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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2025 720 2023 67 (720 23 67)

19 giugno 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,018 parole·~35 min·4

Riassunto

Gerichtsgutachten; Frühinvalidität nach Art. 26 IVV

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juni 2025 (720 23 67)

___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gerichtsgutachten; Frühinvalidität nach Art. 26 IVV

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 gewährte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem 1996 geborenen A.____ Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Psychoorganisches Syndrom [POS]) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Am 1. August 2013 begann er die Ausbildung zum Matrosen, die er im Februar 2014 wegen eines Bandscheibenvorfalls unterbrach. Infolge der anhaltenden Beschwerden meldete er sich am 5. August 2014 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Da die konservative Behandlung erfolglos blieb, unterzog er sich im März 2015 zwei Rückenoperationen. Die Ausbildung zum Matrosen konnte A.____ in der Folge gesundheitsbedingt nicht weiterführen. Im Sommer 2015 fing er eine kaufmännische Lehre an, die er im März 2017 wegen psychischer Beschwerden abbrach. Schliesslich gewährte ihm die IV-Stelle im September 2017 Kostengutsprache für die Ausbildung zum Fahrradmechaniker in einem geschützten Rahmen in den B.____. Den letzten Berichten der B.____ vom 17. Februar 2020 (4. Semester und 5. Semester) und vom 30. März 2020 (6. Semester) liess sich zusammenfassend entnehmen, dass A.____ sehr langsam arbeite, oft unsicher sei und auf Unterstützung bei der Arbeit angewiesen sei. Seine Leistungsfähigkeit liege bei 50 - 60 %. Die praktische Abschlussprüfung bestand er nicht. Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt erachtete sein Ausbildner als nicht realistisch. Im Anschluss an die Ausbildungszeit gründeten Familienangehörige für A.____ die "C.____ GmbH" und stellten ihn mit Arbeitsvertrag vom 24. Juni 2020 per August 2020 als Fahrradmechaniker ein. Als Lohn wurden monatlich Fr. 3'500.-- vereinbart. Dieser setzte sich aus Fr. 2'000.-- für eine Leistung von 50 % zuzüglich einer Sozialleistung von Fr. 1'500.-- zusammen. Die IV-Stelle schloss daraufhin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. August 2020 ab. Im Hinblick auf die Rentenprüfung empfahl die Kinder- und Jugendpsychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 15. Februar 2021 die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens mit den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie. Im orthopädischen Teilgutachten vom 16. April 2021 bestätigte Prof. Dr. med. D.____ die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 mit S1-Radikulopathie rechts bei Status nach operativen Eingriffen am 9. März 2015 und 11. März 2015. Die aktuelle Tätigkeit als Fahrradmechaniker sei angepasst und ganztags zumutbar. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 9. August 2021 stellte Dr. med. E.____ die Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild (DSM-5: F90.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit und von 20 % in einer angepassten Tätigkeit. Die Gutachter fassten ihre Feststellungen am 9. August 2021 in einer "Konsensbeurteilung" zusammen, wobei die Einschränkungen und Arbeitsfähigkeiten fachspezifisch getrennt aufgeführt wurden. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin des RAD erachtete die Gutachten in ihrer Beurteilung vom 12. Oktober 2021 als nachvollziehbar und ging von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80 % aus. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 sprach die IV-Stelle A.____ gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 16. April 2021/9. August 2021 sowie die Beurteilungen des RAD vom 12. Oktober 2021 und 19. Juli 2022 eine ganze Invalidenrente vom 1. März 2015 bis 30. September 2015 und eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 zu. Darüber hinaus lehnte sie einen Rentenanspruch ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung So-zialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2020 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Er machte geltend, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 16. April 2021/9. August 2021 nicht beweiskräftig sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Ferner sei in Bezug auf das Valideneinkommen von einer Frühinvalidität nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) auszugehen und dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 53'900.-- ab 1. August 2014 und mit dem Erreichen des 21. Altersjahres per 1. Juli 2017 von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.--. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei gesundheitsbedingt nicht möglich, es käme nur ein Arbeitsplatz im geschützten Rahmen in Frage. Einen solchen hätten die Familienangehörigen mit dem extra für ihn im Sommer 2020 gegründeten Betrieb geschaffen. Für das Invalideneinkommen massgeblich sei daher ab 1. August 2020 der im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistungslohn von Fr. 26'000.