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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2025 720 2024 249 (720 24 311)

23 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,291 parole·~16 min·4

Riassunto

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall: Ein Abweichen vom allgemeinen Beweisgrundsatz der „Aussage der ersten Stunde“ rechtfertigt sich vorliegend nicht.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2025 (720 24 249 / 720 24 311)

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Invalidenversicherung

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall: Ein Abweichen vom allgemeinen Beweisgrundsatz der „Aussage der ersten Stunde“ rechtfertigt sich vorliegend nicht.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1974 geborene A.____ arbeitete zuletzt bis September 2014 als Automechaniker in einem Pensum von 100 %. Hernach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern war als Hausmann tätig. Am 16. Mai 2023 meldete er sich unter Hinweis auf eine Lungenerkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung seiner gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse – wobei die IV-Stelle des Kantons Basel- Landschaft (IV-Stelle) zur Ermittlung des Status und der Verhältnisse im Haushalt eine Haushaltsabklärung durchführte (vgl. Bericht vom 5. Februar 2024) – sprach die IV-Stelle ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. August 2024 ab 1. September 2024 und mit Verfügung vom 12. September 2024 vom 1. November 2023 bis zum 31. August 2024 eine Rente von 52 % zu. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads wendete sie die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich) an.

B. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, am 10. September 2024 und am 9. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm ab November 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Statusqualifikation und gestützt darauf die Methodenwahl zur Bestimmung des Invaliditätsgrads werde bestritten. Seine Angaben sprächen dafür, dass er im Validitätsfall im Umfang von 100 % erwerbstätig gewesen wäre. In einem weiteren Punkt beanstandete er eventualiter die mangelhafte Haushaltsabklärung.

C. Mit Vernehmlassungen vom 4. Oktober 2024 und vom 28. Oktober 2024 schloss die IV- Stelle auf Abweisung der Beschwerden.

D. Die Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügungen vom 12. August 2024 und vom 12. September 2024 wurden mit Verfügungen vom 11. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2024 zusammengelegt.

E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest (vgl. Repliken vom 4. November 2024 und vom 4. Dezember 2024 sowie Duplik vom 4. Dezember 2024).

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden des Versicherten ist demnach einzutreten.

2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 („Weiterentwicklung der IV“, WEIV) in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf grundsätzlich jedoch das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2023, 9C_488/2022, E. 2.2.1). Vorliegend hat sich der Versicherte am 16. Mai 2023 zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Blick auf die in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierte Karenzfrist von sechs Monaten kann ein Rentenanspruch mithin frühestens per November 2023 entstehen. Für den Anspruch auf eine IV-Rente und deren Bemessung sind folglich die Gesetzesgrundlagen in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar.

3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

3.3 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (vgl. Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 - 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

3.5 Bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrads in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.6 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Da es sich um einen hypothetischen, für den Fall intakter gesundheitlicher Verhältnisse angenommenen Sachverhalt handelt, kommt der Darstellung der betroffenen Person ein erhöhter Stellenwert zu (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_812/2013, E. 3.2.1). In der Regel ist dabei auf die sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ abzustellen (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). So sind die ersten, intuitiven Angaben der versicherten Person regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, allenfalls gar widersprechende Aussagen, welche auch von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 8C_741/2014, E. 4.2). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person mitberücksichtigen muss. Diese sind allerdings als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und in aller Regel deshalb aus äusseren Indizien zu erschliessen (BGE 144 V 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_777/2021, E. 4.2.1). Die Statusfrage beurteilt sich dabei nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen (hier: 12. August 2024 und 12. September 2024) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 338 E. 3.2, 125 V 150 E. 2c, je mit Hinweisen).

4. Die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Lungenerkrankung seit Sommer 2022 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Diese Beurteilung ist unter den Parteien unbestritten und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre.

5.1 Strittig und zu prüfen ist der für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Status und in diesem Zusammenhang die Frage des erwerblichen Pensums des Versicherten im Gesundheitsfall.

5.2 Die IV-Stelle stellte für die Festlegung des Status nicht auf die im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 26. Januar 2024 und anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. Januar 2024 wiedergegebenen Angaben des Versicherten ab, sondern ging gestützt auf die Angaben der Abklärungsperson im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 2024 davon aus, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % als Hausmann tätig und somit nicht erwerbstätig gewesen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, im Gesundheitsfall wäre er in einem Vollzeit- bzw. zumindest in einem Teilzeitpensum erwerbstätig. Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. November 2024 führte der Beschwerdeführer aus, bereits in den Jahren 2017 und 2018 habe er geplant, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. In den erwähnten Jahren habe er sich zweimal mit einem Konzept um die Führung einer Autowerkstatt bemüht, was der schriftlichen Bestätigung des damals angefragten Vermieters vom 15. Oktober 2024 zu entnehmen sei. Letztlich habe sich das Projekt nicht realisieren lassen, da sich die bestehende Autowerkstatt nicht habe übernehmen lassen. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall entgegen der spontanen „Aussage der ersten Stunde“ keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Versuch, eine Autowerkstatt zu eröffnen, könne nicht nachgewiesen werden, zudem habe es sich dabei um eine Idee ohne effektive Umsetzung oder Planung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl es das Alter der Tochter schon seit mehreren Jahren zugelassen hätte. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass er im Verfügungszeitpunkt ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wieder voll erwerbstätig wäre, zumal er im Validenzeitraum keine entsprechenden Anstrengungen nachweisen könne.

