Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. Januar 2025 (720 24 120)
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Invalidenversicherung
Schlüssigkeit eines verwaltungsexternen Gutachtens bejaht; Anwendung der gemischten Methode.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber i.V. Philipp Völlmin
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1984 geborene A.____ wuchs in der Zentraltürkei auf und besuchte dort die obligatorische Schule. Nach ihrem Schulabschluss absolvierte sie keine berufliche Ausbildung, sondern arbeitete im landwirtschaftlichen Familienbetrieb mit. Im Dezember 2005 reiste sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein, wo sie bisher einzig im ersten Quartal 2018 bei B.___ im Rahmen eines vorübergehenden Beschäftigungsprogramms der Gemeinde C.____ als Küchengehilfin in einem 25%-Pensum beruflich tätig war. B. Nachdem diverse frühere Abklärungsverfahren jeweils mit einer Ablehnung von Rentenansprüchen geendet hatten, meldete sich A.____ im Oktober 2018 erneut bei der Invalidenversicherungsstelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Ein erstes Gutachten des Gutachtergremiums der D.____ AG vom 7. Oktober 2021 ergab, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit nach einer Phase vorübergehend höherer Arbeitsunfähigkeit seit 17. August 2021 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. C. Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gestützt auf das Gutachten der D.____ eine befristete Teilrente im Sinne einer halben Rente ab 1. August 2020 und einer Viertelrente ab 1. Juli 2021 zugesprochen werden könne, ein Rentenanspruch ab dem 1. September 2021 hingegen abgelehnt werden müsse. D. Nachdem A.____ gegen den Vorbescheid vom 2. Mai 2022 Einwand erhoben und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht hatte, wurde eine erneute psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben. Dieser kam in seinem Gutachten vom 28. November 2023 zum Schluss, dass bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht seit ihrer Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2018 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % vorliege. E. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ lehnte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 10. Januar 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Mit Verfügung vom 2. April 2024 bestätigte sie ihren Vorbescheid und lehnte das Leistungsbegehren der Versicherten ab. F. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 3. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung vom 2. April 2024 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten, mindestens aber eine befristete Rente zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit und zu deren Verlauf zu tätigen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auf die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. E.____ nicht abgestellt werden könne. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 3. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf grundsätzlich jedoch das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; Urteil des Bundesgerichts, öffentlich-rechtliche Abteilungen, vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2023, 9C_488/2022, E. 2.2.1). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin erneut am 18. Oktober 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Blick auf die in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierte Karenzfrist von sechs Monaten könnte ein Rentenanspruch somit frühestens im April 2019 entstehen. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten im Nachgang zu deren Leistungsgesuch vom 18. Oktober 2018 demnach die Bestimmungen des IVG in der noch bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. 2.1 Ein Rentenanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; Urteil 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E. 2.2.1). Bei einem IV-Grad von unter 40 % besteht kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme insbesondere einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht allerdings dann vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 4.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die hingegen nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 in der bis Ende 2017 geltenden Fassung). 4.3 Mit der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der IVV und der dazu ergangenen Übergangsbestimmung, in Kraft ab 1. Januar 2018 wurde für Teilerwerbstätige, die sich auch im Haushalt betätigen, ein neues Berechnungsmodell statuiert (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV). Dieses sieht vor, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Einkommen aus einem Teilzeitpensum abgestellt, sondern das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Die so berechnete prozentuale Erwerbseinbusse wird sodann anhand des Beschäftigungsgrads gewichtet, welchen die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (lit. b). 4.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Da es sich um einen hypothetischen, für den Fall intakter gesundheitlicher Verhältnisse angenommenen Sachverhalt handelt, kommt der Darstellung der betroffenen Person ein erhöhter Stellenwert zu (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_812/2013, E. 3.2.1). In der Regel ist dabei auf die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" abzustellen (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). So sind die ersten, intuitiven Angaben der versicherten Person regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, allenfalls gar widersprechende Aussagen, welche auch von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein können (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 8C_741/2014, E. 4.2). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person mitberücksichtigen muss. Diese sind allerdings als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und in aller Regel deshalb aus äusseren Indizien zu erschliessen (BGE 144 V 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_777/2021, E. 4.2.1). Die Statusfrage beurteilt sich dabei nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 338 E. 3.2, 125 V 150 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.5 Zu ergänzen bleibt, dass für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch oben, Erwägung 3.2) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Wesentlich ist, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei allenfalls divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2004, I 733/03, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von Versicherten im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG [seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 19. Juni 2006, I 236/06, E. 3.2). Letztlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass auch in Bezug auf die Haushaltabklärungsberichte nicht ohne Grund von den Angaben der versicherten Person abgewichen werden darf (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). 5.1 Strittig zwischen den Parteien ist in erster Linie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle stützt sich in dieser Frage auf das zuletzt von ihr eingeholte Gutachten von Dr. E.____ vom 28. November 2023. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass dieses Gutachten nicht überzeuge. 5.2 Im seinem Gutachten vom 28. November 2023 diagnostiziert Dr. E.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig mit einer mittelgradigen depressiven Episode einhergehe, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Anhand dieser Diagnose lasse sich begründen, dass die Explorandin nicht mehr auf vollständig erhaltene innerpsychische Ressourcen zurückgreifen könne. Bei ihr bestehe keine vollumfänglich erhaltene innerpsychische Belastbarkeit mehr und es liege deshalb auch keine Arbeitsfähigkeit in vollem Ausmass mehr vor. Obschon sich aufgrund ihrer Lebensgeschichte die innerpsychische Struktur nicht optimal habe entwickeln können, sei nicht von einer syndromalen psychostrukturellen Störung bzw. von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Explorandin sei nämlich gemäss ihren eigenen Angaben im Alltag keineswegs inaktiv, sondern könne mehreren Tagesaktivitäten nachgehen. Solche Aktivitäten wären gar nicht erst möglich, wenn eine schwere depressive Episode vorliegen würde. Auch anhand der objektiven Untersuchungsbefunde könne mit Sicherheit eine schwere Depression ausgeschlossen werden. Indem aktuell eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren sei, die mit einer psychiatrischen Komorbidität im Sinne einer chronischen Schmerzstörung einhergehe, sei eine Einschränkung der innerpsychischen Belastbarkeit im Umfang von zumindest 50% zu postulieren. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse jedoch insbesondere der Einfluss von psychosozialen Faktoren mitberücksichtigt werden. Da es sich hierbei prinzipiell um invaliditätsfremde Faktoren handle, sei die innerpsychische Belastbarkeit im Ergebnis in einem weniger starken Ausmass beeinträchtigt. Abschliessend verweist Dr. E.____ auf den Umstand, dass noch nicht alle psychotherapeutischen Behandlungsoptionen umgesetzt worden seien und somit kein vollständig austherapierter Zustand vorliege. Im Endergebnis attestiert der Gutachter der Versicherten eine 30%-ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Von dieser Einschränkung könne seit der Wiederanmeldung am 22. Oktober 2018 ausgegangen werden. 6.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit legt Dr. E.____ sein Hauptaugenmerk auf den Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren. Anhand dieser Faktoren lasse sich erklären, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden von der Explorandin subjektiv als schwerer erlebt würden im Vergleich zum Schweregrad, der aus objektiver Sicht feststellbar sei. Zu nennen seien hier hauptsächlich eine offenbar über mehrere Jahre konflikthafte Ehe, das Vorliegen einer engen finanziellen Situation sowie die fehlende soziokulturelle Integration, wonach die Versicherte die deutsche Sprache in nur einfacher Weise beherrsche und in der Schweiz nie einen Bekanntenkreis habe aufbauen können. Da keine eigentliche primäre Persönlichkeitspathologie vorliege, könne nicht postuliert werden, dass die primär invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren invaliditätsrelevant werden könnten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits möchte aus diesen gutachterlichen Feststellungen ableiten, dass Dr. E.____ keine rein medizinische Beurteilung vorgenommen, sondern auch rechtliche Wertungen habe miteinfliessen lassen, welche er vorzunehmen nicht berechtigt gewesen sei. 6.2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 6). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung deshalb ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2019, 8C_717/2018, mit weiteren Hinweisen). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprechend auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2017, 9C_648/2017, E. 3.2.4.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2019, 9C_658/2018, E. 4.3). 6.3 Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich Dr. E.