-- (13 x Fr. 2'000.--). Vor dieser Anstellung betrage das Invalideneinkommen gemäss Mindestlohn an einem geschützten Arbeitsplatz Fr. 5'104.-- (Fr. 2.55 pro Stunde x 41,7 Stunden x 48 Wochen). Folglich habe er nach Einkommensvergleich ab Erreichen der Volljährigkeit per 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit im August 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente per 1. November 2020 (Art. 88a IVV). C. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei ein 80 %-Pensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Das Invalideneinkommen sei demnach anhand statistischer Werte zu bestimmen. Sollte das Invalideneinkommen basierend auf einer Tätigkeit im geschützten Bereich berechnet werden, so sei zu berücksichtigen, dass nach neuem Recht ab 1. Januar 2022 keine Soziallohnkomponente mehr anzurechnen sei, womit ab diesem Zeitpunkt von einem Einkommen von Fr. 45'500.-- (13 x Fr. 3'500.--) auszugehen sei. D. Mit Replik vom 27. Juni 2023 wendete Advokat Stephan Müller ein, dass die Soziallohnkomponente mittels Auslegung des neuen Rechts weiterhin zu berücksichtigen sei. E. An der Urteilsberatung vom 5. Oktober 2023 kam das Gericht zum Schluss, dass dem rheumatologischen Teilgutachten von Prof. D.____ vom 16. April 2021 zu folgen sei und der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer rückenadaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei. Dagegen erweise sich die psychiatrische Beurteilung von Dr. E.____ in seinem Teilgutachten vom 9. August 2021 sowohl in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und die Unterscheidung von angestammter Tätigkeit und Verweistätigkeit als auch hinsichtlich einer zumutbaren Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung sowie einer Cannabisabstinenz und deren Effekte auf die Arbeitsfähigkeit als lückenhaft, wenn nicht sogar als widersprüchlich. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur abschliessenden Klärung der medizinischen Sachlage ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. F.____ in Auftrag zu geben. F. Dr. F.____ erstattete sein Gutachten am 29. Juli 2024. Er diagnostizierte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) respektive eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung, vorwiegend unaufmerksames Erscheinungsbild (DMS-5: 314.00 [ADS]), eine Autismusspektrumstörung (DMS-5: 299.00), Schweregrad 1, respektive ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Tabak-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2). Aufgrund der schwerwiegenden krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen sei in absehbarer Zeit keine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorstellbar. Es bestehe demnach seit mindestens 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Fahrradmechaniker als auch in einer Verweistätigkeit. G. Mit Eingabe vom 9. August 2024 nahm Advokat Stephan Müller zum Gerichtsgutachten Stellung. Die Arbeitsunfähigkeit sei noch vor Erreichen der Volljährigkeit eingetreten. Der Versicherte habe behinderungsbedingt keine ordentliche Berufsausbildung abschliessen können, so dass eine Frühinvalidität nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beziehungsweise nach Art. 26 Abs. 6 IVV (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) vorliege. Ab Erreichen der Volljährigkeit im Juli 2014 sei durchwegs von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen. Namentlich sei das ganze Einkommen, dass der Beschwerdeführer bei der "C.____ GmbH" erzielt habe, als nicht anrechenbarer Soziallohn zu qualifizieren, auch nach dem 1. Januar 2022. Der Versicherte habe folglich seit 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. H. Die IV-Stelle erklärte sich mit Eingabe vom 5. September 2024 ebenfalls mit dem Gerichtsgutachten von Dr. F.____ vom 29. Juli 2024 einverstanden. Der Versicherte sei demnach bereits zu Beginn der Lehre zum Binnenschiffer am 8. August 2013 voll arbeitsunfähig gewesen. In diesem Sinne sei der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu folgen, wonach die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV zur Ermittlung des Valideneinkommens anzuwenden sei. Ab dem 1. August 2014 betrage das Valideneinkommen Fr. 53'900.-- und das Invalideneinkommen Fr. 0.--. Somit habe der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine volle Invalidenrente ab 1. August 2014. Ab dem 1. August 2020 habe der Versicherte für die "C.____ GmbH" gearbeitet und einen Jahreslohn von Fr. 45'500.-- erhalten. Davon seien Fr. 19'500.-- als Soziallohnkomponente ausgewiesen. In der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV sei das Invalideneinkommen ohne Soziallohnkomponente zu bestimmen. Demnach sei ein Invalideneinkommen von Fr. 26'000.-- anzurechnen. Das Valideneinkommen habe nach Art. 26 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Fr. 66'800.-- betragen. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 61 %. Der Versicherte habe demnach Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV). In Anwendung von Art. 26 Abs. 6 IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung und lit. b der Übergangsbestimmungen IVV zur Änderung vom 3. November 2021 sei das Valideneinkommen ab Januar 2022 gestützt auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Auszugehen sei von den LSE 2018 und einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'248.-- für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total. Nach Umrechnung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und nach Anpassung an die Teuerung 2019 (+0.9%) und 2020 (+0.8%) resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 79'497.--. Neu betrage das Invalideneinkommen Fr. 45'500.--, da Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV per 31. Dezember 2021 aufgehoben worden sei und nach Art. 26bis Abs. 1 IVV (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) – entgegen der Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – die Soziallohnkomponente bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen sei. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 43 %. Da die Differenz zum bisherigen Invaliditätsgrad mehr als 5 Prozentpunkte betrage (Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), werde die Rente reduziert und in das stufenlose Rentensystem überführt. Der Versicherte habe ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente (Art. 28b Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Per 6. November 2023 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden, was wiederum einen Revisionsgrund darstelle. Das Valideneinkommen betrage ab diesem Datum Fr. 82'825.-- (LSE 2020 [richtig: 2022], Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Fr. 6'510.--, umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden x 12 zuzüglich Teuerungsausgleich für das Jahr 2023 [+1,7]) und das Invalideneinkommen Fr. 0.-- (vollständige Arbeitsunfähigkeit). Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe der Versicherte ab 1. Februar 2024 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Zu beachten sei ausserdem, dass der Beschwerdeführer vom 7. August 2017 bis 31. Juli 2020 Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe. Ein Doppelbezug von Taggeldern und Rente sei nicht zulässig (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Diesbezüglich werde die zuständige Ausgleichskasse eine Kürzung respektive Einstellung der Invalidenrente für den besagten Zeitraum vornehmen müssen. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 hielt Advokat Stephan Müller zusammenfassend fest, dass sich die Parteien einig seien, dass auf das Gutachten von Dr. F.____ abgestellt werden könne und der Versicherte Frühinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 26 Abs. 6 IVV (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) sei. Unbestritten sei auch der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum 1. August 2018 (richtig: 1. August 2014) bis 31. Juli 2020 sowie ab 1. Januar 2024. In Bezug auf den Rentenanspruch im Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 sei ferner unbestritten, dass eine Soziallohnkomponente nicht an das Invalideneinkommen angerechnet werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin nehme den im Arbeitsvertrag als "Leistungslohn" deklarierten Betrag von Fr. 26'000.-- als Invalideneinkommen, was in der Beschwerde vom 28. Februar 2023 ebenfalls als zutreffend erachtet worden sei. Angesichts der Ausführungen im Gerichtsgutachten müsse aber davon ausgegangen werden, dass die "C.____ GmbH" ein geschützter Arbeitsplatz gewesen sei und die vertraglich ausgewiesene Lohnkomponente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Leistung entsprochen habe. Faktisch habe es sich um eine als "Lohn" definierte freiwillige Unterstützung der Familie gehandelt. Daher sei der gesamte Verdienst von Fr. 45'500.-- als Soziallohn zu qualifizieren, der beim Invalideneinkommen ausser Acht zu lassen sei. Ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Schliesslich seien die Parteien auch in Bezug auf den Rentenanspruch im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2024 unterschiedlicher Auffassung. Das Valideneinkommen gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 6 IVV berechne die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2018. Inzwischen lägen aber die LSE 2022 vor. Nach der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, betrage der monatliche Verdienst Fr. 6'510.-- (für 40 Wochenstunden). Nach Umrechnung auf 41,7 Wochenstunden und hochgerechnet auf ein Jahr resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 81'440.--. Beim Invalideneinkommen berücksichtige die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf den neuen Wortlaut von Art. 26bis Abs. 1 IVV nun das gesamte Einkommen gemäss Arbeitsvertrag in der Höhe von Fr. 45'500.-- und nicht mehr nur die als "Leistungslohn" vereinbarten Fr. 26'000.