5.3 Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der bei ihm zu Hause am 18. Januar 2024 durchgeführten Haushaltsabklärung angab, er würde ohne gesundheitliche Einschränkungen 100 % arbeiten (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 2024). Die vorgenannten Aussagen des Versicherten sind zu berücksichtigen, sofern sie im Gesamtkontext plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2021, 9C_261/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, soweit es um die grundsätzliche Frage nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall handelt. Zunächst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 18. Januar 2024 noch der Beantwortung des Fragebogens zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 26. Januar 2024 anwaltlich vertreten war. Mithin bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, seine damaligen Angaben „der ersten Stunde“ wären von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ähnlicher Art beeinflusst worden. Sodann stellt die Tatsache, dass sich die 2008 geborene Tochter mittlerweile in Ausbildung befindet, ein durchaus gewichtiges Indiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall dar. Diese Annahme wird auch durch die ursprüngliche Vollzeitbeschäftigung des Versicherten noch vor der Geburt der vorgenannten Tochter untermauert. Im Weiteren übersieht die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstgespräch mit der IV-Stelle vom 29. Juni 2023 angab, anfangs Jahr hätten er und seine Lebenspartnerin entschieden, dass er die Stellensuche aufnehme, da es finanziell langsam knapp werde, zumal die Arbeitsstelle der Lebenspartnerin unsicher sei. Letzteres wurde mit Schreiben des Arbeitgebers der Lebenspartnerin vom 22. Januar 2024 bestätigt (Beschwerdebeilage 8), wonach eine Restrukturierung angekündigt und die Kündigung im Mai 2024 in Aussicht gestellt wird, sollte die Lebenspartnerin bis dahin keine Arbeitsstelle gefunden haben. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nie widersprüchlich äusserte. Wie bereits dargelegt, ist zur Beurteilung der Statusfrage auf die Angaben abzustellen, die anlässlich des Abklärungsgesprächs von der versicherten Person gemacht werden, und es darf nicht ohne Grund von den erstmaligen Angaben der versicherten Person abgewichen werden, da diesen Angaben ein erhöhter Beweiswert zukommt. Insgesamt sprechen vorliegend mehr Indizien für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall, weshalb auf die „Aussage der ersten Stunde“ abzustellen ist. Die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Gründe sind nicht gewichtig genug, um mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, der Beschwerdeführer hätte als gesunde Person keine Erwerbstätigkeit aufgenommen.

5.4 Fraglich ist nun aber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Selbständigkeit (Eröffnung einer Autowerkstatt) kann gestützt auf die Bestätigung des damals angefragten Vermieters vom 15. Oktober 2024 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, zudem liegen auch keine Rechnungen, Belege oder Ähnliches vor. Auch aus den Akten ergeben sich keine eindeutigen Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Vielmehr erscheint die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit überwiegend wahrscheinlich. Wie sogleich aufgezeigt wird, kann der genaue Umfang der Erwerbstätigkeit indes offengelassen werden, zumal der Beschwerdeführer ohnehin bereits mit der Aufnahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Eine vom Kantonsgericht durchgeführte Internetrecherche zeigt, dass Arbeitsstellen in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker in einem Teilzeitpensum nachgefragt werden (https://www.job-room.ch/job-search, zuletzt besucht am 22. Oktober 2025; https://www.teilzeitkarriere.ch/, zuletzt besucht am 22. Oktober 2025). Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % nachgegangen wäre.

5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin ein Abweichen vom allgemeinen Beweisgrundsatz der „Aussage der ersten Stunde“ nicht rechtfertigen. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % nachgehen würde und der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht nach dem Betätigungsvergleich, sondern nach der gemischten Methode mit den Anteilen 50 % Erwerb und 50 % Haushalt zu ermitteln ist.

6. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 2024 festgestellten Einschränkungen. Er bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die Lebenspartnerin in einem Dreischichtbetrieb arbeite. Die im Haushaltsbericht angerechnete Mitwirkung der Lebenspartnerin gehe über das zulässige Normalmass hinaus und strapaziere damit die Schadenminderungspflicht über. Die IV- Stelle ermittelte im Haushalt eine Einschränkung von insgesamt 52 % (Bereich Ernährung: Einschränkung 60 %; Wohnungspflege: Einschränkung 80 %; Einkauf und weitere Besorgungen: keine Einschränkungen; Wäsche und Kleiderpflege: Einschränkung 20 %). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (vgl. E. 7 hiernach) kann die Frage nach den Einschränkungen in den einzelnen Bereichen im Haushalt auch bei einem Abstellen auf die von der IV-Stelle ermittelten Einschränkungen letztlich offengelassen werden. Anzumerken ist indes, dass die Einschätzungen der Abklärungsperson – mit Ausnahme des Bereichs Ernährung – durchaus nachvollziehbar erscheinen, das Mass der als zumutbar erachteten Mitwirkung der Lebenspartnerin jedoch Fragen aufwirft.

7. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.5 hiervor) ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrads bei teilweise erwerbstätigen Versicherten, die sich zudem im Aufgabenbereich betätigen, der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen sowie der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Auf der Basis eines erwerblichen Anteils von 50 % resultiert vorliegend aufgrund der 100%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 50 %. Im Aufgabenbereich resultiert gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Februar 2024 eine Einschränkung von 52 %. Auf Basis eines Anteils von 50 % resultiert folglich ein Invaliditätsgrad von 26 % im Aufgabenbereich. Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 76 % (50 % Erwerbsanteil x 100 % Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie 50 % Haushaltsanteil x 52 % Einschränkung im Haushalt). Mit Blick einerseits auf das ab 4. August 2023 bestandene Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und andererseits auf die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug per 16. Mai 2023 (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat der Beschwerdeführer folglich einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2023. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Der beigebrachten Honorarnote vom 3. Februar 2025 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters auf insgesamt 13 Stunden und 25 Minuten, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind ferner auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 19.80.--. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'647.25 (13 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 19.80.-sowie 8.1 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 12. August 2024 und vom 12. September 2024 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'647.25 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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