz vom 11. März 2024 und auch im Gespräch bei der IV-Stelle vom 20. März 2024 angab, war es in erster Linie das Verhalten des Versicherten gegenüber den Arbeitern auf der Baustelle, das zu Beschwerden seitens der Kunden der C.____ GmbH und schliesslich zur Entlassung des Beschwerdeführers führte. Nicht fachliche, sondern menschliche Gründe veranlassten die Arbeitgeberin zur Kündigung. Auf sein problematisches Verhalten war der Beschwerdeführer nach den Akten mehrfach hingewiesen worden. So ist aktenkundig, dass er im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs vom 27. Februar 2024 unter anderem die Weisungen erhielt, Vorgaben zu akzeptieren, teamorientiert zu handeln und die anderen Teammitglieder zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund wurde im entsprechenden Bogen auch festgehalten, dass er die Anforderungen der Arbeitsstelle nur teilweise erfüllte. Dennoch stellte sich in der Folge keine Verhaltensänderung ein. Damit war nicht sein fehlendes Können der Grund für die Kündigung, sondern sein trotz der Möglichkeit bestehender Unwille, das Verhalten anzupassen. Aufgrund des Geschilderten, insbesondere den dokumentierten Reaktionen auf Anweisungen und Kritik, entsteht der starke Eindruck, dass der Versicherte die Kündigung in Kauf genommen und damit selbstverschuldet hat. Dies zeigt sich auch durch seinen forschen Umgang mit der Arbeitgeberin im Allgemeinen, etwa im Zusammenhang mit den gewünschten Freitagen für das religiöse Fest. 5.3 Aus seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. So kann ihm namentlich nicht darin gefolgt werden, dass die Begründung der IV-Stelle frei erfunden gewesen sei. Vielmehr stützt sie sich auf die genannten Aktennotizen und die Gesprächsprotokolle. Aus diesen ergeben sich weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass der Praktikant ausgegrenzt worden wäre, weil er als einziger der Firma je auf dem Bau gearbeitet hätte. Die in diesem Zusammenhang aufgeführten Vorwürfe gegenüber dem Arbeitgeber wurden im Gespräch vom 20. März 2024 thematisiert und ausgeräumt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Verlust der Praktikumsstelle selber verschuldet hat und die IV-Stelle somit zu Recht kein Wartezeittaggeld für die Periode vom 1. Juli 2024 bis 14. September 2024 ausrichtete. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-fest. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet.

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