--. Dies würde im Vergleich zum Valideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von 44 % und damit zu einem Anspruch auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente führen. Wie in der Eingabe vom 27. Juni 2023 ausgeführt, dürfe aber in korrekter Auslegung der neuen Bestimmung von Art. 26bis Abs. 1 IVV auch weiterhin eine Soziallohnkomponente nicht berücksichtigt werden. Folglich betrage der Invaliditätsgrad nach Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen 68 %. Damit würde per 1. Januar 2022 kein Revisionsgrund vorliegen und gemäss lit. b Abs. 1 der massgeblichen Übergangsbestimmungen des IVG hätte der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Allerdings sei auch hier zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen im Gutachten bei weitem nicht in der Lage (gewesen) sei, eine Leistung zu erbringen, die einen Leistungslohn von Fr. 26'000.-- rechtfertigen könnte, wie dies arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Folglich stelle der gesamte Lohn Soziallohn dar, der nicht zu berücksichtigen sei. Damit habe der Versicherte durchgehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. J. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2024 auf eine weitere Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG und § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sachlich und örtlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). 2.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Mithin wurde das stufenlose Rentensystem eingeführt. Auf alle Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, findet das alte Rentensystem Anwendung. Vorliegend erfolgte die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache zwar nach dem 1. Januar 2022, strittig ist hingegen der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022, weshalb in erster Linie die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV vom 17. Januar 1961 in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend sind (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). 2.3 Die Übergangsbestimmungen des IVG gemäss Änderung vom 19. Juni 2020 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (ÜbBest. IVG WEIV) statuieren unter lit. b und c für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine laufende Rente beziehen, mehrere Ausnahmen von den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Bei Rentenbezügerinnen und -bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange unverändert, wie der Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfährt (lit. b Abs. 1 ÜbBest. IVG WEIV). Dieselben Rentenbezügerinnen und -bezüger behalten ihren Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang zum stufenlosen Rentensystem zur Folge hat, dass dieser bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einer Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (lit. b Abs. 2 ÜbBest. IVG WEIV). Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems ab 1. Januar 2022 wurde Art. 28 neu gefasst. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird nunmehr die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten spezifische prozentuale Anteile (Abs. 4). 4.1 Um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigen-gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Expertinnen und Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Den im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten ist somit volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2018, 8C_569/2017, E. 2.2). 5.1 In seinem Gutachten vom 29. Juli 2024 stellte Dr. F.____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) beziehungsweise eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung, vorwiegend unaufmerksames Erscheinungsbild (DSM-5: 314.00 [ADS]), eine Autismusspektrumstörung (DSM-5: 299.00), Schweregrad 1, respektive ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Tabak-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2). Eine Tätigkeit als Fahrradmechaniker im ersten Arbeitsmarkt sei dem Versicherten aufgrund der schwerwiegenden, krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit nicht möglich. Der erhebliche Unterstützungsbedarf bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, die verminderte Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, die Einschränkungen der interaktionellen Fähigkeiten und die Vermeidung von Kundenkontakt verunmöglichten eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Selbst unter den sehr angepassten Bedingungen im elterlichen Veloladen habe der Versicherte nur eine geringe Leistung erbringen können. Aus gutachterlicher Sicht sei der Versicherte seit mindestens 2013 100 % arbeitsunfähig. 5.2 Das Gerichtsgutachten von Dr. F.____ vom 29. Juli 2024 überzeugt. Es entspricht den formalen Anforderungen an ein Gutachten und ist inhaltlich umfassend und schlüssig. Es basiert auf einer ausführlichen Untersuchung und berücksichtigt die ganze Krankengeschichte. Der Gutachter setzt sich differenziert mit den vorangegangen psychiatrischen Berichten auseinander. Er zeigt die Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. E.