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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2024 720 2024 215 (720 24 215)

14 novembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,681 parole·~18 min·7

Riassunto

Verneinung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. November 2024 (720 24 215) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Verneinung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Der 1966 geborene A.____ stellte im Mai 2018 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) unter Hinweis auf eine seit 2017 vorbestehende Depression ein Leistungsgesuch. Im Rahmen der Abklärung seiner erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse veranlasste die IV- Stelle im Oktober 2020 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. In seinem Gutachten vom 14. Januar 2021 kam Dr. B.____ zum Schluss, dass der Versicherte ab November 2018 in einer optimal angepassten Verweistätigkeit 80% arbeitsfähig sei.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys erhob der Versicherte hiergegen am 12. August 2021 Einwand. Infolge Hinweises auf vorbestehende Rückenprobleme wurde er im Februar 2022 auch in orthopädischer Hinsicht begutachtet. Nachdem der regional-ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) im Juni 2022 allerdings zum Schluss gekommen war, dass auf das entsprechende Gutachten von Prof. Dr. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. März 2022 nicht abgestellt werden könne, veranlasste die IV-Stelle im April 2023 nach der Einholung weiterer Arzt- und Spitalberichte schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D.____ in Bern. Mit Gutachten vom 1. September 2023 kamen deren Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit sowie in einem stressreduzierten Arbeitsumfeld in allseits wohlwollender, kollegialer Arbeitsatmosphäre, ohne Multitasking und unter Anpassung an sein individuelles Kompetenzniveau vollständig arbeitsfähig sei. C. Gestützt auf dieses Begutachtungsergebnis erliess die IV-Stelle am 16. April 2024 einen neuen Vorbescheid, in welchem sie wiederum die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht stellte. Am 14. Mai 2024 teilte Advokatin Stefanie Mathys der IV-Stelle mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete.

D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erhob der Versicherte, neu vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Einwand gegen den Vorbescheid vom 16. April 2024. Darin ersuchte er um Zusprache einer ganzen Rente der IV und eventualiter um ergänzende Abklärung des medizinischen Sachverhalts, wobei er unter Hinweis auf seine Sozialhilfebedürftigkeit beantragen liess, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Parteivertreter als Rechtsbeistand zu gewähren sei.

E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass es an der Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung fehle. Da der Versicherte von der Sozialhilfe unterstützt werde, besitze er ebenfalls Anspruch auf Beratung und Betreuung, weshalb eine anwaltliche Rechtsvertretung sachlich nicht geboten sei. Zumal die Möglichkeit bestanden hätte, bei einer anderen sozialen Institution oder Rechtsberatungsstelle um Interessenwahrung nachzusuchen, hätten die Interessen des Versicherten auch durch Dritte gehörig gewahrt werden können.

F. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 daran festgehalten hatte, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren sei, wies die IV- Stelle dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einwand- und Anhörungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2024 ab.

G. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, am 7. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen, eventualiter die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur Begrün-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass eine Vertretung durch den zuständigen Sozialdienst nur dann zumutbar sei, wenn dieser auch die entsprechenden Angebote zur Verfügung stelle. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen, weil die zuständige Sozialdienstbehörde den Beschwerdeführer auf die unentgeltliche Rechtspflege verwiesen habe. Komme eine Gemeinde ihren in der kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Vollzugspflichten nicht nach und verfüge sie selbst nicht über entsprechend geschultes Personal, so könne nicht verlangt werden, dass der Beschwerdeführer ein nicht vorhandenes Angebot wahrzunehmen habe. Das IV- Verfahren sei äusserst komplex und es könne nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen im vorliegenden Verfahren zurechtfinden könne. Deshalb verlange die kantonale Sozialhilfeverordnung eine fachgerechte Beratung durch qualifizierte Personen. Da der soziale Dienst der zuständigen Gemeinde keine entsprechende Beratung und Vertretung sicherstelle, sei die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung gegeben. H. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich nebst der Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde auch von anderen Beratungsstellen unterstützen zu lassen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Anfechtungsobjekt bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. August 2024 einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2). 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verweigert hat. Strittig ist ausschliesslich die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). 3.2 Das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, da im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 ATSG der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dieser verpflichtet die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bejahen zu können, müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Versicherten oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Einzelfallweise ist danach zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). 3.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen in der Regel nicht. Trotzdem kann allein deshalb noch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies aber würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. September 2016, 8C_468/2016, E. 3.2 und vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab, den es dabei anzuwenden gilt, ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1). 3.4 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig eine Verbeiständung allenfalls begründen könnten, mit zu berücksichtigen wären, andernfalls die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung auch in dieser Hinsicht kaum je verneint werden könnte (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2).