____ mit den psychosozialen bzw. soziokulturellen Faktoren und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit korrekt auseinandergesetzt. Er begründet und differenziert in seinem Gutachten nachvollziehbar, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer fehlenden primären Persönlichkeitspathologie aus den invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten lässt. Sein Vorgehen entspricht damit der dargelegten Rechtsprechung. Der Einschätzung, wonach der Gutachter diese IV-fremden Belastungsfaktoren ausklammert und in der Folge – ausgehend von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % – noch von einer 30%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum ausgeht, ist somit nichts entgegenzusetzen. In diesem Zusammenhang ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass ein Gutachter bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 7.3). 7. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass Dr. E.____ in seinem Gutachten eine zu hohe weil prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe, indem er berücksichtigt habe, dass noch keine austherapierte depressive Störung vorliege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beurteilung eines psychischen Gesundheitsschadens nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (sog. Standardindikatoren) zu erfolgen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2). Diese Indikatorenprüfung verlangt danach, auch den Behandlungserfolg oder die Behandlungsresistenz einer lege artis und mit optimaler Kooperation der in Behandlung befindenden Person durchgeführten Therapien in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dabei lassen sich anhand des Ausmasses der Inanspruchnahme der Behandlungsoptionen auch Rückschlüsse auf den Leidensdruck ziehen. Indem Dr. E.____ den Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einem vollständig austherapierten psychischen Zustand auszugehen ist, in seine Beurteilung miteinbezogen hat, nimmt er mithin keine Prognose, sondern eine rechtsprechungskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren vor. Berechtigterweise weist er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vorliegend noch nicht alle Behandlungsoptionen umgesetzt werden konnten, weil die Beschwerdeführerin namentlich eine (teil-)stationäre psychiatrische Behandlung abgelehnt hat. Damit aber kann gerade nicht postuliert werden, dass sämtliche Aspekte des aktuellen depressiven Zustands der Beschwerdeführerin als therapieresistent zu bezeichnen oder von Dauer wären. 8. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Dauer ihrer psychiatrischen Exploration durch Dr. E.____ lediglich rund eineinhalb Stunden gedauert habe, obwohl das Gespräch habe übersetzt werden müssen. Daraus möchte sie ableiten, dass die Untersuchung nur oberflächlich durchgeführt worden sei. Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist allerdings gerade nicht auf die Dauer der Untersuchung abzustellen: Massgebend ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ausgefallen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2018, 8C_354/2018, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass es sich bei Dr. E.____ um einen erfahrenen und anerkannten Gutachter handelt. Ausserdem wurde eine professionelle türkischsprachige Dolmetscherin aufgeboten, womit sich gerade keine Leerläufe in der Exploration ergeben haben, die durch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hätten verursacht werden können. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass der Gutachter oberflächlich oder ungenau gearbeitet hätte. Namentlich sind der umfassenden Anamnese zufolge auch keine Widersprüche im Zusammenhang mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu entnehmen. Insofern kann auch der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Schlüssigkeit des Gutachtens sei aufgrund einer angeblich zu kurzen Explorationsdauer zu verneinen. 9. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Gutachter bei seiner retrospektiven Einschätzung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht nur von den Attesten der behandelnden Ärzte, sondern auch von der retrospektiven Einschätzung im D.____-Gutachten vom 7. Oktober 2021 abgewichen sei. Aus seinem Gutachten geht indessen hervor, dass sich Dr. E.____ überaus detailliert mit den Berichten der behandelnden Ärzte sowie dem Gutachten der D.____ auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der Exploration durch die D.____ bemängelt er in nachvollziehbarer Art und Weise, dass im psychiatrischen Teil jenes Gutachtens die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend begründet und die Anamnese letztlich zu knapp erhoben worden sei. Generell hält es Dr. E.____ für falsch, dass in den Vorakten überwiegend auf psychometrische Depressionsskalen abgestützt worden ist. Hintergrund bildet zu Recht der Umstand, dass solche Skalen hauptsächlich nur subjektive Beschwerdeangaben und nicht etwa objektive Untersuchungsbefunde zu erfassen in der Lage sind. Diese auch gutachterliche Auffassung ist zutreffend und überzeugt. Weil in der durch die D.____ erhobenen Vorgeschichte nämlich zu einem grossen Teil tatsächlich auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt wird, ist es nicht erstaunlich, wenn in deren Gutachten letztlich eine deutlich zu schwere Affektpathologie bei der Explorandin diagnostiziert wurde. Auch kritisiert Dr. E.____ zu Recht, dass sowohl in den Berichten der psychotherapeutischen Behandler als auch im D.____-Gutachten der Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren invaliditätsfremder Natur nur ungenügend berücksichtigt wurde (vgl. vorstehende Erwägung 6.1). Insoweit ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch retrospektiv nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den übrigen Akten abgestellt werden kann. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die psychiatrische Expertise von Dr. E.____ eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält, auf welche abzustützen ist. Das vorliegende Gutachten erfüllt die versicherungsmedizinischen Vorgaben entsprechend den normativen Vorgaben und rechtlichen Anforderungen. Es ist umfassend und in Kenntnis der Vorakten erstellt, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Schliesslich konnten anhand der Standardindikatoren und unter Ausklammerung invaliditätsfremder psychosozialer Faktoren die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Befunde schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen werden, wie dies ebenfalls den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. E.____ attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % nachvollziehbar ausgefallen. Generell liegt seinem Gutachten eine weitaus besser begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugrunde, als dies noch im Gutachten der D.____ der Fall war. Einzig Dr. E.____ hat nämlich den Einfluss von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren wie auch das Vorliegen eines unvollständig austherapierten psychischen Zustands mitberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte, warum weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt werden müssten. Im Ergebnis ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung im Gutachten von Dr. E.____ abgestützt hat. 11.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. In Anwendung der gemischten Methode ist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024 davon ausgegangen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu je 50 % im Haushalt tätig gewesen bzw. einer aussererwerblichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Die Beschwerdeführerin hat die Anwendung der gemischten Methode mit diesen Parametern in ihrer Beschwerde weder bestritten noch generell thematisiert (vgl. vorstehende Erwägung 4.2 ff.). Gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 23. August 2019 (IV-Dokument 157) würde die Versicherte ihren eigenen Aussagen zufolge bei guter Gesundheit gerne in einem 100%-Pensum arbeiten. Für die Ausübung einer solchen beruflichen Tätigkeit spricht zwar der Umstand, dass die beiden Söhne mittlerweile annähernd das Erwachsenenalter erreicht haben und damit – anders als noch im Jahre 2016 – längst keine externen Kinderbetreuungskosten mehr anfallen. Entgegen der vormals im Zeitpunkt der letzten Rentenablehnung der IV-Stelle vom 28. September 2016 noch vorgelegenen Situation (IV-Dokument 100) bestünde für die Beschwerdeführerin zumindest in dieser Hinsicht mittlerweile deshalb auch ein wirtschaftlicher Anreiz, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dass sie eine solche Tätigkeit im Gesundheitsfall jedoch vollzeitlich absolvieren würde, ist weiterhin nicht realistisch. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über keinerlei berufliche Ausbildung verfügt, sondern auch in sprachlicher Hinsicht mit grossen Hindernissen auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen haben wird, welche sie bereits schon früher daran gehindert hatten, allfällige Bemühungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu tätigen (IV-Dokument 74, S. 4). An dieser Situation, die anlässlich der letztmaligen Rentenprüfung dazu geführt hatte, die Versicherte als nicht erwerbstätig einzustufen, hat sich bis heute nichts geändert. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin keinerlei Berufserfahrung vorzuweisen. Dies zeigt sich namentlich daran, dass sie mit Ausnahme eines dreimonatigen Beschäftigungsprogramms im Rahmen eines 25%-Pensums seit ihrer Einreise in die Schweiz auch nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen ist. Mit Blick auf ihre fehlende Berufsbiographie erweist sich mithin die Annahme als nachvollziehbar, dass sie als valide Person mittlerweile bestenfalls im Umfang von 50 % einer Anstellung nachgegangen wäre. Der unbestritten gebliebene Haushaltsabklärungsbericht vom 23. August 2019 erweist sich bei dieser Ausgangslage als nachvollziehbar und schlüssig. 11.2 Aus diesem Haushaltsabklärungsbericht vom 23. August 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung im Umfang von 8.6 % eingeschränkt ist (IV-Dokument 157). Ein höheres Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich macht die Beschwerdeführerin weder geltend, noch ergeben sich hierfür allfällige Anhaltspunkte aus den Akten. In Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen von jeweils 50 % im Erwerb und im Haushalt resultiert demzufolge im Haushalt ein gewichteter IV-Grad von 4,3 %. Ausgehend von denselben lohnstatistischen Angaben sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen ergibt sich in Anlehnung an den Prozentvergleich (nicht veröffentliche Erwägung 6.2 in BGE 148 V 321, veröffentlicht in SVR 2022 IV Nr. 52, S. 165) und auf der Grundlage einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 70 % sodann im erwerblichen Bereich ein gewichteter IV-Grad von 15 % und damit ein insgesamt massgebender IV-Grad von 19,3 %. Der für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Schwellenwert von 40 % wird damit nicht erreicht (vgl. vorstehende Erwägung 2.1). Daran würde auch nichts ändern, wenn man der Beschwerdeführerin in Nachachtung ihrer Argumentation folgen würde und von einer von ihr postulierten Restarbeitsfähigkeit von lediglich noch 50 % ausgehen würde. Diesfalls würde ein IV-Grad von insgesamt rund 29 % resultieren und der massgebende Schwellenwert von 40 % ebenso wenig erreicht. Ein Rentenanspruch wäre demnach so oder anders nicht gegeben. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 12.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. 12.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.