____ auf und begründet klar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten sind somit erfüllt. Da im Übrigen die Parteien keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht haben, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit 2013 in jeglicher Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Zu einem vergleichbaren Ergebnis sind auch G.____, Psychologin MSc, Dr. med. H.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie I.____, Leiterin Team Psychologie, J.____ AG, in ihrem Bericht vom 10. April 2024 betreffend Abklärung der Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit (AAPsy) zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), Fachstelle Eingliederung, gekommen. 6.1 In der Folge ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu ermitteln. 6.2 Mit Blick auf das gesetzlich vorgesehene Wartejahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (hier August 2013; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und die in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierte Karenzfrist von sechs Monaten (ab Anmeldung zum Leistungsbezug: hier 5. August 2014) hat der Beschwerdeführer frühestens ab 1. Februar 2015 – und nicht wie von den Parteien angenommen bereits ab 1. August 2014 – Anspruch auf eine Rente (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2016, 8C_544/2016). 6.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Das ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2). 6.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der bisherigen Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind die Lohntabellen der LSE heranzuziehen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abzustellen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 6.5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 28a IVG N. 49 ff.). 6.5.2 Im gegebenen Fall ist bei der Bemessung des Valideneinkommens Art. 26 IVV zu berücksichtigen. Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise verwerten können wie nichtbeeinträchtigte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen und vom 8. September 2021, 8C_236/2021, E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2024, VBE.2023.423, VBE.2023.435, E. 3.3.1). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bis zum Alter von 30 Jahren wird nur ein Bruchteil des Medians, der sich aus dieser Erhebung ergibt, als Einkommen ohne Invalidität berücksichtigt (70 % bis zum Alter von 21 Jahren, 80 % bis zum Alter von 25 Jahren, 90 % bis zum Alter von 30 Jahren und 100 % ab Vollendung des 30. Altersjahres). 6.5.3 Nach Annahme der IVG-Änderung anlässlich der parlamentarischen Schlussabstimmungen vom 19. Juni 2020 schickte der Bundesrat im Dezember 2020 einen Entwurf zur Änderung der IVV in die Vernehmlassung. Diese Vorlage beinhaltete verschiedene Anpassungen der IVV an die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 sowie einige Anpassungen ohne Bezug zu diesen Änderungen (Erläuternder Bericht vom 3. November 2021 betreffend Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Sie sah insbesondere eine Änderung der Regeln zur Bemessung des Einkommens vor, welches Personen, die wegen einer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erlangen konnten, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchten. Das Bemessungssystem nach Art. 26 Abs. 1 IVV führte nach Ansicht des Bundesrates zu einer Unterbewertung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität und damit zu einer künstlichen Senkung des Invaliditätsgrades vor dem 30. Altersjahr. Das aus der Lohnstatistik abgeleitete Einkommen sollte nunmehr zu 100 % berücksichtigt werden. In diesem Punkt ergab sich die geplante Änderung der IVV nicht direkt aus der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020. Sie wurde schliesslich in Art. 26 Abs. 6 IVV am 3. November 2021 übernommen. Demgemäss wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnte. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. Übergangsrechtlich wurde in lit. b ÜbBest. IVV WEIV festgelegt, dass der Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren ist, wenn einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine Invalidenrente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen worden ist und sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhalten. 7.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2015 ist folglich nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden IVG- und IVV-Bestimmungen zu prüfen und für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach den revidierten Bestimmungen. 7.2 Der Beschwerdeführer, welcher am 14. Juli 1996 geboren wurde, war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 18 Jahre alt. Das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) betrug im fraglichen Zeitpunkt Fr. 53'900.-- (70 % von Fr. 77'000.-- [IV-Rundschreiben Nr. 324 vom 27. November 2013]) und mit Erreichen des 21. Altersjahres per 1. Juli 2017 Fr. 65'200.-- (80 % von Fr. 81'500.