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4.1 Vorliegend ist einzig umstritten, ob die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung erfüllt ist. Damit ist zu prüfen, ob besondere Umstände gegeben sind, die die anwaltliche Vertretung als ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt – wie in Erwägung 3.2 ff. hiervor dargelegt – nur dann vor, wenn sich schwierige Fragen rechtlicher oder komplexe Fragen tatsächlicher Natur stellen, oder wenn in der Person des Beschwerdeführers Gründe gegeben sind, die dazu führen, dass er sich im Verfahren nicht zurechtfinden kann. Liegt einer oder liegen mehrere dieser Gründe vor, dann ist eine gehörige Interessenvertretung im Vorbescheidverfahren nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt möglich. Liegt kein Ausnahmefall vor, dann muss sich der Versicherte selbst vertreten oder sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatung behelfen. 4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass hilfesuchende Personen gemäss § 4 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 Anspruch auf unentgeltliche Beratung hätten. Die Gemeinde müsse alle hilfesuchenden Personen fachgerecht beraten und im erforderlichen Umfang unterstützen. Nach § 3 der kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 könne die fachgerechte Beratung hilfsbedürftiger Personen durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder aber auch durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. Gestützt auf diese kantonalen Bestimmungen sei festzuhalten, dass auch die Beratung und Betreuung im IV-Verfahren zu den Pflichten der öffentlichen Sozialhilfe gehörten. Dem Versicherten sei es daher möglich und zumutbar, sich vorliegend durch den zuständigen Sozialdienst, der auch über entsprechend geschultes Personal verfügen müsse, vertreten zu lassen. Im Übrigen sei es dem Versicherten aber auch zumutbar, sich von anderen Beratungsstellen unterstützen zu lassen. Eine Verbeiständung durch den ihn vertretenden Advokaten sei vor diesem Hintergrund sachlich nicht geboten. In der Vernehmlassung hält die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest. Könne eine Gemeinde der Aufgabe der fachgerechten Beratung nicht selber nachkommen, so seien geeignete qualifizierte Stellen oder Personen beizuziehen. 4.3 Der Beschwerdeführer legt demgegenüber dar, dass das IV-Verfahren äusserst komplex sei und nicht angenommen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen im vorliegenden Verfahren zurechtfinden könne. Deshalb verlange die kantonale Sozialhilfeverordnung eine fachgerechte Beratung durch qualifizierte Personen. Da der soziale Dienst der zuständigen Gemeinde jedoch keine entsprechende Beratung und Vertretung sicherstelle, sondern den Beschwerdeführer vielmehr auf die unentgeltliche Rechtspflege verwiesen habe, sei die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung gegeben. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder die Übernahme der Kosten für eine einzelne Leistung wie z.B. die einer Heilbehandlung oder für ein Hilfsmittel, noch eine kurze und vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie sie im zum Beispiel im Arbeitslosenversicherungsrecht vorkommen kann, im Streit steht. Im Vergleich zum gesamten sozialversiche-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrechtlichen Leistungsspektrum ist vielmehr die bedeutendste Leistung in Form einer langfristigen finanziellen Ersatzleistung für den krankheitsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit in Form einer IV-Rente strittig (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237, E 3.1). 