-- [IV-Rundschrieben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016). Da infolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 2013 kein Invalideneinkommen anzurechnen ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine volle Invalidenrente. 7.3 Ab dem 1. August 2020 arbeitete der Versicherte für die "C.____ GmbH". Gemäss Vertrag vom 24. Juni 2020 erhielt er einen Jahreslohn von Fr. 45'500.--, wovon Fr. 19'500.-- Soziallohn waren. Es ist zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad dadurch nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) erheblich verändert und eine Anpassung der Invalidenrente vorzunehmen ist. Eine Soziallohnkomponente kann gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV nicht an das Invalideneinkommen angerechnet werden. Folglich erwirtschaftete der Versicherte ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 26'000.--. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im "C.____ GmbH" betrug das Valideneinkommen Fr. 66'800.-- (80 % von Fr. 83'500.-- [IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019, Altersstufe 21-25 Jahre]). Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 61 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Die Invalidenrente ist folglich in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. November 2020 von einer ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Dieser Meinung war auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 28. Februar 2023. Jetzt vertritt er die Auffassung, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. F.____ vom 29. Juli 2024 davon auszugehen sei, dass gar nie eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, weshalb der ganze Lohn, den der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 erhalten habe, als Soziallohn zu qualifizieren sei. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer selbst an einem geschützten Arbeitsplatz Mühe hat, Aufgaben selbstständig zu erfüllen. Dies hat die Zeit seiner Anstellung bei der "C.____ GmbH" gezeigt, benötigte er dort doch die Hilfe seiner Angehörigen. Es ging einige Zeit mit viel Unterstützung gut, bis der Versicherte schliesslich im November 2023 aufgeben musste. In dieser begrenzten Zeit hat der Beschwerdeführer aber eine – wenn auch eingeschränkte – Leistung erbracht, weshalb es nicht angebracht erscheint, das Invalideneinkommen rückwirkend gleich auf null zu setzen. Der vertraglich vereinbarte Lohn von Fr. 26'000.-- ist demgemäss ab August 2020 zu berücksichtigen und die Invalidenrente entsprechend anzupassen. 7.4 Am 1. Januar 2022 wurde das stufenlose Rentensystem eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde – wie bereits erwähnt – Art. 26 IVV revidiert und das Valideneinkommen für Frühinvalide in Art. 26 Abs. 6 IVV neu geregelt. Ferner fasste der Bundesrat Art. 25 IVV in Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens neu. Zu prüfen ist nun, ob der Einkommensvergleich nach den aktuellen Bestimmungen (vgl. Übergangsbestimmungen [E. 2.3 und 6.5.3]) eine massgebende Änderung des Rentenanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG mit sich bringt. Die IV- Stelle ermittelte gestützt auf Art. 26 Abs. 6 IVV und in Anwendung der LSE 2018 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 79'497.--. Sie stellte dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, mit einem monatlichen Lohn von Fr. 6'248.-- basierend auf 40 Wochenstunden ab. Die Anpassung dieses Betrages an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden x 12 und an die Teuerung 2019 (0,9) und 2020 (0,8) ergab das Jahreseinkommen von Fr. 79'497.--. Die Wahl der Lohntabelle an sich ist nicht zu beanstanden. Wird jedoch auf Tabellenlöhne abgestellt, sind im Zeitpunkt des Entscheids grundsätzlich immer die aktuellsten veröffentlichen statistischen Daten zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1). Vorliegend ist deshalb nicht auf die entsprechende Lohntabelle der LSE 2018 abzustellen, sondern auf diejenige der LSE 2022, welche am 29. Mai 2024 veröffentlicht worden ist. Der monatliche Lohn beträgt hier Fr. 6'510.-- (40 Wochenstunden). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden x 12 resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 81'440.--. 8.1 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens konnten nach der bis Ende 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV unter anderem Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden (lit. b). Diese Einschränkung fehlt in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 IVV. Soziallohn soll demnach fortan in das Invalideneinkommen einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2024, 9C_418/2022, E. 5.3.3). Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen auf die Ausrichtung von Soziallohn zu schliessen sei und wann nicht, ist daher obsolet, insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht, wonach das Vorliegen von Soziallohn klar ausgewiesen sein musste. Es dürfen gerade diese in der Praxis oft auftretenden Beweisschwierigkeiten gewesen sein, welche den Bundesrat bewogen haben, den Soziallohn ab 2022 in das Invalideneinkommen einzubeziehen. Es handelt sich um eine die Versicherungsdurchführung vereinfachende Regelung, welche sachgerecht ist, sich im Rahmen der Delegation (Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG) hält und dem Charakter der Invalidenrente als Instrument eines pauschalen Schadensausgleichs entspricht. Bei der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird nicht mehr danach gefragt, ob allfällig ein Soziallohn ausgerichtet wird. Neu wird ein tatsächlich erzieltes Einkommen immer als Einkommen mit Invalidität angerechnet, wenn damit die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich erwerblich verwertet wird. Wird die Leistungsfähigkeit nur ungenügend verwertet, wird nicht auf das erzielte Einkommen abgestellt, sondern das Einkommen mit Invalidität wird nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt. Der umgekehrte Fall, wenn ein die Leistungsfähigkeit übersteigendes Einkommen (mit Soziallohnkomponente) erzielt wird, ist von dieser Regelung nicht erfasst. Es kommt diesfalls im Gegensatz zur alten Regelung allein darauf an, ob auf dem Soziallohn AHV-Beiträge entrichtet wurden beziehungsweise werden. Dazu sind Arbeitgeber und der Versicherte als Arbeitnehmer verpflichtet, sofern das aus welchen Motiven auch immer ausgerichtete respektive bezogene Entgelt im Arbeitsverhältnis seinen hinreichenden Beweggrund findet. Bejahendenfalls ist Soziallohn als Invalideneinkommen anzurechnen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Genf 2022, 4. Auflage, Art. 28a Rz 23 ff.; KASPAR GERBER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Die Renten [Art. 28-41], Bern 2022, Art. 28a, Rz 62; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz 3203). Der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. Juni 2023, wonach die Streichung von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV möglicherweise ein Versehen gewesen sei und folglich im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Verordnungsbestimmungen weiterhin ein Soziallohn unberücksichtigt zu bleiben habe, kann in Würdigung der Rechtslehre nicht gefolgt werden. 8.2 Dies bedeutet, dass ab 1. Januar 2022 in Anwendung des revidierten Rechts das tatsächlich erzielte Einkommen bei der "C.____ GmbH" in Höhe von Fr. 45'500.--, für welches AHV- Beiträge geleistet wurden, als Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 44 %. Da sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG um mehr als 5 % verändert hat, ist die Invalidenrente ins stufenlose Rentensystem zu überführen. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung hat der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2022. 9. Im November 2023 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der "C.____ GmbH" aufgelöst und der Laden geschlossen. Eine Arbeitstätigkeit war auch in diesem geschützten Rahmen nicht mehr möglich. Die Änderung in den persönlichen Verhältnissen führt nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu einer Anpassung der Rente. Infolge der vollen Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer nunmehr in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Februar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Februar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Da gemäss der IV-Stelle im Zeitraum 7. August 2017 bis 31. Juli 2000 Taggeldzahlungen geleistet wurden, ist Art. 43 Abs. 2 IVG zu beachten. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen infolge wiederholter Urteilsberatungen durch das Kantonsgericht ein grosser Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1'000.-- fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

11.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahmen an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (das soeben zitierte Urteil E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 5. Oktober 2023 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2023 verwiesen werden. In Anbetracht der dort erwogenen Umstände war die gerichtliche Begutachtung durch Dr. F.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Hinzu tritt, dass das Gerichtsgutachten nunmehr zweifellos die Grundlage für den vorliegenden Rentenentscheid ist. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die daraus resultierenden Kosten, welche sich gemäss Honorarrechnung vom 29. Juli 2024 auf Fr. 6'675.-- belaufen, demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom 30. Oktober 2024 einen Aufwand von Fr. 5'942.05 (16,95 Stunden à Fr. 250.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 326.27] und 5,10 Stunden à Fr. 250.-- und 8,1 % Mehrwertsteuer [Fr. 103.28]) aus, was nicht zu beanstanden ist. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'942.05 auszurichten. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 30. Januar 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 35 % einer ganzen Rente und ab 1. Februar 2024 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6'675.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'942.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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