5.2 In Bezug auf die Komplexität des Falles lässt sich in feststellen, dass das Aktendossier des Beschwerdeführers auf das Jahr 2018 zurückgeht. Nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug am 1. Mai 2018 (IV-Dok 1) wurden zunächst diverse ärztliche Berichte eingeholt, die sich im Wesentlichen auf die psychiatrischen Gesundheitsverhältnisse des Versicherten beschränkt haben. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine verwaltungsexterne Begutachtung durch Dr. B.____ vom 14. Januar 2021 (IV-Dok 70) und auf Einwand seiner früheren Rechtsvertreterin hin ein orthopädisches Gutachten bei Prof. Dr. C.____ vom 8. März 2022 ein (IV-Dok 106). In seiner Beurteilung vom 21. Juni 2022 kam der RAD allerdings zum Schluss, dass dieses orthopädische Gutachten nicht verwertbar sei und der Versicherte nach einer Aktualisierung der medizinischen Berichte durch seine damalige Rechtsvertreterin polydisziplinär zu begutachten sei (IV-Dok 120 und 133). Im weiteren Verlauf des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle deshalb ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.____ in Bern, welches am 1. September 2023 erging und zum Schluss kam, dass der Versicherte in einer ihm angepassten Verweistätigkeit spätestens ab 1. September 2023 uneingeschränkt arbeitsfähig sei (IV-Dok 141, S. 11). Es geht somit nicht um die Würdigung von überschaubaren "einfachen" Arztberichten lediglich aus einem vereinzelten medizinischen Fachbereich, sondern es liegen nebst diversen fachärztlichen Berichten mehrere Gutachten bei den Akten, die es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht interdisziplinär zu würdigen gilt. Alleine deshalb kann indessen noch nicht von einer Angelegenheit mit besonderer Komplexität gesprochen werden, welche eine anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren rechtfertigen würde. Hintergrund bildet der Umstand, dass letztlich einzig das Gutachten der D.____ vom 1. September 2023 im Zentrum der Aktenlage liegt, nachdem sich die beiden anderen Gutachten von Dr. B.____ und Prof. Dr. C.____ als nicht beweiskräftig erwiesen haben. In diesem Gutachten der D.____ wird dem Versicherten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mithin stellen sich bei dieser Ausgangslage und mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch vorerst auch keine komplexen rechtlichen Fragen, wie sie beispielsweise bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen im Validitäts- und Invaliditätsfall oder bei der Analyse eines zusätzlichen Haushaltabklärungsberichts anfallen können. Der Streit beschränkt sich vielmehr auf die Frage der dem Versicherten noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und in diesem Zusammenhang auf die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen Gutachtens der D.____ vom 1. September 2023. Die Komplexität des vorliegend zur Diskussion stehenden Vorbescheidverfahrens hält sich damit im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Fällen in invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit im üblichen Rahmen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3.2.2). Zwar bedarf es für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung medizinischer Kenntnisse und juristischen Sachverstands (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies alleine aber reicht dem Gesagten zufolge (oben, Erwägung 3.3 f.) nicht aus, um die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung im Einwand- und Anhörungsverfahren zu rechtfertigen. Auch bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass die IV-Stelle die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gegenüber der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits einmal anerkannt hätte (abweichend:

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2021, 720 20 305, E. 5.4), oder dass der Vorbescheid infolge nicht gehöriger Eröffnung einem juristischen Laien innert nützlicher Frist gar nicht erst einem allfälligen Einwand zugänglich gewesen wäre (a.a.O., E. 5.3). Dem Beschwerdeführer wäre es bei dieser Ausgangslage durchaus zumutbar gewesen, sich mittels eines Schreibens bei der IV-Stelle selbst zu melden und darin geltend zu machen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden kein Vollzeitpensum zulassen bzw. er seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Derartige Anforderungen an einen Laien zu stellen, vermag den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand durch eine Anwältin oder einen Anwalt mit Blick auf den rechtsprechungsgemäss strengen Massstab an die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren (oben, Erwägung 3.3 a. E.) grundsätzlich noch nicht seines Gehalts zu entleeren. 5.3 Besondere Umstände, welche die Sache als komplex und eine gehörige Interessenvertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt als notwendig hätten erscheinen lassen, liegen bei dieser Sachlage entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung jedenfalls keine vor. Ausserdem kommt eine unentgeltliche Vertretung durch den Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen bei strittigen Rentenleistungen (oben, Erwägung 4.2) gerade auch dann in Frage, wenn es sich um durchschnittlich anspruchsvolle Fälle handelt ("normaler Durchschnittsfall", vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 5.3; so auch das Kantonsgericht im Urteil vom 5. Oktober 2018, 720 18 197/272, E. 4.3.3, wo von einem "nicht besonders komplex gelagerten Verwaltungsverfahren" ausgegangen wurde). Dasselbe gilt für die Fachpersonen der sozialen Dienste. Auch wenn diese Personen in der Regel keine Juristinnen oder Juristen sind, kann von ihnen verlangt werden, durchschnittlich gelagerte Sachverhalts- und Rechtsfragen kompetent zu beantworten. Dies gilt umso mehr, weil es auch im Interesse der zuständigen Sozialhilfebehörde liegt, berechtigte Ansprüche bedürftiger Personen namentlich gegenüber der Invalidenversicherung durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.4.2). Daran ändert nichts, dass die Sozialhilfebehörde im vorliegenden Fall mit E-Mail vom 16. Mai 2024 (IV-Dok 161) eine Kostengutsprache im Zusammenhang mit den anwaltlichen Bemühungen des Rechtsvertreters abgelehnt hat. Eine durch die Sozialhilfebehörde selbst erbrachte Beratung und Unterstützung ist von einer externen, entgeltlichen Rechtsvertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt zu unterscheiden. Für Letztere hat die Sozialhilfebehörde grundsätzlich nicht aufzukommen. Ausserdem ist die Beratungspflicht durch die Sozialhilfebehörde nicht an die Voraussetzung einer finanziellen Unterstützung geknüpft, sondern es besteht den gesetzlichen Bestimmungen zufolge unabhängig davon ein Anspruch auf unentgeltliche Beratung (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 SHG). Der Umstand, dass der soziale Dienst das Kostenübernahmegesuch seines Anwalts abgelehnt und ihn hierfür auf die unentgeltliche Rechtspflege verwiesen hat, bedeutet nicht, dass die Sozialhilfebehörde dem Beschwerdeführer eine fachgerechte Beratung gemäss § 3 SHV verweigert hätte. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Sozialhilfebehörde habe ihm die nötige Unterstützung verweigert, zielt seine Argumentation mithin ins Leere. Zudem ist daran zu erinnern, dass eine fachgerechte Beratung hilfesuchender Personen auch durch den Beizug von anderen qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden kann (oben, Erwägung 3.2). In diesem Zusammenhang ist vorliegend von besonderer Relevanz, dass der Beschwerdeführer verbeiständet worden ist und ihm bereits vor Jahren ein Beistand unter anderem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwecks Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten namentlich im Verkehr mit den involvierten Sozialversicherungen zur Seite gestellt worden ist (IV-Dok 40). Für die Annahme, dass diese Beistandschaft zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre, bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Damit ist zugleich gesagt, dass dem Beschwerdeführer unbesehen seines Anspruchs auf unentgeltliche Beratung durch die Sozialhilfebehörde auch eine persönliche Ansprechperson zur Seite gestanden wäre, seine Rechte im Vorbescheid ohne eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Ob die zuständige Sozialhilfebehörde über geeignete und genügende eigene Kapazitäten für eine fachgerechte Beratung verfügt, wie der Beschwerdeführer abschliessend bestreitet, kann bei dieser Sachlage daher letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang in der Person des Versicherten liegende Gründe eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren nahelegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2024 ist nicht zu beanstanden und die hiergegen erhoben Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt, gelangt die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung (SVR 2013 IV Nr. 2 E. 3). Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei im Beschwerdeverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Den Akten zufolge wird der Beschwerdeführer aktuell von der Sozialhilfebehörde unterstützt (IV-Dok 158). Seine prozessuale Bedürftigkeit ist daher zu bejahen. Des Weiteren kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Im Gegensatz zu den in der Hauptsache gemachten Erwägungen zur Erforderlichkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird im Beschwerdeverfahren ein weniger strenger Massstab angelegt, weshalb im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts notwendig ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung für anwaltliche Bemühungen Fr. 200.– pro Stunde bzw. Fr. 120.— für Volontärinnen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Volontäre. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können entgegen der eingereichten Honorarnote vom 31. Oktober 2024 nur die entsprechenden Bemühungen von Advokat Dr. Nicolas Roulet seit 3. Juli 2024 übernommen werden, andernfalls die vorliegend strittigen Bemühungen für das Verwaltungsverfahren über das Beschwerdeverfahren entgolten würden. Die entsprechenden Bemühungen des Rechtsvertreters belaufen sich ab 3. Juli 2024 auf 2 Stunden und 15 Minuten. Die für die Zeit bereits ab 25. April 2024 geltend gemachten Spesen im Umfang von insgesamt 87.60 sind entsprechend ermessensweise auf Fr. 30.— zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 518.90 (2 ¼ Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen à Fr. 30.— zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 518.90 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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